Ein Service von: Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer.

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Modul 7.3. Aufsichtspflicht
 Präsentation transkript:

Ein Service von: Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Inhalt der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten selbst nicht zu Schaden kommen und auch keine anderen Personen (Dritte) schädigen.

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Gesetzliche Grundlagen Zivilrechtlich –§823 BGB Allgemeine Haftungsnorm des BGB, einschlägig, wenn Teilnehmer der Massnahme zu Schaden kommt –§ 832 BGB Haftung für Schädigung eines Dritten durch einen Teilnehmer der Massnahme Strafrechtlich –§§§ 222, 230 StGB: Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung Darüberhinaus: Verkehrssicherungspflicht

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Entstehen der Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht über Minderjährige kann entstehen durch: Vertrag (keine bestimmte Form vorgeschrieben, kann auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden.) Gesetz (z.B. bei Lehrern) In der Regel entsteht ein Vertrag zwischen den Eltern und der Jugendorganisation/ dem Verein; Die Organisation kann die Aufsichtspflicht an die Betreuer delegieren.

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht 5 Pflichten des Jugendleiters/ Betreuers: Pflicht zur umfassenden Information Pflicht zur Vermeidung/ Beseitigung von Gefahrenquellen Pflicht zu Hinweisen und Warnungen im Umgang mit Gefahren Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Informationspflicht Persönliche Umstände –Behinderungen, Krankheiten, Allergien –Schwimmer, Nichtschwimmer –Sportliche Fähigkeiten, Belastbarkeit Besonderheiten der örtl. Umgebung –Sicherheit von Gebäude, des Geländes –Sicherheit von Spielgeräten, Werkzeugen –Notrufmöglichkeiten/ Infrastruktur

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Das Maß der Aufsichtsführung ist abhängig von: Alter der Aufsichtsbedürtigen Größe der Gruppe Örtliche Verhältnisse Anzahl, Beherrschbarkeit der Gefahrenquellen objektive Gefährlichkeit der Aktivität Anzahl der Mitbetreuer

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Maßstab des BGH: “Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.” BGH in NJW 1984, S. 2574

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung 3 Kontrollfragen Jeder Jugendleiter sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können: Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun ? Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen ? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muß, um Schäden zu verhindern ?

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung Zulässige und sinnvolle Sanktionen: Ermahnungen Wegnahme gefährlicher Gegenstände Ausschluß eines Teilnehmers/ Heimschicken Abbruch eins Spiels/ der Veranstaltung Information der Eltern Nicht sinnvoll/ zulässig: Kollektive Strafen Gemeinschaftsdienste als Strafe Körperliche Züchtigung, Freiheitsentzug, Demütigungen

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Pädagogische Gesichtspunkte Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewußtem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll. BGH, NJW 1976, S. 1684

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Folgen einer Aufsichtpflichtverletzung Zivilrechtliche Folgen: –Schadensersatzansprüche –Schmerzensgeld –Anspruch auf Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit Strafrechtliche Folgen Arbeitsrechtliche Folgen

Ein Service von: Schulung Aufsichtspflicht Mehr Infos im Internet unter: