Asyl in Deutschland nicht leicht gemacht! Grundlagen des Asylrechtes und aktuelle Tendenzen.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Das Zuwanderungsgesetz + Hartz 4
Advertisements

Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Asylbewerberleistungsgesetz – seit 1993
Fall Familie O..
Fall Frau O..
Verantwortung ohne Grenzen?
Das Europäische Asylsystem
Eine Fotoreportage über junge Flüchtlinge in Deutschland
Putzbrunn. Aktionsbündnis tolerantes Putzbrunn  Aktionsbündnis Putzbrunner Bürger, gegründet, um in der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern die.
Wohnungslosenhilfe in München
Hauptherkunftsländer der Antragsteller
Informationsveranstaltung für den Ausschuss für Generationsfragen, Integration und Soziales der Stadt Uelzen zur Entwicklung der Zuwanderungszahlen, der.
Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
Migranten im Freistaat Sachsen
Das Interview im Überblick
Zur Lage von Flüchtlingskindern in Deutschland
Asylverfahren in Deutschland
Flüchtlinge Aktuelle Entwicklung Minister Ralf Jäger MdL Düsseldorf, den 17. November 2015.
Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters
1 Die Flüchtlingsdebatte in Deutschland Prof. Dr. Gerald Sander, M.A., Mag. rer. publ.
Aufenthaltstitel in Deutschland
Michael Wehner I Fachdienst Ausländerwesen.
Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel
Wie sicher ist welcher Aufenthalt? Welche Folgen haben die verschiedenen Aufenthaltsformen? Was passiert mit den Kindern?
Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht.
Aktuelle Rechtsfragen der Flüchtlingskrise. Statistik des BAMF: Januar 2016.
Wfv-Jugendleiter Kurzschulung Esslingen, 16. Juli 2015 Fußball mit Flüchtlingen.
Informationsveranstaltung Sportkreis Esslingen| Flüchtlinge und Sport.
Asyl - Eckdaten BGM Manfred Hager. Asylanträge bis bis dato: ca Prognose für 2015:ca –
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Freizügigkeitsrecht Rechtswirkungen. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.
Ein bisschen praktische Philosophie s/diogenes/diogenes1.jpg.
Folie 1 Asylbewerber ausländerrechtliche Informationen.
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Europäische Bürgerinitiative vor dem Start: Implementierung der.
Im Brennpunkt: Menschenhandel und Asyl Tagung der Hanns Seidel Stiftung am 15. Oktober 2015 Das Phänomen des Menschenhandels im Asylbereich aus Sicht des.
PROBLEME MIT DER ZEIT QUALITÄTSZIRKEL. ERSTE RÜCKMELDUNGEN ZUM THEMA KLAUSURTAGE Problemfaktor Zeit Positives Feedback Bisher sind uns noch keine Probleme.
Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
Asylrecht Verfahren. Grundsätze des Verfahrensrechts AsylG regelt in weiten Teilen das Verfahren, ist also zu einem grossen Teil (recht detailliertes)
Die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission Generalsekretariat Referat G.4 Allgemeine institutionelle Angelegenheiten Rechtsrahmen Vorschriften.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Shingal – Warum schaut die Welt nur zu?. Mein Name ist Saad Joqi Jerdo. Ich komme aus dem Irak und ich bin Jeside.
Unionsbürgerschaft RL 2004/38/EG. Art 21 AEUV Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht für alle Unionsbürger unter dem Vorbehalt des Sekundärrechts Loslösung.
Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
Bestes Girokonto jetzt eröffnen Die EU forderte schon vor vielen Jahren, dass allen EU-Bürgern der Weg freigemacht werden sollte für die Eröffnung eines.
Migrationsrecht Literatur- und Quellenhinweise. Umfassende Literatur Martina Caroni/Tobias D. Meyer/Lisa Ott, Migra- tionsrecht, 2009 (geeigneter Einstieg)
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
Das ordentliche Ausländerrecht Zwangsmassnahmen. Übersicht Haft bzw. Einsperrung: –kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) –Vorbereitungshaft (Art. 75.
Arbeitsmarkt- und Ausbildungszugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern
ZWANGSPROSTITUTION BELOGEN, VERKAUFT ZUM SEX GEZWUNGEN.
Allgemeine Informationen zum Thema Flüchtlinge/Asylbewerber
Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.
Prüfungen des Goethe-Instituts Was müssen Sie wissen?
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Verfahrens- und Sozialberatung Referent: Rahel Köpf, Karlsruhe
1 2 3 Wo sind die Kinderrechte aufgeschrieben?
„Das neue Integrationsgesetz des Bundes “ Integrationsanforderungen
Beitrag der NMS St. Pölten-Viehofen
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
für anerkannte Flüchtlinge Regelungen für die Umsetzung
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung
Studium und Ausländerrecht für Nicht-EU-Studierende
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Vorurteile gegenüber Flüchtlingen
Kinder mit Migrations- fluchtbiografie
Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Förderung der Gleichstellung von LGBTI in derEuropäischen Union
Situation geflüchteter Menschen
 Präsentation transkript:

Asyl in Deutschland nicht leicht gemacht! Grundlagen des Asylrechtes und aktuelle Tendenzen

 Wer ist Flüchtling? Wer hat Recht auf Asyl? Wer hat Recht auf Schutz?  Was sind Sichere Herkunftsstaaten?  Was sind Sichere Drittstaaten?  Was bedeutet Dublin-Verfahren?  Ein paar Zahlen und Fakten und Schutzquoten  Wie läuft ein Asylverfahren ab?  Fallbeispiele  Änderungen – Asylpaket II und weitere Ideen

Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann. (Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention )Genfer Flüchtlingskonvention

 Konventionsflüchtlinge („kleines Asyl“ – entspricht Merkmalen Genfer Fl. Konvention)  Asylberechtigung („großes Asyl“) nach Art. 16a GG (Entfällt bei Einreise über sicheren Drittstaat!)  Subsidiärer Schutz (wenn weder Asyl noch Flüchtlingseigenschafen, aber Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland)

 Möglich, wenn weder Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft noch Schutz durch das Asylrecht und Gefahr für Leib und Leben in Herkunftsstaat ◦ Drohende Todesstrafe ◦ Folter ◦ Individuelle Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

 Gewährung von vorübergehenden Schutz (EU- Richtlinie 2001/55/EG im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, § 24 AufenthG)  Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (§ 23 Abs. 1 AufenthG)  Aufnahme aus dem Ausland (§ 33 AufenthG)  Aufnahme von jüdische Emigranten nach § 23 Abs. 2 AufenthG (vor 2005: analog HumHAG)  Status als heimatloser Ausländer (Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, HAG)

 Gewährleistung, dass niemand aufgrund seiner Religion, politischen Weltanschauung, Geschlechts oder anderen unmenschlichen Gründen verfolgt wird  Alle Mitgliedsstaaten der EU und ◦ Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien ◦ NEU: Erweiterung der Liste um die Länder: Algerien, Marokko, Tunesien

 Drittstaat = anderer als der Heimat- oder Herkunftsstaat  „Wenn ein Ausländer bereits einen anderen Staat erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann (sicherer Drittstaat), ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze zu verweigern.“ (§ 18 Abs. 2 Nr.1 AsylVfG)

 „Dublin-II-Verordnung“117 - regelt, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens in der EU zuständig ist.  Jeder Flüchtling soll nur Zugang zu einem einzigen Asylverfahren in der gesamten EU haben. (In den meisten Fällen derjenige Staat, den der Flüchtling zuerst betreten hat.)  Nachweis : Fingerabdrücke in der EURODAC- Datenbank,

 Syrien  Kosovo  Albanien  Serbien  Irak  Afghanistan  Mazedonien  Bosnien-Herzegowina  Eritrea  Nigeria

 1. Registrierung beim Bundesamt ◦ Gesundheitsuntersuchung, Fingerabdrücke und Angaben zur Person- ◦ erhalten eigentlich Aufenthaltsgestattung; derzeit aber nur BÜMA ◦ Aufenthaltsgestattung bedeutet, dass die Flüchtlinge sofort Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.  Impliziert auch die Krankenversicherung über die ZAB.  Flüchtlinge erhalten Krankenscheine, die jeweils eine Woche gültig sind und nur einen Arztbesuch in der Stadt der Erstaufnahme möglich machen

 2. Wohnsitznahme ◦ Flüchtlinge kommen in Landesunterkünfte ◦ Verbleib dort kann in einigen Fällen bis zur Ausreise dauern (sichere Herkunftsstaaten und offensichtlich unbegründete Anträge) - § 47 Abs. 1a AslyG  Bedeutet: keine Schulpflicht, Sachleistungen  Wechsel in kommunale Unterkünfte (Heime / eigenen Wohnung)  Übergang zum Leverkusener Modell

3.Anhörung: ◦ Einmalige Chance, die Geschichte ausführlich darzulegen (Dolmetscher werden gestellt!) ◦ dient der Bewertung des Einzelfalles ◦ Nicht-Asylberechtigte werden herausgefiltert  Dublinfälle (sollen in Land der Erstregistrierung zurück)  Sichere Drittstaatler – Ausreiseaufforderung  Mit falschen Angaben erneut widerrechtlich eingereist

 4. Aufenthalt für Dt. oder Abschiebung ◦ Anerkennung bedeutet AE und Möglichkeiten der Integration ◦ Ausreise  Freiwillige Ausreise (Antrag möglich über Sozialamt)  Abschiebung Seit kurzem dürfen Ausreisen nicht mehr angekündigt werden, dh.: Die Menschen wissen es noch nicht, wenn es für ABH feststeht!!! ERLASS NRW vom

 Mazedonische junge Frau – alleinreisend  Afghanischer junger Mann  Syrische Familie  Alleinreisender Mann aus Nigeria

 3-5 "Ausreiselager", zunächst in Bayern (Bamberg; Manching)  eine Aussetzung des Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz )  Verschärfung der Residenzpflicht (die ja erst unlängst abgeschafft wurde); bei Nichteinhalten Leistungsentzug und Aussetzen des Asylantrages (!)  Ausweitung des Sachleistungsprinzips -Gutscheinregelung  Afghanistan - Fortsetzung des militärischen Engagements und Schaffen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (Kommentar: damit wir abschieben können - und das bei einer bereinigten Schutzquote Afghanistan von 80% (!) - ein Dammbruch in der Asylpolitik)  deutschlandweiter Ausweis für Flüchtlinge als Voraussetzung für eine Asylantragstellung - zentrale Datenbank  Integration für Menschen, die zeitlich befristet oder dauerhaft in Deutschland bleiben

 Beschleunigte Asylverfahren (§ 5 AsylG)  „Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu.“

 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,  2. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch  Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,  3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,  4. einen Folgeantrag gestellt hat,

 5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,  6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten,…, nachzukommen  7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

 Einen völligen Ausschluss vom Asylverfahren sieht der Gesetzentwurf vor, wenn dem Asylsuchenden unterstellt werden kann, er würde sein Asylverfahren nicht betreiben. Dann „gilt“ der Asylantrag als zurückgenommen. Dies wird schon dann angenommen, wenn der Asylsuchende gegen die Residenzpflicht – also das Verbot, den ihm zugewiesenen Wohnort zu verlassen – verstoßen hat. Dies ist völlig unverhältnismäßig.

 Sachleistungen oder Wertgutscheine in Landeseinrichtungen – Erlass NRW vom schreibt weiterhin Taschengeldzahlungen fest  Kommunen dürfen selbst entscheiden, ob neue Regelungen angewendet werden  Leistungszahlungen nur bis Tag nach Abschiebung; auch nur „Ernährung und Unterkunft einschl. Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“ (§1a Abs,2 AsylbLG)- Keine Kleidung!

 Damit sind in der Regel ausgeschlossen: ◦ Leistungen für Kleidung und Gebrauchs- /Verbrauchsgüter des Haushaltes (physisches Existenzminimum) Kategorisch ausgeschlossen sind: - Taschengeld - Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes - sowie die „unerlässlichen“, „erforderlichen“ oder für Kinder „gebotenen“ Leistungen nach §6 AsylbLG (sozio-kulturelles und physisches Existenzminimum)

 Dauerhafte Verschärfung des Familiennachzugs (§ 29 )  Der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten wurde verschärft.  Generelle Wartefrist von zwei Jahren eingeführt. Das bedeutet de facto Trennung von Familien über mindestens 3-4 Jahre.  Die erst am 1. August 2015 eingeführte Gleichstellung beim Familiennachzug von subsidiär Geschützten mit anerkannten Flüchtlingen ist wieder rückgängig gemacht worden. Das heißt, dass künftig kein Familiennachzug erlaubt werden kann, wenn der Betroffene eine zu kleine Wohnung hat und noch nicht so viel Geld verdient, dass dies für die nachziehenden Familien sofort ausreichen würde.

Abschiebungen trotz lebensbedrohlicher Erkrankungen (§ 60 Abs. 7)  Laut dem Gesetzentwurf sollen künftig ausdrücklich auch Abschiebungen von lebensbedrohlich erkrankten Personen möglich sein. „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische  Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

 Diese ärztliche Bescheinigung soll insbe- sondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachen- erhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheits-bedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. (§60a, 2c)

 Das Gesetz sieht weiter vor, dass ein Attest unverzüglich vorlegt werden muss. Die Behörde geht anderenfalls von einer Nichterkrankung aus.  Des weiteren kann die Behörde weitere Untersuchung anordnen. (ursprünglich wurden sogar eigene Ärzte hierfür diskutiert – war (noch) nicht mehrheitsfähig)

 Klarstellung in §1 Abs. 3; Leistungsanspruch von Kindern mit AE nach §25, Abs.5 AufenthG  Gesundheitsleistungen nach §4 werden um Schutzimpfungen sowie „medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen“ ergänzt  Ländern wird Einführung einer Krankenkassenkarte freigestellt - ◦ §§ 264 SGB V

 Dann bitte jetzt!

DANKE für Ihre Aufmerksamkeit! Katja Jähnel, Eine-Welt-Zentrum Herne ;