Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:

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Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts: "...sobald das Recht an sich hätte ausgeübt werden können"; § 1478 ABGB – RömR: si actio nata est Fristablauf: Verjährung muß durch Einrede geltend gemacht werden; § 1501 ABGB – keine Beachtung von Amts wegen … kann gehemmt und unterbrochen (§§ 1494 ff ABGB), … aber nicht verlängert werden; § 1502 ABGB Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen = zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar ! Konsequenz (zB für Wirtschaft): Einklagen innerhalb der Verjährungszeit; bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht!

Unverjährbare Rechte Nicht alle Rechte verjähren! Etwa: öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch nicht; jedoch Ersitzung möglich Pfandrecht: § 1483 ABGB: "Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat..." (Gesetz lesen!) Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481 ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren

Allgemeine oder lange Verjährung ... beträgt nach §§ 1472, 1485 ABGB 30 oder 40 Jahre Für juristische Personen (?): insbes Fiskus, Gemeinden, Kirchen, GmbHs etc Judikatschuld = jede gerichtlich festgestellte Schuld; verjährt in 30 Jahren, mag auch der zugrunde-liegende Anspruch in 3 Jahren verjähren! Das (zugrundeliegende) Bezugsrecht auf wiederkehrende Leistungen verjährt in 30, das Recht auf die Einzelleistung in 3 Jahren

Kurze Verjährung – 3 Jahre Beispiele: Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen" (Z4) Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten Aber: Bezugsrecht als solches: 30 Jahre! Anfechtung wegen Furcht und Irrtum: § 1487 ABGB; aber: List: 30 Jahre! Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von Schaden und (!) Schädiger; sonst 30 J