SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Form: Früher und heute (1) qAlte Rechtsordnungen sind formorientiert: l Dh: Gültigkeit von Rechtshandlungen verlangt.

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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Form: Früher und heute (1) qAlte Rechtsordnungen sind formorientiert: l Dh: Gültigkeit von Rechtshandlungen verlangt Formeinhaltung l Es bestehen noch starke Zusammenhänge mit Religion/Kultur: daher auch rituelles/förmliches Rechtshandeln l Allmählich verliert die Form ihre religiöse Bedeutung l Dazu kommt: Form macht Rechtsakt sinnlich wahrnehmbar l Rechtsakte sind dadurch nicht nur abstrakt, sondern mit erkennbaren, greifbaren, fühlbaren Dingen und Vorgängen verbunden; Schluß von äußerer Erscheinung auf innere, geistige und rechtliche Grundlage qForm spielte ursprünglich in allen Rechtsbereichen eine bedeutende Rolle, im l öffentlichen Recht (zB Lehensvergabe) l ProzeßR (Eid: „Ein Mann ein Wort“) l StrafRecht (sog spiegelnde Strafen) und l Privatrecht –Solennitätszeugen bei Eheschließung –Eidesleistung oder Vertragsschluss durch Handschlag –Testamentsformen etc

SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Form im modernen Privatrecht (2) qEntwicklung verläuft von (starrer) Formpflicht/ Rechts-Formalismus zur Formfreiheit (Schuldrecht) l ABGB (1811) ist schon formliberaler, als ALR (1794) und frCode Civil (1804) qHeute: l Publizitätsform (Öffentlichkeit und damit Beweisbarkeit des Rechtsaktes) und l Schutzform (für schwächere Partner) eingesetzt qAls l Gesetzliche (§ 883 ABGB) l gewillkürte Form (§ 884 ABGB) = von den Parteien eines Rechtsgeschäfts sich selbst auferlegt

SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Form-Zwecke (1) qAbschlußklarheit (für Parteien selbst): Unterscheidung des Rechtsgeschäfts vom Nicht-Rechtsgeschäft ! Frage: Ist der Vertrag schon geschlossen ? qInhaltsklarheit: l Was ist zum Beispiel Inhalt der testamentarischen Anordnung, was Gegenstand eines sonstigen Rechtsgeschäfts? l Klarstellung des jeweiligen Geschäftsinhalts - Form als Gedächtnisstütze; vgl (kaufmännisches) Bestätigungsschreiben. l dienen vor allem der Rechtssicherheit der am Rechtsgeschäft Beteiligten qSchutz vor Übereilung; typisch in § 1346 Abs 2 ABGB –Einseitige Schutzvorschrift für Bürgen qSchutzform für sozial Schwächere: typisch im Arbeitsrecht qZur Beweiserleichterung; zB: nicht nur daß, sondern auch wie und wofür ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird

SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Form-Zwecke (2) qPublizität/Offenkundigkeit von Rechtsakten; zB Grundbuchsübergabsform, aber auch Form der Eheschließung qForm als Mittel des Gläubigerschutzes, aber auch der Parteien gegeneinander; zB Notariatsaktspflicht nach § 1 NotZwG für: a) Ehepakte, b) zw Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse sowie Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB) qFormpflicht, als Anlaß für Rechtsberatung; zB: Notarielles oder gerichtliches Testament - Vgl auch die Diskussion um Formpflicht für (nichtehel) Lebensgemeinschaft = V-Schluß + Beratung (?) qForm erschwert Fälschungen, Umgehungen, Scheingeschäfte: Interesse des Staates; Grundverkehr qForm als Anknüpfungspunkt des Fiskus für Steuern und Abgaben; Liegenschaftskäufer  Grundbuch!

SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Schriftform (1) qEinfache Schriftform l schlichte eigenhändige „Unterschriftsform“; l "Text" des Rechtsgeschäfts kann beliebig abgefaßt werden; zB eigenhändig oder maschinell. qqualifizierte Schriftform l das eigenhändige/holographe Testament (§ 578 ABGB) –„... eigenhändig schreiben, und [!] eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen“ Beachte: Die eigenhändige Unterschrift soll identifizieren und perfektionieren!

SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Schriftform (2) qMitunter ordnet das Gesetz an, daß für die Unterschriftsform auch eine Nachbildung der eigenen Unterschrift (sog Faksimile) reicht; zB § 39 Abs 1 VersVG qTelegramm, Kopie, Telefax oder erfüllen nicht das Erfordernis der Unterschriftsform l Parteien können dies aber vereinbaren - gewillkürte Form qWeitere qualifizierte Schriftformbeispiele: l Eingeschriebener Brief –zB für Kündigung (häufig als gewillkürte Form gewählt) oder Mängelrüge l Gerichtliche oder notarielle Beurkundung –zB für Abschluss von Gesellschaftsverträgen gesetzlich vorgeschrieben l Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung –zB Unterschrift der Parteien für Grundbuchs-Gesuch l Elektronische Signaturen nach § 9 Abs 1 SigG

SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Schriftform (3) qDie Unterschrift(sform) deckt nur, was oberhalb der Unterschrift steht l allfällige Nachträge müssen erneut (von beiden Parteien) unterfertigt werden ! qWas bedeutet Blanko-Unterschrift? l Unterschrift auf leerer Urkunde/Formular l bedeutet Ausfüllungsermächtigung! l Rechtsakt ist gültig, l Missbrauch berechtigt zur Anfechtung: §§ 870 und 871 ff ABGB l Zusätzlich haftet der Missbraucher dem Unterfertiger

SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Schriftform (5) qSchriftliche Verträge müssen immer von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden: l Das bedeutet aber nicht, daß sich beide Unterschriften auf derselben Vertragsurkunde befinden müssen; vielmehr: Brief und Gegenbrief/ Schluß und Gegenschluß/Versicherungsvertrag und Versicherungspolizze Beachte: Wenn Sie als Käufer einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung unterschreiben, ohne daß der Verkäufer gegenzeichnet, ist der Vertrag noch nicht geschlossen! Daher auf Zug um Zug-Unterfertigung achten oder Unterfertigungsfrist für die Unterschriftsleistung der Gegenseite festlegen. - Häufiger Irrtum!

SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Schriftform (6) qBeispiele für die einseitige Schriftform l § 1346 Abs 2 ABGB: Verpflichtungserklärung des Bürgen; Schutz vor Übereilung l § 433 ABGB und § 32 GBG: zB Aufsandungserklärung des (Liegenschafts)Verkäufers l § 1428 ABGB: Schuldscheine sind nur vom Schuldner zu unterfertigen l § 1005 ABGB: Vollmachtsurkunde wird nur vom Gewaltgeber unterfertigt; Vollmacht bedarf keiner schriftlichen Annahmeerklärung, denn sie ist einseitige Willenserklärung; JB 212

SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Schriftform (7) qNotariatsakt: l Rechtsgeschäft selbst wird vor (nicht vom!) Notar geschlossen (Hauptfall) oder l ein schon abgeschlossenes wird erneuert und vom Notar beurkundet; §§ 52 ff NO l Notariatsakt = öffentliche Urkunde! l zB Notariatsaktspflicht nach NZwG (1871) bei sonstiger Nichtigkeit qNotarielle od gerichtliche Beurkundung / Beglaubigung l Damit wird nur die Identität der Unterschrift eines bereits in einer privaten Urkunde dokumentierten Rechtsgeschäfts bezeugt l vor Gericht/Notar wird erneut unterschrieben und die beiden Unterschriften werden verglichen; §§ 76 NO – l Oder: Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Übersetzung

SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online Die Punktation des § 885 ABGB qPunktation ist ein von den Parteien unterfertigter „Aufsatz über die Hauptpunkte“ eines Vertrags l Sie ist bereits perfekter Hauptvertrag l nicht etwa nur Vorvertrag, l Es besteht bereits ein Erfüllungsanspruch! qEs fehlt nur noch die Reinschrift/die Errichtung der förmlichen (Vertrags)Urkunde qZweck: soll den gültigen förmlichen Vertragsschluß erleichtern l Das Rechts- und Wirtschaftsleben erfordert flexible und rasch anwendbare Rechtsinstrumente l Lange und oft schwierige Verhandlungen sollen vielleicht zu schon später Stunde noch erfolgreich abgeschlossen werden! l Achtung wegen "neuer" Zusätze in förmlicher Urkunde! qLückenschließung durch Vertragsauslegung und Dispositivrecht