Drei Möglichkeiten mit mehreren Tatbestandsverwirklungen zu verfahren 1.Alle Tatbestandsverwirklichungen sind getrennt zu beurteilen. Aus den Einzelstrafen.

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Drei Möglichkeiten mit mehreren Tatbestandsverwirklungen zu verfahren 1.Alle Tatbestandsverwirklichungen sind getrennt zu beurteilen. Aus den Einzelstrafen wird eine Gesamtstrafe gebildet § 53 Realkonkurrenz 2.Die Tatbestandsverwirklichungen werden gemeinsam beurteilt Die Strafe wird dem Stsrafrahmen des schwersten Delikts entnommen Die übrigen erhöhen die Strafe innerhalb dieses Rahmens Idealkonkurrenz § 52 3.Einer der Tatbestandsverwirklichungen verdrängt eine andere Der verdrängte Tatbestand kommt nicht zur Anwendung Gesetzeskonkurrenz

1.Doppelverwertungsverbot Kein Strafzumessungsgrund darf zugunsten oder zulasten des Täters nicht mehrfach verwertet werden, auch dann nicht, wenn er in mehreren Tatbestandsverwirklichungen auftritt 2. Ausschöpfungsgebot Der Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist erschöpfend zu beschreiben. Kein belastender Strafzumessungsgrund darf deshalb vernachlässigt werden, weil ein anderer erfüllt ist.

Formen der Gesetzeskonkurrenz 1.Spezialität Der spezielle Tatbestand enthält alle Merkmale des generellen und noch weitere. Jede Berücksichtigung des generellen Tatbestandes würde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. 2. Spezialität von Verwirklichungsformen, sog. stillschweigende Subsidiarität Versuch – Vollendung, Beteiligung – Täterschaft; Vorbereitungsdelikt – Ausführungsdelikt 3. Praktische Spezialität, sog. stillschweigende Subsidiarität Die Merkmale eines Tatbestandes sind nicht in einem anderen enthalten, aber es ist praktisch unmöglich oder nur ausnahmsweise möglich den einen Tatbestand ohne den anderen zu erfüllen. 4. Ausdrückliche Subsidiarität Ein Tatbestand enthält eine sog. Subsidiaritätsklausel, wonach er neben allen oder manchen Tatbeständen auf ein und dieselbe Tat nicht anwendbar ist.

Unechte Gesetzeskonkurrenz, sog. Konsumtion Ein Unrechtserfolg wird durch verschiedene Handlungen erreicht oder gesichert, die verschiedene Tatbestände erfüllen, Erfolgseinheit. Das schwerere Delikt „konsumiert“ das leichtere Mitbestrafte Vortat oder Nachtat Das konsumierte Delikt wird im Urteilstenor nicht genannt aber gemäß dem Ausschöpfungsgebot in der Strafzumessung berücksichtigt. Das konsumierte Delikt wird demgemäß auch in der Anklageschrift nicht genannt und der Richter braucht den Angeklagten nicht über die Einschlägigkeit des konsumierten Tatbestandes zu belehren.

Tatbestandliche Handlungseinheit 1.Ein und derselbe Tatbestand wird in engem zeitlichen Zusammenhang mehrfach verwirklicht Dies gilt nicht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen, dann Handlungsmehrheit. Werden höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gleichzeitig durch ein und dieselbe Handlung verletzt spricht man von gleichartiger Idealkonkurrenz. 2. Tatbestandliche Handlungseinheit kraft Erfolgseinheit Der Täter bewirkt oder erstrebt einen Unrechtserfolg durch Verwirklichung verschiedener Alternativen eines Tatbestandes, von denen die erste die Vorbereitung der zweiten ist. Auf diese Weise können bei bestimmten Delikten, z.B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sehr große Tateinheiten entstehen, in der Rechtspr. „Bewertungseinheit“ genannt.

Ungleichartige Idealkonkurrenz Die Verwirklichungen verschiedener Tatbestände treffen ganz oder teilweise in „ein und derselben Handlung“ zusammen. Was „ein und dieselbe Handlung“ ist, ist unklar. Die h.L. besteht darauf, dass eine Handlung ein „Willensbetätigungsakt“, eine Bewegung eines Körperteils ist. Konsequenz 1. Bewegt der Täter zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände verschiedene Glieder oder Teile seines Körpers so stehen die Tatbestandsverwirklichungen in Realkonkurrenz. 2. Es gibt keine Idealkonkurrenz zwischen einem Begehungs- und einem Unterlassungsdelikt. In der Praxis wird Idealkonkurrenz angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichungen ganz oder teilweise gleichzeitig geschehen sind.

Verklammerung und Entklammerung Die Anweisung, gleichzeitige Delikte als idealkonkurrierend und nicht gleichzeitig als realkonkurrierend zu behandelt, führt zu Widersprüchen, wenn zwei Tatbestandsverwirklichungen mit einer dritten teilweise gleichzeitig sind aber nicht untereinander. Man wählt jeweils das geringere Übel. 1. Ist das Delikt, das mit beiden anderen teilweise gleichzeitig ist, sog. verklammerndes Delikt, das schwerste oder zweitschwerste, werden alle drei Delikte als idealkonkurrierend behandelt, sog. Verklammerung. 2. Ist das verklammernde Delikt das leichteste, so wird es in mehrere Teile aufgespalten, die mit je einem anderen Delikt in Idealkonkurrenz stehen, sog. Entklammerung. Da das verklammernde Delikt ein Dauerdelikt ist, ist das möglich, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen.