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Altlasten und Abfallrecht

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Präsentation zum Thema: "Altlasten und Abfallrecht"—  Präsentation transkript:

1 Altlasten und Abfallrecht
Thema

2 Urteil des EuGH in Sachen Van de Walle ./. Texaco Belgium (29.1.2004)
Kontaminanten, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfall. Das Gleiche gilt für das mit den Kontaminanten verunreinigte Erdreich. Änderungsvorschlag der Kommission für eine Novelle der EU-Abfallrichtlinie: Vom Anwendungsbereich der Richtlinie wird nicht entfernter, verseuchter Boden ausgenommen. Thema

3 Ausgehobener kontaminierter Boden ist grundsätzlich Abfall.
Für den Umgang mit Abfall gilt: Verwertung geht der Beseitigung vor! Thema

4 Verwendung in technischen Bauwerken, z.B. Lärmschutzwälle etc.
Als Verwertung kommen, soweit bestimmte Schadstoffparameter nicht überschritten sind, in Betracht: bodenähnliche Anwendungen, z.B. Auffüllungen, Verfüllungen oder Anschüttungen Verwendung in technischen Bauwerken, z.B. Lärmschutzwälle etc. möglich ist auch der Bergversatz mit Abfallstoffen, soweit nicht die Beseitigung des Abfalls, sondern die für den Versatz maßgeblichen physikalischen, stützenden Effekte des verwendeten Stoffes maßgeblich sind Thema

5 thermische Beseitigung Bodenwäsche Untertagedeponie
Ist eine Verwertung nicht möglich, ist der Boden in dafür geeigneten Anlagen zu entsorgen. In Betracht kommen: Deponierung thermische Beseitigung Bodenwäsche Untertagedeponie Thema

6 Bei der Altlastensanierung kann auch der Wiedereinbau belasteten Bodens in Betracht kommen.
In diesen Fällen, wenn der Boden nicht vom Standort verbracht wird, entfällt die Abfalleigenschaft. Voraussetzung für das Belassen am Standort ist, dass damit keine Gefahren für die menschliche Gesundheit, für das Grundwasser oder sonstige Schutzgüter verbunden sind. Das deutsche Bodenschutzrecht verlangt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Thema

7 Die Möglichkeit, kontaminierten Boden wiedereinzubauen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wenn es möglich ist, kontaminierten Boden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei fehlender Gefährdung von Schutzgütern nicht zu entnehmen, muß es auch möglich sein, kontaminierten Boden unter den gleichen Voraussetzungen wieder einzubauen! Thema


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