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Nationaler und europäischer Artenschutz

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Präsentation zum Thema: "Nationaler und europäischer Artenschutz"—  Präsentation transkript:

1 Nationaler und europäischer Artenschutz
Ort und Datum: Magdeburg den Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in Potsdam Fon: – Fax – mobil: Nationaler und europäischer Artenschutz Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 1

2 Wie idyllisch war‘s noch bis Ende 2005
„Artenschutz“ 0. Gliederung Inhalt des Exkurses: Wie idyllisch war‘s noch bis Ende 2005 EuGH-Urteil vom Januar 2006 und Folgen Aktueller Stand - Rechtliche Grundlagen Empfehlungen - Möglichkeiten der Verfahrensweise Ausblick Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 2

3 Bis Dezember 2005 galt: für NATURA 2000
„Artenschutz“ 1. Wie idyllisch war‘s Bis Dezember 2005 galt: für NATURA 2000 beim Artenschutz für Eingriffe u.a. Projekte (s. § 10 Nr. 11 BNatSchG) sind Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (...) und unabhängig vom Standort innerhalb oder außerhalb eines solchen Gebiets - Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 BNatSchG - Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, - Nach dem WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzungen Legalausnahmen des § 43 von den Verboten des § 42 BNatSchG Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 3

4 Abbildung 4 „Artenschutz“ 1. Wie idyllisch war‘s
Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 4

5 Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG
„Artenschutz“ Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG 1. Wie idyllisch war‘s Zugriffsverbote 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, Beeinträchtigungsverbote 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Abbildung 5

6 Legalausnahmen des § 43 BNatSchG
„Artenschutz“ 1. Wie idyllisch war‘s Legalausnahmen des § 43 BNatSchG Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ... bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden." Abbildung 6

7 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006
„Artenschutz“ 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006 Heute gilt: Projekte (s. § 10 Nr. 11 BNatSchG) sind Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (...) und unabhängig vom Standort innerhalb oder außerhalb eines solchen Gebiets - Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 BNatSchG - Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, - Nach dem WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzungen Urteil des EuGH vom : Art. 6 Abs. 3 und 4 sind nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, weil: Die Definition des Begríffs „Projekte“ nach § 10 Nr. 11 zu eng ist und für bestimmte Vorhaben und Tätigkeiten (eben keine Eingriffe) die Pflicht zur VP ausnimmt!  Der Richtlinien-Text (Maßstab: „erhebliche Beeinträchtig-ungen“) es verwehrt, bestimmte Kategorien von Vorhaben anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind die Möglichkeit einer e.B. auszuschließen! Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 7

8 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006
„Artenschutz“ 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006 ? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 8

9 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006
„Artenschutz“ 2. EuGH-Urteil vom Januar 2006 Heute gilt: Legalausnahmen des § 43 von den Verboten des § 42 BNatSchG Urteil des EuGH vom : „§ 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform“ Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 9

10 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Welche Arten sind zu berücksichtigen? Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Welche Relevanz haben die Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen Interesses“? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 10

11 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 11

12 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? EBA-Leitfaden 2005: „..derzeit vorgelegte LBP und UVS reichen nicht aus ...aber: „die Artenschutztabelle (AST) ist Teil des LBP...“ Sachsen – vorläufige Verfahrenshinweise (02/2006): „...ggf. eine Verschiebung bzw. Erweiterung des zu untersuchenden Artenspektrums erforderlich, keinesfalls aber eine neue Methodik neben der Abarbeitung der Anforderungen aus der ER ... (Hinweis auf EBA Leitfaden – AST)“ Sachsen (MWi) – Hinweise zum Artenschutzrecht (03/2006): „...eigenständiges Instrument nach den Vorschriften der §§ 42 und 62 BNatschG ... in einem eigenen Fachbeitrag im LBP (Unterlage 12.6) ...“ Bayern (StMi - Straßenbau) – Arbeitshilfe zum Artenschutz (03/2006): „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) – gesonderter Fachbeitrag ...wegen der sich deutlichen unterscheidenden Prüfsystematik und Rechtsfolgen muss die saP eigenständig neben dem LBP stehen... falls erforderlich ist ein eigenständiger Antrag auf Befreiung zu stellen“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 12

13 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.) LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassung in der Fachplanung kann entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden...“ Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“ NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung: „... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 13

14 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.) LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassung in der Fachplanung entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden kann...“ Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“ NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung: „... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“ Empfehlung: Untersuchungen (Arten, Raum und Zeit) parallel zum LBP Eigenständiger Fachbeitrag – selbständiges Prüfelement Alternativenprüfung? Ergebnisse der FFH-VP oder UVP? vorlaufende Entscheidung wegen Rechtsfolgen (analog FFH-VP) Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 14

15 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.) LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassung in der Fachplanung entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden kann...“ Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“ NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung: „... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“ Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom : § 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht (...)“ § 43 (8): „die für Naturschutz zuständigen Behörden (...) können von den Verboten nach § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen (...) erfolgreicher Abschluss der ER wird vorausgesetzt! Ausnahmeantrag analog FFH-VP erforderlich (3 Tatbestandsmerkmale) Empfehlung: Untersuchungen (Arten, Raum und Zeit) parallel zum LBP Eigenständiger Fachbeitrag – selbständiges Prüfelement Alternativenprüfung? Ergebnisse der FFH-VP oder UVP? vorlaufende Entscheidung wegen Rechtfolgen (analog FFH-VP) Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 15

16 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 16

17 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 17

18 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Welche Arten sind zu berücksichtigen? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 18

19 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Welche Arten sind zu berücksichtigen? EBA-Leitfaden 2005  Anhang IV, I und EG- und BArtschVO letztere nur mit Status RL ≤ 3 (jedoch: „... Aufwand und Erkenntnisgewinn von vertiefenden Untersuchungen stehen in einer Vielzahl von Fällen in keinem vertretbaren Verhältnis (Bsp. Wildbienen – Zeitpunkt der Kartierung (...) Kein bioindikatorischer Ansatz („Zeigerarten“) (...) (...) es kann aber sinnvoll sein eine definierte Menge von Arten in die AST einzutragen, die sich hinsichtlich Schutzstatus, Art der Beeinträchtigung und populationsökologischer Folgen nicht unterscheiden – einzelne Arten müssen der Sammelbezeichnung („ökologische Gilden“) zugeordnet werden können“ Sachsen – Hinweise zum Artenschutzrecht (03/2006):  Anhang IV, I und EG- und BArtschVO letztere nur mit Status RL ≤ 3 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 19

20 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Welche Arten sind zu berücksichtigen? Bayern (StMi - Straßenbau) – Arbeitshilfe zum Artenschutz (03/2006): Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 20

21 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Welche Arten sind zu berücksichtigen? Bayern (03/2006): Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 21

22 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Welche Arten sind zu berücksichtigen? (Forts.) LANA 05/2006 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 22

23 Probleme für die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Probleme für die Planungspraxis: Welche Arten sind zu berücksichtigen? (Forts.) NRW 08/2006 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 23

24 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Streng geschützte Arten in NRW Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 24

25 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 25

26 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Möglicher Auswahlallegorismus: (Bsp. NRW Vogelarten) VSRL Art 4 (2) Arten (Zug, Rast ...) VSRL Anhang I Vogelarten (Brut) Alle streng geschützte Arten Besonders geschützte Arten mit dem Status RL ≤ 3 Koloniebrütende Vogelarten Vogelarten mit einer „nicht unbedeutenden Population“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 26

27 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Möglicher Auswahlallegorismus: (Bsp. NRW Vogelarten) Alle streng geschützte Arten Besonders geschützte Arten mit dem Status RL ≤ 3 VSRL Anhang I Vogelarten (Brut) VSRL Art 4 (2) Arten (Zug, Rast ...) Koloniebrütende Vogelarten* Vogelarten* mit einer „nicht unbedeutenden Population“* Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant! Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 27

28 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant! Filter 1: „Betroffenheit“ = im Wirkraum + Empfindlichkeit ?? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 28

29 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant! Filter 1: „Betroffenheit“ = im Wirkraum + Empfindlichkeit Filter 2: ?? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 29

30 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Was sind emblematische Arten? – Schlüsselarten (keystone species): Arten, von deren Wirken im Ökosystem andere Arten derart abhängen, dass diese beim Verschwinden der Schlüsselart ebenfalls verschwinden würden. Oft sind es «Ökosystemingenieure» wie Regenwürmer, Biber oder Spechte. Letztere erleichtern es beispielsweise durch ihren Höhlenbau anderen höhlenbrütenden Vögeln oder Fledermäusen geeignete Nist- oder Schlafräume zu finden. – Indikatorarten: Diese Arten haben spezifische Ansprüche an ihr Habitat, einen Vegetationstyp oder bestimmte Standortfaktoren und weisen gleichzeitig eine große Verbreitung auf. Aus ihrem Vorkommen kann deshalb indirekt auf das Vorkommen anderer Arten mit ähnlichen Bedürfnissen geschlossen werden. – Flaggschiffarten (flagship species): Arten, die regionaltypisch und in der Bevölkerung bekannt und beliebt sind, gelten als Flaggschiffarten. Schutz- und Förderungsmassnahmen für diese Arten stoßen auf Akzeptanz und werden gerne unterstützt. Falls die Art gleichzeitig Eigenschaften einer Schirmart oder einer Indikatorart hat, lässt sich mit ihr als Werbeträger ein größeres, habitatbezogenes Schutzprogramm durchführen, das vielen weiteren Arten zugute kommt. - Schirmarten (umbrella species): .... Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 30

31 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Was sind emblematische Arten? – Schirmarten (umbrella species): Arten, die spezifische „stenöke“ Habitatansprüche mit großen Raumbedürfnissen kombinieren. Wenn Schutzbestrebungen auf gefährdete Schirmarten ausgerichtet werden, um diesen überlebensfähige Populationen zu garantieren, sollten die Maßnahmen automatisch auch das Überleben von weniger anspruchsvollen, ebenfalls schützenswerten Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen aber geringeren Raumbedürfnissen unterstützen. Das Auerhuhn, Feuersalamander, Luchs gelten beispielsweise als Schirmarten. Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 31

32 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 32

33 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 33

34 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung saP: Wildbienen ? Spinnen ? Nachfalter ? Schnecken ? ... LBP: Vögel Säuger Tagfalter Laufkäfer Amphibien / Reptilien Heuschrecken Libellen .... Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 34

35 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 35

36 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“ MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 36

37 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“ MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“ Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom : § 42 (4): „(...) gute fachliche Praxis (...), soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten nicht verschlechtert (...)“ § 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 37

38 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“ MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“ Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom : § 42 (4): „(...) gute fachliche Praxis (...), soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten nicht verschlechtert (...)“ § 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.“ Begründung im BNatschG-Entwurf: „ Es muss gewährleistet sein, dass es trotz der beeinträchtigenden Maßnahme nicht zu einem qualitativen oder quantitativen Verlust geschützter Arten kommt. Dazu kann es erforderlich sein (...) Maßnahmen (‚CEF-measures‘) zu treffen, die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass kein (time-lag) entsteht.“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 38

39 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 39

40 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 40

41 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 41

42 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? Der § 42 BNatschG (alt und neu) enthält keine direkten Hinweise oder Querbeziehungen zur FFH- bzw. VSRL Eine unmittelbare Verbindung des BNatschG in diesem Zusammenhang erfolgt(e) über den (alten) § 62 „Befreiung“, wo neben den nicht-naturschutzfachlichen Tatbeständen („überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) der Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ enthalten ist. Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 42

43 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL? Der § 42 BNatschG (alt und neu) enthält keine direkten Hinweise oder Querbeziehungen zur FFH- bzw. VSRL Eine unmittelbare Verbindung des BNatschG in diesem Zusammenhang erfolgt(e) über den (alten) § 62 „Befreiung“, wo neben den nicht-naturschutzfachlichen Tatbeständen („überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) der Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ enthalten ist. Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom : Durch die neue Systematik und Formulierung des § 42 (1) Nr. 1 bis 4 wird (Begründung): „ ...der Wortlaut der Verbotstatbestände eng an den Wortlaut der Art. 12 FFH-RL und 5 VSRL (hier fälschlich „9“) angepasst und systematisch stringenter geregelt....“ Neue Zugriffsverbote: Nr. 1 bes. g. Tiere töten, fangen, verletzten Nr. 2 str. g. Tiere während der Fortpflanzungs- (...) Überwinterungszeit erheblich stören Nr. 3 Fortpflanzungs- und Ruhestätten (inkl. Nester) der bes. g. Tiere beschädigen und zerstören Nr. 4 bes. g. Pflanzen oder deren Standorte zu zerstören Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 43

44 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? Im (alten) § 62 „Befreiung“ waren die naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale über den Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ geregelt. Siehe hierzu die Arbeitshilfe des StMi Bayern (03/06): „Naturschutzfachliche Befreiungsvoraussetzungen gem. § 62 BNatschG in Verbindung mit Art. 12 (1) und 16 FFH-RL sowie Art. 5, 9 und 13 VSRL“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 44

45 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Prüfsystematik aus StMi Bayern 03/2006: A) Verbotstatbestände nach § 42 einschlägig? niedrige Hürde (Potenzial; Individuum) B) Befreiung nach § 62: Prüfung der Verbotstatbestände (VTB) nach Art. 5 a – d VSRL) a) Tiere töten, fangen, verletzten? b) Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern? d) erhebliche Störung von Individuen? Für alle VTB entscheidend: Maßstab (u.a. i.V. mit Art. 2 und 13 VSRL) „Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Naturraum und dem natürlichen Verbreitungsgebiet“ (Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen aus dem LBP) Fazit: Art. 5 und 9 der VSRL stehen einer Befreiung nach § 62 (1) BNatschG nicht entgegen (Vorbehalt: keine Alternative)! Fragen an die Planungspraxis: Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ? Im (alten) § 62 „Befreiung waren die naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale über den Zusatz: „... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ geregelt. Siehe hierzu die Arbeitshilfe des StMi Bayern (03/06): „Naturschutzfachliche Befreiungsvoraussetzungen gem. § 62 BNatschG in Verbindung mit Art. 12 (1) und 16 FFH-RL sowie Art. 5, 9 und 13 VSRL“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 45

46 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 46

47 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung (neu) § 42 (5): „(...) ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (...).“ Begründung im BNatschG-Entwurf: „ ... trotz der beeinträchtigenden Maßnahme nicht zu einem qualitativen oder quan-titativen Verlust geschützter Arten kommt. (...) Maßnahmen (‚CEF-measures‘), die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass kein (time-lag) entsteht.“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 47

48 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung + vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘) neu Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate? Population weiterhin in aktuellen EZ? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 48

49 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 49

50 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung + vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘) neu Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate? Population weiterhin in aktuellen EZ? Vorher § 62 „Befreiung“ i.V. mit Art. 12 FFH bzw. 5 VS Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 50

51 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung + vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘) neu Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate? Population weiterhin in aktuellen EZ? Neu § 43 (8) Ausnahmen (Regel) oder § 62 Befreiung (selten) Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 51

52 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Tatbestandsmerkmale bzw. Befreiungsvoraussetzungen Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 52

53 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen Interesses“? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 53

54 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG (alt) "Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. „...zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Art ...“ Abbildung 54

55 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG (alt) "Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. LOUIS (2000): An das öffentliche Interesse ist geringere Anforderungen zu stellen als an das Wohl der Allgemeinheit (i.S. des Gemeinwohls) – letzteres berechtigt nach Art. 14 (3) GG sogar zur Enteignung! „...zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Art ...“ Abbildung 55

56 Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG (alt) "Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. § 62 neu – Befreiung (Einzelfallregelung): Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durch-führung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Abbildung 56

57 § 43 (8) BNatSchG neu - Ausnahmen (Regelfall „öffentliche Interessen“)
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle) § 43 (8) BNatSchG neu - Ausnahmen (Regelfall „öffentliche Interessen“) "Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ... können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ..., im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbe-völkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art. ... Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten Abbildung 57

58 Fragen an die Planungspraxis:
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Fragen an die Planungspraxis: In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen Interesses“? Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 58

59 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Gründe des Öffentliches Interesse - Standpunkt der Europäischen Kommission (2000): Die explizit aufgeführten Grundwerte der Menschheit: „Gesundheit, öffentliche Sicherheit und günstige Auswirkungen für die Umwelt“ unterstreichen den strengen Ausnahmecharakter. Nur von öffentlichen oder privaten Körperschaften geförderte öffentliche Interessen können gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden. Der Gerichtshof erkannte die öffentliche Gesundheitsvorsorge und den Umweltschutz sowie die Verfolgung legitimer Ziele der Wirtschafts- und Sozialpolitik an. Das Gemeinschaftsrecht kennt den Begriff der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“. Sie bezeichnen „marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 59

60 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 60

61 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung
„Artenschutz“ 4. Empfehlungen – planerische Bewältigung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 61

62 Abbildung 62 „Artenschutz“ 5. Fazit - Ausblick
Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 62

63 „Artenschutz“ 5. Fazit - Ausblick Inhaltlich (Bestand: Arten und Lebensgemeinschaften) und tlw. methodisch ja, aber ... zur Planungs- und Rechtssicherheit („striktes Recht“ – kein Gegenstand behördlichen Ermessens) besser als eigenständiges Antragselement („spezielle Artenschutzprüfung“ – Erfordernis resultiert aus einem besonderen Prüfallegorismus: Betroffene schutzwürdige Arten Verbotstatbestände  Ausnahme bzw. Befreiung)! Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 63

64 „ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit“
„Artenschutz“ 6. Schlußwort „ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit“ Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Abbildung 64


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