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Genehmigungsverfahren

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Präsentation zum Thema: "Genehmigungsverfahren"—  Präsentation transkript:

1 Genehmigungsverfahren
Klaus Warnatz Short Term Expert ehm. Landesumweltamt Brandenburg Tel: / Genehmigungsverfahren nach der EGO 152/2005 Anwendung BREF LCP Die konkrete und zügige Durchführung des Genehmigungsverfahren für Anlagen nach Anhang 1 der IPPC-Richtlinie ist ein unverzichtbarer Beitrag zur ökologischen und ökonomischen Entwicklung des Landes. Die Verfahrenswege müssen dabei für alle Beteiligte wie Betreiber von Anlagen, Antragsteller für neue Anlagen, Ingenieurbüros und Behörden kalkulierbar sein. Dieser Anspruch an die Verwaltung wird durch Umsetzung der IPPC-Richtlinie in den Mitgliedsländer der EG nicht geringer. Das Ziel der IPPC-Richtlinie ist die Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen, Abfallanlagen und Tierhaltungsanlagen. Durch ein integriertes Konzept sollen die Emissionen in die Luft, Einleitungen in das Wasser und Verunreinigungen des Bodens unter Einbeziehung der Anfallwirtschaft soweit wie möglich vermeiden werden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern. Es soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen werden und die Verlagerung der Umweltverschmutzung von einem Medium auf das Andere vermeiden werden. Dabei sollten diese Belange des integrierten Umweltschutzes von der zuständigen Behörde in einem Genehmigungsverfahren geregelt werden. Im Handbuch wird die schrittweise Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren erläutert. Er soll den Mitarbeitern der Genehmigungsbehörde helfen das Genehmigungsverfahren für Anlagen nach Anhang 1 der EGO 152/2005 zu koordinieren, durchzuführen und mit einem integrierten Genehmigungsbescheid abzuschließen. Dazu soll es im Anhang des Handbuchs Formulare, Musterschreiben, Checklisten, Berechnungsverfahren zur Bestimmung der erforderlichen Schornsteinhöhe, sowie einen Muster-Bescheid für die Genehmigung von Anlagen geben.

2 Handbuch für das integrierte Genehmigungsverfahren entsprechend der IPPC-Dircetive 1996/61/EC und der EGO 152/2005 Ziel dieses Handbuches: Hilfestellung für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für - Neue Anlage - Wesentliche Änderung von Anlagen - Bestehende Anlagen - Grundsätze für die Überwachung von Anlagen Inhalt des Handbuches Grundlagen, Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Definition Anlage und Tätigkeit Genehmigungsarten Anzeigen von Änderungen und Stilllegung von Anlagen Ablauf des Integriertes Genehmigungsverfahren Inbetriebnahme der Anlage Überwachung einer Anlage Anhänge - Begriffsbestimmungen , IPPC, TA Luft. TA Lärm, Abwasserverordnung - Einheiten im Messwesen und Abkürzungen, Rundungen -Vorstellung der Gliederung des Handbuches Anhänge zum Handbuch Anwendung der IPPC – Richtlinie in Rumänien Anhang I, Anlage 1 Rechtsgrundlagen, Anlage 2 Kategorien der Tätigkeiten gemäß Anlage 3 Formulare , erweitert gegenüber der OM Anlage 4 Musterschreiben, Anlage 5 Muster - Genehmigungsbescheid Anlage 6 Checkliste für das Vorgespräch, Anlage 7 Muster - Anzeige einer Änderung gem. Artikel 26 EGO 34/2002 Anlage 8 Musterbekanntmachungen, Anlage 9 Anforderungen an VOC-Anlagen Anlage 10 Beispiele für Regelungen bei Abweichungen vom Normalbetrieb Anlage 11 Umweltgerechtes Management und Betriebsorganisation Anhang II UVP Prüfung des Einzelfalls Anhang III: Schornsteinhöhenbestimmung nach der TA Luft Anhang IV Ermittlung der Geruchsemissionen (Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL) Anhang V Abwasserverordnung mit Anhängen Anhang VI Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft Anhang VII Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm Anhang VIII Genehmigungsbescheide Anhang IX Überwachung, Anlage 1 Checkliste Anlagenüberwachung Anlage 2 Durchsetzung der Genehmigungsanforderungen Anlage 3 Muster – Bekanntmachung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung

3 Rechtsgrundlagen Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (LCP-Richtlinie) umgesetzt in Rumänien durch: Regierungsbeschluss 541/2003 Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) umgesetzt in Rumänien durch: Dringliche Regierungsvorschrift 152/2005 Richtlinie 97/11/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Änderungsrichtlinie) umgesetzt in Rumänien durch: Regierungsbeschluss 918/2002 OM 1156/2005 Verfahrensvorschrift zum integrierten Genehmigungsverfahren

4 Integrierte Genehmigung
Die Integrierte Genehmigung muss beantragt werden: vor Errichtung einer neuen Anlage vor der wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage vor Änderungen während der Errichtung einer Anlage für eine bestehende Anlage ohne integrierte Genehmigung für den Weiterbetrieb einer Anlage vor Ablauf der Genehmigung Anlagen nach Anhang I zur EGO 152/2005 dürfen ohne integrierte Genehmigung nicht betrieben werden Zu 1. Neu Anlage / Tätigkeit nach Anhang 1 muss vor Errichtung der Anlage eine integrierte genehmigung erhalten Zu 1. Bei Erweiterung einer bestehenden Anlage mit erreichen der Kapazitätsschwelle des Anhanges 1 muss vor Durchführung der Erweiterung die gesamte Anlage eine integrierte Genehmigung erhalten Zu 2.; Wird eine bereits genehmiugte Anlage wesentlich veränderts muss dieser Umfang eine Änderungsgenehmigung erhalten Zu 3. Frür bestehende Anlagen ist eine Genehmigungs erforderlich damit diese bestehenden Anlage ab Dezember 2007 nach den Anforderunmgen der IPPC-RL betrieben werden Zu 5. In Rumänie hat die integrierte Genehmigung nur eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Für den Weiterbetrieb bedarf es somit einer neuen Genehmigung! Zu 6. Z. B. Wird ein neuer Stoff in die Produktion eingeführt und Seveso ist anzuwenden, dann ist das eine wesentliche Änderung und bedarf der Genehmigung. Zu 7. Rechtsvorschriften mit neuen Festlegungen – Emissionsgrenzwerten , Einleitwerten – haben oft Übergangsfristen, wo der Betreiber seine Anlage umrüsten kann. – Änderungsgenehmigung

5 Integrierte Genehmigung
Anlass für eine Genehmigung Erweiterung einer bisher nicht in den Geltungsbereich der EGO 152/2005 fallenden Tätigkeit über die Schwellenwerte des Anhanges I Hinweis: Wird die Kapazität oder Leistungsgrenze einer bisher nicht unter die EGO 152 fallenden Anlage so erweitert, dass die Schwellenwerte des Anhanges I überschritten werden, muss vor dieser Erweiterung, für die gesamte Anlage mit dem bestehende und dem hinzukommende Teil, die IPPC Genehmigung im Sinne einer „Neugenehmigung“ erteilt sein! Kapazitätserweiterung von Tätigkeiten, die bisher nicht in die Kategorien des Anhanges 1 fielen, führen dazu, dass es sich dann um eine Tätigkeit/Anlage nach Anhang 1 handelt. Diese Anlage bedarf dann einer IPPC-Genehmigung bevor mit der Erweiterung begonnen wird. Diese Genehmigung ist für die gesamte Anlage und dementsprechend auch für die Nebeneinrichtungen die im technischen Verbund mit der Tätigkeit betreiben werden, zu erteilen. Erst wenn die Schwellen aus Anhang 1 erreich oder überschritten werden ist der Begriff der “Analge” nach Artikel 2 e) EGO 152 erfüllt. Davor ist es noch keine “Anlage” im Sinne der IPPC-RL. Hinweis: Die Definituon der wesentlichen Änderung aus Artike 2 Buchstabe m) der EGO 152, “Im Sinne dieser Defintion wird jede Anderung des Betriebes oder jede Erweiterung des Betriebes als eine wesentliche Änderung betrachtet, wenn gegebenenfalls durch die Anderung oder Erweiterung zur Erreichnung der im Anhang1 vorgesehenen Schwellenwerte führt. Diese Defintioin weicht von der Defintion aus Artikel 2 Nr.10 b9 ab. Eine Änderung im Sinne der IPPC-RL kann nur bei bestehenden “Anlagen” vorgenommen werden.

6 Integrierte Genehmigung
Wesentliche Änderung einer Anlage jede Änderung, die einen erheblich nachteiligen Einfluss auf die Umwelt oder auf die menschliche Gesundheit ausüben kann Schon die Möglichkeit, dass der Einfluss negativ sein kann, reichen aus, um die Änderung als wesentlich einzustufen Einbezogen in die Genehmigung werden die zu ändernden Teile und die Teile der Anlage, die von der Änderung betroffen sein können Wesentliche Änderung: erheblich nachteilige Auswirkungen haben kann. Das Genehmigungsverfahren muss prüfen ob es so ist. Erheblich nachteilige Auswirken sind dann nicht zu genehmigen! Wenn die Änderung ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden soll (Einzelfallprüfung), dann ist auch eine Änderung als wesentlich anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für diese Entscheidung auch einer Bewertung darüber bedarf, wann ein Einfluss auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit negativ ist. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn durch die Änderung Emissionen einer Anlage von einem in ein anderes Medium verschoben werden (wenn z. B. durch die Verwendung einer neuen Filtertechnologie ein Schadstoff aus dem Abgas entfernt wird, wodurch jedoch ein problematischer Abfall entsteht).

7 Integrierte Genehmigung
Teilgenehmigung, anwendbar für: Neue Anlagen Wesentliche Änderung von Anlagen Voraussetzungen: - Begründung des Bedarfs durch den Antragsteller - Darstellung des gesamten Vorhaben im Überblick mit seinen voraussichtlichen Umweltauswirkungen - Vollständige Antragsunterlagen für den Gegenstand der Teilgenehmigung Nach Artikel 2 Buchstabe b) der EGO 152/2005 kann die integrierte Genehmigung auch für Teile einer Anlage, die am gleichen Standort und vom gleichen Betreiber betrieben wird bzw. beantragt wird, erteilt werden. Die Genehmigung von Teilen einer Anlage wird hauptsächlich bei neuen Anlagen angewendet. Aber auch die wesentliche Änderung von Anlagen, wenn die Änderung einen bedeutenden Umfang habt, kann über Teil-Genehmigungsverfahren zugelassen werden. Der Betreiber/Antragsteller sollte bei der Antragstellung auf Teilgenehmigung 1. sein Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung begründen, 2. Unterlagen bei der Behörde einreichen, damit die Behörde prüfen kann, dass der gesamten zu genehmigenden Anlage (Teil 1, Teil 2 usw.) keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. 3. die vollständigen Antragsunterlagen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorlegen, damit die Genehmigungsbehörde die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen kann. Beispiel: Genehmigung eine neuen KW 2 Braunkohlenblöcke + 1 GUD - Überschlägige Prüfung aller Umweltauswirkungen - Prüfung 1. TG Braunkohlenblöcke 2. TG GUD Bindungswirkung für die Behörde

8 Integriertes Genehmigungsverfahren
1. Vorbereitung einer Investition durch den Vorhabensträger - Mitteilung an die Behörde 2. Vorbereitung der Behörde auf das Genehmigungsverfahren - Beratung des Antragsteller (Vorgespräch) 3. Durchführung des integrierten Genehmigungsverfahrens - Koordinierung der Prüfungen und der Genehmigungsauflagen 4. Entscheidung zum Antrag Vorbereitung auf das Genehmigungsverfahren Beim Antragsteller: Vorbereitung einer Investion Entscheidung zur Investition Genehmigungsplanung Kontaktaufnahme mit der Genehmigungsbehörde/evt. ehrere Behörden (Wasser, Straßenbau, eisenbahn usw.) Abstimmung für Gesprächstermine: Allgemeine Informationen zum Vorhaben und evt. Einen zweiten Termin mit Einladung von zu beteiligende Fachbehörden.

9 Terminplan des Antragstellers
In Deutschland beträgt die gesetzliche Frist zwischen 3 und 7 Monate Terminplan des Antragstellers Vorgespräch bei der Behörde Das Vorgespräch bei der Genehmigungsbehörde sollte zu einem Zeitpuinkt geplant werden, wenn der Antragsteller sein Vorhaben ausreichend geplant hat und keine wesentliche Veränderungen mehr eintreten werden. Der Zeitpunkt des Vorgespräch sollte der Antragsteller bestimmen. Wenn sein Planung weitgehend abgeschlossen ist, kann er die Behörde auch die erforderlichen Informationen geben. Dieser Termin des Vorgesprächs sollte z. B. bei einem Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ca. 1 Jahr vor Antragstellung liegen. - Regelungen betreffend den Handel mit Emissionszertifikaten - Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen Frühzeitige Information der Genehmigungsbehörde ist unerlässlich Umfassende Beratung vor Antragstellung ist unerlässlich

10 Integriertes Genehmigungsverfahren
Studium der Technologie eines Braunkohlekraftwerkes (BREF-LCP, BREF Cooling-Systems) Das betrifft z.B.: Feuerungsart Lagerung, Transport und Verladung von festen und flüssigen Brennstoffen, Einsatzstoffen, Hilfsstoffe sowie festen Abfällen Wasseraufbereitung, Vollentsalzung, Systemkühlung; Wasserentnahme, Abwasserentsorgung, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Abfallbehandlung, -Verwertung, -Beseitigung; Brandschutz/Explosionsschutz, Lärmquellen Umweltschutztechnik in Kohlekraftwerken

11 Umweltschutztechnik bei Kohlekraftwerken

12 Informationsquellen für Beste Verfügbare Techniken
Reference Document on Best Available Techniques for Large Combustion Plants, May 2005 Reference Document on the application of Best Available Techniques to Industrial Cooling Systems, December 2001 Reference Document on the Best Available Techniques for Waste Incineration, July 2005 Reference Document on the General Principles of Monitoring, July 2003 Reference Document on Best Available Techniques on Emissions from Storage, January 2005

13 Integriertes Genehmigungsverfahren
Die IPPC-Richtlinie (EGO 152/2005) regelt die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen auf der Grundlage eines medienübergreifenden Konzeptes. Zweck: integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und eine hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Grundsätze: Integrierte Genehmigung für Anlage des Anhanges I Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) Informationsaustausch zu BVT Die IPPC-Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Folge der im Anhang I der Richtlinie genannten Kategorien von industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und , sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus diesen Tätigkeiten in Luft, Wasser, Boden – darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen – vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Entsprechend der Richtlinie müssen die im Anhang I genannten Tätigkeiten einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden. Die integrierten Genehmigungen sollen Anforderungen und Emissionsgrenzwerte enthalten, die sicherstellen, dass alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Die Emissionsgrenzwerte sollen auf Basis der besten verfügbaren Techniken festgelegt werden. BAT-Reference Documents (BREF) Um die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung der IPPC-Richtlinie zu unterstützen, findet zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie ein Informationsaustausch zu den besten verfügbaren Techniken (BAT) statt. Ziel dieses Informationsaustausches ist es, das Ungleichgewicht auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen (“Harmonisierung von Standards”) und die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgelegten Grenzwerte und der angewandten Techniken zu fördern. Das Ergebnis des Informationsaustausches wird in den BAT Reference Documents (BREF) veröffentlicht. Die BREFs sind zwar unverbindlich, sollen aber bei der Festlegung von BAT und den daraus resultierenden Anforderungen in Genehmigungen berücksichtigt werden (Anhang IV, Ziffer 12 der IPPC-Richtlinie).

14 Integriertes Genehmigungsverfahren
Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) Ziel: Emissionen in die Umwelt und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern effizientester und fortschrittlichster Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden Techniken müssen in Praxis erprobt sein Grundlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten „ Beste verfügbare Techniken " ( IPPC-Richtlinie, Artikel 2 Absatz 11): Der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und Betriebsmetho-den, bei welchen die Eignung von speziellen Techniken in der Praxis bewiesen ist. Die besten verfügbaren Techniken dienen grundsätzlich als Grundlage für die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, um die Auswirkungen von Emissionen auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Auf zwei Punkte wird besonders hingewiesen: Beste verfügbare Techniken sind einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterworfen. Was heute als beste verfügbare Technik gilt, kann durch Wissensfortschritt und technologische Verbesserungen morgen schon überholt sein. Beste verfügbare Techniken beziehen sich im Zusammenhang mit Produktionsanlagen und deren Emissionen zum einen auf prozess- und produktionsintegrierte Verbesserungsmaßnahmen. Zum anderen sind mit „ besten verfügbaren Techniken " aber auch “End-of-pipe”-Maßnahmen gemeint. Grundsätzlich sind die besten verfügbaren Techniken einer Rangfolge unterworfen: Zuerst müssen Umweltauswirkungen vermieden werden (z.B. durch Auswahl eines anderen Produktionsverfahrens). Danach sind unvermeidbare stoffliche Emissionen sind zunächst zu verringern und, falls möglich, zu verwerten (z.B. durch Erhöhung der Ausbeute oder durch internes Recycling). Erst nachdem all diese Maßnahmen durchgeführt sind, dürfen verbleibende Emissionen / Abfälle möglichst schadlos entsorgt werden.

15 Die BREF für Großfeuerungsanlagen
Stand der Arbeiten: Beginn der Erarbeitung im Jahr 2000 Abschließender Entwurf November 2004 Fertigstellung im Mai 2005 (noch nicht veröffentlicht)

16 BREF für Großfeuerungsanlagen
Ergebnisse des Informationsaustauschs zu den Besten verfügbaren Techniken Rechtlich nicht unmittelbar verbindlich BAT-Werte sind keine Grenzwerte, müssen aber bei der Festlegung der Grenzwerte durch die zuständige Behörde berücksichtigt werden BAT-Werte werden als Wertebereiche angegeben Zusätzlich können lokale, standortspezifische und technische Charakteristiken der betroffenen Anlage berücksichtigt werden BREF LCP ist das Ergebnis des Informationsaustausches und der Zusammenfassung der Informationen durch den TWG – Technical Working Group. Die Ergebnisse der Überprüfung der BREF sollen gem. Artikel 16 Abs. 2 IPPC aller 3 Jahre veröffentlicht werde. Das bedeutet, dass die BREFS einer kontinuierlichen Anpassung unterliegen, sind somit ein dynamisches Konzept zur Darstellung der Best verfügbaren Techniken beinhalten. Zweck der BREF ist es, die Behörden, Betreibern und der Öffentlichkeit Informationen zu liefern über Anforderungen an BAT für die Genehmigung von Anlagen. Auf Grund der unterschiedlichen Brennstoffe und er damit Verbundenen Feuerungstechniken und Emissionen ist das BREF senkrecht strukturiert. Wobei gemeinsame Aspekte und Techniken in den allgemeinen apitel beschrieben werden.

17 Inhalt der BREF für Großfeuerungsanlagen
1. Allgemeine Informationen 2. Techniken zur Energieerzeugung 3. Techniken zur Emissionsminderung 4. Techniken zur Verbrennung von Kohle und Braunkohle 5. Biomasse und Torf 6. Flüssige Brennstoffe 7. Gasförmige Brennstoffe 8. Ersatzbrennstoffe Angewandte Techniken und Verfahren Beispiele Übliche Verbrauchs- und Emissionsniveaus Techniken, die bei der Bestimmung der BVT zu berücksichtigen sind Beste verfügbare Techniken Zukunftstechnologien

18 BREF für Großfeuerungsanlagen
Geltungsbereich Kraftwerke zur Stromerzeugung Heizkraftwerke, Heizwerke industrielle Feuerungsanlagen Gasturbinen zur Energieerzeugung und für mechanische Antriebszwecke Brennstoffe Feste Brennstoffe: Steinkohle, Braunkohle, Koks, Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Biomasse Flüssige Brennstoffe: Naturbitumen, Heizöle, Methanol, Ethanol, Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester, Dieselkraftstoff Gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, Koksofengas, Stahlgas, Raffineriegas, Erdölgas, Klärgas, Biogas, Wasserstoff 1.1 Geltungsbereich Das BREF gilt grundsätzlich für Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW und mehr. (Sowie für die vor- und nachgelagerten Prozesse) Feuerungsanlagen: Kraftwerke zur Stromerzeugung, Heizkraftwerke, Heizwerke, industrielle Feuerungsanlagen Gasturbinen zur Energieerzeugung und für mechanische Antriebszwecke Das BREF gilt nicht für Feuerungen die integrierter Bestandteil spezieller Produktionsprozesse sind wie Koksöfen, Zementöfen oder Hochöfen für die Eisenerzeugung oder für Verbrennungsprozesse in der Zellstoff-. und Papierindustrie oder Verbrennung von flüssigen und gasförmigen Raffinerierückständen. Brennstoffe Das BREF gilt für den Einsatz von konventionellen Brennstoffen (Regelbrennstoffe). Regelbrennstoffe sind definiert als kommerzielle auf dem Markt verfügbare Brennstoffe mit relativ konstanter Zusammensetzung. Beispiele für Brennstoffe sind: Feste Brennstoffe: Steinkohle, Braunkohle, Koks, Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Biomasse Flüssige Brennstoffe: Naturbitumen, Heizöle, Methanol, Ethanol, Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester, Dieselkraftstoff Gasförmige Brennstoffe: Erdgas, Flüssiggas, Koksofengas, Stahlgas, Raffineriegas, Erdölgas, Klärgas, Biogas, Wasserstoff Die Mitverbrennung von Abfällen ist ebenfalls Inhalt des BREF.

19 BREF für Großfeuerungsanlagen
Energieeffizienz Brennstoff Technik Thermischer Wirkungsgrad (net) (%) Neu Anlage Bestehende Anlage Steinkohle und Braunkohle Kraft-Wärme-Kopplung Braunkohle CPC (DBB) Der Wirkungsgrad hängt von der jeweiligen Anlage ab, aber in der Regel 36 – 40 % oder ein stufenweise Zuwachs von mehr als 3 % kann als BAT betrachtet werden FBC > 40 PFBC > 42 PC: pulverised combustion DBB: dry bottom boiler FBC: fluidised bed combustion PFBC: pressurised fluidised bed combustion 2. Das Kapitel 2 enthält allgemeine Angaben zum Verbrennungsprozess, zu Dampfturbinen, zu unterschiedlichen Feuerungen und zur Effizienz der einzelnen Prozessstufen. BAT-Werte für Energieeffizienz werden unterteilt nach Brennstoffen, Energieerzeugungstechnologien, für Altanlagen und für Neuanlagen angegeben. Generell wird die Kraft-Wärmekopplung als effizienteste Methode der Energieerzeugung angesehen (Nutzungsgrade von %) Für die Effizienz müssen keine Grenzwerte festgelegt werden (-> Emissionshandel, CO2-Zertifikate gem. Richtlinie 96/61/EG vom Genehmigungsauflagen gem. Artikel 9 Abs. 3 der IPPC-RL nur aufnehmen, wenn erheblich lokale Umweltverschmutzungen erwartet werden.

20 BAT: Energieeffizienz
BAT-Werte für Energieeffizienz werden unterteilt nach Brennstoffen, Energieerzeugungstechnologien, für Altanlagen und für Neuanlagen angegeben. Generell wird die Kraft-Wärmekopplung als effizienteste Methode der Energieerzeugung angesehen (Nutzungsgrade von %) Für die Effizienz müssen keine Grenzwerte festgelegt werden (-> Emissionshandel)

21 BAT: Erreichbare Emissionswerte für Staub (vereinfacht)
ESP: Elektroabscheider; FF: Gewebefilter Lignite Leistung MWth Staub (mg/m3) BAT Maßnahmen Neuanlage Altanlage ESP FF ES oder FF in Kombination mit Rauchgaswäsche (FGA) für Staubfeuerung ESP oder FF für Wirbelschichtfeuerung Staubabscheidungsgrade von über 99,8 % erreichbar 5 – 20 5 – 30 100 – 300 5 – 25 Biomasse: 5 – 20 >300 5 – 10

22 BAT: Schwermetalle Herkunft: Brennstoffe
Emission i.d.R. als Partikel oder an Partikel adsorbiert BAT ist die Anwendung von Entstaubungsanlagen (ESP, FF) Hg und Se können durch Entstaubung und Rauchgasentschwefelung bis zu 75 % abgeschieden werden Mit zusätzlicher SCR - Anlage können bis zu 90 % Minderung erreicht werden 3. Kapitel 3 befasst sich mit den Techniken und Methoden zur Reduzierung der Emissionen aus Feuerungsanlagen und gibt detaillierte Beschreibungen und Information über folgenden gemeinsamen Techniken, Prozesse und Angelegenheiten: BREF Kapitel 3.6 Reduzuerung Schwermetalle BREF Kap. 3.7 Reduzierung CO BREF Kap. 3.8 Reduzierung Halogene BREF Kap. 3.9 Reduzierung Treibhausgase BREF Kap Abwasser BREF Kap Lärm BREF Kap 3.14 Emissionsmessung

23 BAT: Erreichbare Emissionswerte für SO2 (vereinfacht)
FBC: Wirbelschichtfeuerung; BA: bestehende Anlage Leistung MWth SO2 (mg/m3) BAT Maßnahmen Steinkohle Braunkohle Torf Flüssige Brennstoffe Schwefelarmer Brennstoff Rauchgasentschwefelung Wäscher Sprühabsorption Kombinierte Techniken für NOx und SO2-Minderung Trocken-Additiv-Verfahren Wirbelschichtfeuerung 100 – 300 100 – 200 BA: 200 – 300 FBC: >300 20 – 150 FBC: bis 200 50 – 150 FBC: BA: Kalk-/ Kalksteinwaschverfahren Anlagen der jüngsten Generation zeigen inzwischen SO2-Abscheidegrade von über 95% wie z. B. bei den neuen Braunkohlekraftwerken in Boxberg und Lippendorf Sprühabsorption In der Praxiserreichen Sprühabsorptionsanlagen bei Kraftwerken SO2-Abscheidegrade von bis zu 95%.1996 befanden sich 19 Anlagen mit einer Gesamtkapazität von etwa MWel in derBundesrepublik Deutschland im Betrieb. Trocken-Additiv-Verfahren bis 60 % Abscheidung

24 BAT: SO2 – Emissions-Minderungstechnik
Minderungstechniken entsprechend BAT: nasse Rauchgaswäsche (Schwefelabscheidegrad: %, allerdings hohe Kosten, daher nicht BAT für Anlagen < 100 MWth) Sprühabsorptionsverfahren (Schwefelabscheidegrad: 85-92%) Trocken-Additiv-Verfahren (vor allem Anlagen < 300 MWth) (Schwefelabscheidegrad <60%) Gleichzeitige Minderung von Schwermetallen in Abgas Kalk-/ Kalksteinwaschverfahren Anlagen der jüngsten Generation zeigen inzwischen SO2-Abscheidegrade von über 95% wie z. B. bei den neuen Braunkohlekraftwerken in Boxberg und Lippendorf Sprühabsorption In der Praxiserreichen Sprühabsorptionsanlagen bei Kraftwerken SO2-Abscheidegrade von bis zu 95%.1996 befanden sich 19 Anlagen mit einer Gesamtkapazität von etwa MWel in derBundesrepublik Deutschland im Betrieb. Trocken-Additiv-Verfahren bis 60 % Abscheidung Kombinierte Entschwefelung und Entstickung Aus Kostengründen keine große Verbreitung Techniken werden beschrieben im Kapitel 3.5 BREF LCP -Adsorption/Regeneration an festen Sorptionmitteln - Aktivkohleprozess

25 BAT: Erreichbare Emissionswerte für NOx (vereinfacht)
FBC: Wirbelschichtfeuerung; PC: Staubfeuerung; PFBC: Druckwirbelschichtfeuerung BAT Erdgas: mg/m3 bei CO-Werten zwischen 5 und 100 mg/m3 (SCR + Primärmaßnahmen) Leistung MWth NOx (mg/m3) BAT Maßnahmen Steinkohle Braunkohle Torf Biomasse Flüssige Brennstoffe Primärmaßnahmen Sekundärmaßnahmen SNCR SCR 200 – 300 PC: 90 – 300 PFBC 150 – 250 best. Anl.: bis 300 100 – 300 best. Anl.: bis 450 100 – 200 PC: 150 – 200 best. Anl.: bis 250 50 – 150 best. Anl.: bis 200 >300 90 – 150 FBC: 50 – 200 PFBC: 50 – 150 50 – 100 best. Anl.: bis 150

26 Reference Document on the application of Best Available Techniques to Industrial Cooling Systems
December 2001 Gegenstand des BREF-Dokuments: Kühlsysteme in Verbindung mit Tätigkeiten nach Anhang I der IVU-RL - Industrielle Kühlsysteme - Kraftwerke

27 Überblick über den Inhalt des BREF-Dokuments
Anhänge: Technische Hintergrundinformationen Thermodynamische Grundlagen Energieeinsparung durch optimierte Kühlsysteme Rohrbündelwärmetauscher Auswahl von Materialien für Kühlsysteme Konditionierungsmittel für Kühlsysteme Beispiel für gesetzliche Regelungen VCI-Konzept Bewertung von Konditionierungsmitteln Model zur Abschätzung von Emissionen in der Kreislaufabflut Investitions- und Betriebskosten industrieller Kühlsysteme Beispiele für Techniken zur Berücksichtigung im primären BVT-Ansatz Besondere Aspekte bei Kraftwerken

28 Durchlaufkühlung Ablaufkühlung
Gegenstand des BREF-Dokuments: Kühlsysteme Frischwasserkühlung Durchlaufkühlung Ablaufkühlung 3.13 Techniken zur Systemkühlung und zur Aufbereitung von Kesselspeisewasser Kühlsysteme sind so ausgelegt, dass sie den Wärmeaustausch zwischen Prozess- und Kühlmedium fördern. Wo genügend Kühlwasser und aufnehmendes Oberflächenwasser zur Verfügung steht, werden Durchlaufsysteme verwendet. Steht kein Wasservorkommen zur Verfügung kommen Umlaufsysteme (Kühltürme) zum Einsatz. Bei offenen Umlauftürmen wird das Kühlwasser durch Berührung mit einem Luftstrom abgekühlt. Bei geschlossenen Systemen erfolgt eine Kühlung der Rohre, in denen das Kühl- oder Prozessmedium umläuft, und diese kühlt wiederum die darin enthaltene Substanz. Bei Nasskühlsystemen kühlt ein Luftstrom durch Verdunstung die mit Wasser besprühten Rohre, Bei Trockensystemen werden die Rohre von Luft umströmt. Offene und geschlossene Hybridkühlsysteme sind spezielle Kühlturmkonstruktionen, die sich für nass- und Trockenbetrieb eignen. Im Trockenbetrieb kann die sichtbare Fahnenbildung (Abschattungen) verhindert werden. Wasser ist wegen seiner höheren spezifischen Wärme das bessere Kühlmedium. Bei offenen Durchlauf- und Umlaufkühlsystemen kann zur Behandlung des Kühlwassers eine breite Palette von Chemikalien (z.B. Biozide) zum Einsatz kommen. Das Abschlämmwasser dieser Systeme unterliegt damit großen Schwankungen. Eine Abwasserbehandlung kann notwendig sein. Techniken zur Reduzierung der Schadstoffkonzentration im Abwasser (BREF, Kapitel 3.10)

29 Offene Kreislaufkühlung Offene Kreislaufkühlung mit Hybridkühlturm
Geschlossene Kreislaufkühlung mit Trockenkühlturm

30 Prozess Prozess Indirekte Kühlung Direkte Kühlung Sekundär-Kühlwasser
Primär-Kühlwasser

31 Folgende Einsatzstoffe sind nicht BAT:
Optimierte Kühlwasserbehandlung (Tab. 4.7 ) Rahmenbedingungen für Biozideinsatz Folgende Einsatzstoffe sind nicht BAT: Chromverbindungen Quecksilberverbindungen Metallorganische Verbindungen Mercaptobenzthiazol Die Biozidbehandlung sollte im Rahmen eines Konditionierungs- programms erfolgen. Der Behandlungsbedarf sollte durch regelmäßiges Monitoring ermittelt werden. Die Zugabe sollte über eine gezielte Dosierung erfolgen. Stehen mehrere Biozide zur Auswahl, sollte das unschädlichste gewählt werden (z.B. durch Vergleich der PEC/PNEC-Faktoren entsprechend Anhang VIII).

32 Richtlinie 98/8/EG Biozide Produkte müssen künftig die Anforderungen der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Richtlinie) erfüllen (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen = Produktart 11). Biozid-Produkte unterliegen einer Zulassungspflicht. Grundsätzlich dürfen nur Produkte mit Wirkstoffen zugelassen werden, die in Anhang I aufgeführt sind (Positivliste). Für neue Produkte besteht eine Meldepflicht. Sie dürfen erst nach Zulassung in Verkehr gebracht werden

33 Richtlinie 98/8/EG Alte Produkte, die schon vor dem auf dem Markt waren, sollen bis in einem Review-Programm der EU geprüft werden. Dabei gilt: Meldepflicht für alte Wirkstoffe: Identifizierung oder Notifizierung. Wirkstoffe, die lediglich identifiziert wurden, sind nur noch bis verkehrsfähig. Für Wirkstoffe, die notifiziert wurden, sind Prüfdossiers vorzulegen; bis zur Entscheidung über die Zulassung sind sie vorläufig verkehrsfähig. Wirkstoffe, die weder notifiziert noch identifiziert wurden, sind seit nicht mehr verkehrsfähig.

34 Verminderung von Sprühverlusten:
Verminderung von Emissionen in die Luft (Tab. 4.8) Verminderung von Sprühverlusten: Tropfenabscheider mit Reduzierung des Verlustes auf < 0,01 % des Systeminhalts Vermeidung der Schwadenbildung, falls die Standortbedingungen es erfordern: - Hybrid-Kühlturm - Luftkühlung

35

36 Einhausung lärmintensiver Anlagenteile
BAT für Lärmminderung Verwendung von Schallschutzwände um die Lärmquellen abzuschirmen, z. B Kühlturmtasse Einhausung lärmintensiver Anlagenteile Schwingungsgedämpfte Aufstellung von rotierenden Teilen, Einsatz von Kompensatoren in Rohrleitungen Verwendung von Schalldämpfern für Überdruckventile, Frischluftansaugung, und Abgaskanäle Anordnung der lärmintensiven Anlagenteile auf der zum Immissionsort abgewandten Seite Zulässige Immissionswerte in Deutschland An den nächsten Wohnungen muss mindestetens 60/45 dN(A) eingehalten werden. Gerüche, wenn erforderlich. Seveso II, wenn die Stoffmenge des Anhages Teil I oder II überschritten wird Gebietsart Tag dB(A) Nacht dB(A) Dorf-/ Mischgebiet 60 45 Allgemeines Wohngebiet 55 40 Reines Wohngebiet 50 35

37 BREF Cooling Systems + BREF LCP
5. Abwasser im Kraftwerk BREF Cooling Systems + BREF LCP Anfallstellen Inhaltsstoffe Behandlung Parameter (Festlegungen im Bescheid, Überwachung) Regelungen der deutschen Abwasserverordnung: Anhang 31: Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Anhang 47: Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen = allgemein verbindliche Vorgaben gemäß Art. 9 (8) IPPC

38 Anfallstellen für Abwasser im Kraftwerk
Turbinen und Kesselhaus Rauchgasreinigung Reingas evtl. Ammoniak-Eindüsung Turbine Generator Dampf Dampf- kessel Trafo E-Filter Rauchgaswäscher Entstickung Kühlturm Speisewasserbehälter Kondensator Speisewasserpumpe Feuer- raum Filter staub Kondensat Reinigungs- Anlage Voll-entsalzungs- Anlage Schlacke-Kühlung Zur Deponie Sieb- und Pumpenhaus Mehrstufige Reinigungsanlage für Rauchgaswaschwasser Entnahme Schlamm zur Deponie Neutralisationsbecken Absetzbecken Kühlturm-Abflutung Siebspülwasser Kesselabsalzung Schlamm zur Deponie Cooling Systems Fließgewässer LCP

39 Lärmschutz am KW Schwarze Pumpe
Lärmschutz im Kraftwerk Schwarze Pumpe Lärmschutz am KW Schwarze Pumpe

40 Zukunftstechnologie: CO2-freies Braunkohle-Kraftwerk

41 Integriertes Genehmigungsverfahren Errichtung eines Kraftwerkes
Beispiel: Errichtung eines Kraftwerkes (Feuerungsanlage nach Nr. 1.1 Anlage 1 der EGO 152/2005) Aufgaben der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag

42 Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren
Bestimmung von BAT (bestehende Anlage) Bewertung der Anlage im Vergleich mit den in dem BREF beschriebenen Techniken und Verfahren. Bewertung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Mindestbedingungen aus der LCP-Richtlinie (Anwendung Artikel 18 Abs. IPPC-RL) Prüfung der lokalen Aspekte Ermittlung der Situation am Standort der Anlage (z.B. Industrie, Wohngebiet, Landwirtschaft, Naturschutz) Ökonomische Kriterien für den Betreiber und für die Region Bewertung möglicher ökologischer Auswirkungen Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere auf die Menschen in der Nachbarschaft (Sind die Immissionsgrenzwerte der EU eingehalten?) Anwendung von BAT bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen Immissionswerte Schwefeldioxid 50µg/m3 Jahr - Stunden 3 350 1 Stunde 24 Stickstoffdioxid 40µg/m3 Jahr - 200 1 Stunde 18 Schwebstaub 40µg/m3 Jahr - 50 24 Stunden 35 Benzol 5µg/m3 Jahr - Tetrachlorethen 10µg/m3 Jahr - Blei (PM10) 0,5µg/m3 Jahr -

43 Ablauf Genehmigungsverfahren
Planung einer Anlage /wesentlichen Änderung Ablauf Genehmigungsverfahren Beratung durch Genehmigungsbehörde Scopingtermin bei UVP-Pflicht Antragstellung Vollständigkeitsprüfung Antrag unvollständig Keine Ergänzung = Verfahrenseinstellung Antrag vollständig Ergänzung durch Antragsteller Das integrierte Genehmigungsverfahren Die wesentlichen Verfahrensschritte werde ich jetzt beschreiben. Prüfung innerhalb der Genehmigungsbehörde Beteiligung Fachbehörden u. Institutionen (TAG) Veröffentlichung Stellungnahmen von Behörden u. Institutionen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

44 Ablauf Genehmigungsverfahren
Prüfung der Stellungnahmen durch REPA Information des Antrag-stellers zur Stellungnahme Ablauf Genehmigungsverfahren Verhandlung mit Antragsteller Mündliche Verhandlung, wenn Einwendungen vorliegen Entscheidung Genehmigung nein Berufung Veröffentlichung Blockfließbild für die Abfolge eines integrierten Genehmigungsverfahrens. ja Entscheidung rechtskräftig Entscheidung der Berufungsbehörde

45 Die integrierten Genehmigung für eine Großfeuerungsanlage beinhaltet Genehmigungsauflagen hinsichtlich Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfallwirtschaft, Wasserrecht, Naturschutz, Anlagensicherheit für die Dampfkesselanlage, Arbeitsschutz, Brandschutz, Baurechtliche Anforderungen und ggf. Störfallsicherheit (Seveso II, RL96/82/EG)

46 Vorgespräch mit dem Antragsteller (1)
Integriertes Genehmigungsverfahren Darstellung des Vorhabens durch den Antragsteller Beschreibung der Anlage und des Betriebes - Bestimmung der Nebeneinrichtungen - Emissionen Luft, Lärm, Gerüche, Wasser, Boden, Abfall - Maßnahmen zum Umweltschutz Beschreibung der Lage des Betriebsgeländes - Geographische Einordnung, Planungsrecht - Abgrenzung des Werksgeländes - Abstand zu Wohnungen und Schutzgebieten (Natura2000, Wasser) Bestand anderer Anlage auf dem Standort - Im Gespräch sollen alle Anlagenteile und Nebeneinrichtungen angesprochen werden. - Sowiet vorhersebar- Emissionen, Luft, Wasser, Lärm., Gerüche, Abfälle - Vorgesehene Maßnahmen mzum Umweltschutz Standort Nachbaranlagen (Seveso, oder auf Emissionen reagierende Anlage

47 Vorgespräch mit dem Antragsteller (2)
Integriertes Genehmigungsverfahren Hinweis auf BAT (BREF) durch Behörde Immissionssituation - Ermittlung der Vorbelastung Luftschadstoffe Berücksichtigung grenzüberschreitende Belange Hinweis auf die zu beteiligende Behörden Erste technische Einschätzung durch die Behörde, ob die Anlage bzw. Änderung genehmigungsfähig erscheint Gutachten: z.B. Brandschutz, Explosionsschutz Abstimmung der Antragsunterlagen (Checkliste)

48 Integriertes Genehmigungsverfahren
Vorgespräch mit dem Antragsteller (3) Integriertes Genehmigungsverfahren Angaben in den Formularen Art und Ausmaß der Emissionen – Luftschadstoffe Lärm Gerüche Wasserschadstoffe Lage und Dimensionierung der Emissionsquellen für Luftschadstoffe Lage der Emissionsquellen Lärm Emissionsquellen für Gerüche Anfallstellen für Abwasser Einleitstellen für Abwasser Darstellung der Lage der Emissionsquellen auf dem Betriebsgelände (Emissionsquellenplan) Wesentlicher Themenkomplex im Vorgespräch sind die Emissionen der Anlage.

49 Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren
Emissionswerte aus LCP-RL und BREF-LCP (6 % O2) (Kohle und Braunkohle) Emission Feuerungswärme MW BREF – BAT mg/m3 LCP – RL Deutschland (13. BImSchV) Neue Anlage Bestehende Anlage Neue Anlage Staub 50 – 100 5 – 20 5 – 30 50 > 500 MW 50 mg/m3 < 500 MW 100 mg/m3 20 mg/m3 100 – 300 5 - 25 30 > 300 5 – 10 5 - 20 Bestehende Anlage gem. Artikel 2 Nr. 10 LCP-RL Bestehende Anlage gem. Artikel 2 Nr. 4 IPPC-RL (10/1997) Feuerungswärmeleistung ist die Grundlage für die Festelegung von Emissionsgrenzwerten Soll Abfall mitverbrannt werden, muss für Staub ein Misch-Grenzwert von 50 bis 10 mg/m3 berechnet werden (abhängig von der durch Abfall eingetragenen Feuerungswärmeleistung)

50 Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren
Emissionswerte aus LCP-RL und BREF-LCP (Kohle und Braunkohle) (6 % O2) Emission Feuerungswärme leistung MW BREF – BAT mg/m3 LCP – RL Deutschland (13. BImSchV) Neue Anlage Bestehende Anlage Neue Anlage SO21) 50 – 100 200 – 400 150 – 400 (FBC) 850 2000 350 100 – 300 100 – 200 100 – 250 200 lineare Abnahme von 2000 auf 400 > 300 20 – 150 (CFBC/ PFBC) 20 – 200 400 Soll Abfall mitverbrannt werden, muss für SO2 ein Misch-Grenzwert von 200 bis 50 mg/m3 berechnet werden (abhängig von der durch Abfall eingetragenen Feuerungswärmeleistung). 1) So2-Abscheidegrad siehe nächste Folie

51 Emissionsgrenzwerte LCP-RL
Sonderregelung für SO2 - Emissionsbegrenzung (feste Brennstoffe) für bestehende und neu Anlagen gem. Artikel 2 Nr. 9 und 10 der LCP-RL Können die Emissionsgrenzwerte für SO2 aufgrund der charakteristischen Eigenschaften des Brennstoffes nicht eingehalten werden, so sind folgende Schwefelabscheidegrade einzuhalten: < 100 MW Schwefelabscheidegrad > 60 % 100 < bis < 300 MW Schwefelabscheidegrad > 75 % > 300 MW Schwefelabscheidegrad > 90 % > 500 MW Schwefelabscheidegrad > 94 %; bei eingebauter Abgasentschwefelung vor dem %

52 Nutzung der BREFs im Genehmigungsverfahren
Emissionswerte aus LCP-RL und BREF-LCP Staubfeuerung (PC) (6 % O2) Emission Feuerungswärme leistung MW BREF – BAT mg/m3 LCP – RL Deutschland (13. BImSchV) Neue Anlage Bestehende Anlage Neue Anlage NO als NO2 50 – 100 200 – 450 lignite 400 MW = 600 > 500 MW = 500 ab = 450 = 200 100 – 300 100 – 200 200 > 300 50 – 200

53 Errichtung eines Kraftwerkes
Grundlagen für die Entscheidung: Antragsunterlage Stellungnahmen der Fachbehörden und anderer Beteiligte am Verfahren Sachverständigen-Gutachten Ergebnisse der öffentlichen Anhörung Eigene Ermittlungen der Genehmigungsbehörde Integrierte Entscheidung Die Entscheidung für die Genehmigung kann getroffen werden. - Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid für diese wesentliche Änderung des Kraftwerkes soll nun geschrieben werden. - IPPC-RL und LCP-RL sind anzuwenden -Der neue Block muss gem. Art. 10 der LCP-RL die Anforderungen einer neuen Anlage erfüllen wobei der thermische Leistung der Gesamtanlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten heranzuziehen ist.

54 Errichtung eines Kraftwerkes
Integrierte Entscheidung Stellungnahmen mit Auflagen für die Genehmigung zu: Luftreinhaltung: z.B. Emissionsgrenzwerte Luftschadstoffe Lärmschutz: z.B. Schallleistungspegel / immissionswerte Anlagensicherheit: z. B. Explosionsschutzzonen Brandschutz: z.B. Türen, Treppenhäuser, Brandmeldeanlagen Baurecht: z.B. Statik Wasser gefährdende Stoffe: z.B. Ölbehälter, Rohrleitungen für Öl Wasserrecht: z.B. Wasserentnahme, Abwassereinleitung Abfallwirtschaft: z.B. Verwertung/Beseitigung von Abfällen Arbeitsschutz: z.B. Zugang zu Messstellen am Kamin Naturschutz: z.B. Schutzgebiete / Biotope Management: z.B. Berichte an Behörden, Schulungssystem

55 Anwendung von Best Verfügbaren Techniken (BVT)
Anwendung von besten verfügbaren Techniken (BVT) ist Maßstab für die Fachbehörden und Genehmigungsbehörde bei der Bewertung des Antrages und Festlegung von Genehmigungsauflagen. BVT: Wirksamster Schutz für die Umwelt effizientester und fortschrittlichster Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden Techniken müssen in Praxis erprobt sein Techniken müssen für den industriellen Sektor unter Abwägung von Kosten und Nutzen verfügbar sein BVT bilden die Grundlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten Stellungnahmen der Behörden - Beachtung von BAT für den konkreten Standort und - Kosten – Nutzen analysieren

56 Messung und Überwachung der Emissionen
Ziel: - Informationsgewinn über die wichtigsten Schadstoffemissionen - Verminderung der Emissionen - Überwachung der Emissionsgrenzwerte Maßnahmen: Ausrüstung der Großfeuerungsanlagen mit Geräten für die kontinuierliche Messung von Emissionen Ausrüstung der Großfeuerungsanlagen mit Mess-Stellen zur diskontinuierlichen Emissionsüberwachung Berichte zur Emissionsüberwachung

57 Messung und Überwachung der Emissionen
Gesetzesgrundlage: - Artikel 12 der LCP-Richtlinie (umgesetzt in Artikel 17 der LCP-GD) Überwachung der Emissionen - Artikel 13 der LCP-Richtlinie (ungesetzt in Artikel 18 der LCP-GD) Bericht über Emissionsmessungen Aufgaben der Betreiber Einrichtung vom geeigneten Mess-Stellen Ausstattung der Anlage mit Messtechnik zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung Kalibrierung der Messtechnik zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung Durchführung von Einzelmessungen Berichte zur Emissionsüberwachung

58 Messung und Überwachung der Emissionen
Aufgaben der Behörde Auflagen für den Betreiber: - Einrichtung von Messplätzen - Ausstattung der Anlage mit Messtechnik zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung von NOx, SO2 und Staub sowie der Bezugs- und Betriebsgrößen - Erstmalige und wiederkehrende Kalibrierung der Messtechnik zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung - Ermittlung der Schwefelabscheidegrades - Durchführung von erstmaliger Einzelmessung und regelmäßiger Wiederholungsmessung bestimmter Schadstoffkomponenten oder Emissionsquellen - Jährlichen Berichterstattung zur Emissionsüberwachung

59 flüssig bei Öl mit bekanntem Schwefelgehalt -
Kontinuierlichen Emissionsüberwachung der Anlagen vom Typ I, II und III mit einer Feuerungswärmeleistung von > 100 MW Brennstoff Emission SO2 NO2 Staub fest X flüssig flüssig bei Öl mit bekanntem Schwefelgehalt - flüssig bei REA Erdgas andere Gase Biomasse bei Einhaltung Anhang 3B für SO2 für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als Betriebsstunden – keine Messung Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens alle sechs Monate Einzelmessungen durchgeführt werden. Als Alternative können geeignete Bestimmungsverfahren, die von den zuständigen Behörden überprüft und gebilligt werden müssen, angewandt werden, um die in den Emissionen enthaltenen Mengen der oben genannten Schadstoffe zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen durchgeführt, sobald diese vorhanden sind. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so gelten ISO-Normen, nationale oder internationale Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Bei Anlagen, für die der Schwefelabscheidegrad nach Artikel 5 Nummer 2 und Anhang III gilt, finden die Vorschriften für Messungen von SO2-Emissionen gemäß Nummer 2 dieses Abschnitts Anwendung. Ferner ist der Schwefelgehalt des verfeuerten Brennstoffs regelmäßig zu überwachen. Bei Messung von Schwefeldioxid, wird die Massenkonzentration von Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt Liegt der Anteil an Stickstoffdioxid unter 5 % wird er durch Berechnung berücksichtigt und brauch dann nicht gemessen werden Die Gesamtstaubemission ist ohne den Beitrag von Schwefeltrioxid zum Messwert anzugeben.

60 Kontinuierlichen Emissionsüberwachung der Anlagen vom Typ I, II und III mit einer Feuerungswärmeleistung von > 100 MW Betriebparameter Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas Abgastemperatur Abgasvolumenstrom Wasserdampfgehalt im Abgas Druck Leistung der Anlage Die Systeme für kontinuierliche Messungen sind mindestens einmal jährlich zu kalibrieren (Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethode). Thermoelement LU 2 – O2 Messgerät Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden. Repräsentative Messungen, d.h. Probenahme und Analyse, einschlägiger Schadstoffe und Verfahrensparameter sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatisierter Messsysteme werden nach CEN-Normen durchgeführt, sobald diese vorhanden sind. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so gelten ISO-Normen, nationaleoder internationale Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. .

61 Kontinuierlichen Emissionsüberwachung der Anlagen vom Typ I und II mit einer Feuerungswärmeleistung von > 100 MW Die Emissionsgrenzwerte für Anlagen von Typ I und II gelten als eingehalten, wenn die Auswertung der Ergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass a) keiner der Kalendermonatsmittelwerte die Emissionsgrenzwerte überschreitet und b) im Falle von i) Schwefeldioxid und Staub 97 v.H. aller 48-Stunden-Mittelwerte v.H. der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; ii) Stioxid 96 v.H. aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 v.H. der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten Die An- und Abfahrzeiten und Zeiten nach Artikel 7 LCP-RL bleiben unberücksichtigt. (2) Sind nur Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungsverfahren vorgeschrieben, so gelten die in den Anhängen III bis VII festgelegten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. (3) In den Fällen des Artikels 5 Nummern 2 und 3 gelten die Schwefelabscheidegrade als eingehalten, wenn sich bei der Auswertung der entsprechend dem Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 durchgeführten Messungen ergibt, dass alle Kalendermonatsmittelwerte oder alle gleitenden 30-Tage-Mittelwerte dem vorgeschriebenen Schwefelabscheidegrad entsprechen.

62 der Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen.
Kontinuierlichen Emissionsüberwachung der Anlagen vom Typ III mit einer Feuerungswärmeleistung von > 100 MW Die Emissionsgrenzwerte für Anlagen von Typ III gelten für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres als eingehalten, wenn a) kein validierter Tagesmittelwert die Emissioingrenzwerte übersteigt und b) 95 v.H. aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet 200 v.H. der Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Die An- und Abfahrzeiten und Zeiten nach Artikel 7 LCP-RL bleiben unberücksichtigt. 6. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses darf folgende Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen: Schwefeldioxid 20 v.H. Stickoxide 20 v.H. Staub 30 v.H. Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des oben genannten Konfidenzintervalls bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als 3 Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern.

63 Errichtung eines Kraftwerkes
Integrierte Genehmigung Entscheidung der Genehmigungsbehörde Alle Stellungnahmen, Gutachten, Einwendungen der Öffentlichkeit müssen von der Genehmigungsbehörde bewertet werden; Koordinierung der Auflagenvorschläge; Unterschiedliche Behörden oder am Verfahren beteiligte Stellen formulieren teilweise Auflagen, die sich gegenseitig ausschließen oder widersprechen Entwurf des Genehmigungsbescheides Entwurf dem Antragsteller zur Kenntnis geben Erlass des Genehmigungsbescheides Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung

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