Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Ehrenamt und Verantwortung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Ehrenamt und Verantwortung"—  Präsentation transkript:

1 Ehrenamt und Verantwortung
Joachim Rück Amt Landschaft Sylt / Gemeinde Sylt-Ost

2 Die Entscheidung ist frei, danach bist Du Sklave
Goethes Faust Die Entscheidung ist frei, danach bist Du Sklave

3 Bürgermeister / Vorsitzende
§ 37 Pflicht zur Verhandlungsleitung (Bgm.) Analog für Ausschussvorsitzende gem. § 46 Abs. 12 GO Keine andere Person!

4 Aufgaben Bgm. / Vors. § 50 GO Vorbereitung der Beschlüsse
Sachliche Erledigung der Aufgaben Anordnung dringender Maßnahmen (Eilentscheidungen) - Pflicht!!!!

5 Vorbereitung? Nicht die verwaltungsmäßige Vorbereitung
Aber: im Rahmen der politischen Kompetenz und Notwendigkeit Entwicklung von Initiativen und Ideen Verbindungen zu anderen Gremien Aufstellung der Tagesordnung

6 Verhältnis zum Amt § 3 Amtsordnung
Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bgm. vor Führt nach den Beschlüssen durch Trennung von Willensbildung (Gemeinde) und Durchführung (Amt) Verantwortung für Verwaltung: Amtsvorst. Aber: Bgm. muss überwachen!

7 Einladung / Tagesordnung
Verantwortlich für: Aufstellen der Tagesordnung Vollständigkeit (politisch) Alleinige Zuständigkeit Bgm. Einhalten der Fristen Öffentliche Bekanntmachung Vorlagen

8 Fristen 1 Woche Unterschreitung nur in „begründeten Ausnahmen“ möglich
Abwehrrecht: 1/ 3 der gesetzlichen GV Verstoss: Rechtswidrigkeit des Beschlusses

9 Änderungen der Tagesordnung
Verlangen 1/3 der GV oder einer Fraktion oder Ausschuss: vor der Sitzung Problem während der Sitzung… Erweiterung mit 2/3 der ges. GV und: Dringende Angelegenheit Spätere Erörterung hat wesentliche Nachteile Kumulativ

10 Öffentlichkeit der Sitzungen
Höchstes Prinzip in einer Demokratie: Öffentlichkeit Setzt wirksame und rechtzeitige Bekanntmachung voraus Vertraulichkeit von TOP ist Rechtspflicht

11 Beschlussfähigkeit Überprüfung ist Aufgabe des Vorsitzenden
Mehr als die Hälfte der gesetzlichen GV Feststellung zu Beginn Pflicht: Feststellung der Beschlussunfähigkeit bei weniger als 1/3 Sonderregelung bei § 22 GO

12 Geschäftsordnung Überwachung der Einhaltung durch Vors.
Geschäftsordnung gilt auch für Ausschüsse Verstösse: kein Rechtsverstoss

13 Beschlussfassungen Ordnungsmässigkeit obliegt dem Vors. Also:
Nur offen Nur Ja- und Nein-Stimmen Namentliche Abstimmung…?

14 Niederschrift Muss zwingend erstellt werden
Verantwortung: Vors. und Protokollführer Mindestinhalte: § 41 GO

15 Widerspruchspflicht § 43 GO: Pflicht zum Widerspruch
Frist : 2 Wochen nach Beschlussfassung Vergaberecht, Satzungen, sogar „Ermessen“ Folgen bei Pflichtverletzung….? § 839 BGB

16 Ist-Vorschrift muss zwingend beachtet werden
§ 33 GO Der Bürgermeister „hat“ einem rechtswidrigen Beschluss zu widersprechen

17 Ist- Entscheidungen Bürger hat einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung Vorsicht: Bei fehlerhaften Entscheidungen grundsätzlich Gefahr von Ansprüchen!

18 Soll-Vorschrift Entspricht der „Ist-Vorschrift“
Im Regelfall muss die Vorschrift umgesetzt werden Ausnahme: besondere Umstände rechtfertigen ein Abweichen

19 Ermessensentscheidungen
Hohes Maß an Entscheidungsfreiheit Ermessen muss aber sachgerecht / pflichtgemäß ausgeübt werden § 73 Landesverwaltungsgesetz

20 Beispiel: § 34 GO Die Gemeindevertretung soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden

21 Kann - Vorschrift Die Vertretung hat freies Ermessen bei der Entscheidung Das Ermessen muss aber „pflichtgemäß“ ausgeübt werden Objektiv und sachbezogen

22 Ortsgestaltungssatzung
Von der vorgeschriebenen Reetbedachung kann bei Gebäuden in zweiter Baureihe abgewichen werden….

23 Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“

24 Beamtenbegriff des § 839 BGB
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder, der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat; Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B. Gemeindewehrführer Schiedsmann Wahlhelfer Ortsbeiräte

25 Historischer Ursprung der Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten
Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 Wer ein Amt übernimmt muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten. Doch was bedeutet dies?

26 Welche Pflichten können im Ehrenamt verletzt werden.
Keine direkte Aufzählung in der GO Verstreut in vielen Einzelvorschriften Entwicklung durch Rechtsprechung Wichtig ist jedoch: Unkenntnis schützt nicht vor Haftung!

27 Beispiele für Amtspflichten
Fehlerfreie Ermessensausübung Kann-Vorschrift wird nicht beachtet oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt z.B. durch sachfremde Erwägungen Ordnungsgemäße Auskünfte Der Bürgermeister gibt in einer Bausache eine falsche Auskunft /Abbrennen von Reet…!

28 Beispiele für Amtspflichten
Verschwiegenheitspflicht Im Finanzausschuss wird ein Stundungsantrag eines Gewerbetreibenden behandelt, darüber plaudert ein GV. Die Bank lehnt daraufhin dem Gewerbetreibenden die Verlängerung eines Kredit ab

29 Beispiele für Amtspflichten
Zuständigkeit Der Bauausschussvorsitzende erklärt einem Bürger, er habe Anspruch auf Genehmigung einer Garage und erteilt ihm schriftlich die Genehmigung Schnelle Sachentscheidung Unbegründetes Zurückstellen eines Bauantrags im BauA und der durch die Verzögerung entstandene Verzugsschaden.

30 Beispiele für Amtspflichten
Schnelle Sachentscheidung Eine schnell zu bearbeitender Bauantrag bleibt liegen… Beachtung der Rechtsprechung BGH: für Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften gelten keine milderen Sorgfaltsmaßstäbe als für jeden Beamten… der die notwendigen Rechtskenntnisse besitzen muss…

31 Wer haftet denn letztendlich?
Zunächst der „Beamte“ Für diesen tritt nach Art 34 GG die Gemeinde ein Diese hat ein Rückgriffsrecht, aber nur…. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz! Gemeinde ist versichert beim KSA Dieser kann satzungsgemäß nur bei Vorsatz Rückgriff nehmen!


Herunterladen ppt "Ehrenamt und Verantwortung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen