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Part-M Neu Erleichterungen und Übergangsbestimmungen für die General Aviation VO (EG) 1056/2008 und ZLLV BGBl. 376/2008 Information für Betreiber , Halter.

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1 Part-M Neu Erleichterungen und Übergangsbestimmungen für die General Aviation
VO (EG) 1056/2008 und ZLLV BGBl. 376/2008 Information für Betreiber , Halter und Verantwortliche von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt am österreichischen Register Nicht ausreichend als Information für Betriebe und deren verantwortliches Personal (Subpart F, CAMO, Part 145), die entsprechenden Teile der VO (EG) 2042/2003 werden nicht behandelt.

2 Anwendbarkeit der Präsentation
Gültig nur für die Allgemeine Luftfahrt (General Aviation) = Aircraft not involved in „Commercial Air Transport“, = Luftfahrzeuge die nicht im Rahmen eines gewerblichen Luftfahrtunternehmens betrieben werden Diese Präsentation setzt Grundkenntnisse der EU-Bestimmungen VO (EG) 2042/2003, insbesonders des Part-M (Annex I) sowie der Nationalen Verordnung ZLLV 2005 idgF voraus, sie kann eine vollständige Einschulung nicht ersetzen Diese Präsentation dient nur der Information über Änderungen in den Rechtsvorschriften und stellt die Auslegung der Austro Control GmbH dar. Rechtsverbindliche Vorgaben ergeben sich ausschließlich aus folgenden europäischen Verordnungen: VO (EG) 1056/2008, VO (EG) 2042/2003 und aus der Änderung der ZLLV 2005 mit der nationalen Verordnung, BGBl II Nr. 376/2008. DC_LFA_ACE_005_v3_0

3 Trennung EASA und National
Basic Regulation – Annex II Nationale Luftfahrzeuge Nationale Vorschriften gelten nur wo es keine EU Vorschriften gibt National Modelle Hänge und Paragleiter Ultraleicht (unter 572 kg) Gyrocopter Amateurbau Historische Luftfahrzeuge Ex Military Replica Fallschirme ausser TSO EASA Flugzeuge Segelflugzeuge Hubschrauber Grossflugzeuge Ballone Luftschiffe UAV LSA (Neu) DC_LFA_ACE_005_v3_0

4 Inhalt der Präsentation
Teil I Änderungen der Verordnung ((EG) 2042/2003 durch 1056/2008) Änderung der ZLLV2005 (BGBl. 424/2005 durch 376/2008) Teil II Änderungen des Part-M (Annex I zur VO (EG) 2042/2003) und AMC ED Decition 2008/013/R eff Teil III Praktische Anwendung in der Übergangsfrist Umstellung auf Part-M konform, Import und Export FAQ Zusatzinformationen DC_LFA_ACE_005_v3_0

5 Teil I, Änderung der Verordnung (EG) 2042/2003 durch 1056/2008 Übersicht
Allgemeines, Grund der Änderung Definition Nachprüfung – Airworthiness Review Übergangsfrist Freigabebescheinigung/Release – Form One Part-66 Übergangsfrist Part-M Fristerstreckung DC_LFA_ACE_005_v3_0

6 Teil I, Änderung der Verordnung Allgemeines, Grund der Änderung
Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Part-M in der General Aviation Anpassung des Part-M durch die EU-Kommission Aussetzung des Part-M für die GA einzelner Länder Commission Agenda für „Future of General Aviation“, vom 11.Jan.2008 Weitere 1 oder 2 Jahre Übergangsfrist DC_LFA_ACE_005_v3_0

7 Teil I, Änderung der Verordnung Definition
Erweiterung der bestehenden Definitionen um folgende Begriffe ELA 1 aircraft (Gruppe verschiedener Luftfahrzeuge) European Light Aircraft /Europäisches Leichtflugzeug Flugzeug, Segelflugzeug, Motorsegler mit MTOM weniger als 1000kg Ballon (Volumenlimit), 2 Personen Luftschiff LSA aircraft (Zulassungsgruppe wie VLA) MTOM max 600kg, Vso (landing config) max 45 kts, 2 pers, single engine, non turbine, non pressurized Nicht zu verwechseln mit Ultraleicht (UL) oder Microlight (ML) aus dem Annex II der VO (EG) 216/2008 oder Very Light Airplane der CS-VLA. VLA fällt automatisch in die ELA1 Gruppe. Nähere Definitionen (ELA 2 wird folgen) DC_LFA_ACE_005_v3_0

8 Teil I, Änderung der Verordnung Nachprüfung – Airworthiness Review Übergangsfrist Article 3 Para 4
Nationale Nabe/ARC sind innerhalb der Frist bis gültig Verlängerung durch Competent Authority nach nationalem Recht möglich (inkl. alle übertragenen Organisationen) Umgesetzt mit ZLLV § 61; Nationale NP (Nabe) bis mit Ablauf 1 Jahr möglich; Nachprüfungen (NP) ab nur mehr durch Part-M – (ARC) Daraus ergibt sich ein letztes Ablaufdatum Monate Beim Import in die EU oder einem Registerwechsel innerhalb der EU ist nur mehr ein ARC nach Part-M (bzw. Part-21 für Neuflugzeuge) möglich DC_LFA_ACE_005_v3_0

9 Teil I, Änderung der Verordnung Nachprüfung – Airworthiness Review Übergangsfrist Wer ist zuständige Behörde / Compentent Authority? Die Kompetent Authority/zuständige Behörde ergibt sich aus Part-M; M.1 und folgend aus dem Luftfahrtgesetz § 24a: Part-M; M1.1 For the purpose of Part-M, the Competent Authority shall be for the oversight of the continuing airworthiness of individual aircraft and the the issue of airworthiness review certificate the authority designated by the Member State of Registry LFG § 24a DC_LFA_ACE_005_v3_0

10 Teil I, Änderung der Verordnung Nachprüfung – Airworthiness Review Übergangsfrist Graphische Darstellung DC_LFA_ACE_005_v3_0

11 Teil I, Änderung der Verordnung Freigabebescheinigung/Release – Form One Grandfather rights Article 4 punkt 4 Freigabebescheinigung/Release für Luftfahrzeuge oder Prüfscheine/Form One für Bauteile die vor in Kraft treten des Part-M ( ) nach nationalem Recht ausgestellt wurden gelten als Part-M konform. Bemerkung: Damit können bereits geprüfte Ersatzteile, die auf Lager liegen ohne weitere Prüfung verwendet werden, sofern bereits ein entsprechender nationaler Prüfschein ausgestellt wurde. Liegt kein Prüfschein vor ist jedenfalls eine Prüfung und ein Prüfschein nach Part-M erforderlich DC_LFA_ACE_005_v3_0

12 Teil I, Änderung der Verordnung Part-66 Übergangsfrist Article 5 (1), Article 7(b)(ii)(9)
Zusätzliche Ausnahmen für die Part-66 (EASA Wartschein) Pflicht für Unvorhersehbare Fälle AOG Spezielle Vorflugkontrollen Pilot Owner maintenance Generelle Aufschiebung der Part-66 Verpflichtung bis spätestens für die Allgemeine Luftfahrt GA, (Flächenflugzeuge bis 5700kg MTOM und single engine Helikopter ) Achtung: Die derzeit in Änderung befindlichen Part-66 Regelungen (Annex III zu 2042/2003) beinhalten neue Lizenzen (B3, ELA) für die Allgemeine Luftfahrt (voraussichtliches Inkrafttreten mit Ende der Übergangsfrist). Bisherige Nationale Regelungen der ZLLV sind daher voraussichtlich mit ersetzt, das trifft vor allem Bereiche, wo es derzeit keine nationalen Lizenzen gibt, wie Segelflug und Ballone DC_LFA_ACE_005_v3_0

13 Teil I, Änderung der Verordnung Part-M Fristerstreckung
Das Inkrafttreten des Part-M für die Allgemeine Luftfahrt (GA) wurde auf verschoben; Article 7(b) Seitens des BMVIT wurde in Anwendung der Part-M Neu (VO (EG) 1056/2008) eine Opt out Erklärung an die EU Kommission abgegeben. Die Aufschiebung des Part-M hat daher Rechtskraft in Österreich. Die ZLLV 2005 wurde in den erforderlichen Punkten mit der ZLLV Novelle 2008 angepasst. DC_LFA_ACE_005_v3_0

14 Teil II, Änderungen des Part-M Annex I zur VO (EG) 2042/2003 Übersicht
Subpart B „Verantwortlichkeiten“ Owner /CAMO responsibility; MA201(e) Erfordernisse abhängig von der Verwendung/Einsatz MA201(i) Subpart C „Continuing Airworthiness“(Lufttüchtigkeit) Instandhaltungsprogramm (maint programm); MA302 Records; MA305 Subpart D „Maintenance Standards“ keine wesentlichen Änderungen Subpart E „ Components“ Temporäre Entfernung von Komponenten MA502(b) ELA 1 Komponentenwartung MA502(d) Unserviceable Parts MA504(b) DC_LFA_ACE_005_v3_0

15 Teil II, Änderungen des Part-M Annex I zur VO (EG) 2042/2003 Übersicht
Subpart F „Maintenance Organisation“ Subpart G „CAMO“ Änderungen sind für den Halter/Verantwortlichen nicht relevant und werden im Rahmen dieser Präsentation nicht näher erläutert Subpart H „CRS Release to Service“ Release für Complex maintenance tasks an ELA1; MA801(c) Owner Authorization in „unforeseen situation“; MA801(d) Airworthiness und Operating Limitations; MA801(f) Pilot Owner Genehmigung; MA803; Appendix 8, AMC Subpart I „ARC – Airworthiness Review Certificate“ Wer darf Nachprüfungen durchführen; MA901 DC_LFA_ACE_005_v3_0

16 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B „Verantwortlichkeiten“
Owner /CAMO responsibility; MA201(e) Übertragung der Verantwortlichkeit an CAMO – 2 Möglichkeiten Volle Übertragung der Lufttüchtigkeitsverantwortung an eine CAMO Eingeschränkte Übertragung (Limited Contract) zur Genehmigung eines Instandhaltungsprogrammes Mit der Übertragung an eine CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) hat der Halter die Möglichkeit sich von seiner Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit frei zu schreiben. Eine Verpflichtung zur Übertragung besteht nur für „Commercial Operations“ nach MA201(i), dann ist die Instandhaltung in einem Wartungsbetrieb (F oder 145) und eine CAMO erforderlich (überwachte Umgebung) DC_LFA_ACE_005_v3_0

17 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B „Verantwortlichkeiten“
Erfordernisse in Abhängigkeit von der Verwendung/Einsatzes; MA201(i) für CAMO und Wartungsbetrieb (F oder 145) Änderung des Begriffes „Commercial“ nach der Basic Regulation ALT: ..hold a certificate for its operational activities … NEU: ..hold a certificate for commercial operations other than commercial air transport … Achtung ! Es gibt noch keine EU vorgeschriebenen Zertifikate für „Commercial Operations“, es gelten weiterhin die nationalen Regelungen. Für nicht kommerzielle Ausbildung ist daher kein Wartungsbetrieb mehr erforderlich, ist eine wesentliche Änderung zur ZLLV 2005, gültig nur für Luftfahrzeuge die bereits dem Part-M entsprechen (Umstellung durchgeführt = Part-M airworthiness review und Anwendung des Part-M) Kritische Bereiche sind Arbeitsflüge (Schlepp, Absetzten, Sprühflüge) Verantwortlichkeit zur Einhaltung liegt beim Halter nach MA201 Die Definition ist zukünftig auch wesentlich hinsichtlich der erforderlichen Pilotenscheine siehe NPA DC_LFA_ACE_005_v3_0

18 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B „Verantwortlichkeiten“ Definition
Text Englisch EC 216/2008 Certificate -Art 3 (g): shall mean any approval, licence or other document issued as the result of certification; Commercial Operations – Art 3 (i) shall mean any operation of an aircraft, in return for remuneration or other valuable consideration, which is available to the public or, when not made available to the public, which is performed under a contract between an operator and a customer, where the latter has no control over the operator. Text Deutsch VO (EG) 216/2008 Zeugnis (Art 3 (g)) : einen Genehmigungsschein, einen Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde, die als Ergebnis der Zulassung ausgestellt wird. Gewerbliche Tätigkeit – Art 3 (i) den Betrieb eines Luftfahrzeuges gegen Entgelt oder sonstige Geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrages zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt. DC_LFA_ACE_005_v3_0

19 EASA - Part M Neu und Basic Regulation Commercial Operations
Gewerbliche Tätigkeit, dann CAMO + Wartungsbetrieb erforderlich !! + Scheinerforderniss EU-FCL NPA DC_LFA_ACE_005_v3_0

20 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart C „Continuing Airworthiness - Lufttüchtigkeit“
Instandhaltungsprogramm (maint programm); MA302 Genehmigung des Instandhaltungsprogrammes Genehmigung durch CAMO außerhalb des Registerstaates nur mit Agreement zwischen den kompetenten Behörden Sonst durch Registerstaat (Competent Authority oder CAMO) Basis des Instandhaltungsprogrammes Regelungen der Competent Authority (Register) TC, STC, Repair, TSO or Part 21 Change Holder (Minor) Änderungen an sicherheitsrelevanten Inspektionen/Intervallen (airworthiness limitations) nur über direct approval (Competent Authority) Periodische Überprüfung (Periodic Review) ist nun vorgeschrieben (Halterverantwortung); MA302(g) Änderungen sind Genehmigungspflichtig Bedingungen (Conditions), Erfahrung, Vorgaben (TC) …sind einzuarbeiten DC_LFA_ACE_005_v3_0

21 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart C „Continuing Airworthiness - Lufttüchtigkeit“
Records (Lebenslaufakt) MA305(g) Operators Technical Log nur für Commercial Air Transport oder Commercial Operations MA201(i) wenn gefordert durch die Competent Authority. Für alle anderen; Aircraft Log, Engine Log, Propeller Log und LogCards für Life Limited Parts (Komponenten mit Laufzeitbegrenzung) DC_LFA_ACE_005_v3_0

22 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart E „Components“
Temporäre Entfernung von Componenten MA502(b) + AMC Ein und Ausbau von Componenten im Rahmen der Luftfahrzeug Instandhaltung, ist zulässig, darf jedoch keine zusätzliche Wartung erfordern. EASA Form 1 ist dann nicht erforderlich. (ist Wartung am Luftfahrzeug) ELA 1 Komponentenwartung MA502(d) An ELA 1 ist durch Part-66 Certifying Staff auch eine Wartung von Komponenten möglich. Überholungen von Motoren und Propellern bei Motorseglern (CS-22), Leichtflugzeugen (CS-VLA) und Leicht Sport Flugzeugen (LSA) ist auch zulässig. Ein EASA Form 1 kann dafür nicht ausgestellt werden, es gilt nur als Instandhaltung an diesem Luftfahrzeug. Eine Verwendung an anderen Luftfahrzeugen ist daher nicht zulässig. Unserviceable Parts dürfen auch an Halter (Owner) übergeben werden MA504(b) DC_LFA_ACE_005_v3_0

23 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“
Release für Complex maintenance tasks an ELA 1; MA801(c) Release für complex maintenance tasks nach Appendix 7 bei ELA1 auch durch Part-66 Personal möglich. Kein Wartungsbetrieb mehr erforderlich Owner Authorization in „unforeseen situation“; MA801(d) Halter (Owner) kann bei AOG wo niemand ist, einen Release durch qualifiziertes Personal mit 3 Jahren Erfahrung zulassen. Max 7 Tage gültig dann review durch berechtigte Stelle Info der CAMO oder Behörde wenn verantwortlich in 7 Tagen Airworthiness und Operating Limitations; MA801(f) Wenn sich aus der Instandhaltung Limitations für den Betrieb ergeben so werden diese am CRS angegeben (Incomplete maintenance, z.B. VFR only) DC_LFA_ACE_005_v3_0

24 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“
Pilot Owner Genehmigung; MA803 Definition des „Joint Owners“ – Pilot Owner Maintenance im Verein; ein „Joint Pilot Owner“ ist wenn: Gültiger Pilotenschein (auch Nationaler und Medical) am Eintragungsschein genannt oder Mitglied (member) dieses Vereins oder gleichwertiger Organisation (non profit recreational legal entity) Stimmberechtigt (direct involved in decision making process) Ernannt (designated by that legal entity), können auch mehrere Personen sein, Liste oder Verfahren im genehmigten Wartungsprogramm Dann ist eine Pilot Owner maintenance in einem Verein unter den neuen Bedingungen des Annex 8 möglich. DC_LFA_ACE_005_v3_0

25 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“
Limited Pilot Owner Maintenance; Appendix 8 Die detaillierte Liste der „Tasks“ ist vom Appendix 8 in das AMC Material gerutscht. Es gibt dafür in der Rule „Basic Principles“ die einzuhalten sind Kompetenz und Verantwortung Piloten/Halter Verantwortung (Piloten Verläßlichkeit) Kompetent (satisfy himself that he is competent) Mit Arbeiten vertraut (familiarize with practices) Die Wartungen (Tasks) müssen im genehmigten Instandhaltungsprogramm definiert werden Achtung ! Es darf keine Freigabe (Release) ausgestellt werden wenn das nicht verantwortet und eingehalten werden kann! Pilot Owner Maintenance ist auch im Rahmen einer CAMO möglich DC_LFA_ACE_005_v3_0

26 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H „CRS Release to Service“
Limited Pilot Owner Maintenance; Appendix 8 Nur Simple visuelle oder funktionelle Prüfungen Folgendes darf nicht durchgeführt werden Safety Critical Task Aus/Einbau von Hauptkomponenten Durchführung AD/LTA (ausgenommen im AD erlaubt) Wo spezielles Werkzeug oder Ausrüstung erforderlich ist Ausserplanmäßige Wartung (Harte Landung, Reparatur) IFR Systeme Complex Appendix 7 Arbeiten Vorflugarbeiten lt. Flughandbuch ist keine Wartung (Zusammenbau eines Segelflugzeuges) Detailliertes AMC Material für Segelflugzeuge und Motorsegler, Flugzeuge und Helikopter mit umfangreichen Beispielen DC_LFA_ACE_005_v3_0

27 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart I „ARC Airworthiness review“ ARC Ausstellung
Airworthiness Review (Nachprüfung) MA901 ARC Ausstellung (gesamtes Dokument wird Neu Ausgestellt): Nach physischer Prüfung durch beliebige berechtigte CAMO+ (mit ARC Berechtigung); MA901(e) (nicht gewerblich unter 2730 kg) Nach physischer Prüfung kann auch durch die zuständige Behörde (Competent Authority); MA901(i) (unter 2730kg) Bei potentieller Sicherheitsbeeinträchtigung muss die zuständige Behörde die Prüfung durchführen und ARC ausstellen; MA901(h) Bei ELA 1 nicht in commercial operations MA201(i), physische Prüfung und Empfehlung durch Part-66 Personal mit 3 Jahre Erfahrung hat und von der Behörde formell genehmigt wurde, durch die zuständige Behörde (Competent Authority). Jedes 3. Jahr jedoch durch CAMO oder Behörde; MA901(g) DC_LFA_ACE_005_v3_0

28 Teil II, Änderungen des Part-M Subpart I „ARC Airworthiness review“ ARC Verlängerung
Airworthiness Review (Nachprüfung) MA901 ARC Verlängerung (ARC bleibt bestehen): 2x Verlängerung durch CAMO+ die das ARC ausgestellt hat, wenn durch diese per Vertrag das Luftfahrzeug gemanagt wurde (überwachte Umgebung). Jedes 3. Jahr Physische Prüfung; MA901(e)(2) 2x Verlängerung durch andere CAMO, wenn durch diese per Vertrag das Luftfahrzeug gemanagt wurde (überwachte Umgebung). Jedes 3. Jahr Physische Prüfung; MA901(f) Achtung ! Für die zuständigen Behörden gelten die Anforderungen des Abschnittes B um einen Airworthiness Review durchführen zu können (Gleichwertigkeit zu einer CAMO ist sicherzustellen). DC_LFA_ACE_005_v3_0

29 Teil III, Praktische Anwendung in der Übergangsfrist, FAQ
Praktische Anwendung in der Übergangsfrist (Matrix) Umstellung eine Luftfahrzeuges das sich bereits am OE-Register befindet auf Part-M konform (LTH 53) Aufnahme eines Luftfahrzeuges in das OE-Register (inklusive Import in die EU) Österreichische Verkehrszulassung Segelflug Übergang zur Part 66 Lizenz FAQ Orphan Aircraft, ohne Type Certificate Holder DC_LFA_ACE_005_v3_0


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