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Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

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Präsentation zum Thema: "Parteien und andere Verfahrensbeteiligte"—  Präsentation transkript:

1 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
Art. 104 – 138 StPO

2 Parteien (104) Beschuldigte Person (Abs. 1 lit. a)
Privatklägerschaft (Abs. 1 lit. b) Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Abs. 1 lit. c) Weitere Behörden, sofern das ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (z.B. Gebäudeversicherung (Gesetz über die Gebäudeversicherung, Art. 42 Abs. 3, BSG ). Die Privatklägerschaft (PK) ist prozessfähig (Art. 106), sofern sie handlungsfähig ist, d.h. mündig und urteilsfähig (ZGB 13). Die Interessen handlungsunfähiger PK‘s werden durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Bei höchstpersönlichen Rechten genügt Urteilsfähigkeit. Die beschuldigte Person muss für das Strafverfahren verhandlungsfähig (Art. 114) sein. Urteilsfähige Minderjährige können selber einen Verteidiger bestimmen und Rechtsmittel ergreifen oder darauf verzichten (höchstpersönliches Recht). Sie können aber keine Zivilansprüche anerkennen (Schmid, StPO Praxiskommentar Art. 106 N 4).

3 Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105)
Die geschädigte Person bzw. das Opfer, soweit sie sich nicht als PK gestellt haben und Partei sind (Abs. 1 lit. a); Der Anzeiger (301) Die Zeugin (162) Die Auskunftsperson (178) Der Sachverständige (182) Der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (z.B. durch Zwangsmassnahmen wie eine Beschlagnahmung). Werden beschwerte Verfahrensbeteiligte durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die Verfahrensrechte einer Partei zu (Bsp. Auferlegung von Verfahrenskosten). Die betreffende Person muss glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 105 Abs. 2, N 10).

4 Parteirechte (107) Anspruch auf rechtliches Gehör
Akteneinsicht An Verfahrenshandlungen teilnehmen Einen Rechtsbeistand beiziehen Sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern Beweisanträge zu stellen Rechtsunkundige sind darauf aufmerksam zu machen.

5 Parteirechte (107) Anspruch auf rechtliches Gehör
Akteneinsicht (101) Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen; Art. 108 (Einschränkungen des rechtlichen Gehörs) bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1). Ein im Parlament gestellter Antrag, die Akteneinsicht ab Beginn der Strafuntersuchung zu gewähren, wurde abgelehnt (Schmid, StPO Praxiskommentar Art. 101 N 2). Die Akteneinsicht muss einer verdächtigen Person nicht vor der ersten Einvernahme gewährt werden. Sie hat dadurch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil sie die Aussage verweigern kann (BGE 1B_ vom ). Selbstverständlich kann der StA Akteneinsicht vorher gewähren. Andererseits ist es zulässig, dass die StAin vor der Akteneinsicht die entscheidenden Tatzeugen einvernimmt und den Beschuldigten damit konfrontiert bzw. z.B. bei einem umfangreichen Betrug die belastenden Dokumente vorhält (Schmid, StPO Praxiskommentar Art. 101 N 4).

6 Akteneinsicht Geschädigte
Werden Geschädigte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Auf Begehren hin sind der geschädigten Person die Parteirechte einzuräumen, auch wenn sie sich noch nicht für die PK entschieden hat (BK-Küffer-Art. 105 N 9; Donatsch/Hansjakob/Lieber-Art. 115 N 11).

7 Akteneinsicht Beachte: Sonderregel Art. 225 für Haftverfahren, in die Haftakten ist Akteneinsicht zu gewähren! Einschränkung der Akteneinsicht (Art. 108): Begründeter Verdacht des Missbrauchs (Abs. 1 lit. a), aus Sicherheitsgründen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn sie selbst Anlass zur Einschränkung geben (Abs. 2). Entscheide dürfen aber nur auf Akten gestützt werden, in deren wesentlichen Inhalt Einsicht gewährt worden ist (Abs. 4)!

8 Einschränkung rechtliches Gehör Art. 108 StPO
In einer Untersuchung gegen A und B wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung wurde den Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit von Personen und zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO) die Einsicht in einen anonymen Brief verweigert. Hingegen war diese Einschränkung gegenüber dem Rechtsbeistand nicht erfüllt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Der Anwalt durfte den Brief einsehen. Es wurde ihm jedoch untersagt, den Brief in seine Kanzlei mitzunehmen und ihn zu kopieren. Überdies durfte der StA den Anwalt anweisen, dem Klienten keine Kenntnis vom Brief zu geben (BGE 1B_ vom ).

9 Akteneinsicht Der Beschwerdeführer wollte als Geschädigter in einem selbständigen Einziehungsverfahren betreffend einem Guthaben auf einem Bankkonto Akteneinsicht. Um als Geschädigter zu gelten, muss der Beschwerdeführer nicht zwingend einen glaubhaften Bezug zum fraglichen Konto aufzeigen. Art. 73 StGB setzt nur einen direkten Konnex zwischen dem Anlassdelikt und der bei diesem Delikt geschädigten Person, nicht aber zwischen dem Anlassdelikt und dem beschlagnahmten Vermögenswert voraus. Massgeblich für die Beurteilung der Akteneinsicht ist, ob der Beschwerdeführer einen direkten Konnex zwischen der behaupteten Anlasstat und seiner Geschädigtenstellung glaubhaft macht. Ist dies der Fall, steht ihm als mutmasslicher Geschädigter im Hinblick auf den Entscheid, sich als PK zu konstituieren, das Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu, d.h. als mutmasslicher Geschädigter ist er insoweit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO einer Partei gleichgestellt (BGE 1B_ vom ).

10 Akteneinsicht In einer Untersuchung gegen A und B wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung hat die Vorinstanz den Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. b die Einsicht in einen anonymen Brief verweigert (Sicherheit von Personen, Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen). Hingegen waren die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 nicht erfüllt, d.h. der Anwalt durfte den fraglichen Brief einsehen. Es wurde ihm jedoch nicht erlaubt, den Brief in seine Kanzlei mitzunehmen und davon eine Kopie zu machen. Der StA durfte überdies den Anwalt anweisen, dem Klienten keine Kenntnis vom Brief zu geben. Das BGer hat dieses Vorgehen geschützt (BGE 1B_ vom ).

11 Parteirechte Die StAw verlangte in einer Beschwerde, eine Verfügung des ZMG aufzuheben und eine andere Ersatzmassnahme anzuordnen. Die BK wies die Beschwerde ab und hielt in der Begründung fest, die StA dürfe weder das Opfer noch seine Rechtsbeiständin über das Verfahren vor dem ZMG informieren. Die Akten dürften nicht ohne Zustimmung des Gerichts an Parteien oder Dritte herausgegeben werden. Das BGer bejahte die Legitimation des PK nach der sog. „Star-Praxis“ (das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen). Die Parteien haben Akteneinsicht, die Akten des Haftverfahrens vor dem ZMG gehören auch zu den Strafakten. Ausserdem muss das Opfer über die Aufhebung bzw. Anordnung von UH oder Sicherheitshaft orientiert werden (Art. 214 Abs. 4 StPO). Das gilt sinngemäss auch für Ersatzmassnahmen (BGE 1B_603/2011 vom ).

12 Beschuldigte Person (111)
Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Abs. 1). Abgrenzung zur Auskunftsperson: Kann als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden (Art. 178 lit. d) Setzt voraus, dass eine Person gemäss materiellem Strafrecht überhaupt eine strafbare Handlung begehen kann (Parteifähigkeit). Somit können Kinder, die das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, nicht Beschuldigte sein (JStG Art. 3 Abs. 1). Prozessfähigkeit ist notwendig, dass das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person geführt werden kann. Dazu muss sie Vernehmungs- und Verhandlungsfähig sein. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1). Bei andauernder Verhandlungsunfähigkeit wird das Verfahren sistiert oder eingestellt. Das Verfahren gegen Schuldunfähige (Massnahmen) bleibt vorbehalten (Art. 114 Abs. 3; 374).

13 Beschuldigte Person Beschuldigte Person ist Objekt und Subjekt im Strafverfahren. Objekt: sie muss Verfahrenshandlungen über sich ergehen lassen, insbesondere Zwangsmassnahmen dulden. Subjekt: sie hat Parteirechte (Art. 107), insbesondere Mitwirkungsrechte, hingegen keine Mitwirkungspflicht! Die beschuldigte Person hat keine Mitwirkungspflichten, insbesondere muss sie sich nicht selbst belasten und kann die Aussage verweigern: nemo tenetur se ipsum accusare!

14 Beschuldigte Person Keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung
Aussageverweigerungsrecht Keine Wahrheitspflicht Keine Pflicht zur Herausgabe von Beweisstücken (keine Editionspflicht, StPO 265 Abs. 2 lit. a) Pflicht, Zwangsmassnahmen zu dulden (113) Pflicht, einer Vorladung Folge zu leisten (205 Abs. 1) Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere Akteneinsichtsrecht (101 Abs. 1; 107 Abs. 1 lit. a) Teilnahmerecht an Verfahrenshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen ( 107 Abs. 1 lit. b; 147 Abs. 1)

15 Beschuldigte Person Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d) Beweisantragsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. e) Fragerecht, insbesondere Konfrontationsrecht mit Belastungszeugen (Art. 147 Abs. 1; EMRK 6 Ziff. 3 lit. d) Informationsrecht (Belehrungs- und Hinweispflichten der Strafbehörden; Art. 158) Recht auf effektive Verteidigung (Art. 107 Abs. 1 lit. c; EMRK 6 Ziff. 3) Anwalt der ersten Stunde, bereits bei polizeilichen Einvernahmen darf der Verteidiger anwesend sein und Fragen stellen (Art. 159 Abs. 1) Recht auf freien mündlichen und schriftlichen Verkehr mit Beschuldigten in Haft (Art. 235 Abs. 4)

16 Unternehmen als beschuldigte Person (Art. 112)
Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Unternehmen mit Busse bis zu CHF 5 Mio. bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Als Unternehmen gelten juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), Gesellschaften und Einzelfirmen (Art. 102 Abs. 4 StGB). Vertretung des Unternehmens im Strafverfahren durch eine bevollmächtigte Person (Art. 112 Abs. 1). Wird innert angemessener Frist kein Vertreter bestimmt, macht dies die Verfahrensleitung (Art. 112 Abs. 2). Vertreter kann nicht sein, wer wegen des gleichen Sachverhalts selber beschuldigt wird (Art. 112 Abs. 3).

17 Geschädigte Person (Art. 115)
Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1). Wer zum Strafantrag berechtigt ist (z.B. Angehörige oder Familiengenossen beim Diebstahl Art. 137 Ziff. 2 StGB), gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2). Normalerweise ist unmittelbar verletzt, wer Träger des entsprechenden Rechtsgutes ist (z.B. bei Diebstahl der Eigentümer). Bei Rechtsgütern, die öffentliche Interessen schützen, gibt es keine geschädigten Personen, es sei denn, es würden private Interessen mitbetroffen (Bsp. Urkundenfälschung – Rechtsgut: Vertrauen als Beweismittel im Rechtsverkehr (öffentliches Interesse). Wer aber mittels einer gefälschten Urkunde betrogen wird, ist auch wegen der Urkundenfälschung Geschädigter. Merke: Die geschädigte Person hat nur dann Parteirechte, wenn sie sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1).

18 Geschädigte Person Der Geschädigte, selbst wenn er im Strafverfahren keine Zivilforderungen angemeldet hat, ist als Strafkläger (PK) legitimiert, im Strafpunkt Berufung zu erheben (BGE 139 IV 78 ff.).

19 Urkundenfälschung Art. 251 Abs. 1 StGB ist sowohl ein Tätigkeits- als auch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dieser Tatbestand schützt in erster Linie Allgemeininteressen, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2). Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen abzielt, insbesondere wenn sich gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdelikts ist (BGE 119 Ia 342 E. 2b). Eine unmittelbare Beeinträchtigung kann sich auch ergeben, wenn keine Vermögensschädigung eingeklagt ist, sondern andere individuelle Rechte betroffen sind. Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine bei der Buchhaltungsfälschung finanziell relevante Rechtsposition schwächt. Das Interesse an einer klaren und wahren Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Buchhaltung (Art. 959 OR) reicht für die Stellung als Geschädigter i.S. von Art. 115 Abs. 1 StPO aus (BK vom ).

20 Trotz Schaden nicht geschädigt!
Verkehrsunfall nach Art. 90 Ziff. 1 (alt) SVG mit Sachschaden. Gemäss BGer (BGE 1B_432/2011 vom ) geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsgutes aus: Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt i.S. von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 99 mit Hinweisen).

21 Trotz Schaden nicht geschädigt!
Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter i.S. von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 6S.679/1996 vom ). Das BGer hat die in der Lehre umstrittene Frage entschieden, welches das geschützte Rechtsgut von Art. 90 Ziff. 1 (alt) SVG (abstraktes Gefärdungsdelikt) ist. Neben dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit sei höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer geschützt, nicht aber das Eigentum bzw. Vermögen (BGE 1B_432/2011 vom ). Damit ist ein reiner Sachschaden bei einer Kollision nur mittelbare Folge der Verkehrsregelverletzung. Wer (nur) einen Sachschaden erleidet, ist nicht Geschädigter und kann sich daher nicht als Privatkläger stellen.

22 Rechtsgut von Art. 90 Ziff. 2 (alt) SVG
Nach verbreiteter Lehrmeinung schützt diese Norm nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer. Das BGer hat aber bis jetzt ein solch weiter gefasstes Verständnis der Geschädigtenstellung nicht übernommen. Es erachtet in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung den durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des StGB als massgebend für die Geschädigtenstellung, nicht aber (auch) die schwere Verkehrsregelverletzung und allenfalls das Fahren in angetrunkenem Zustand (BGE 1B_ vom E ).

23 Zession von Schadenersatzansprüchen Art. 164 ff. OR
Art. 115 StPO soll Personen als Geschädigte ausschliessen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind sowie Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt worden sind. Die Zession von Schadenersatzansprüchen nach Art. 164 ff. OR verleiht keine Parteistellung als Privatkläger.

24 Juristische Personen, Aktionäre etc.
Ist der tatbeständlich Verletzte und Träger des geschützten Rechtsgutes eine juristische Person, so ist nur diese Geschädigte, nicht aber deren Mitglieder, Aktionäre etc. und auch nicht die wirtschaftlich Berechtigten.

25 Abtretungsgläubiger Art. 260 SchKG
Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist keine zivilrechtliche i.S. von Art. 164 ff. OR, sondern sie verleiht ein (blosses) Prozessführungsrecht mit Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem erzielten Erlös. Es handelt sich um eine Prozessstandschaft. Als Prozessstandschafter klagt der Abtretungsgläubiger zwar als Partei im eigenen Namen, die Konkursmasse bleibt aber Rechtsträgerin des behaupteten materiellen Anspruchs (Stephen V. Berti, BK, SchKG II, 2. Auflage, N 4 zu Art. 260). Der Abtretungsgläubiger der in Konkurs gefallenen geschädigten Person ist kein Geschädigter i.S. von Art. 115 StPO und kann deshalb nicht als Rechtsnachfolger Privatklägerstellung beanspruchen, und zwar weder für den Straf- noch den Zivilpunkt.

26 Adhäsionsklagen im Sozial- und Sozialversicherungsbereich
Der Beschuldigte hatte als VR Präsident einer AG und als einzelzeichnungsberechtigter einer Vorsorgestiftung veranlasst, dass die Stiftung der AG ein ungesichertes Darlehen zukommen liess. Die AG fiel in Konkurs, die Vorsorgestiftung wurde zahlungsunfähig und von der Stiftungsaufsicht des Kantons Bern in Liquidation gesetzt. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG gewährte der Vorsorgestiftung in Liq. einen Vorschuss für die Sicherstellung der Versicherungsleistungen. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als PK im Zivilpunkt und verlangte gestützt auf Art. 52 BVG den Betrag zurück. Das WSG wies die Stiftung Sicherheitsfonds als PK aus dem Verfahren. Die BK des OGer bestätigte diesen Entscheid, weil adhäsionsfähig einzig zivilrechtliche Ansprüche seien, die auf dem Zivilweg vor einem Zivilgericht eingeklagt werden können. Dies folge aus der StPO, die von einer Verweisung auf den Zivilweg spreche. Die Ansprüche aus Art. 52 und 56a BVG könnten jedoch unabhängig von einem allfälligen zivilrechtlichen Charakter nicht auf den Zivilweg verwiesen werden, sondern solche Verantwortlichkeitsansprüche fielen im Kanton Bern in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (BK vom ).

27 Adhäsionsklagen im Sozial- und Sozialversicherungsbereich
Das BGer bezeichnete diese Auffassung als bundesrechtswidrig. Der Beschuldigte hat der Vorsorgestiftung in strafbarer und vertragswidriger Weise Gelder entzogen, womit der Vorsorgestiftung eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung zusteht. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG die offen gebliebenen Leistungen der Vorsorgestiftung in Liq. übernommen und ist nach Art. 56a Abs. 1 BVG in diesem Umfang in deren Ansprüche eingetreten. Diese Subrogation hat zwar ihre Grundlage im öffentlichen Recht, es handelt sich aber trotzdem um eine zivilrechtliche Forderung. Obwohl die Stiftung Sicherheitsfons BVG als Rechtsnachfolgerin nur mittelbar geschädigt ist, was grundsätzlich nicht ausreicht (Art. 115 Abs. 1 StPO), stehen ihr die Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen, aufgrund der Subrogation (Art. 121 Abs. 2 StP0) zu. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Argumentation nicht gefolgt werden, wonach adhäsionsfähig lediglich Zivilansprüche seien, die auf dem Zivilweg vor einem Zivilgericht eingeklagt werden können (BGE 1B_157/2013 vom ).

28 Opfer (Art. 116 – 117) Opfer ist, wer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar durch eine Straftat des Bundesrechts beeinträchtigt wurde (Art. 116 Abs. 1). Gefährdungen reichen nicht aus! Jedes Opfer ist auch Geschädigter, aber nicht jeder Geschädigte ist auch Opfer. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3). Besondere Opferrechte (117): Persönlichkeitsschutz, Begleitung durch eine Vertrauensperson, Schutzmassnahmen, Aussageverweigerungsrecht, Information, besondere Zusammensetzung des Gerichts. Opfer unter 18 Jahren: Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen, u.U. sogar Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2). Merke: Keine Parteistellung, wenn nicht als PK konstituiert!

29 Angehörige des Opfers Als Angehörige des Opfers gelten der Ehegatte bzw. die Ehegattin, seine Kinder und Eltern sowie Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Bei Enkeln kommt es in erster Linie darauf an, ob sie den Grosseltern in ähnlicher Weise nahe stehen wie deren Kinder, z.B. bei Grosseltern als Elternersatz, was Ausnahmefälle sind. Es werden nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige anerkannt (BGE 1B_ vom ).

30 Angehörige des Opfers müssen informiert werden
Die PK ist nicht befugt, eine Haftentlassung anzufechten. Angehörige des bei einer Bluttat getöteten Opfers, die als PK Zivilansprüche geltend machen, müssen aber informiert werden, wenn der mutmassliche Täter aus der UH entlassen wird. Eine solche Orientierung kann nur unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch selbst einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Befürchten Angehörige des Opfers neue Straftaten, können sie sich an die StAw wenden, der eine grosse Verantwortung zukommt (BGE 1B_ vom ).

31 Privatkläger (PK) (Art. 118 – 121)
Als PK (und damit Partei) gilt die geschädigte Person (auch das Opfer), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/ oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1). Der Strafantrag gilt als eine solche Erklärung (Abs. 2). Die Erklärung ist bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Liegt keine Erklärung vor, so weist der StA die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Die geschädigte Person kann sich im Straf- und/oder Zivilpunkt als PK stellen (Art. 119). Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1). Stirbt die geschädigte Person, ohne verzichtet zu haben, so gehen die Rechte auf die Erben in der Erbreihenfolge über (Art. 121 Abs. 1). Im Zivilpunkt können die Rechte durch Subrogation (Übergang von Gesetzes wegen) auf Dritte (z.B. Versicherungen) übergehen (Art. 121 Abs. 2). Merke: Der PK wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a)

32 PK Geschädigte, die sich bis zum Abschluss der Vorverfahrens nicht als PK konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten, es sei denn, die geschädigte Person sei nicht auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht worden. Stirbt die geschädigte Person, ohne sich als PK zu konstituieren, so ist dieses Recht auch für die Angehörigen verwirkt (BGE 1B_298/2012 vom ).

33 Zivilklage (122 – 126) Die geschädigte Person (auch das Opfer) kann zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung) aus der Straftat als PK adhäsionsweise (anhängen) im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1). Soweit Angehörige der geschädigten Person eigene Zivilansprüche gegen den Beschuldigten gelten machen, haben sie das gleiche Recht (Abs. 2). Die Zivilklage ist mit der Erklärung als PK rechtshängig (Art. 119 Abs. 2 lit. b). Wenn die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen HV zurückgezogen wird, kann sie auf dem Zivilweg erneut geltend gemacht werden (Abs. 4). Vorteile der adhäsionsweisen Zivilklage: Es sind nicht zwei Prozesse nötig, der Staat betreibt das Strafverfahren v.A.w. und erhebt insbesondere die nötigen Beweise kostenlos und hat dazu Zwangsmassnahmen zur Verfügung (z.B. Hausdurchsuchung), die ungenügende Klage wird nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b).

34 Angehörige als PK Im Unterschied zur geschädigten Person und zum Opfer kann sich der Angehörige des Opfers als PK nur konstituieren, wenn er im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht. Hiefür genügt es nicht, dass er frei erfundene Zivilforderungen ohne jede Grundlage einbringt. Die Zivilansprüche müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sein. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich. Dies ist vielmehr Gegenstand des Prozesses (BGE 139 IV 89 ff.).

35 Zivilklage Die Zivilklage ist nach Möglichkeit mit den Beweismitteln sofort zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen, spätestens im Parteivortrag (Art. 123). Für die Adhäsionsklage gibt es keinen Streitwert (Art. 124 Abs. 1). Auf Antrag des Beschuldigten kann der PK (nicht wenn Opfer!) zu einer Sicherheitsleistung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Kosten verpflichtet werden, wenn der PK keinen Wohnsitz in der CH hat oder zahlungsunfähig erscheint oder aus anderen Gründen ein allfälliger Anspruch des Beschuldigten als erheblich gefährdet erscheint. Die Verfahrensleitung entscheidet endgültig, es ist keine Beschwerde möglich (Art. 125).

36 Entscheid über die Zivilklage (Art. 126)
Das Gericht entscheidet über die Zivilklage bei einem Schuldspruch. Das Gericht entscheidet über die Zivilklage auch bei einem Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist! Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn - das Strafverfahren eingestellt wird oder ein Strafbefehl erfolgt (Beachte: In der Einstellungsverfügung (Art. 124 Abs. 3) und im Strafbefehl werden eine Anerkennung der Zivilforderung festgehalten (Art. 353 Abs. 2); - der PK die Zivilforderung nicht genügend begründet oder beziffert hat (also keine Abweisung der Klage!); - der PK die Sicherheit nicht leistet; - bei Freispruch, wenn die Sache nicht spruchreif ist. Die Zivilklage kann nur dem Grundsatz nach beurteilt werden, wenn die Gesamtbeurteilung mit unverhältnismässigem Aufwand (nicht reine Rechtsfragen) verbunden wäre, und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden (Abs. 3). Bei einem Opfer kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen und anschliessend durch die Verfahrensleitung den Zivilpunkt (Abs. 4).

37 Rechtsbeistand (127 – 135) Parteien (104) und andere Verfahrensbeteiligte (105, also z.B. auch der Zeuge) können einen oder mehrere Rechtsbeistände (Oberbegriff) bestellen. Wenn keine Interessenkollision besteht, kann ein Rechtsbeistand auch mehrere Verfahrensbeteiligte vertreten. Der Rechtsbeistand muss handlungsfähig, gut beleumdet und vertrauenswürdig sein. Das Anwaltsrecht bleibt vorbehalten, d.h. wer Personen berufsmässig vor Gericht vertritt, muss Anwalt sein (127 Abs. 4). Nur Anwälte dürfen Beschuldigte verteidigen (Art. 127 Abs. 5). Einen Rechtsbeistand beizuziehen, ist fakultativ, ausser bei notwendiger Verteidigung (Art. 130).

38 Verteidigung Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und den Standesregeln allein der beschuldigten Person verpflichtet, also nicht Dienerin des Rechts oder Gehilfin des Richters bei der Rechtsfindung (128). Sie ist deshalb verpflichtet, einseitig nur das zur Entlastung des Beschuldigten ins Strafverfahren einzubringen, um für den Beschuldigten ein möglichst günstiges Urteil zu erreichen. Sie kann in den Schranken der Standesregeln selber Beweise sammeln (Merke: Grosse Zurückhaltung bei Zeugenbefragungen oder Kontakten mit Sachverständigen, keine Beeinflussung (Art. 7 Standesregeln SAV)! Unzulässig ist die Befragung von Personen, welche von der Strafverfolgungsbehörde bereits als Zeuge etc. vorgeladen wurden oder welche bereits einvernommen wurden!!! Sie muss aber die Unabhängigkeit gegenüber dem Beschuldigten wahren. Sie ist nicht Vertreterin des Beschuldigten, sondern dessen Beistand. Sie hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Beschuldigte. Recht auf Verteidigung (BV Art. 32 Abs. 2, StPO Art. 129 i.V.m. 127 Abs. 1, EMRK 6 Ziff. 3, IPBPR 14 Abs. 2 lit. b). Recht auf unentgeltliche (amtliche) Verteidigung bei Mittellosigkeit (BV Art. 29 Abs. 3).

39 Verteidigung Soweit den Verteidiger nicht persönlich ein konkreter Rechtsmissbrauchsverdacht (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a StPO) trifft, kann die StAw in begründeten Fällen auch prüfen, ob der an Einvernahmen teilnehmenden Verteidigung gegenüber ihrer Klientschaft eine zeitlich eng befristete förmliche Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen ist (BGE 1B_264/2012 vom ).

40 Mehrfachverteidigung
Anwälte dürfen im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren, sofern in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision besteht. Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rspr des BGer jedoch grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Das gilt selbst dann, wenn die Mandaten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren (BGE 1B_611/2012 vom ).

41 Verteidigung Wahlverteidigung: Der Beschuldigte kann sich grundsätzlich selber verteidigen oder aber in jedem Stadium des Verfahrens einen privaten Verteidiger bestellen und bezahlen. Vorbehalten ist die notwendige Verteidigung (Art. 129). Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung): In den folgenden Fällen ist die Verteidigung auch gegen den Willen des Beschuldigten obligatorisch (Art. 130): - UH einschliesslich vorläufige Festnahme dauert mehr als 10 Tage; - es droht eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme; - wenn der Beschuldigte wegen des körperlichen oder seelischen Zustands oder aus anderen Gründen seine Interessen selber nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; - wenn die StA vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; - im abgekürzten Verfahren (358 ff.)

42 Notwendige Verteidigung
Die Verfahrensleitung hat dafür zu sorgen, dass bei erkennbarer notwendiger Verteidiger unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staw, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2). Diese scheinbar widersprüchliche Bestimmung ist so auszulegen, dass es unklare Fälle gibt, wo sich der StA vor Eröffnung der Untersuchung durch eine erste Einvernahme ein Bild machen will. Selbstverständlich ist der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er einen Verteidiger beiziehen darf (Art. 158 Abs. 1 lit. c). Wenn er das will, ist mit der ersten Einvernahme zuzuwarten (u.U. Pikettverteidiger). Der Nationalrat hat ausdrücklich darauf verzichtet, eine notwendige Verteidigung vor der ersten Einvernahme durch den StA sicherzustellen (Schmid, StPO Praxiskommentar Art. 131 N 2 f.).

43 Notwendige Verteidigung
Wurden Beweise ohne Verteidigung erhoben, trotzdem eine notwendige Verteidigung erkennbar war, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn der Beschuldigte auf die Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3). Bsp. Abgekürztes Verfahren, notwendige Verteidigung erst, wenn dieses Verfahren zur Diskussion steht, d.h. ein Antrag des Beschuldigten erfolgt ist (Art. 358). Die vorher erhobenen Beweise bleiben gültig. Bsp. Zuerst wegen geringfügigem Diebstahl eröffnet, dann kommen weitere Diebstähle hinzu, erst jetzt droht Freiheitsstrafe über einem Jahr, damit notwendige Verteidigung, Beweiserhebungen vorher gültig. Was passiert, wenn die Beweiserhebung nicht mehr wiederholt werden kann, weil z.B. der Zeuge gestorben ist? Analogie zu Art. 60 Abs. 2 (Ausstand, Verwertbarkeit)? Vgl. Schmid, Praxiskommentar Art. 131 N 8; Verwertbarkeit nur zur Aufklärung schwerer Verbrechen, Art. 141 Abs. 2.

44 Amtliche Verteidigung Offizialverteidigung
Die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person hat so zu erfolgen, dass diese tatsächlich in der Lage ist zu erkennen, welches ihre konkreten Rechte und Pflichten sind. Vorliegend gab es keinen Hinweis in den Akten darauf, dass der Beschuldigte ausdrücklich aufgefordert wurde, einen Wahlverteidiger zu bestimmen. Dass gegen die darauf erfolgte amtliche Verteidigung keine Einwände erhoben wurden, führt nicht zum Verlust des diesbezüglichen Vorschlagsrechts. Das blosse Verlesen der Rechte und Pflichten und ein Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügt bei Rechtsunkundigen nicht. Die häufig in den Einvernahmeprotokollen zu finden Vermerke, die gesetzlichen Hinweise und Belehrungen seien erfolgt, sind problematisch. Mit der Mandatierung einer Wahlverteidigung durch die amtlich verteidigte beschuldigte Person entfällt i.d.R. die Voraussetzung für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung. Unterlässt die Verfahrensleitung in diesem Fall deren Entlassung, dürfen der beschuldigten Person ab dem Zeitpunkt der Mandatierung der Wahlverteidigung keine Kosten für die amtliche Verteidigung auferlegt werden (BGE 6B_500/2012).

45 Amtliche Verteidigung Offizialverteidigung
Bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergibt sich ein Anspruch, dass die Behörde bei der Wahl des amtlichen Verteidigers die Wünsche des Beschuldigten berücksichtigt. Dies ist in Art. 133 Abs. 2 StPO so geregelt. Der Bundesrat führt in der Botschaft zur StPO dazu aus, mit einer sachgerechten Auslegung dieser Bestimmung könne allfälligen Bedenken begegnet werden, wonach insbesondere die StAw versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu bestellen (BBl ). Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (BGE 1B_ vom ).

46 Amtliche Verteidigung Offizialverteidigung
Art. 132 verleiht keinen Anspruch auf einen Anwalt nach freier Wahl. Zwar hat die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Die Wünsche der beschuldigten Person können aber keine verbindliche Wirkung haben, weil auch Praktikabilitätserfordernisse zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall mit der Festnahme am Abend und der anschliessenden Befragung zu vorgerückter Zeit musste die notwendige Verteidigung ohne jeden Verzug bestellt werden. Damit verblieb kein Raum für Wünsche der beschuldigten Person. Es machte auch keinen Sinn, den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme am nächsten Tag nach seinen Wünschen zu fragen, hätte es doch faktisch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO zu einem Verteidigerwechsel führen können (BK OGer Bern vom ).

47 Amtliche Verteidigung Offizialverteidigung
Die amtliche Verteidigung wird vom Staat bestellt und bezahlt. Der Kanton entschädigt sie nach dem gebotenen Zeitaufwand und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz, KAG, BSG ). Gemäss Verordnung des Regierungsrates beträgt das Honorar für amtliche Anwälte Fr pro Std. (BSG ). Wird der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt, so hat sie der Verteidigung die Differenz zum ordentlichen Honorar zurückzuzahlen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4). Erfolgt ein Freispruch oder eine Einstellung, so ist neu nicht mehr das volle Honorar zu bezahlen, sondern auch nur Fr pro Stunde (BGE 6B_ vom )! Bei notwendiger Verteidigung wird durch die Verfahrensleitung eine amtliche Vereidigung bestellt, wenn der Beschuldigte trotz Aufforderung keine bestimmt oder dem Wahlverteidiger das Mandat entzieht, ohne einen neuen zu bestellen, oder der Wahlverteidiger das Mandat niederlegt und kein neuer bestellt wird (Art. 132 Abs. 1).

48 Amtliche Verteidigung
Amtliche Verteidigung, wenn der Beschuldigte mittellos ist und eine Verteidigung als geboten erscheint, was namentlich der Fall ist, wenn es sich um keinen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Kein Bagatellfall ist jedenfalls, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2, 3). Ein anderer Fall könnte z.B. vorliegen, wenn bei Mittätern der eine verteidigt ist, damit die Waffengleichheit hergestellt ist. Es besteht kein Anspruch auf freie Wahl des Verteidigers, allerdings müssen Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden (Art. 133 Abs. 2). Fällt der Grund weg, wird die amtliche Verteidigung durch die Verfahrensleitung widerrufen. Es handelt sich um einen Entzug der amtlichen Verteidigung ex nunc (BGE 1B_623/2012 vom ). Ist das Vertrauensverhältnis erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht möglich, so wechselt die Verfahrensleitung den amtlichen Verteidiger aus (Art. 134). Eine Substitution ist nur mit Einwilligung der Verfahrensleitung möglich (Kreisschreiben Strafabteilung OGer Bern ).

49 Amtliche Verteidigung
Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ist in erster Linie die amtliche Verteidigung berechtigt, Beschwerde gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung zu führen. Dies schliesst die Beschwerdelegitimation der beschuldigten Person jedoch nicht aus, weil sie unmittelbar in ihren Rechten deshalb betroffen ist, als sie verpflichtet ist, dem Kanton die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. Der amtliche Rechtsbeistand ist nicht verpflichtet, der Strafbehörde eine detaillierte Abrechnung über seine einzelnen Aufwendungen mit entsprechender Zeitangabe bekannt zu geben. Massgebend ist einzig, ob der geltend gemachte Aufwand gesamthaft betrachtet als geboten erscheint (BK OGer Bern vom ).

50 Amtliche Verteidigung Bedürftigkeit
Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGE 1B_332/2012 vom ).

51 Amtliche Verteidigung BGE 1B_412/2011 (13.9.11)
Trotz einer rechtskräftigen Ausreiseverfügung verliess X die Schweiz nicht. Er heiratete Y, die über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte. Es erfolgte eine Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. X hatte kaum Schuldbildung, er konnte sich in deutscher Sprache zwar verständigen, aber weder lesen noch schreiben. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist insbesondere geboten, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betroffene Person nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 266). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; zu würdigen sind auch die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E S. 232 f.). Die Lesefähigkeiten des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um das Schreiben des Migrationsamtes zu verstehen. Somit konnte er auch die Akten des Strafverfahrens nicht studieren und Beweisanträge stellen. Er war juristischer Laie und mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

52 Amtliche Verteidigung
StA hielt am Strafbefehl mit FS von 6 Monaten fest. Es stellte sich die Frage, ob vor Einzelgericht amtliche Verteidigung gewährt werden musste, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Beschuldigter hatte mit einem 60 cm langen und 2,3 cm dicken Alu-Rohr eines Putzmops auf Opfer eingeschlagen mit der Folge von Hautunterblutungen, Schwellungen und Blut im Urin etc. Dazu kam noch eine Raserei mit Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h bei einer Baustelle, weshalb insgesamt eine unbedingte FS gefordert wurde. Sachverhalt teilweise bestritten. Beim Beschuldigten handelte es sich um einen Hilfsarbeiter aus dem Kosovo. BGer heisst Beschwerde gut (BGE 1B_102/2012 vom ). Akten umfassen 350 Seiten, es sind Zeugenaussagen sowie ein rechtsmedizinischen Gutachten zu würdigen, es stellen sich heikle Rechtsfragen (Tätlichkeit, einf. Körperverletzung, gefährlicher Gegenstand?), Art der Sanktion und Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

53 Amtliche Verteidigung
Der kamerunische Beschuldigte hatte sich nach Abweisung des Asylgesuchs in Kenntnis der abgelaufenen Ausreisefrist und des fehlenden Aufenthaltsrechts unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Es erfolgte deshalb ein Strafbefehl wegen Widerhandlug gegen das AuG mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse. Gleichzeitig wurde eine frühere bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen widerrufen. Amtl. Verteidigung nicht gewährt. BGer schützt diesen Entscheid (BGE 1B_ vom ). Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

54 Amtliche Verteidigung BK 11 191 (7.10.11)
Einfache Widerhandlung gegen das BetmG durch Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis, Busse Fr Das BGer verneint in langjähriger Praxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bei Bagatellfällen (BGE 113 Ia 218; 122 I 51). In casu wurde geltend gemacht, die Polizei habe den Beschwerdeführer in ein Gespräch verwickelt und nicht förmlich einvernommen, ihn insbesondere nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Deshalb sei der Bericht der Polizei als Beweis nicht verwertbar. Die BK hiess die Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung gut, weil der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht hinreichend in der Lage sei, sich mit den rechtlichen Problemen der Verwertbarkeit von Beweismitteln auseinander zu setzten.

55 Amtliche Verteidigung
X wird vorgeworfen, als Angestellte eines Bordells die von ihr geführten Listen über die von den Prostituierten gemieteten Zimmer manipuliert und ihre Arbeitgeberin auf diese Weise einen Teil der Einnahmen verheimlicht und diese für sich abgezweigt zu haben. Die Beiordnung eines amtl. Verteidigers wurde ihr verweigert. BGer hält fest, dass Urkundendelikte in rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu erfassen seien. Die Beschuldigte habe nur eine zweijährige Verkaufslehre absolviert und verfüge über kein juristisches Fachwissen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen (BGE 1B_ vom ).

56 Amtliche Verteidigung
In einem Berner Fall wurde die amtliche Verteidigung in einem Fall von Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) nicht gewährt. BGer heisst die Beschwerde gut. Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige Rspr zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die Nicht-Bagatellfälle („jedenfalls dann nicht“) sind nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. In casu war der Hauptbeschuldigte betreffend Sexualdelikte der Stief-Grossvater der Beschwerdeführerin. Beschuldigt waren wegen Art. 219 StGB die Mutter und ihr Ehemann. Die Gefahr von Interessenkollisionen bzw. Loyalitätskonflikten lag auf der Hand (BGE 1B_ vom ).

57 Amtliche Verteidigung
Gutheissung der Beschwerde in einem Stalking-Fall, weil der nicht fachkundige Beschwerdeführer nicht nur der StAw gegenüber stand, sondern auch einer anwaltlich vertretenen Privatpartei. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts erwies sich daher aus Gründen der Waffengleichheit als geboten (BGE 1B_ vom ).

58 Amtliche Verteidigung BGE 1B_436/2011 (21.09.11)
Ein Zeuge verlangte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er sei gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO ein anderer Verfahrensbeteiligter, der durch die Einvernahme unmittelbar betroffen sei und deshalb Parteirechte beanspruchen könne. Er sei in der gleichen Sache zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Je nach Ausgang des Verfahrens, in dem er als Zeuge einvernommen werden soll, könnte sein Urteil zu seinen Ungunsten in Revision gezogen werden. Er verlange deshalb Waffengleichheit mit dem verteidigten Beschuldigten. Voraussetzung, damit allenfalls auch andere Verfahrensbeteiligte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustünde, ist, dass diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, denn nur diesfalls stehen ihnen die Verfahrensrechte einer Partei zu. Die geforderte Gleichgestellung wegen der Waffengleichheit geht fehl. Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Im zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die grundsätzliche Pflicht, wahrheitsgemäss über die persönliche Wahrnehmung tatsächlicher Vorgänge zu berichten, ummittelbar in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

59 Amtliche Verteidigung
Der Pflichtverteidiger von Dieter Behring durfte sein Mandat trotz Beleidigung von seinem Klienten nicht abgeben. Nach Ansicht des Bundesstrafgerichts versuchte Behring mit provokantem Verhalten, das Strafverfahren gegen ihn zu verzögern. Er hatte schon mehrere Verteidiger beansprucht (Urteil BB ).

60 Amtliche Verteidigung
Grundsätzlich gibt es keine amtliche Verteidigung für juristische Personen, es sei denn, es gehe beim Prozess um das einzige Aktivum und die wirtschaftlich Berechtigten sind mittellos (BGE 1B_522/2011 vom ).

61 Amtliche Verteidigung Auswechslung
Die Verfahrensleitung wechselt den amtlichen Verteidiger aus, wenn das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft StPO BBl ). Allein das Empfinden des Beschuldigten eines Vertrauensverlusts reicht aber nicht aus. Vielmehr muss die Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden (Schmid, StPO Praxiskommentar Art. 134 N 2).

62 Amtliche Verteidigung Auswechslung
Die amtliche Verteidigung ist aber nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandaten (BGE 1B_ vom E.2.3). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt (Schmid, StPO Praxiskommentar Art. 134 N 2). Die Verteidigung ist auch nicht gehalten, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, 286 f.).

63 Amtliche Verteidigung Auswechslung
Der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung ist aber verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person nach aussen andeutet, sie halte sie für schuldig (Lieber, StPO Kommentar, Art. 134 N 21). Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Die Verteidigung ist die alleine auf Entlastung gerichtete Interessenvertretung der beschuldigten Person (BGE 106 Ia 104 ff.; vgl. zum Ganzen forumpoenale 6/2012 S. 376 f.).

64 Amtliche Verteidigung Auswechslung
X rügt eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung, weil ein Verteidigerwechsel nicht bewilligt worden war. Die frühere Verteidigerin habe die Verteidigungsstrategie ohne Rücksprache mit ihr festgelegt und sie auch sonst nicht in die Verteidigungsarbeit miteinbezogen. Ausserdem habe jene ihrerseits um Entbindung aus der amtliche Verteidigung nachgesucht. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten. Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers. Er ist nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Klienten. Insbesondere liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 6B_448/2011 vom ).

65 Amtliche Verteidigung Auswechslung
Der amtliche Verteidiger muss ausgewechselt werden, wenn er gegenüber dem Gericht erkennen lässt, dass er seinen nicht geständigen Mandaten für schuldig hält (BGE 6B_770/2011 vom ). Eine engagierte und effiziente Verteidigung kann bereits beeinträchtigt sein, wenn das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist. Es ging um versuchte vorsätzliche Tötung. Der Beschuldigte hatte immer daran festgehalten, dass sich der Schuss versehentlich gelöst habe. In der schriftlichen Berufungsbegründung hatte der amtliche Verteidiger festgehalten, dass sich sein Klient entgegen seinem Rat nicht mit einem Geständnis anfreunden könne.

66 Amtliche Verteidigung Auswechslung
Zu den Pflichten des Anwaltes gegenüber dem Klienten gehört die Treuepflicht, die ihm gebietet, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigten könnte. Die amtliche Verteidigung hatte einen Brief an die Freundin dem StA weitergeleitet. Dies war eine Verletzung der Treuepflicht. Die amtliche Verteidigung hätte den Klienten über die Rechtslage aufklären und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen müssen (BK OGer Bern vom ).

67 Amtliche Verteidigung Auswechslung
Der Beschuldigte weigerte sich, in Anwesenheit seines Anwalts Aussagen zu machen. Darauf wurde beschlossen, die Einvernahme ohne Anwalt fortzuführen. Das Verhalten des Beschuldigten war offenbar Ausdruck einer besonderen Persönlichkeitsstruktur und nicht bloss ein taktisches Manöver. Das Verhältnis zu seinem Anwalt konnte kaum mehr normalisiert werden. Obwohl keine relevante Störung des Vertrauensverhältnisses vorlag, war ein Verteidigerwechsel angezeigt. Die Akten waren noch nicht sehr umfangreich und der Zeitaufwand somit vertretbar. Unter diesen Umständen stand der ausnahmsweisen Zulassung eines Verteidigerwechsels nichts entgegen (BK OGer Bern vom ).

68 Von Wahl- zur amtl. Verteidigung
Ein Wahlverteidiger konnte das private Mandat mangels Kostendeckung nicht mehr weiterführen und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Das wurde ihm verwehrt, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass der Beschuldigte der StAw seine finanzielle Situation offen legt. BGer heisst Beschwerde gut (BGE 1B_ vom = BGE 139 IV 113 ff.). Vermischung von Vorschlagsrecht mit den materiellen Anspruchsvoraussetzungen amtl. Verteidigung und mit damit verbundenen Substanzierungsobliegenheiten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem verlangt das Gesetz bei notwendiger Verteidigung, wo die Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO). Falls sich bei notwendiger Verteidigung durch einen Offizialverteidiger herausstellen sollte, dass er nicht (oder nicht mehr) bedürftig ist, kann die Verfahrensleitung (spätestens am Ende des Strafverfahrens) entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an den Beschuldigten zu überwälzen sind (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 lit. a StPO). Ausserdem wurde das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs verletzt (Art. 113 Abs. 1 StPO).

69 Amtliche Verteidigung Amtliche und private
Es steht dem bisher amtlich verteidigten frei, eine private Verteidigung zu beauftragen und zu entschädigen. I.d.R. wird damit zwar das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen amtlichen und einen privaten Wahlverteidiger ist aber nicht ausgeschlossen. Es kann z.B. geboten sein, einen amtlichen Verteidiger zusätzlich zu einer bereits bestehenden Wahlverteidigung zu bestellen, wenn ein Beschuldigter durch die ständige Bestellung und Abberufung von Verteidigern versucht, das Strafverfahren zu verschleppen. Es kann auch fraglich sein, ob die Finanzierung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal die Einsetzung auf der Mittellosigkeit beruhte (BGE 1B_289/2012 vom ).

70 2 oder mehr amtliche Verteidiger
A, Schweizerbürger und Bürger von Guatemala, wurde vorgeworfen, dass er, als er Polizeidirektor in Guatemala war, 12 Personen umgebracht zu haben. Er verlangte einen zweiten amtlichen Verteidiger. Das Recht, nach Art. 127 Abs. 2 StPO zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beizuziehen, ist nicht identisch mit dem Recht, mehrere amtliche Verteidiger zu ernennen. Ein zweiter amtlicher Verteidiger ist nach der EMRK-Rspr nicht ausgeschlossen, wenn eine adäquate Verteidigung sichergestellt werden muss. In casu lag kein solcher Ausnahmefall vor (BGE 1B_ vom ).

71 Amtliche Verteidigung vor dem ZMG
Obwohl die Verfahrensleitung während der Untersuchung bei der StAw ist (Art. 61 StPO) und nach Art. 132 Abs. 1 und 133 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung obliegt, die amtliche Verteidigung anzuordnen, ist dies im Haftverfahren Sache des ZMG (BGE 137 IV 215).

72 Widerruf der amtlichen Verteidigung
Verfahrensleiter OGer erwog, der StA verlange eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1‘000.- wegen mehrfacher Übertretung des BetmG. Damit handle es sich klarerweise um einen Bagatellfall ohne Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Demzufolge sei die Bestellung des amtlichen Verteidigers ex tunc zu widerrufen. Der Widerruf einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung ist nach der Rspr des BGer nur zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts den Anspruch des Betroffenen auf Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegt (BGE 137 I 69 E. 2.5). Der Schutz des Vertrauens geht i.d.R. unter anderem dann vor, wenn der Betroffene von der ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchführung des des objektiven Rechts und dem durch Treu und Glauben gebotenen Schutz des Vertrauens des Verfügungsadressaten in den Fortbestand der fehlerhaften Verfügung ist unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalles vorzunehmen. Da es vorliegend auch um die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ging, war die amtliche Verteidigung keineswegs so unhaltbar, dass der amtliche Verteidiger die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen müssen (BGE 1B_ vom ).

73 Unentgeltliche Prozessführung (UP) Privatklägerschaft (PK)
Die Verfahrensleitung gewährt der PK UP, bei Mittellosigkeit und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1). UP umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der PK notwendig ist (Art. 136 Abs. 2).

74 Unentgeltliche Prozessführung
Vorwurf gegen einen Sozialarbeiter, er habe die Privatklägerin verbal und tätlich sexuell belästigt. Einen Anspruch der Privatklägerschaft auf UP sieht das Gesetz nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (Art. 136 Abs. Abs. 1 StPO). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig erscheint, berücksichtigt das BGer insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles. BGer weist Beschwerde ab (BGE 1B_45/2012 vom ). Weder das Alter noch die soziale Situation der Beschwerdeführerin sprechen für eine anwaltliche Verbeiständung. Es sind keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen dargetan worden, welche es als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Zivilansprüche summarisch begründet und beziffert.

75 Unentgeltliche Prozessführung
X hatte gegen Polizisten Anzeige erstattet wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens und Körperverletzung, nachdem er im Verlaufe einer Personenkontrolle Verletzungen erlitten hatte. Er machte Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung und stellte das Gesuch um uP und Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. BGer heisst die Beschwerde gut (BGE 1B_355/2012 vom ). Zwar konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 136 StPO abstützen, weil er die Polizisten zivilrechtlich nicht einklagen kann, sondern seine Ansprüche nach kantonalem öffentlichen Recht geltend machen muss. Er konnte sich jedoch unmittelbar auf Art. 29 Abs. 3 BV berufen, weil er seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten konnte. Es stellten sich juristisch knifflige Fragen, da die Untersuchung gegen die Polizisten nur eingestellt werden darf, wenn der Grundsatz „in dubio pro duriore“ nicht verletzt ist.

76 Unentgeltliche Prozessführung
Das Gesuch um UP wurde abgewiesen, weil eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren nicht erforderlich ist. Indessen wurde das Gesuch für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen. Neben dem Erfordernis der Mittellosigkeit ist einzig abzuwägen, ob die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist oder nicht. Die Aussichtslosigkeit der Zivilklage ist hingegen nicht zu prüfen (BK vom ).


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