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B ADERTSCHER D ÖRIG P OLEDNA Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Tel. ++41 1 266 20 66, FAX ++41 1 266 20 70 internet.

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1 B ADERTSCHER D ÖRIG P OLEDNA Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Tel. ++41 1 266 20 66, FAX ++41 1 266 20 70 e-mail bdplaw@bdp.ch internet www.bdp.ch Zulassungsbeschränkung und Bedürfnisklausel: Juristische Implikationen Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt Vortrag anlässlich der Herbstversammlung der Ärztegesellschaft des Kantons Thurgau vom 07.11.02

2 2 ÄRZTE UND TALIBAN

3 3 Gesetzliche Regelung: Art. 55a KVG 55aEinschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung 1 Der Bundesrat kann für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36–38 von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. 2 Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören. 3 Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1.

4 4 Regelung auf Verordnungsstufe Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 Art. 1 Höchstzahl der Leistungserbringer Die Zahl der Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, wird in jedem Kanton für jede Kategorie von Leistungserbringern auf die in Anhang 1 festgelegte Höchstzahl beschränkt.

5 5 Art. 2 Ausgestaltung der Regelung durch die Kantone 1 Die Kantone können vorsehen, dass: a.die in Artikel 1 festgelegte Höchstzahl für eine oder mehrere Kategorien von Leistungserbringern nicht gilt; b. in einer oder mehreren Kategorien von Leistungserbringern keine neuen Zulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt werden, solange die Versor- gungsdichte nach Anhang 2 im betreffenden Kantonsgebiet höher als in der Grossregion, zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher als in der Schweiz ist. 2 Sie berücksichtigen die Versorgungsdichte in den Nachbar- kantonen, in der Grossregion, zu welcher sie nach Anhang 2 gehören, und in der Schweiz.

6 6 Art. 3 Ausnahmezulassungen In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die einer Beschränkung unterworfen ist, können die Kantone zusätzlich zu den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen Leistungserbringer zulassen, wenn in der Kategorie eine Unterversorgung besteht. Art. 4 Meldepflicht Die Kantone melden: a. dem BSV die Regelungen, die sie nach Artikel 2 erlassen haben; b. der Branchenorganisation der Krankenversicherer santésuisse laufend alle Erteilungen und Ablehnungen von Zulassungen nach dieser Verordnung.

7 7 Art. 5 Übergangsbestimmung Leistungserbringer, welche vor der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung in den Kantonen ein Gesuch um eine Berufsaus- übungsbewilligung nach kantonalem Recht gestellt haben, fallen nicht unter die Einschränkung gemäss dieser Verordnung. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. Juli 2002 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Regelung im Bereich der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, längstens aber bis zum 3. Juli 2005.

8 8 Kantonale Regelung – Basis Ostschweizer SDK Geltung für alle Ärzte/Ärztinnen ungeachtet ihrer Fachausrichtung und Spezialisierung Keine Geltung für die übrigen in der Bundesverordnung genannten Berufe Grundsatz: absoluter Zulassungsstopp, inkl. Kantonswechsel! Zulassung für privatärztliche ambulante Tätigkeit an Chefarztspitäler für Angestellte, gleiches gilt für ambulante gemeinnützige Institutionen Belegarztspitäler sind somit vom Stopp erfasst Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege teilweise vom Stopp erfasst

9 9 Praxisübernahmen § 5. Bei Übernahme einer Praxis, deren bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung zugelassen war, wird der Nachfolgerin oder dem Nachfolger durch die Gesundheitsdirektion eine solche Zulassung erteilt, wenn a) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zu Gunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ausdrücklich verzichtet; b) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde; c) die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt; d) die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvoraussetzun- gen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt.

10 10 Probleme - Übersicht Art. 55a KVG è Legalitätsprinzip è Erfasste Leistungserbringer è Materielle Enteignung? Bundesverordnung è Berechnung der Zahlen è Ungenügende Regelung Bestandesschutz è Erfasste Leistungserbringer è Kantonswechsel è Anknüpfung an Bewilligungsgesuch Kantonale Einführungsordnungen è Kantonswechsel è Spitäler è Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege è Praxisübernahmen Weitere Fragen è Wirksamkeit? è Rechtssicherheit (wirksamer Rechtsschutz) è EU-Diplome

11 11 Probleme Stufe Art. 55a KVG Legalitätsprinzip: genügend bestimmt, klare Rahmensetzung (NZZ vom 2. Juli 2002: Am Rande der Rechtsstaatlichkeit) Erfasste Leistungserbringer, nur Praxisinhaber (nicht Angestellte) Materielle Enteignung? Rechtsprechung Bundesgericht – Anwendbarkeit Wirtschaftsfreiheit Spannungsverhältnis Bestandesschutz gegen Rechtsgleichheit / Chancengleichheit (beati possidentes) Weiter: Verlängerung zu erwarten?

12 12 Bundesverordnung Berechnung der Zahlen (Zahlenbasis) Ungenügende Regelung Bestandesschutz (Verkauf Praxis, Verlegung Praxis) Erfasste Leistungserbringer (Klarheit gegeben) Kantonswechsel (keine Regelung, Entstehungsgeschichte klar, Verordnung nicht eindeutig) Anknüpfung an Bewilligungsgesuch: wie steht es mit den bisherigen Praxisinhabern? Wann ist ein Gesuch pendent? Auf welcher Stufe regeln die Kantone die Umsetzung? Gesetz oder Verordnung? Problem der Weiterdelegation der Festlegung an die Kantone (keine Einheitlichkeit, zufällige Entscheide)

13 13 Kantonale Verordnungen Kantonswechsel: entgegen dem Willen des Parlamentes ausgeschlossen Spitäler: klarer Verstoss gegen Art. 55a KVG Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege: klarer Verstoss gegen die bundesrätliche Verordnung Praxisübernahmen: machen nur Sinn als Ausnahme bei verbotenem Kantonswechsel – Kollision mit Freizügigkeitsgesetz und Zulassungsordnung KVG Sind Praxisverlegungen ausgeschlossen?

14 14 Weitere Fragen Wirksamkeit? Die Wirksamkeit fehlt in vielen Kantonen, wer getroffen werden sollte, hat gar keine Probleme verursacht (Kanton Zürich: 700 Gesuche, davon 10% von EU- Ausweisinhabern, nur 20 aus dem EU-Raum bis am 3. Juli 2002), Fragen des Rückstaus, Attraktivität des Berufes Rechtssicherheit (wirksamer Rechtsschutz, welches ist das Rechtsmittelverfahren?), wie lange dauert es, bis alle Fragen geklärt sind? Genügen kantonale Verordnungen? EU-Diplome: Anerkennungsverfahren


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