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Opferrechte und ausgewählte Fragen aus dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren
Christian Pilnacek Leiter der Abt. II 3 des BMJ
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Inhalt Die Rechte der Opfer
Erwartungen Entwicklung der Opferrechte Systematik der Rechte der Opfer nach dem Strafprozessreformgesetz Strafverfahren als Mittel des Opferschutzes? Ausgewählte Fragen des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens Signalwirkungen des neuen Ermittlungsverfahrens Verstärkung der Beteiligtenrechte Rechtsmittelverfahren und Wiederaufnahme
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Rechte der Opfer
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Erwartungen Wunsch an die Reform: interdisziplinäres Gesamtkonzept,
das Opferschutz und Opferhilfe systematisch gewährleistet Paradigmenwechsel – Menschenrechte als Grundlage der Strafjustiz „Opferschutzzweck“ – eigenständiger Zweck des Strafrechts ? Spannungsfeld zu den Verteidigungsrechten und zu den tatsächlichen Opfererwartungen Es bleibt noch viel zu tun
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Vermeidung sekundärer Viktimisierung
Belehrungsrechte Einführung des § 47a StPO Verpflichtung zur umfassenden Belehrung Schutz berechtigter Interessen, insbesondere Bildnisschutz und Identitätsschutz Zeugniserweigerungsrechte Verweigerung der Beantwortung von Fragen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (§§ 153 Abs. 2 und 166 Abs. 2 StPO) Entschlagungsrecht von Sexualopfer gemäß § 152 Abs. 1 Z 2a und 3 StPO, soweit Parteien Gelegenheit zur Befragung hatten Recht auf schonende Behandlung im Strafverfahren Begleitung durch Vertrauensperson (§ 162 Abs. 2 StPO) Schonende Vernehmung (§§ 162a und 250 Abs. 3 StPO) Identitäts- und Zeugenschutz (§ 166 Abs. 1 und 166a StPO; § 7a MedienG) Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a StPO)
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Konzept der restorativen Strafjustiz
Diversion – Strafprozessnovelle 1999 Besondere Berücksichtigung von Opferinteressen Interessen des Opfers zu prüfen und zu fördern (§ 90i StPO) Sozialkonstruktive und damit präventiv wirkende Erledigungsformen Besondere Opferrechte Informationsrechte Recht auf rechtliches Gehör Recht auf Wiedergutmachung Diversion als Keimzelle neuer Opferrechte? Rechtlich und faktisch (Artikel VI – Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe – Entwicklung der Prozessbegleitung) Kritik an der Diversion Kriminalpolitische Bewertung der Diversion maßgeblich durch die tatsächliche Berücksichtigung der Opferinteressen geprägt: 2002 bis 2005 wurde durchgehend in weniger als die Hälfte der Fälle, in denen ein Auftrag zur Gutmachung möglich gewesen wäre, ein solcher auch tatsächlich erteilt.
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Vom Verletzten zum Opfer mit eigenständigen Rechten im Strafverfahren
Begriffe Verletzter – Zeuge – Beweismittel (1. Exkurs Verletzter – Opfer) Privatbeteiligung – Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen 2. Exkurs – Abbild in Opfererwartungen Opferwartungen Europarechtlicher Einfluss – 3. Exkurs RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren Strafprozessreformgesetz Grundlegende Erneuerung des Vorverfahrens Fokus auf neue und verbesserte Opferrechte
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Opferrechte Recht auf Achtung und Anerkennung Informationsrechte
Beteiligungs- und Verfolgungsrechte Vertretungsrecht (Recht, sich bei der Wahrnehmung seiner Informations-, Beteiligungs- und Verfolgungsrechte vertreten zu lassen)
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Systematik der Opferrechte nach dem Strafprozessreformgesetz
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Opfer und ihre Rechte Opfer werden als Subjekt des Verfahrens behandelt: Beteiligung der Opfer als Verfahrensgrundsatz (§ 10) Beteiligungsrecht Informationsrecht Anspruch auf Achtung der persönlichen Würde und Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs 4. Hauptstück: Opfer und ihre Rechte (§§ 65 bis 73) Eigenständige Verfahrensrechte alleine auf Grund der Opfereigenschaft Informationsrechte über Gegenstand des Verfahrens und wesentliche Rechte Fortgang des Verfahrens Mitwirkungs- und Kontrollrechte Teilnahmerecht bei parteiöffentlichen Ermittlungshandlungen Teilnahme- und Fragerecht in der Hauptverhandlung Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung Antrag auf Fortführung des Verfahrens Recht, sich am Verfahren als Privatbeteiligte zu beteiligen und Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu verfolgen
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Prozessbegleitung Psychosoziale Prozessbegleitung
Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie Begleitung zu Vernehmungen Juristische Prozessbegleitung rechtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt
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Wer hat unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Prozessbegleitung?
Gewalt- und Sexualopfern sowie nahen Angehörigen eines durch eine Straftat getöteten Menschen ist auf ihr Verlangen kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, wenn und soweit eine solche Begleitung und Betreuung während des Verfahrens erforderlich ist, um dem Opfer die damit verbundenen Belastungen zu erleichtern und ihm die Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte zu ermöglichen. Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, bewährte und geeignete Einrichtungen mit der Prozessbegleitung zu beauftragen, sodass der genaue Leistungsumfang vertraglicher Gestaltung überlassen bleibt. Rechtliche Beratung und Vertretung im Verfahren (etwa zum Zweck, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu stellen) ist einem Rechtsanwalt zu übertragen.
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Antrag auf Fortführung
§ 195 (1) Opfer (§ 65) und andere Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, sind berechtigt, die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu begehren, wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen. (2) Ein Antrag nach Abs.1 ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194), jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat die Straftat zu bezeichnen und eine Begründung zu enthalten. (3) Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag, sofern sie nicht die Fortführung des Verfahrens anordnet (§ 193), mit dem Akt und einer allfälligen Stellungnahme im Wege der Oberstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zu übermitteln.
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Privatbeteiligte und ihre Rechte § 67 Abs. 6
Alle Rechte eines Opfers, und Recht, die Aufnahme von Beweisen zu verlangen, Die Anklage aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt, Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens zu Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche, Verfahrenshilfe
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Die Rolle des Opfers im Haupt- und Rechtsmittelverfahren
Verfahrensbeteiligung Befragungsrecht Recht, schonende Einvernahme zu verlangen Rechtsmittel gegen freisprechendes Urteil Rechtsmittel gegen Verweisung auf den ZRW § 281 StPO
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Opferschutz durch Strafverfahren?
Ermittlung des wahren Sachverhalts als zentrales Anliegen des Strafprozesses, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann. Auch im Rahmen dieser vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Beweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachverständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Minimierung von Belastungen erhöht Anzeige- und Aussagebereitschaft Vertrauen in friedensstiftende Funktion des Verfahrens
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Grenzen des weiteren Ausbaus von Opferrechten
Faires Verfahren in Gefahr? die Interessen der Verteidigung sind gegenüber denen von Zeugen oder Opfern abzuwägen nur solche, die Verteidigungsrechte einschränkenden Maßnahmen nach Art 6 EMRK zulässig, welche unbedingt notwendig sind Schwierigkeiten, welche der Verteidigung durch eine Beschränkung ihrer Rechte erwachsen, sind ausreichend auszugleichen Schuldspruch allein oder in einem entscheidenden Ausmaß auf Aussagen gestützt, die von einer Person gemacht wurden, welche zu befragen oder befragen zu lassen der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, schränkt die Verteidigungsrechte in einem Ausmaß ein, das mit den Art 6 EMRK gebotenen Garantien unvereinbar ist. Die Organisation eines Strafverfahrens in einer Weise, dass die Interessen, insbesondere der Opfer von Sexualdelikten schützt, ist eine maßgebliche Erwägung, auf die für die Zwecke des Art 6 EMRK Bedacht zu nehmen ist. Dennoch: Tritt neben die Staatsanwaltschaft eine weitere, mit eigenen Verfolgungsrechten ausgestattete Partei, so muss auch den Verteidigungsrechten des Angeklagten erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden.
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Ausgewählte Fragen aus dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren
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Amtswegigkeit (§ 2 Abs. 2):
Grundsätze des Verfahrens und ihre Bedeutung für die Hauptverhandlung - I Amtswegigkeit (§ 2 Abs. 2): Gericht im Hauptverfahren hat die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Objektivität und Wahrheitsforschung (§ 3): Ziel der Verhandlung ist die Erforschung der materiellen Wahrheit unter vollständiger Bindung an eine unvoreingenommene Beurteilung aller Umstände, die den Beschuldigten entlasten oder belasten.
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Grundsätze des Verfahrens und ihre Bedeutung für die Hauptverhandlung - II
Anklagegrundsatz (§ 4) Mündlichkeit und Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit und der Freien Beweiswürdigung sowie Verbote der Verschlechterung und der wiederholten Strafverfolgung (§§ 12 bis 17) Eindruck einer allzu großen Konzentration auf das Ermittlungsverfahren durch den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 13) begrenzt: Die Hauptverhandlung soll den Schwerpunkt des Verfahrens bilden, nur in ihr sollen jene Beweise aufgenommen werden, die für das Urteil verwertet werden dürfen, Beweissammlung im Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Einstellung des Verfahrens iwS oder Anklage, aber auch einer zügigen Durchführung der HV Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hingegen der richterlichen Überzeugungsbildung für die abschließende Schuldfeststellung.
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Zwischenverfahren und Rückleitung
Das Zwischenverfahren soll weitgehend beseitigt werden; Beweisaufnahme sind grundsätzlich der Hauptverhandlung vorzubehalten; Die Rückleitung in das Ermittlungsverfahren mit einem Auftrag an den Staatsanwalt, konkret bezeichnete Erhebungen durchzuführen, verträgt sich nicht mit dessen Rolle im Ermittlungsverfahren. Das Gericht soll nicht - nachträglich – eine dem Oberlandesgericht im Verfahren über den Einspruch gegen die Anklageschrift vorbehaltene Entscheidungsmöglichkeit an sich zieht, nämlich weitere Sachverhaltsaufklärung zu verlangen (§ 212 Z 3). Im Verfahren vor dem Einzelrichter wird § 485 StPO angepasst: Gleich wie im bg- Verfahren oder im Verfahren nach dem MedienG soll der Einzelrichter den Strafantrag zurückzuweisen haben, weil es eigentümlich erscheint, bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens eine solche auf Antrag (§ 108) zuzulassen, nach Einbringen der Anklage durch Strafantrag jedoch auszuschließen und damit den Angeklagten der Belastung einer öffentlichen Hauptverhandlung auszusetzen.
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Struktur des Verfahrens - II
Wiederaufnahme Einheitliche Regelungen für Wiederaufnahme eines eingestellten und eines durch Urteil beendeten Verfahrens Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme - Regelung des § 104 über die gerichtliche Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren. Gleiches gilt für Erhebungen über einen Antrag des Verurteilten; auch diese sollen nach den Grundsätzen des § 104 durchgeführt werden (siehe § 352 StPO. Das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag soll jenem des § 196 nachgebildet werden Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, wenn sich die Umstände nur durch unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen (§ 196 Abs. 3 iVm § 107 Abs. 2). Wirkung der Wiederaufnahme: Parallele zur Situation nach erfolgreichem Antrag auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 (siehe dazu §§ 357 und 358 StPO) Regeln des Ermittlungsverfahrens
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Neue Rolle der Verfahrensbeteiligten
Möglichkeit einer Verteidigungsschrift Beweisantragsrecht (siehe §§ 222 und 238) Privatgutachten (siehe § 249 Abs. 3) Opferrechte – beschränkte NB des Opfers aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens (427 StPO)
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Rechtsmittelverfahren - I
Anpassung bei den Nichtigkeitsgründen Anpassung der Z 2: Statt „nichtiger Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt“: „Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren “ z.B. Umgehung der Bestimmungen über die Vernehmung des Besch. und von Zeugen (§ 152 Abs. 1) oder verbotene Vernehmungsmethoden (§ 166). In der Z 3 werden folgende Bestimmungen ergänzt: §§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 152 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3 und 166.
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Rechtsmittelverfahren II
Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des ER orientiert sich nunmehr an das RM- Verfahren gegen Urteile des Schöffengerichts Das RM-Verfahren gegen Urteile des BG [Berufung wegen Nichtigkeitsgründe (§ 468 StPO)] wird sowohl an die geänderte Struktur des Ermittlungsverfahrens, als auch an die Änderungen im schöffengerichtlichen Verfahren angepasst. Überdies wird ein der Z 2 des § 281 Abs. 1 entsprechender Nichtigkeitsgrund aufgenommen, damit unzulässige Erkundigungen oder ein Verstoß gegen § 44 StPO nF (weil sich § 468 Abs. 1 Z 1 auf das erkennende Gericht bezieht, vgl. Ratz in Miklau-FS, 423 f) geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf den fehlenden Verteidigerzwang soll hier jedoch gegenüber § 281 Abs. 1 Z 2 StPO auf eine Rügepflicht verzichtet werden.
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Der neue Akt
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Der neue Antrags- und Bewilligungsbogen
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Die Aktenübersicht
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Die Mappenübersicht
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Der neue gerichtliche Handakt
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Danke Danke für die Aufmerksamkeit Fragen
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