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Rechte und Pflichten der Jagdgenossen

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Präsentation zum Thema: "Rechte und Pflichten der Jagdgenossen"—  Präsentation transkript:

1 Rechte und Pflichten der Jagdgenossen
Informationsveranstaltung

2 Quellen Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Bundesjagdgesetz (BjagdG) Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG- DVO) mit Satzung der Jagdgenossenschaft

3 Gliederung 1. Die Jagdgenossenschaft 2. Probleme im Jagdrevier
Organisation Aufgaben 2. Probleme im Jagdrevier Ursachen

4 1. Die Jagdgenossenschaft
= Eigentümer der Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören ...ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitgliedschaft ist eine Zwangsmitgliedschaft nach § 9 BJagdG

5 Jagd (ausübungs-)recht? Eigen-bewirtschaftung
1.1 Organisation der Jagd „Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an“ (BjagdG § 9(1)) Grundeigentümer unter 75 ha (= Jagdgenosse) Grundeigentümer mit über 75 ha (= Eigenjagdbesitzer) Zwangsmitglied der Jagdgenossenschaft Jagd (ausübungs-)recht? Verpachtung des Jagdausübungsrechtes oder Selbstausübung Verpachtung Eigen-bewirtschaftung

6 Die Jagdgenossenschaft
„Der Jagdvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mitglied des Jagdvorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmitglieder sollen Jagdgenossen sein“ § 4 (1) der Satzung der Jagdgenossen aus Ljagd-DVO „Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. “ § 9 (3) BjagdG Die Jagdgenossenschaft Aufgaben (§9 BjagdG) Entgeltliche Verpachtung des Jagdrechtes Erstellung von Jagdpachtverträgen Erhalt der Lebensgrundlage des Wildes Ersatzpflicht für Wildschäden Wählt den Vorstand der Jagdgenossen. Als Interessenvertreter sollte der Vorstand ein Jagdgenosse sein Beschlüsse bedürfen der Mehrheit an Stimmen und Besitz (§ 9 Abs.3)

7 Die Jagdgenossenschaft
Haftet für Wildschäden Nach § 29 BJagdG „so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen“ Schaden, der an der Frucht, Bewuchs oder Substanz eines Grundstückes durch Schalenwild (Paarhufer), Kaninchen oder Fasan verursacht wird. Bsp.: Schälschäden in Forstkulturen, Umbrechen der Wiesen durch Schwarzwild

8 2. Probleme im Jagdrevier
Landesverwaltungsamt Halle vom : zwischen 1995 und 2008 Anstieg der Wildunfälle um 271% 64% Rehwild Revierinhaber sind angehalten die Wildbestände zu reduzieren Unfallwild ist nicht mehr auf Abschussplan einzurechnen

9 Probleme im Jagdrevier
im Fokus der Jäger und Forstleute. Vermehrt Raubzeug (-wild) Mink, Waschbär, Marderhund Wildschäden insbesondere durch Rehwild Soll: Rehe pro 100 Hektar , wildbiologisch und forstwirtschaftlich vertretbar Ist: mind Rehe pro 100 Hektar

10 Probleme im Jagdrevier
Wildschäden außerhalb Weisergatter in Bölsdorf

11 Probleme im Jagdrevier
Wildschäden Verbiss-Schäden an den Terminaltrieben

12 Probleme im Jagdrevier
Wildschäden

13 Probleme im Jagdrevier
Wildschäden

14 Probleme im Jagdrevier
Wildschäden

15 Probleme im Jagdrevier
Was sind die Ursachen? Keine konsequente Bejagung! Uneinigkeit zwischen den Pächtern Keine Fallennutzung! Abschussplan erfüllt?

16 Lösung: Neuverpachtung, Reorganisation und Optimierung zu Gunsten der Jagdgenossen und Jagdpächter.

17 Fragen? www.forst-estel.de


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