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Online-Shops rechtssicher gestalten

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Präsentation zum Thema: "Online-Shops rechtssicher gestalten"—  Präsentation transkript:

1 Online-Shops rechtssicher gestalten
Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

2 Themenübersicht Impressum Vertragsschluss im Online-Shop
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anfechtung fehlerhafter Erklärungen Gestaltung der Bestellbestätigung Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben nach Fernabsatzrecht und elektronischem Geschäftsverkehr Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung Gestaltung/ Plazierung von Preisangaben 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

3 I. Impressum 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

4 Einschlägig seit 01.03.2007: § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG)
I. Impressum Einschlägig seit : § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) Inhalt des Impressums nach § 5 Abs. 1 TMG Name und Anschrift der Niederlassung des Unternehmers Bei juristischen Personen zudem Rechtsform (GmbH, AG) Vertretungsberechtigter (Geschäftsführung/ Vorstand) bei Angaben über Kapital der Gesellschaft Stamm-/ und Grundkaptial 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

5 I. Impressum Angaben für
Schnelle elektronische Kontaktaufnahme Unmittelbare Kommunikation Einschließlich -Adresse Bei Erfordernis behördlicher Zulassung zusätzlich zuständige Aufsichtsbehörde Register, in das der Anbieter eingetragen ist, wie Handelsregister Vereinsregister Partnerschaftsregister Genossenschaftsregister Registernummer 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

6 Bei bestimmten Berufen
I. Impressum Bei bestimmten Berufen Kammer der Zugehörigkeit Gesetzliche Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat Einschlägige berufsrechtliche Regelungen Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27 a UStG oder § 139 c AO Bei Aktiengesellschaft/ Kommandtigesellschaft auf Aktien oder auch GmbH in Liquidation entsprechende Angabe über Liquidation 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

7 I. Impressum Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, § 5 Abs. 2 TMG Beispiel: Handelsrechtliche und/ oder bürgerlich- rechtliche Informationspflichten 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

8 II. Vertragsschluss im Online-Shop
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

9 II. Vertragsschluss im Online-Shop
Grundsatz: Differenzierung zwischen Elektronisch übermittelter Willenserklärung Computererklärung 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

10 II. Vertragsschluss im Online-Shop
Elektronisch übermittelte Willenserklärung Erstellung einer Willenserklärung unter Verwendung eines Computers Absendung über Telefon- oder Netzwerkverbindung an Computer des Empfängers 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

11 II. Vertragsschluss im Online-Shop
Beispiele für elektronisch übermittelte Willenserklärung Ausfüllen eines Formulars auf einer Webseite in einem Online-Shop durch einen Kunden und Absenden an Webserver des Anbieters Erstellen + Absenden einer Anklicken Schaltfläche/ Menüleiste auf einer Webseite 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

12 II. Vertragsschluss im Online-Shop
Computererklärung Automatische Erstellung/ Programmierung einer elektronischen Erklärung sowie Elektronische Übermittlung der Erklärung an den Computer des Empfängers 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

13 II. Vertragsschluss im Online-Shop
Beispiele für Computererklärung Download und Darstellung einer vorgefertigten Webseite mit Hinweisen/ Angeboten auf dem Computer des Empfängers, wie elektronische Angebotsseiten/ Warenkorb eines Online-Shops Verarbeitung von Benutzerdaten- oder befehlen und Absenden der Erklärung an Empfänger Automatisches Erstellen und Absenden einer an Empfänger (Auto-Reply-Funktion) 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

14 II. Vertragsschluss im Online-Shop
Qualifikation der Webseite Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch Online-Händler an Kunden Abgabe des Angebotes auf Vertragsabschluss durch den Kunden Annahme durch Online-Händler durch Absenden einer elektronischen Erklärung Zusendung der Ware Erbringung der Dienstleistung 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

15 III. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

16 III. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Differenzierung: Verbraucher/ Unternehmer bzw. Consumer/ Business 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

17 III. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verbraucher: einschlägige Norm: § 305 Abs. 2 BGB Erforderlich für wirksame Einbeziehung in Vertrag Hinweis auf Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB Nach BGH v Abrufbarkeit + Ausdruckmöglichkeit auf Bestellseite ausreichend Link auf Homepage nicht ausreichend Link zur Homepage mit AGB von Bestellseite ausreichend lesefreundliche Formattierung + vollständige Anzeige 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

18 III. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unternehmer: Befreiung von den Anforderungen des § 305 Abs. 2 gem. § 310 Abs. 2 S. 1 BGB Übersendung auf Anforderung sowie Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend Aber: Gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB Abrufbarkeit + Ausdruckmöglichkeit auch bei Unternehmer erforderlich 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

19 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

20 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
Beispiele für fehlerhafte Erklärungen: Eingabefehler bei Eingabe neuer Preise/ Artikelnummern und Ähnliches in Datenbank/ Warenwirtschaftssystem Softwarefehler, wodurch zutreffende Daten bei Übertragung auf die Webseite geändert werden Heute eher selten: Hardwarefehler 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

21 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
Probleme bei der Anfechtung einer Computererklärung Fehler entsteht in der Regel bei der Programmierung der Computererklärung vor dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

22 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
Rechtsprechung einheitlich Gegen Anfechtungsrecht: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Landgericht Köln Fehler bei Programmierung/ Einstellen der Daten in Webseite kein Fortwirken auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

23 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
Pro Anfechtungsrecht: OLG Frankfurt am Main, OLG München, OLG Hamm Fehler bei Programmierung aber Fortwirken auf Zeitpunkt des Vertragsschlusses und keine frühere Erkennungs- und Korrekturmöglichkeit 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

24 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
BGH vom Sachverhalt: Zutreffende Eingabe der Preise in Warenwirtschaftssystem Änderung bei Übertragung in die Webseite durch im Übrigen einwandfreie Software 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

25 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
Fortsetzung BGH vom Lösung: Anfechtungsrecht ist gegeben Fehler bei Datentransfer stellt Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB dar Klarstellung durch BGH, dass anderer Sachverhalt als fehlerhafte Dateneingabe oder aber Softwarefehler im o. g. Sinn 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

26 IV. Anfechtung fehlerhafter Erklärungen
Fazit: keine einheitliche Rechtsprechung BGH-Lösung stellt Sonderfall dar Regelmäßige Kontrolle und Pflege der Datenbanken und/ oder des Warenwirtschaftssystems empfehlenswert Testkäufe zwecks Prüfung ebenfalls empfehlenswert 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

27 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

28 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
Im Bereich B2C/ B2B gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB Bestätigung des Zugangs der Kundenbestellung erforderlich Ausnahme B2B-Bereich: Parteien haben im Voraus Pflichten des § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB gem. § 312 e Abs. 2 S. 2 BGB abbedungen 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

29 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
Differenzierung zwischen Formulierung als reine Bestätigung/ Vertragsannahme Relevanz: Zeitpunkt des Vertragsschlusses Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

30 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
Formulierung als Vertragsannahme Folge: Vertragsschluss mit Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden Beispielsformulierungen AG Hamburg-Barmbek „Normalservice an Kontoanschrift, lieferbar, kommt in einer Woche“ LG Köln, „Auftrag wird bald ausgeführt“ AG Westerburg „Bestellung wird so schnell wie möglich bearbeitet“ OLG Frankfurt „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden“ 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

31 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
Formulierung als Bestätigung Folge: kein Vertragsschluss mit Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden, sondern erst bei ausdrücklicher Vertragsannahme durch Händler Zusenden der Ware Erbringung der Dienstleistung 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

32 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
Fortsetzung Formulierung als Bestätigung Beispiele: AG Wolfenbüttel, „Ankündigung, dass Vertragsbestätigung erfolgen wird“ LG Essen „Auflistung der Ware mit Hinweis, Bestellung liege vor“ BGH, „Ihr Auftrag wird jetzt unter Kundennummer … von unserer Versandabteilung bearbeitet… Wir bedanken uns für den Auftrag“ 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

33 V. Gestaltung der Bestellbestätigung
Fazit Formulierungen, die den Begriff „Auftrag“ enthalten und/ oder die „Ausführung des Auftrages bestätigen“ oder „in Aussicht stellen“ werden tendenziell als verbindliche Annahme gewertet Formulierungen, die sich auf Bestätigung des Zugangs der Bestellung beschränken oder auf eine separate Vertragsbestätigung verweisen, werden von der Rechtsprechung tendenziell als unverbindliche Bestellung gewertet 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

34 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
nach Fernabsatzrecht und Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

35 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Elektronischer Geschäftsverkehr: § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar im Bereich B2B und B2C, es sei denn Abbedingung im Voraus im B2B-Bereich der Pflichten des § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB Fernabsatzrecht: § 312 c BGB anwendbar im Bereich B2C, aber auch bei Kommunikation durch Briefe/ Kataloge, wenn organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungsstruktur 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

36 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr: § 312e Abs. 1 S. 1 BGB Möglichkeiten zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern Information über einzelne technische Schritte des Vertragsschlusses Möglichkeiten zur Speicherung des Vertragstextes Information über technische Mittel zum Erkennen von Eingabefehlern Möglichkeiten zum Abruf und zur Speicherung von Vertragsbedingungen und AGB 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

37 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Pflichtangaben im Fernabsatzrecht Differenzierung: vor Vertragsschluss: § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB bis zur vollständigen Vertragserfüllung: § 312 c Abs. 2 BGB: Mitteilung der vorgenannten Informationen in Textform 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

38 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Rechtsfolge bei Verstoß Gegen § 312 c Abs. 1 BGB: keine Gegen § 312 c Abs. 2 BGB: Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, § 312 d Abs. 2 BGB, und endet erst 6 Monate nach Vertragsschluss, §355 Abs. 3 S. 1 BGB 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

39 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Pflichtangaben im Fernabsatzrecht sind: Angabe der Identität des Online-Händlers und etwaiger Register Identität des Vertreters im Mitgliedstaat des Verbrauchers oder einer gewerblichen Person, wenn diese Geschäftspartner des Kunden an Stelle des Anbieters ist Anschrift des Unternehmers und etwaiger Vertretungsberichtigter 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

40 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Fortsetzung der Pflichtangaben Wesentliche Merkmale der Waren-/ Dienstleistungen, Art und Weise des Vertragsschlusses Mindestlaufzeit des Vertrages Lieferungsvorbehalt (Ersatzlieferung/ Nicht-Lieferung) Gesamtpreis der Waren/ Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Bestandteile oder der Berechnungsgrundlage 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

41 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Fortsetzung der Pflichtangaben Zusätzliche Liefer- und Versandkosten sowie Steuern und Kosten, die nicht vom Unternehmer abgeführt/ in Rechnung gestellt werden Details der Zahlung, Lieferung, Erfüllung Widerrufsrecht einschließlich Details der Ausübung, Adressatenanschrift, Rechtsfolgen, etwaige vom Verbraucher zu zahlende Beträge 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

42 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Fortsetzung der Pflichtangaben Etwaige zusätzliche Kosten für Fernkommunikationsmittel Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen Informationen über Kundendienste und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

43 VI. Gestaltung/ Plazierung der Pflichtangaben
Fortsetzung der Pflichtangaben Die Hinweise auf den Kundendienst, die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, das Widerrufsrecht einschließlich Details der Ausübung, Anschrift, Rechtsfolge und zu zahlender Beträge sowie Anschrift des Unternehmers und etwaiger Vertreter sind gem. § 1 Abs. 4 BGB-InfoV drucktechnisch hervorzuheben und deutlich zu gestalten 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

44 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

45 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Einschlägige Norm: § 355 BGB Inhalt der Widerrufsbelehrung: § 355 Abs. 2 S. 1 BGB Belehrung über das Widerrufsrecht Mitteilung der Rechte des Verbrauchers in Textform Name und Anschrift des Widerrufempfängers Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist Hinweis darauf, dass keine Begründung des Widerrufs erforderlich ist und dieser entweder durch Erklärung oder Rücksendung der Sache erfolgen kann 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

46 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Fristen: Mitteilung vor Vertragsschluss: 2 Wochen, § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB Mitteilung nach Vertragsschluss: 1 Monat, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB Beginn: Erhalt der Belehrung und Wareneingang beim Kunden 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

47 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Erlöschen des Widerrufsrechtes Mit Ablauf der vorgenannten Fristen bei ordnungsgemäßer Belehrung und Erteilung der o. g. Pflichtangaben Mit Beginn der Ausführung der Dienstleistung durch Unternehmer mit Zustimmung/ auf Veranlassung des Kunden (Verbrauchers) 6 Monate nach Vertragsschluss, wenn o. g. Pflichten nicht erfüllt waren, § 355 Abs. 3 S. 1 BGB Kein Erlöschen, wenn Widerrufsbelehrung nicht erteilt wurde oder nicht ordnungsgemäß ist, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

48 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Einhaltung der Textform Nach KG Berlin vom , OLG Hamburg vom , LG Kleve vom nur bei Übersendung der Widerrufsbelehrung per an den Kunden Pdf-Format auf der Webseite nicht ausreichend 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

49 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Folge in der Praxis Wird die Widerrufsbelehrung per nach Vertragsabschluss übersandt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die Belehrung über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ist in diesem Falle falsch. Weitere Rechtsprechung zu dieser Problematik bleibt abzuwarten. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

50 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Nach KG Berlin vom ist die Formulierung, „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ irreführend. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

51 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Folge: Formulierung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 S. 1 muss anders formuliert sein als der Text des amtlichen Musters. Weitere Rechtsprechung, insbesondere des BGH, zu dieser Problematik bleibt abzuwarten 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

52 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung Problem: Nichtigkeit des Widerrufsmusters Lösung: Streitig LG Halle vom : Nichtigkeit bejahend LG Münster vom : Nichtigkeit verneinend 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

53 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Begründung LG Halle: Beginn der Frist „mit Erhalt“ ist falsch, weil nach dem BGH diese einen Tag danach, § 187 Abs. 1 BGB, beginnt. Der Verweis auf den Beginn „frühestens“ ist irreführend, weil dieser ggf. viel später (beispielsweise bei späterer Warenlieferung) sein kann. Der Hinweis auf den Erhalt der Vertragsurkunde etc. i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB fehlt. Der Unternehmer ist nicht schutzwürdig und kann sich nicht auf die Vermutung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

54 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Begründung des LG Münster: Die BGB-InfoV hat mit Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom Gesetzesrang erhalten. Auf Grund dessen steht sie mit den §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB auf einer Ebene. Ein Gesetzesverstoß kann demnach nicht mehr vorliegen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster entspricht. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

55 VII. Gestaltung/ Plazierung der Widerrufsbelehrung
Folgen für die Praxis: Diese sind derzeit mangels höchstrichterlicher Entscheidung durch den BGH offen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom erlangt eine Rechtsverordnung durch eine gesetzliche Änderung keinen Gesetzesrang. Das amtliche Muster ist auch nach der Änderung noch fehlerhaft. Rechtssicherheit ist hier bis zu einer Änderung durch den Gesetzgeber nicht gegeben. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

56 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

57 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
Einschlägige Norm: § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) Anwendungsbereich: § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV: Alle Angebote oder Werbung mit Preisen von gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen an private Endverbraucher. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

58 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
Wesentliche Regelungsinhalte des § 1 Abs. 6 PAngV Preisangaben müssen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen Eindeutige Zuordnung der Preisangaben zu Angebot oder Werbung Leichte Erkennbarkeit und deutliche Lesbarkeit oder sonstige gute Wahrnehmbarkeit der Preisangaben 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

59 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
Besonderheiten im Fernabsatz § 1 Abs. 2 PAngV Angabe, dass sich die Preise inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile verstehen und etwaige zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Wenn und soweit zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, ist deren Höhe anzugeben. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

60 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
Beispiele aus der Rechtsprechung Werbende Angabe „Null-Pfennig“ (OLG Frankfurt am Main), „Top-Tagespreis“ (OLG Hamburg), „persönliches Angebot“ (OLG Hamburg) stellen keine klaren Preisangaben dar. Links mit Bezeichnungen, „Details“ (OLG Frankfurt am Main), „i-Button“ für Information (OLG Köln), „mehr Info“ (OLG Hamburg) nicht ausreichend, weil nicht als leicht erkennbare Preisangabe zu identifizieren. 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

61 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
Fortsetzung Beispiele aus der Rechtsprechung Mehrere Links zu den Preisangaben genügen in der Regel nicht Angaben der Preise in AGB/ Serviceseiten regelmäßig nicht ausreichend BGH „Internet-Reservierungssystem“ Hinweis auf Startseite, dass Endpreise am Schluss angegeben werden, ist ausreichend 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

62 VIII. Gestaltung und Plazierung von Preisangaben
Fazit: Klare Zuordnung der Preise zu Artikeln/ Werbung erforderlich Verlinkung zu Preisangaben nur ausreichend, wenn diese eindeutig ist Links sollen mit eindeutigen Bezeichnungen versehen werden 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

63 Abschlussbemerkung 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

64 Abschlussbemerkung Risiko bei Verstoß gegen
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Preisangabenverordnung Einhaltung der Pflichten nach Fernabsatzrecht und Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs: Schadensersatzansprüche bzw. unbegrenztes Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und durch Konkurrenten gem. § 8 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner

65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
2007 © Dr. Christiane Bierekoven/ Rödl & Partner


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