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Agenda Ausgangslage Kapitalmarktrechtliche Grundlagen

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Präsentation zum Thema: "Agenda Ausgangslage Kapitalmarktrechtliche Grundlagen"—  Präsentation transkript:

0 Jüngste Gerichtsentscheidungen zum Anlegerschutz
Dr. Friedrich Jergitsch Dr. Stephan Pachinger Wien, 16. Juni 2011

1 Agenda Ausgangslage Kapitalmarktrechtliche Grundlagen
Haftungsregime und Haftungsgrundlagen Jüngste höchstgerichtliche Entscheidungen OGH 4 Ob 65/10b, 8 OB 25/10z und OLG Wien, 4 R 276/10b Beachtlicher Geschäftsirrtum und Vertriebspartner OGH 7 Ob 77/10i Aktionäre als Prospekthaftungsgläubiger Kausalitätsbeweis aufgrund einer „Anlagestimmung“? OGH 4 Ob 20/11m Kriterien „anlegergerechter Beratung“

2 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Ausgangslage

3 Kapitalmarktrechtliche Grundlagen
Kapitalmarktrechtliche Regelungen differenzieren nach Marktteilnehmern: Anbieter von Wertpapieren Intermediäre Kapitalnachfrager / Investoren Maßgebliches inhaltliches Kriterium: Transparenz Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Effiziente Allokation von Kapital Preisbildungsfunktion Zeitgerechte Verfügbarkeit und Richtigkeit kommunizierter Information „time is money“ Inhaltliche Anforderungen an Information

4 Kapitalmarktrechtliche Grundlagen
Anbieter von Wertpapieren Prospekterfordernis bei öffentlichem Angebot von Wertpapieren (Veranlagungen) und der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt Inhaltliche Anforderungen: „Prospekt-Verordnung“ „Dividendenwerte“ vs „Nichtdividendenwerte“ Eigenes Regelungsregime für Investmentfondsanteile Laufende und anlassfallbezogene Informationspflichten Finanzberichterstattung Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Information im Rahmen von Ad-hoc Meldungen Directors‘ Dealings Meldungen Beteiligungspublizität

5 Kapitalmarktrechtliche Grundlagen
Intermediäre (Fortsetzung) Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber Investoren je nach deren „Klassifizierung“ iZm der Erbringung von „Wertpapierdienstleistungen“ Organisationsvorschriften zur Wahrung der Interessen der Investoren Besondere Vorschriften für die Erstellung von Finanzanalysen Kapitalnachfrage / Investoren Unterschiedlicher Grad an Eigenverantwortung je nach „Klassifizierung“

6 Haftungsregime Gerichtliche Strafen
Limitierte Tatbestände (Prospekterfordernis; Insiderhandel) Vorsatz erforderlich Einleitung durch Staatsanwaltschaft Verwaltungsstrafen Hauptfall; die meisten Vorschriften sind Verwaltungsrecht! Kein Antragsrecht von Anlegern / Investoren Zuständigkeit der FMA

7 Haftungsgrundlagen Mögliche Anspruchsgrundlagen eines geschädigten Anlegers Prospekthaftung Irrtumsanfechtung des Wertpapierkaufs Schadenersatzanspruch gegenüber dem Berater Inhaltskontrolle der Wertpapierbedingungen als AGB

8 Jüngste höchstgerichtliche Entscheidungen
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Jüngste höchstgerichtliche Entscheidungen

9 Beachtlicher Geschäftsirrtum und Vertriebspartner
Leading Cases zur Frage eines beachtlichen Geschäftsirrtums OGH 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z [„M-Bank“] Irrtumsanfechtung auf Basis des Inhalts und der Darstellungen in der Werbebroschüre? Rechtsfolge: Vertragsaufhebung Vertragsanfechtung wegen beachtlichen Geschäftsirrtums Beachtlicher Geschäftsirrtum: verkehrswesentliche, insbesondere wertbildende Eigenschaften Unbeachtlicher Motivirrtum: Wert einer Sache, insbesondere auch über die künftige Wert- und Kursentwicklung von Wertpapieren OGH bejahte das Vorliegen eines beachtlichen Geschäftsirrtums, weil die Kläger einem Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage (nicht aber über die konkrete Kursentwicklung) unterlagen

10 Beachtlicher Geschäftsirrtum und Vertriebspartner
Beachtlicher Geschäftsirrtum (Fortsetzung) OGH bejahte das Vorliegen eines beachtlichen Geschäftsirrtums, weil die Kläger glaubten eine (sichere) „Immobilienaktie“ im Unterschied zu einer „gewöhnlichen Aktie“ zu erwerben Aktien, und nicht bloße Forderungsrechte in Form von Zertifikaten zu erwerben „Veranlassung“ des beachtlichen Geschäftsirrtums durch den Anfechtungsgegner „adäquate Verursachung“ oder „ursächliches Verhalten“ ausreichend Ablehnung gegenteiliger Stimmen in der Literatur

11 Beachtlicher Geschäftsirrtum und Vertriebspartner
Durch Vertriebspartner des Wertpapierverkäufers verursachter Irrtum OLG Wien 4 R 276/10b [AWD – Constantia Privatbank (nicht rechtskräftig)] Verhalten des Vertriebspartners wurde der Bank zugerechnet Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht erforderlich Vielmehr ist „jeder, der im Auftrag des Gegner handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen“ (OGH 6 Ob 109/09m) Vertragsbeziehung zu beiden Vertragsteilen schließt die Zurechnung des Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus (OGH 4 Ob 586/95) OLG betrachtet den Vertriebspartner als „verlängerten Arm“ der Bank

12 Beachtlicher Geschäftsirrtum und Vertriebspartner
Vertriebspartner im Irrtumsrecht (Fortsetzung) Vertriebspartner war als „Vertriebsstelle“ ausgewiesen Werbebroschüre erweckt den Eindruck einer „Produktnähe der Bank“ Bank musste damit rechnen, dass Käufer Informationen des Vertriebspartners als Informationen der Bank wahrnehmen

13 Aktionäre als Prospekthaftungsgläubiger
OGH 7 Ob 77/10i: Prospekthaftungsansprüche eines Aktionärs gegenüber der AG Wesentliche Aussagen: Vorrang von Prospekthaftungsansprüchen gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr Geschädigten trifft die Beweispflicht für den Kausalzusammenhang Kein Tatbestand der Einlagenrückgewähr, weil die Befriedigung von Prospekthaftungsansprüchen nicht „causa societatis“ erfolgt, sondern als „Gläubiger“ Kein Problem der Aktionärsgleichbehandlung iSd § 47a AktG

14 Aktionäre als Prospekthaftungsgläubiger
Ausdrückliche Ablehnung einer Differenzierung zwischen Groß- und Kleinanlegern (Bisher) unterschiedliche Standpunkte in der Literatur Vorrang der Kapitalerhaltungsregeln gegenüber Prospekthaftungsansprüchen Gegenmeinung: Vorrang der Prospekthaftungsansprüche, da keine Leistung „causa societatis“, sondern als schadenersatzberechtigter Gläubiger vermittelndende Positionen: Befriedigung nur aus „frei ausschüttbaren Mitteln“ Differenzierung zwischen Klein- und Großanlegern

15 Kausalitätsbeweis aufgrund einer „Anlagestimmung“
Nachweis des Kausalzusammenhangs durch den Geschädigten Mangelhafte Prospektinformation als Grundlage der Anlageentscheidung / Disposition des Anlegers „Hätte der geschädigte Anleger ohne die mangelhaften unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben im Prospekt genauso disponiert“, so fehlt die erforderliche Kausalität „realer Schaden“ oder „Transaktionsschaden“ „rechnerischer Schaden“ oder „Preisschaden“ Marktverluste, Risikohinweise Rechtsfigur der „positiven Anlagestimmung“ BGH-Rechtssprechung iZm Beweisschwierigkeiten des Geschädigten Nachweis, dass es einen Prospekt am Markt tatsächlich gegeben hat und dass dieser eine positive Stimmung erzeugt hat, genügt Nunmehr ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in §§ 44, 45 Abs 2 dBörseG: Kausalzusammenhang wird vermutet, wenn der Erwerb innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Börseeinführung stattfindet

16 Kausalitätsbeweis aufgrund einer „Anlagestimmung“
Rechtsfigur des Anscheinsbeweis Verschiebung von Beweisthema und Beweislast für „typische Geschehensabläufe“ Anscheinsbeweis „nur“ sachgerecht, wenn es sich um Umstände handelt, die vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können und die allein in der Sphäre des Beweisgegners liegen OGH: , 7 Ob 77/10i  Geschädigten trifft die Beweispflicht für den Kausalzusammenhang Ausdrückliche Ablehnung der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises Beweispflicht des Geschädigten für den hypothetischen Kausalverlauf, also wie sich der Geschädigte bei korrekter Information alternativ verhalten und sich sein Vermögen entwickelt hätte

17 Kriterien „anlegergerechter Beratung“
4 Ob 20/11m - Anlegergerechte Beratung iZm dem Vertrieb von Lehman Zertifikaten Hintergrund: Aufklärungspflicht über Bonität des Emittenten? Allgemeine Grundsätze „anlegergerechter Beratung“ am Beispiel „Bonitätsrisiko“ Umfang der Beratungspflicht ist eine Einzellfallbeurteilung in Abhängigkeit vom Kunden (insbesondere dessen Professionalität) und des Anlageobjekts Informationsbedürftigkeit des Kunden vs Art des beabsichtigten Geschäfts / Wertpapiers „Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weitreichender sind die Aufklärungspflichten“ Allgemeine Gebot: „vollständige, richtige, rechtzeitige und verständliche Beratung“

18 Kriterien „anlegergerechter Beratung“
Anlegergerechte Beratung (Fortsetzung) BGH: Die Bank hat einen Beratungsfehler zu vertreten, wenn sie den Kunden nicht über veröffentlichte warnende Hinweise auf die hohe Verschuldung der Gruppe eines Emittenten informiert Die Darstellung einer Anleihe als „risikoarm“ entgegen einer Bewertung einer führenden Ratingagentur als „spekulativer Titel“ verstößt gegen die Verpflichtung über die Bonität eines Emittenten aufzuklären (Argentinien-Anleihen) Aufklärungspflichten dienen dazu, die „Auswirkungen einer geschäftlichen Entscheidung abschätzen zu können“ Keine Aufklärungspflicht über „bloß theoretische, vernachlässigbare“ Risiken

19 Kriterien „anlegergerechter Beratung“
Anlegergerechte Beratung (Fortsetzung) Auffallende Sorglosigkeit des Anlageberaters, wenn dieser bei Zweifel über die Wertentwicklung, sonst verfügbare Informationen, wie Quartalsberichte, Jahresabschlüsse, nicht in Betracht zieht (OGH , 4 OB 28/10m) Im konkreten Fall: Keine allgemeine Verpflichtung, über das Bonitätsrisiko der Emittentin aufzuklären Analoge Anwendung der Grundsätze zur Aufklärungspflicht eines Arztes über Risiken: Aufklärungspflicht besteht dann, soweit „diese Risiken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen“

20 Kriterien „anlegergerechter Beratung“
Anlegergerechte Beratung (Fortsetzung) Im konkreten Fall: OGH: Beklagte konnte im „Hinblick auf die Einschätzung der Finanzkraft der Emittentin (Lehman) durch die Fachkreise [zum Erwerbszeitpunkt im November 2006] davon ausgehen, dass das Bonitätsrisiko bloß theoretischer, vernachlässigbarer Natur ist.“

21 © Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2011
Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.


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