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Prozessrecht Litigation

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Präsentation zum Thema: "Prozessrecht Litigation"—  Präsentation transkript:

1 Prozessrecht Litigation
Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Prozessrecht Litigation Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2011

2 Inhaltsverzeichnis Course Outline
Zusammenfassung Haftungsbegrenzung Wo und unter welchem Recht klagen Compliance und Durchsetzungsstrategien Durchführung des Prozesses 31. Oktober 2011 G. Hertig

3 1. Zusammenfassung Haftungsbegrenzung
Haftungsbegrenzung im Vertrag Förderung und Haftung Haftungsausschluss Beschränkung der Haftung Leistung durch Dritte Beschränkt für persönliche Leistungspflichten Volle Übertragung an selbständige Dritte Mitwirkung von Hilfspersonen Gründung einer Kapitalgesellschaft Beschränkte Haftung Haftung als Geschäftsführer, Garant oder Begünstigte 31. Oktober 2011 G. Hertig 3

4 2. Wo und Unter Welchem Recht Klagen Where to sue and under which law
Viele Situationen berühren mehrere Staaten There is often more than one jurisdiction involved Beispiele: Tourismus, ausländische Arbeiter, Export Hauptgesetze (CH/EU) / Main statutes (CH/EU) „Einheimisches“ internationales Privatrecht “Domestic” private international Law Lugano-Abkommen / Verordnung des Rates 44/2001 Lugano Convention / Council Regulation 44/2001 Römerübereinkommen / Rome Convention Hauptzwischenstaatliche Fragen Main cross-border issues Zuständigkeit / Jurisdiction Anwendbares Recht / Applicable Law Anerkennung / Vollstreckung ausländischer Urteile Recognition / Enforcement of Foreign Judgments 31. Oktober 2011 G. Hertig 4

5 ▲→ ↓ ↘ ← ▲ ↙ ↓ ↑ ↗ ↖ ↑ ← ▲ 31. Oktober 2011 G. Hertig

6 A. Zuständigkeit Jurisdiction
Jedes Gericht  Kompetenz zu entscheiden ob zuständig Every court decides whether it has jurisdiction Berücksichtigung von ausländischen Gerichten Taking into account foreign courts Einstweilige Maßnahmen / Provisional measures Ausschließliche Zuständigkeit / Exclusive jurisdiction Rechtshängigkeit / Lis pendens Anerkennung / Recognition 31. Oktober 2011 G. Hertig

7 Zuständigkeitsvereinbarung Choice by the parties to the litigation
Gericht oder Schiedsgericht Gericht oder Schiedsgericht  Folie 16 Schriftliche Vereinbarung Prorogation in writing Gültigkeit der Vereinbarung Validity of the prorogation Beispiel: Fall 1 31. Oktober 2011 G. Hertig

8 Fall 1: Schwächere Partei
Die Firma A errichtete für die Laiterie du Chatelard eine Käseproduktionseinheit und führte dabei sämtliche Bauarbeiten mit von der SFIP hergestellten Platten aus. Ein Gutachten ergab, dass diese Platten Konzeptions- und Herstellungsfehler aufwiesen und diese Mängel die Räumlichkeiten für ihren bestimmungsgemäßen Zweck untauglich machten. Die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten wurden auf etwa €610 000 geschätzt. Die SFIP war zum Zeitpunkt dieser Arbeiten versichert. Artikel K des Versicherungsvertrags bestimmt: „Für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag unterwirft sich die Gesellschaft der Gerichtsbarkeit am Sitz des Versicherungsnehmers.“ 31. Oktober 2011 G. Hertig

9 Beurteilung/1 (siehe auch EurGH 12. Mai 2005)
Das Brüsseler Übereinkommen sieht vor, dass der Versicherer: vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, vor den Gerichten am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, + bei der Haftpflichtversicherung: vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowie vor dem Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, verklagt werden kann. Dem Versicherten wird eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung gestellt um den Versicherten zu schützen.  Er wird meist mit einem vorformulierten Vertrag konfrontiert und ist in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere . 31. Oktober 2011 G. Hertig

10 Beurteilung/2 (siehe auch EurGH 12. Mai 2005)
A. Der Grundsatz der Parteiautonomie erlaubt es dem Versicherungsnehmer auf der gewährten Schutzformen zu verzichten. Aufgrund der Verbindlichkeit des Zieles, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, geht diese Autonomie jedoch nicht so weit, dass der Versicherungsnehmer auf die Zuständigkeit der Gerichte an seinem Wohnsitz verzichten kann. B Kann jedoch einem begünstigten Versicherten der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als der Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, eine vereinbarte Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden? Insoweit er diese Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat, kann sie ihm nicht entgegengehalten werden. 31. Oktober 2011 G. Hertig

11 Allgemeine Vorschriften General Provisions
Personen können dort verklagt werden, wo sie ihren Wohnsitz/Sitz haben. Persons can be sued in the jurisdiction where they have their domicile or seat. Beispiel: Fall 2 Gleichbehandlung Equal treatment Natürliche und juristische Personen Individuals and legal entities Inländer und Ausländer Nationals and foreigners 31. Oktober 2011 G. Hertig

12 Fall 2: Zuständikeit innerhalb der EU
Firma A entwickelte an verschiedenen europäischen Standorten Projekte in Form sogenannter „Factory Outlets“. C erwarb von Firma A mehrere dieser Projekte, darunter das in Kungsbacka (Schweden). C und der Chef von Firma B vereinbarten bei einer Besprechung mündlich, dass C bei der Eröffnung des Geschäfts in Kungsbacka eine Erfolgsprovision in Höhe von £500 000 erhalten sollte. Die Zahlung sollte von der Eigentümerin der Geschäfts, die schwedische Firma D, geleistet werden. Firma D ist von Firma B zu 100 % kontrolliert, war jedoch am Vertrag nicht beteiligt. Da C die Zahlung nicht erwirken konnte, erhob er beim Tingsrätt Göteborg klage gegen Firma B und Firma D. 31. Oktober 2011 G. Hertig

13 Beurteilung/1 (siehe auch EurGH 11. Oktober 2007)
Allgemeiner Grundsatz: Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats in dessen der Beklagte seinen Wohnsitz hat Besondere Zuständigkeitsregeln: Gelten nur für abschließend aufgeführte Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann eine Person auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. 31. Oktober 2011 G. Hertig

14 Beurteilung/2 (siehe auch EurGH 11. Oktober 2007)
Entscheidungen können nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt Die Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten. Zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden können. 31. Oktober 2011 G. Hertig

15 Besondere Zuständigkeiten (Auswahl) Special jurisdictions (Sample)
Ort der Erfüllung einer Verpflichtung (Vertrag) Place of performance Ort, an dem das schädigende Ergebnis eingetreten ist (Unerlaubte Handlung) Where harmful event occurred Wo sich eine unbewegliche Sache befindet (Gebäude) Location of real estate Wo sich eine Zweigniederlassung befindet Location of a branch 31. Oktober 2011 G. Hertig

16 Schiedsgerichte / Arbitral Tribunals
Wahl des Sitzes und anwendbares Recht Choice of venue and applicable law Vergleich mit Gerichtsverfahren Pros and contras Verfahren ist nicht öffentlich Non-public dispute settlement procedure Wahl der Schiedsrichter und Verfahrensregel Choice of arbitrators and rules of procedure Anerkennung / Recognition Kosten / Costs Rolle der Gerichte Role of Courts Wahl der Schiedsrichter/Innen / Choice of arbitrators Vorsorgliche Massnahmen / Temporary injunctions Rekursmöglichkeit / Appeal 31. Oktober 2011 G. Hertig

17 B. Anwendbares Recht Applicable Law
Recht des engsten Zusammenhangs Law of the closest connection with the case Kriterien / Criteria Vertrag → Staat in dem die Partei wohnt, die die charakteristische Leistung bringt Unerlaubte → Staat, wo die unerlaubte Handlung Handlungen begangen worden ist Geistiges Eigentum → Staat, wo Schutz beansprucht wird Grundstücke → Ort der gelegenen Sache 31. Oktober 2011 G. Hertig

18 Rechtswahl / Choice of applicable law
Geht mit Vertragsfreiheit zusammen In line with freedom to contract Beschränkungen für Verträge mit schwächeren Parteien Limitation for contracts with consumers, employees, etc. Zwingend anwendbares Recht: Familienrecht, Sachenrecht, usw. No choice of law in family law, property law, etc. Auch möglich, wenn viel engeren Zusammenhang mit einem andern Recht Also valid when significantly closer connection with another law 31. Oktober 2011 G. Hertig

19 Ausnahmen / Exceptions
Öffentliche Ordnung („Ordre public“) Public order Einheimische oder weitere ausländische Bestimmungen die zwingend anzunehmen sind Domestic or further foreign provisions of „immediate application” 31. Oktober 2011 G. Hertig

20 C. Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Urteile Recognition/Enforcement of Foreign Judgments
Zuständigkeit aus Sicht des Vollstreckender Jurisdiction from enforcer point of view Rechtskraft bzw. Endgültigkeit No ordinary appeal possible Fehlen von Verweigerungsgründen No denial grounds Öffentliche Ordnung / Public order Verfahrensrechtverletzungen / Procedural deficiencies Beispiel: Nicht ordnungsgemässe/rechtzeitige Information über die Einleitung des ausländischen Verfahrens Fall 3 31. Oktober 2011 G. Hertig

21 Fall 3: Internationale Vollstreckung
Das Landgericht Düsseldorf hat auf die Klage von Bayer wegen Patentverletzung Realchemie Nederland untersagt, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen. Diese Unterlassungsverfügung erging unter Androhung eines Ordnungsgelds.  Am 6. April 2007 rief Bayer den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank ’s‑Hertogenbosch (Niederlande) an Bayer beantragte, die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf für in den Niederlanden vollstreckbar zu erklären 31. Oktober 2011 G. Hertig

22 Beurteilung (siehe auch EurGH 18. Oktober 2011)
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass es um eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Handelssache geht. Das Ordnungsgeld hat nach § 890 ZPO Strafcharakter. Doch handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen → Sicherung privater Patentrechte. Das verhängte Ordnungsgeld ist nicht an eine private Partei, sondern an den deutschen Staat zu leisten. Die Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens können jedoch nicht als für die Natur des Vollstreckungs-anspruchs entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs hängt nämlich von der Natur des Rechts von Bayer ab, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten. 31. Oktober 2011 G. Hertig

23 3. Compliance und Durchsetzungsstrategie Compliance and Enforcement
Selbst-Durchsetzung dank Wettbewerb, Ruf und sozialem Druck Self-enforcement through competition, reputation and social pressure Beispiele: Langfristige Beziehungen, Branding, Lärm Durchsetzungsmechanismen Enforcement mechanisms Personen: Private und Behörden Enforcement agents: private and public action Sanktionen: Veröffentlichung, Verbote, Schadenersatz, Busse, Gefängnis Sanctions: Publicity, prohibitions, damages, fines, prison Beispiele: Beschädigte, Abschlussprüfer, Anwälte, Behörde 31. Oktober 2011 G. Hertig

24  Personen / Enforcement agents
Unterschiede : Durchsetzungsmechanismen Diverging Enforcement Mechanisms  Personen / Enforcement agents Rolle der Behörden Role of agencies Beispiel: Marktmacht, Insider trading Sammelklagen und Erfolgshonorare Collective action mechanisms and contingent fees (U.S.)  Sanktionen / Sanctions Bestrafungsschadenersatz Punitive damages Verwaltungsrechtliche Bussen Administrative fines 31. Oktober 2011 G. Hertig

25 Unterschiede : Verfahren Diverging Procedures
Einigkeit oder Spaltung des Prozesses Continuous trial or series of hearings Professioneller Richter oder Laien Judge or Jury : U.S. vs. Rest of the world Beweiskraft schriftlicher Vereinbarungen Probative force of written agreements: Zeugenbeweis allgemein zulässig (CH/D/F) Witnesses are generally admitted to testify Text im Vordergrund, Zeugenbeweis als Ausnahme (UK/U.S.) “Parole evidence rule” Suche nach Beweisen / Gathering evidence Zugang zu den Unterlagen der anderen Partei Discovery Kontakt mit Zeugen während der Vorbereitung des Prozesses Contacting witnesses pre-trial 31. Oktober 2011 G. Hertig

26 Tragweite der Divergenz Putting Differences into Perspective
Konvergenzelemente / Convergence factors EU-Binnenmarkt / Single European market Globale Kanzleien / Multinational law firms Rechtshilfe / Cross-border cooperation Gegenwärtige Entwicklungen Current developments Erhalten von Beweisen in F, D, etc. Discovery in continental Europe Rolle von vorsorglichen Maßnahmen Role of preliminary injunctions Verbreitung von Sammelklagen / Mass litigation 31. Oktober 2011 G. Hertig

27 4. Durchführung des Prozesses Going to trial
Feststellung der Probleme Formulating issues Prozessvorbereitung Pre-trial measures Geheimuntersuchungen und Warnbriefe Secrecy and warning letters Aufbewahrung, Erhalten und Ausgabe von Beweisen Preserving, getting and giving evidence Sicherstellung der Erinnerungen Freezing testimony 31. Oktober 2011 G. Hertig

28 Prozess: Rolle der Richter Trial: Role of Judges
Institutionelle Aspekte Institutional issues Prestige UK > U.S. > Continental EU? Quereinsteiger und Erfahrung als Anwalt Outsiders & Bar experience U.S./UK > D/F? Intervention des Richters Judicial Activism Passiv in den Angelsächsischen Gerichten? “Passive“ in common law courts? Führungsfreudig in kontinental Europäischen Gerichten? „Managerial“ in civil law courts? 31. Oktober 2011 G. Hertig


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