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Rechtsbezug: LVO § 13 (4) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt jede Fachleiterin sowie jeder.

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Präsentation zum Thema: "Rechtsbezug: LVO § 13 (4) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt jede Fachleiterin sowie jeder."—  Präsentation transkript:

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2 Rechtsbezug: LVO § 13 (4) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt jede Fachleiterin sowie jeder Fachleiter mit den Anwärterinnen und Anwärtern ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt.

3 Rechtsbezug: LVO § 13 (4) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter (BS- Leiter) oder andere an der Ausbildung Beteiligte können teilnehmen. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden.

4 Ort: Studienseminar Neuwied Termin:wird aktuell bekannt gegeben Dauer:45 Minuten Teilnehmer: FÖLAA, BS-Leiter, FSP-Fachleiter, andere an der Ausbildung Beteiligte

5 Inhaltliche Struktur: Berufliche Ausgangslage Erste Erfahrungen, Rückmeldung Unterrichtsbesuche Individuelle Stärken und Entwicklungsfelder Annäherung an eine mögliche Entwicklungsaufgabe

6 Ort: Studienseminar Neuwied Termin:wird aktuell bekannt gegeben Dauer:45 Minuten Teilnehmer: FÖLAA, BS-Leiter, FSP-Fachleiter, andere an der Ausbildung Beteiligte

7 Inhaltliche Struktur: Präsentation der bearbeiteten Entwicklungsaufgabe Gespräch über die Entwicklungsaufgabe Rückblick 2. und 3. Unterrichtsbesuch (Niederschriften) Aufzeigen von Entwicklungsmöglichkeiten

8 Im Laufe des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder die mit der Ausbildung beauftragte Person mit der Anwärterin oder dem Anwärter ein Beratungsgespräch. Über das Beratungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen wird.


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