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Veröffentlicht von:Aloïsia Stroop Geändert vor über 9 Jahren
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Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
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K o n t r o l l e n P r ä v e n t i o n F o r s c h u n g Dopingbekämpfung in der CH Swiss Olympic BASPO - Doping-Statut - Europaratskonvention (1993) - BG über die Förderung von Turnen und Sport
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Meilensteine im Jahr 2002 Einführung der zentralen Doping-Strafbehörde Ergänzung des Sportförderungsgesetzes Zielbereich: Umfeld des Athleten Tatbestand: - das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Abgeben und Verschreiben von Mitteln - das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken ist verboten. Strafe: Gefängnis oder Busse bis Fr. 100‘000.--
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Doping: ein Thema im Sportkegeln? Seit 1990 Pflicht zur Umsetzung im Verband Kontrolle im Rahmen der Einführung der Disziplinarkammer für Dopingfälle Umzusetzen bei allen Mitgliedverbänden von Swiss Olympic Welt-Antidoping Codex
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