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1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?

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Präsentation zum Thema: "1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?"—  Präsentation transkript:

1 1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?

2 2. Welche Mitbestimmungsrechte haben große Praxisrelevanz?

3 3. § 99 BetrVG: begrenztes Widerspruchsrecht, aber dann zwingende MB mit ArbG als Konfliktlösungsinstrument a. Einstellung: Gleichbehandlung (Fall Lehrerin) b. Versetzung gem. § 95 III (Fall Nachtwache; Praxisfall Buchhandlung)

4 4. § 102 BetrVG: qualifizierte Mitwirkungspflicht mit Rechtsfolge: Unwirksamkeit bei - fehlender oder - unvollständiger Information (  subjektive Determination des AG) oder - Nichtabwarten der Wartezeit. a.Lokführer - BAG 17.2.2000 - 2 AZR 913/98, BAGE 93, 366: AG will Lokführer kündigen, da ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht existiert. BR teilt im Anhörungsverfahren mit, dass im Magazin ein solcher Arbeitsplatz frei geworden sei. AG antwortet unwahr, der Arbeitsplatz sei mit einem Schwerbehinderten besetzt, und kündigt. Rechtzeitige Kündigungsschutzklage begründet?

5 a) Kündigungserklärung, b) Klageerhebung, c) Anhörung des BR gem. § 102 BetrVG? - Info ja. - Vollständig aus der subjektiven Sicht des AG (subjektive Determinierung)? Bei Fehlinformation über einzelne Voraussetzungen der Kündigung ist das nicht der Fall: Krankheitsbedingte Kündigung: = erhebliche Fehlzeiten, = negative Prognose, = keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz: Bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist die Versetzung das mildere Mittel, da Kündigung nur ultima ratio. 1. Schritt: AG sieht keine Versetzungsmöglichkeit. 2. Schritt: BR schlägt Verssetzungsmöglichkeit vor. 3. Schritt: AG lehnt konkreten Vorschlag des BR mit konkreter Begründung ab. 4. Schritt: BR weist AG innerhalb der Anhörungsfrist darauf hin, dass er von falschem Sachverhalt ausgehe. 5. Schritt: AG muss eine Erwägungen im Hinblick auf den richtigen Sachverhalt Korrigieren.

6 b. Ärztin - BAG 6.2.1997 - 2 AZR 265/96, NZA 1997, 656 BR war über Fehlverhalten und entsprechende Abmahnung am 5.6. 92 informiert worden, hatte aber eine Gegenvorstellung der Klägerin vom 4.6. nur vorgelegt bekommen. Der BR-Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder des BR davon nicht unterrichtet. Kündigungsschutzklage begründet? - AG muss alle aus seiner Sicht für die Kündigung relevanten Tatsachen vortragen. Dazu gehören auch entlastende Äußerungen des Arbeitnehmers (vgl. BAG 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 – Kurdirektor von Westerland). Aber wie er das macht, bleibt ihm überlassen. Hier hat er das Schreiben dem BR-Vorsitzenden zur Einsicht gegeben und damit dem BR bekannt gemacht, denn der BR-Vors. vertritt den BR insoweit. Das interne Verfahren des BR wird dem AG nicht zur Last gelegt. Daher ist die Anhörung vollständig und die Kündigung scheitert nicht daran.

7 c. Der Geschäftsführer möchte einem Angestellten kündigen. Von den drei Betriebsratsposten ist einer vakant. Ein Betriebsratsmitglied ist im Urlaub, der zweite ist krank. Was soll der Unternehmer tun? - Er kündigt ohne Anhörung des Betriebsrats. - Er wartet, bis einer wieder da ist. - Er legt die Kündigungsinformation ins Fach des Betriebsrats. - Er schickt dem kranken BR-Mitglied die Kündigungsabsicht. Grundsatz: Das interne Verfahren ist für die Mitbestimmung irrelevant. (1) Ähnlich: der BR hat dafür zu sorgen, dass er funktionsfähig ist. Seine F Funktionsunfähigkeit kann die unternehmerische Entscheidung nicht hindern. (2) Oder muss sich der Unternehmer um einen Ansprechpartner bemühen? (3) Oder können in solchen Fällen keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten durchgeführt weden?


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