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Kooperation im Kinderschutz

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Präsentation zum Thema: "Kooperation im Kinderschutz"—  Präsentation transkript:

1 Kooperation im Kinderschutz
1 Kooperation im Kinderschutz

2 Inhaltsübersicht Aufgaben des Sozialen Dienstes
2 Inhaltsübersicht Aufgaben des Sozialen Dienstes Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst und Schulen Handlungsschritte bei Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Die Hilfen zur Erziehung Handlungsschritte der Gewährung von Hilfen zur Erziehung Möglichkeit der Inobhutnahme

3 Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 1
3 Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 1 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung Beratung und Unterstützung bei Ausübung der Personensorge und des Umgangsrecht Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren

4 Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 2
4 Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 2 Gewährung von Hilfen zur Erziehung Gewährung von Eingliederungshilfen Hilfe für junge Volljährige Kinderschutzauftrag

5 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
5 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung §8a (1) SGB VIII gilt als Grundlage: „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind sie Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten.“

6 Rechtliche Legitimation im Artikel 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. 6

7 § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

8 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
8 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) § 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (Kinderschutz als Ziel, staatliches Wächteramt, Frühe Hilfen) Benennt den Kinderschutz und die Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft und explizit die Frühen Hilfen als präventives Angebot § 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Werdende Mütter und Väter sollen über die örtlichen Leistungsangebote informiert werden zu Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung Kindes in den ersten Lebensjahren

9 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
9 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (Netzwerke durch Jugendamt organisiert, Familienhebammen) Verpflichtung der Länder zum Aufbau/Weiterentwicklung von Netzwerken mit dem Ziel der gegenseitige Information über Angebots- und Leitungsspektrum, organisiert durch den örtlichen Jugendhilfeträger Stärkung des Netzwerkes durch den Einsatz von Familienhebammen „…Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots … vor allem in den ersten Lebensjahren…“

10 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (Verfahren mit Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft, Befugnis zur Information des Jugendamtes) Geheimnisträger (im Sinne von § 203 StGB) sollen bei gewichtigen Anhaltspunkten mit dem Kind/Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern , haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und die Befugnis das Jugendamt zu informieren. 10

11 Wer sind Geheimnisträger?
1111 Wer sind Geheimnisträger? 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes mit einer staatlich geregelten Ausbildung 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder - beratern 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

12 1212 § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Anspruch von Personen mit beruflichem Kontakt zu Kindern, Jugendlichen auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes unterstützt zu werden mit dem Ziel der Qualifizierung der Intervention

13 Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst und Schulen
1313 Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst und Schulen Schulgesetz §42 Abs. 6 gilt als Grundlage: „Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.“ Kooperationsvereinbarung zwischen den Jugendämtern der Stadt und des Kreises Düren und den weiterführenden Schulen im Zuständigkeitsbereich der Jugendämter Zusammenarbeit bei schulverweigerndem Verhalten in Kombination mit fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern

14 Handlungsschritte bei Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung
1414 Handlungsschritte bei Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung

15 Systematische Beobachtung
1515 Kind fällt auf Systematische Beobachtung Auffälligkeit im Sinne des §8a? Weitere allgemeine Beobachtung Nein Ja Klärung und Einschätzung des Verhaltens und Aspekte der Lebenssituation Information an die Schulleitung Gemeinsame Einschätzung: Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor? Ja Nein Hinzuziehen einer erfahrenen Fachkraft zu im System Schule ausgeb. Personen Weitere allgem. Beobachtungen oder Einleitung weiterer geeigneter Maßnahmen in der Schule Risikoeinschätzung

16 Gefährdung des Kindeswohls oder akute Gefährdung des Kindeswohls?
1616 Risikoeinschätzung Gefährdung des Kindeswohls oder akute Gefährdung des Kindeswohls? Akute Gefährdung Gefährdung Aufstellung eines Schutzplanes Bei akuter Gefährdung des Kindeswohls ist das Jugendamt sofort einzuschalten Kontaktaufnahme zu den Personensorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten sowie zum Kind Ende Internes Verfahren des Jugendamtes Wird die Hilfe angenommen?

17 Wird die Hilfe angenommen?
1717 Wird die Hilfe angenommen? Ja Nein Aufzeigen von Wegen und Möglichkeiten Mitteilung an das Jugendamt durch die Leitung der Schule Nachvollziehbare Absprachen/ Vereinbarungen (Inhalte: Hilfen Umfang, Zeit) Einbeziehung der Personensorgeberechtigten Schule kontrolliert und dokumentiert auch bei internen Maßnahmen Dokumentation durch das Jugendamt (siehe internes Verfahren) Ende

18 Die Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII
1818 Die Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII Erziehungsberatung (§28) Soziale Gruppenarbeit (§29) Erziehungsbeistandschaft (§30) Sozialpädagogische Familienhilfe (§31) Tagesgruppe (§32) Vollzeitpflege (§33) Heimerziehung (§34) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35)

19 Die Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII
1919 Die Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII Familienunterstützende Hilfen Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft) Familienergänzende Hilfen Tagesgruppe Familienersetzende/-ergänzende Hilfen Vollzeitpflege, Heimerziehung/sonstige Wohnform, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

20 Handlungsschritte der Gewährung von Hilfen zur Erziehung
2020 Handlungsschritte der Gewährung von Hilfen zur Erziehung Antragstellung der Personensorgeberechtigten Fallvorstellung der fallführenden Fachkraft im Team im Beisein der Teamleitung Wenn Antrag befürwortet wird, Suche nach einem geeigneten Hilfeanbieter Wenn Helfer gefunden, gewährendes Hilfeplangespräch Hilfeplan im Gesetz definiert (§ 36 SGB VIII) Teilnehmer des Hilfeplangespräches: Personensorgeberechtigten, Kind oder Jugendlicher, Teamleitung, Fachkraft, ggf. Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe; ggf. weitere an der Hilfe beteiligte Personen, z.B. Schule Im Hilfeplan erfolgt eine Zielvereinbarung für die Hilfe Der Umfang der Hilfe wird festgelegt Wird die Hilfe im Hilfeplangespräch gewährt, arbeitet der Helfer bzw. die Institution mit der Familie an den vereinbarten Zielen Bei Abweichung der Ziele, gewichtigen Veränderungen im Familiensystem, mangelnder Mitwirkung der Beteiligten sowie akuter Gefährdung des Kindes wird die Fachkraft informiert Spätestens nach 6 Monaten erfolgt das nächste Hilfeplangespräch Welche Ziele konnten umgesetzt werden Ist die gewährte Hilfe die geeignete Hilfeform Besteht weiterer Hilfebedarf Bei weiterem Hilfebedarf Festlegung neuer Ziele

21 Inobhutnahme nach §42 SGB VIII
2121 Inobhutnahme nach §42 SGB VIII (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jgdl. in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. Das Kind ... um Obhut bittet oder 2. Eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes... Die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. Ein ausländisches Kind...unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
2222 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !


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