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Allgemeines zum Ombudswesen in der Wissenschaft

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Präsentation zum Thema: "Allgemeines zum Ombudswesen in der Wissenschaft"—  Präsentation transkript:

1 Ombudspersonen in der Wissenschaft Strukturen in Deutschland, Aufgaben von Ombudspersonen

2 Allgemeines zum Ombudswesen in der Wissenschaft
Aufgabe von Ombudspersonen: Wenn ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt, klären Ombudspersonen in der Wissenschaft die ihnen vorgetragenen Sachverhalte und geben eine Einschätzung ab. Außerdem können sie zwischen den Parteien im Zuge der Sachaufklärung vermitteln. Allgemein stehen Ombudspersonen als Ratgeber in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlichem Fehlverhalten zu Verfügung. Ombudsstrukturen: Neben der zentralen Einrichtung des Ombudsman für die Wissenschaft bestehen lokale Ombudsstrukturen an den meisten wissenschaftlichen Einrichtungen. Grundlage: Der Ombudsman für die Wissenschaft bezieht sich in seiner Arbeit auf die DFG-Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ von Die Denkschrift wurde 2013 aktualisiert. Lokale Ombudsleute beziehen sich darüber hinaus auch auf die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die an den eigenen Einrichtungen verabschiedet wurden.

3 DFG-Denkschrift Empfehlung 5: lokale Ombudspersonen Empfehlung 16:
An allen Universitäten und Forschungseinrichtungen gibt es unabhängige Ansprechpersonen (Ombudsleute). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können sich in Konfliktfällen oder bei Fragen in Bezug auf die gute wissenschaftliche Praxis dorthin wenden. Empfehlung 16: überregionales Ombudsgremium Die DFG schafft mit dem Ombudsman für die Wissenschaft eine überregionale unabhängige Instanz, die allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Beratung, Vermittlung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis zur Verfügung steht.

4 vermutetes wissenschaftlichen Fehlverhalten
Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis Der/die Hinweisgeber/in meldet den Verdacht an den überregional tätigen Ombudsman Der/die Hinweisgeber/in meldet den Verdacht an die lokale(n) Ombudsperson(en) Beratung oder Sachaufklärung durch den Ombudsman für die Wissenschaft Beratung oder Sachaufklärung durch die lokale(n) Ombudsperson(en) an der betroffenen Einrichtung alternativ

5 Ombudsman f. d. Wissenschaft: überregionales Gremium
Prof. Dr. Wolfgang Löwer (Sprecher) Institut für öffentliches Recht - Wissenschaftsrecht Rheinische- Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Prof. Dr. Brigitte M. Jockusch Zoologisches Institut – Biozentrum TU Braunschweig Prof. Dr. Joachim Heberle Fachbereich Physik - Experimentelle Molekulare Biophysik FU Berlin

6 Verfahrensweise Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhaltens
Hinweisgeber/in informiert lokale oder überregionale Ombudsperson(en) über Verdacht Untersuchung durch Ombudsperson(en) Verdacht bestätigt sich nicht Verdacht bestätigt sich; Verstoß ist korrigierbar schwerwiegender Verstoß kann nicht ausgeschlossen werden Einstellung des Verfahrens Vermittlung zwischen den Beteiligten Abgabe an zuständige Fehlverhaltens-kommission

7 Grundsätzliches zur Vorgehensweise (1)
Die Hinweise auf einen möglichen Regelverstoß sollten belegbar sein, damit sie auf ihre Substanz geprüft werden können Der/die Hinweisgeber/in kann sich anonym vom Ombudsman für die Wissenschaft beraten lassen. Eine Vermittlung im konkreten Konfliktfall kann jedoch oft nur mit Namensnennung des bzw. der Hinweisgebers/-geberin erfolgen Durch die Sachaufklärung des Ombudsman soll erreicht werden, dass die konkrete Angelegenheit auf Grundlage der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingeschätzt wird (Einschätzung). Außerdem soll eine Lösung auf Grundlage der Einschätzung des Ombudsman gefunden werden (Vermittlung). Sanktionierende Maßnahmen durch den Ombuds­man sind im Grundsatz nicht vorgesehen.

8 Grundsätzliches zur Vorgehensweise (2): Vertraulichkeit
alle Anfragen und Verfahren werden vertraulich behandelt, insbesondere um einem möglichen ungerechtfertigten Reputationsverlust der Beteiligten ent­gegen­zu­wirken. Die Ge­währ­­leistung der Ver­traulich­keit dient dem Schutz aller involvierten Personen. Sie gilt auch über den Ab­schluss eines Falles hinaus. Eine Kontaktaufnahme des Ombudsman mit der Person, auf die sich der Hinweis bezieht, ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des/der Hinweis-gebers/geberin möglich. Auch alle beteiligten und informierten Personen haben die Ver­traulich­keit strikt zu wahren. Bei einem begründeten Ver­dacht auf ein schwerwiegendes wissen­schaftliches Fehl­verhalten ist der Ombudsman gehalten, die An­gelegen­­heit an die zuständige Kommission zur Untersuchung wissen­schaftlichen Fehl­ver­haltens abzugeben.

9 Lösungsmöglichkeiten
Wenn nach Einschätzung des Ombudsman ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt, wird geprüft, ob und ggf. wie der Verstoß korrigierbar ist. Beispiele: Oft erfolgt die Kommunikation zwischen dem Ombudsman für die Wissenschaft und den Beteiligten schriftlich. In einigen (wenigen) Fällen ist ein gemeinsames Gespräch unter der Moderation des Ombudsman hilfreich. Unberücksichtigte Autorschaft Inadäquate Doktoranden-betreuung Unklare Daten-nutzungsrechte/ unberechtigte Datennutzung Nachträgliche Herstellung der Autorschaft durch Erratum Vereinbarungen bei spezifischen Problemen oder Betreuer-wechsel Aufzeigen der Regeln und Vorschlag von Vereinbarungs-möglichkeiten

10 Abgrenzung zu anderen Verfahren
Wenn dem Ombudsman für die Wissenschaft ein Anfangsverdacht auf ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, gibt er die Angelegenheit an die zuständige Fehlverhaltenskommission ab. Dort wird die Angelegenheit dann geprüft und abschließend eingeschätzt. Der Ombudsman kann nicht parallel oder im Anschluss an eine juristische Prüfungen des selben Sachverhalts tätig werden. Der Ombudsman kann ebenso wenig parallel oder im Anschluss an Prüfungen durch andere zuständige Instanzen tätig werden. Er ist insbesondere keine Revisionsinstanz für Ombudsverfahren, die andernorts sachgemäß geführt wurden oder werden.

11 Kontakt Geschäftsstelle des Ombudsman für die Wissenschaft:
Finja Meyer (Geschäftsführerin) Linda Richter (Assistentin) Postadresse: Institut für Öffentliches Recht – Abteilung Wissenschaftsrecht Rheinische Friedrich-Wilhelms Universität Bonn Adenauerallee 44, Bonn Fernsprecher: – Fax: – Homepage:


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