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Treuhänder-Informationsveranstaltung Meltem Landwehr, BaFin

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Präsentation zum Thema: "Treuhänder-Informationsveranstaltung Meltem Landwehr, BaFin"—  Präsentation transkript:

1 Treuhänder-Informationsveranstaltung 03.06.2014 Meltem Landwehr, BaFin

2 Agenda Begrüßung Einleitung
Aufbau des neuen TH-Rundschreibens R 4/2014 (VA) Inhaltliche Änderungen Wichtige Grundsätze Pause Beantwortung zuvor eingereichter Fragen Möglichkeit, weitere Fragen zu adressieren Treuhänder unter Solvency II

3 Einleitung (1) Was: Merkblatt für Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens Seit wann: März 2014 Wo: Homepage der BaFin Aufsicht - Versicherer & Pensionsfonds - Kapitalanlagen – „Merkblatt“ Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens“ innerhalb des fettgedruckten Textteiles …

4 Einleitung (2) „Kapitalanlagen Mit der Vermögensanlagetätigkeit hat der Versicherer durch Art, Umfang und Qualität der Deckungsmittel die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. An die Tätigkeit der Versicherer werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen, gibt es gerade für das vom sogenannten "Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens" überwachte Sicherungsvermögen und das sonstige gebundene Vermögen besondere Vorschriften.“ …

5 Einleitung (3) … Inhalt des Merkblattes: Veröffentlichung von für Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens relevanten Informationen, die nur diesen betreffen Dem vorgelagert Informationen über Kapitalanlagen mit sämtlichen Verlautbarungen der Versicherungsaufsicht der BaFin

6 Aufbau des neuen TH-Rundschreibens
Einleitung Anordnung betreffend die Bestellung Grundsätze und Hinweise betreffend die Bestellung, Aufgaben und Befugnisse Auswahl, Bestellung und Abberufung Stellvertreter Aufgaben und Befugnisse C. Aufzuhebende Rundschreiben und Inkrafttreten D. Rechtsbehelfsbelehrung

7 Inhaltliche Änderungen (1)
Zur Einleitung Neu: Streichung der Hinweise zu den Gründen der letzten Überarbeitung Hinweis auf Berücksichtigung von Pensionsfonds und auf die öffentliche Konsultation

8 Inhaltliche Änderungen (2)
Zur Anordnung Keine Änderungen

9 Inhaltliche Änderungen (3)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung Neu: TH muss seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit nach dem TH-Amt gewachsen erscheinen und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, die Treuhänderaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen Gestrichen: Treuhänderaltersgrenze von 70 Jahren

10 Inhaltliche Änderungen (4)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Benennung Aus gegebenem Anlass: Benennung vor Bestellung! § 71 Absatz 2 VAG Neu explizite Regelung: TH-Bescheinigung auf Anfrage

11 Inhaltliche Änderungen (5)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Benennung Neu: Polizeiliches Führungszeugnis Kontaktdaten des TH (Telefon, , Wohnanschrift) aktuell zu halten (gemeinsame Pflicht von VU und TH)

12 Inhaltliche Änderungen (6)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Fachkenntnisse Neu: Aktueller Wissenstand durch Lektüre des RSS-Feeders/ Newsletters und des Merkblattes für den TH zur Überwachung des Sicherungsvermögens. Passagen das Treuhänderamt betreffend ausreichend

13 Inhaltliche Änderungen (7)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Fachkenntnisse RSS-Newsfeed? Really Simple Syndication. Mit einem RSS-Newsfeed werden Webseiten auf neue Inhalte geprüft, ohne diese selber zu besuchen und diese zugesandt. Wo abonnieren? BaFin-Homepage Startseite oberste Leiste Nötig: RSS-Reader Installation auf dem Rechner. Kostenlos übers Internet. -Adresse.

14 Inhaltliche Änderungen (8)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Fachkenntnisse Newsletter? Eine Infomail, mit regelmäßigen Informationen zu den wichtigsten, neu eingestellten oder aktualisierten Veröffentlichungen (auf der BaFin-Webseite). Wo abonnieren? BaFin-Homepage Startseite oberste Leiste Nötig: -Adresse

15 Inhaltliche Änderungen (9)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Fachkenntnisse Merkblatt für den Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens? s. Einleitung

16 Inhaltliche Änderungen (10)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Unabhängigkeit Neu: Keine Vorstandsmitgliedschaft in demselben Unternehmen in den letzten 12 Monaten

17 Inhaltliche Änderungen (11)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung Neu: Die Regelung bzgl. der Belastung des Treuhänders durch andere wesentliche Verpflichtungen wurden ersatzlos gestrichen.

18 Inhaltliche Änderungen (12)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung Neu: Die Regelungen zum Wohnsitz des Treuhänders wurden ersatzlos gestrichen. Alt: Am Sitz des VU / 100km Grenze

19 Inhaltliche Änderungen (13)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Auswahl, Bestellung und Abberufung hier zu Ende des Treuhänderamtes Neu: Vorliegen von Anhaltspunkten, dass ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nicht mehr sichergestellt ist Wie bereits gesagt: Wegfall der Altersgrenze Bei Abberufung: Unverzügliche Info durch das für die Bestellung zuständige Organ an BaFin unter Benennung der Gründe

20 Inhaltliche Änderungen (14)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Stellvertreter des Treuhänders hier zu Gleiche Anforderungen Neu explizite Regelung: TH soll sich vom StV über Wahrnehmung der Aufgaben unterrichten lassen, um sich von der Ordnungsmäßigkeit überzeugen zu können

21 Inhaltliche Änderungen (15)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Stellvertreter des Treuhänders hier zu Aufgabenverteilung Neu: Stärkere Einbindung! Auch bei komplexen oder neuartigen Kapitalanlagen Zudem regelmäßig (nach Proportionalitätsprinzip), damit ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Vertretungsfall sichergestellt ist

22 Inhaltliche Änderungen (16)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Stellvertreter des Treuhänders hier zu Aufgabenverteilung Neu: Neben gleichen Rechten und Pflichten auch gleiche Ausstattung (z.B. eigener Tresorschlüssel) Aber!: StV ist bzgl. der Aufgabenwahrnehmung an sich, also der Aufgabenverteilung an die Weisungen des TH gebunden.

23 Inhaltliche Änderungen (17)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Stellvertreter des Treuhänders hier zu Spezialfall des Konsortiums = einverständliche Beteiligung mehrerer VU an einem Risiko Neu explizit geregelt: Der Treuhänder des KF und sein StV sind zu weiteren stellvertretenden TH der Konsorten zu bestellen. Beschränkt auf das Konsortialgeschäft. Vor Bestellung der BaFin zu benennen. Unbedenklichkeitserklärung erforderlich. 1x gegenüber KF erklärt. Schriftwechsel grds. über KF.

24 Inhaltliche Änderungen (18)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders Die Wahrnehmung der Treuhänderaufgaben ist nicht übertragbar!

25 Inhaltliche Änderungen (19)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Information des TH über alle Belange des SV Neu: Informationsrecht des Treuhänders Informationspflicht des Unternehmens Selbstverpflichtung, die rechtzeitige Einschaltung des THs in Arbeitsabläufe sicherzustellen und dem TH die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen/ Informationen zukommen zu lassen

26 Inhaltliche Änderungen (20)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Information des TH über alle Belange des SV Neu: Explizite Vorgaben für Pensionsfonds (inhaltsgleiche Verlautbarung VA 14-O /283 war bereits existent) Mind. monatliche Bestätigungseinholung beim LVU über von ihm geleistete und empfangene Zahlungen, sowie über Abschlüsse von Neuverträgen. Summenangaben möglich. TH: Abgleich mit Vermögensverzeichnis.

27 Inhaltliche Änderungen (21)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Information des TH über alle Belange des SV … Wenn eine Ident-Nr. je LVU, quartalsweise Übersicht für TH: - Name des Versorgungsberechtigten - Vertragsnummer der entsprechenden LV - Ein- und Auszahlungen aus diesem Vertrag - der betragsmäßige Endbestand

28 Inhaltliche Änderungen (22)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Information des TH über alle Belange des SV Neu: Im Dienstvertrag zwischen TH und VU: Klausel, dass Inhalt und Beachtung einschlägiger Verlautbarungen zum Inhalt des DV erklärt werden. Grundlage der Arbeit! Bei Amtsantritt und während der Amtszeit: „Einschlägige Verlautbarungen“, statt wie bislang Einzelauflistung …

29 Inhaltliche Änderungen (23)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Information des TH über alle Belange des SV … einschlägig sind Verlautbarungen über: - Kapitalanlagen, soweit sie auch das SV betreffen - die Führung des Vermögensverzeichnisses und die Aufbewahrung des SVs - das vorliegende TH-Rundschreiben.

30 Inhaltliche Änderungen (24)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Überwachung der ausreichenden Bedeckung Grundsatz für VU: SV muss stets ausreichend bedeckt sein Neu: Ausnahme: Explizite Regelung für PFs: Vorübergehende Unterdeckung unter den Voraussetzungen des § 115 Absatz 2a, 2b VAG wird geduldet.

31 Inhaltliche Änderungen (25)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Prüfung der Qualifikation der Anlagen des Sicherungsvermögens Alte Formulierung: „Diese Bestätigung setzt voraus, dass er bei der Zuführung von Vermögensanlagen zum Sicherungsvermögen deren Qualifikation nach der AnlV bzw. der PFKapAV prüft.“

32 Inhaltliche Änderungen (26)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Prüfung der Qualifikation der Anlagen des Sicherungsvermögens Neu explizite Regelung: Neue Formulierung: „Diese Bestätigung sollte voraussetzen, dass er selbst die Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage überprüft, bevor diese dem Sicherungsvermögen zugeführt wird. Hierbei muss die Einhaltung der AnlV bzw. der PFKapAV und sollten die Vorgaben des Kapitalanlagerundschreibens (aktuell R 4/2011 (VA)) überprüft werden.“

33 Inhaltliche Änderungen (27)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Prüfung der Qualifikation der Anlagen des Sicherungsvermögens Die bislang dargelegten Qualifikationsvoraussetzungen für einzelne Anlagen wurden gestrichen. Sie werden ggfs. im Kapitalanlagerundschreiben (aktuell R 4/2011 (VA)) ergänzt. Dieses spezifiziert bereits heute generell die Voraussetzungen für die Sicherungsvermögensfähigkeit von Kapitalanlagen und sollte daher bei der Prüfung beachtet werden.

34 Inhaltliche Änderungen (28)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Prüfung der Qualifikation der Anlagen des Sicherungsvermögens Neu explizite Regelung: Prüfung der Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage Vor Zuführung zum SV - „Das Unternehmen sollte einen Wert dem Sicherungsvermögen nur bei positivem Ausgang der Prüfung zuführen.“ Explizite Nennung des Kapitalanlagerundschreiben

35 Inhaltliche Änderungen (29)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Prüfung der Qualifikation der Anlagen des Sicherungsvermögens Wichtig! TH selbst Qualifikationsprüfung (vorschriftsgemäße Kapitalanlage) Jeder einzelnen Vermögensanlage Bevor diese dem Sicherungsvermögen zugeführt wird

36 Inhaltliche Änderungen (30)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Prüfung der Qualifikation der Anlagen des Sicherungsvermögens Alte Formulierung: „Der Umfang seiner Prüfung bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.“ Neue Formulierung: „Der Treuhänder sollte der Zuführung zum Sicherungsvermögen nur dann zustimmen, wenn er die konkrete Anlage nach seiner persönlichen Einschätzung für qualifiziert hält.“

37 Inhaltliche Änderungen (31)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders Neu : Sicherstellung auch bei Teilnahme an organisierten Wertpapierleihe-Systemen erforderlich.

38 Inhaltliche Änderungen (32)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders Neu : Neuer Wortlaut des TH-Sperrvermerks („alternativ“ statt Klammersetzung und neu Gesellschaftsanteil): "Über dieses Grundstück, alternativ: Hypotheken- forderung, Grundschuld, Gesellschaftsanteil, Schuldbuchforderung, Depot, Konto kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des gemäß (§ 113 Absatz 1 i.V.m.) § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden."

39 Inhaltliche Änderungen (33)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders Neu : Sicherstellung unverzüglich nach Eintragung im VV, spätestens nach 10 Tagen (alt: 1 Woche) Grds. abzustellen auf Zeitpunkt der tats. Sicherstellung Überschreitung nur ohne eigenes Verschulden Bei Überschreitung, Dokumentation Dauer und Gründe Sonderfall: Grundbuchamt-Eintragung TH-Sperrvermerk…

40 Inhaltliche Änderungen (34)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders … Ist das VU auf ein Tätigwerden des Grundbuchamtes zur Eintragung des TH-Sperrvermerkes angewiesen, so ist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der korrekten und vollständigen Antragstellung durch das VU beim Grundbuchamt abzustellen. Antragstellung hier also max. 10 Tage nach Eintragung

41 Inhaltliche Änderungen (35)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Sicherstellung des Sicherungsver- mögens zugunsten des Treuhänders Sicherstellung vor Eintragung ins VV. Unverzügliche Eintragung ins VV, s.o. max. innerhalb 10 Tagen Grundstücke, Buchhypo, Buchgrundschuld – Eintragung ins VV kann wesentlich später erfolgen, wenn Eigentum im GB eingetragen wurde. Im Grundbuch eingetragener TH-Sperrvermerk bereits vor Eintragung im VV wird BaFin-seitig nicht beanstandet.

42 Inhaltliche Änderungen (36)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten Neu : Aufbewahrung der SV-Werte innerhalb des Gebietes der Mitglieds- und Vertragsstaaten ohne Genehmigung der BaFin möglich. Außerhalb Genehmigungsvorbehalt

43 Inhaltliche Änderungen (37)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten Nicht neu, aber aus gegebenem Anlass: Die Zustimmung des THs hat immer schriftlich zu erfolgen! Elektronische Signatur möglich. Bei Eilverkäufen: Schriftliche Zustimmung fertigen. Diese fernmündlich, per Fax oder an die Depotbank, schriftliche Zustimmung unverzüglich nachreichen.

44 Inhaltliche Änderungen (38)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten Schriftform § 126 BGB: (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgegeben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. - (§ 72 III VAG) (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (elektr. Form - §126a BGB: qualifiz. elektr. Signatur)

45 Inhaltliche Änderungen (39)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Form der Zustimmung des THs zur Herausgabe von SVs-Werten Nicht neu, aber aus gegebenem Anlass: Die schriftliche Zustimmung des THs soll sich auf genau bezeichnete SVs-Werte beziehen. Keine pauschalen Freigaben (z.B. eine best. Anlageart oder ein best. Wertgrenze). Listenmäßige Zusammenfassung i.O.

46 Inhaltliche Änderungen (40)
Zu Grundsätze und Hinweise hier zu Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders hier zu Bestätigungsvermerke des Treuhänders Neu: §73 VAG: Bestätigung, dass SV vorschriftsmäßig angelegt und sichergestellt. Gestrichen: Bestätigung der vollen Bedeckung des SV-Solls, also ausreichende Höhe und Eintragung der Kapitalanlagen in das VV

47 Inhaltliche Änderungen (41)
Zu Aufzuhebende Rundschreiben und Inkrafttreten Tritt mit Zugang, also Veröffentlichung in Kraft Zeitgleich Aufhebung R 13/2005 (VA)

48 Inhaltliche Änderungen (42)
Zu Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen Anordnung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe bei der BaFin

49 Inhaltliche Änderungen (43)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: TH muss seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit nach dem TH-Amt gewachsen erscheinen und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage sein, die Treuhänderaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, keine Altersgrenze. Benennung: Kontaktdaten (Wohnanschrift, Tel.-Nr., ) stets gegenüber der BaFin aktualisieren, polizeiliches Führungszeugnis

50 Inhaltliche Änderungen (44)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Wissensstand: RSS-Feeder/Newsletter und Merkblatt für den TH zur Überwachung des SV und einschlägige Verlautbarungen der BaFin Wohnsitz und wesentliche Belastung des THs gestrichen Keine Vorstandsmitgliedschaft in demselben Unternehmen in den letzten 12 Monaten

51 Inhaltliche Änderungen (45)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Bei Abberufung unverzügliche Meldung unter Benennung der Gründe an die BaFin Stärkere Einbindung StV, komplexe oder neuartige Kapitalanlagen und regelmäßig, um Vertretungsfall vorzubereiten

52 Inhaltliche Änderungen (46)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Konsortium: TH und StV des KF zu weiteren StV der Konsorten zu bestellen, vor Bestellung Benennung durch KF, Unbedenklichkeitserklärung durch BaFin, Kommunikation über KF Informationsrecht des TH / Informationspflicht (Selbstverpflichtung) des VU den TH rechtzeitig einzuschalten und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen bereitzustellen

53 Inhaltliche Änderungen (47)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: PFs: Bestätigung und Übersicht vom LVU (Folien 20, 21) Klausel in Dienstvertrag: Beachtung aller einschlägigen Verlautbarungen der BaFin (Folie 22) Qualifikationsvorauss. zwar hier gestrichen, aber weiterhin Geltung - Kapitalanlagerundschreiben beachten

54 Inhaltliche Änderungen (48)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Sicherstellung auch bei Teilnahme an organisierten Wertpapierleihe-Systemen Wortlaut des TH-Sperrvermerks anpassen

55 Inhaltliche Änderungen (49)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Sicherstellung unverzüglich nach Eintragung spät. nach 10 Tagen Sonderfall: TH-Sperrvermerk, Zeitpunkt Antrag beim GB-Amt Bei Überschreitung Dokumentation der Gründe und Dauer Sicherstellung vor Eintragung, s.o. max. 10 Tage dann Eintragung

56 Inhaltliche Änderungen (50)
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen: Aufbewahrung der SV-Werte innerhalb des Gebietes der Mitglieds- und Vertragsstaaten ohne BaFin- Genehmigung möglich

57 Wichtige Grundsätze (1)
Vor Bestellung Benennung gegenüber BaFin TH-Aufgaben sind nicht übertragbar Gleiche Anforderungen an TH und StV Grds. gleiche Rechte und Pflichten für TH und StV Aber Aufgabenverteilung obliegt dem TH

58 Wichtige Grundsätze (2)
Qualifikationsprüfung jeder einzelnen Vermögensanlage/ jedes Wertes (AnlV/ PFKapAV, Kap.anlageRS…) Qualifikationsprüfung vor Eintragung im Vermögensverzeichnis Zustimmung, wenn die konkrete Kapitalanlage nach persönlicher Einschätzung sicherungsvermögensfähig ist

59 Wichtige Grundsätze (3)
Eintragung im VV ist konstitutiv für die Zugehörigkeit zum SV Verfügungen muss der TH immer schriftlich zustimmen Elektronische Signatur möglich Eilverkäufe: schriftliche Zustimmung fertigen, kommunizieren, unverzüglich in Schriftform nachreichen

60 Wichtige Grundsätze (4)
Bei Zustimmung zur Verfügung ausreichende Bedeckung beachten Keine pauschalen Freigaben (z.B. Wertgrenze) Ausnahme für PFs: vorübergehende Unterdeckung geduldet, § 115 II 2a,b VAG Werte des Sicherungsvermögens und der Besicherung dienende Werte sind sicherzustellen

61 Inhaltliche Änderungen (44)
PAUSE

62 Zuvor eingereichte Fragen

63 Fragen (2) Gibt es bei der BaFin eine Anlaufstelle, bei der Zweifelsfragen geklärt bzw. Rat eingeholt werden kann? Ja! Grundsatzfragen: Meltem Landwehr, 0228/ Fragen zur Bestellung, zu Bescheinigungen etc.: Sven Janz , Klaudia Schmitz und Monika Sell

64 Fragen (3) Warum wurde aus „muss“ ein „soll“? Sind die Vorgaben nicht mehr verbindlich? Änderung im Prüfverhalten? Mangels Ermächtigungsgrundlage weitestgehend nicht verbindlich. Es war und ist ein Rundschreiben. Anpassung der Begrifflichkeiten. TH sollte seine Prüfung nicht ändern. BaFin ändert ihr Prüfverhalten nicht. Betrifft die Konsequenzen.

65 Fragen (4) Warum bleibt es an manchen Stellen bei der „muss“- Formulierung? Beispielsweise bei Bezugnahme auf die AnlV oder die PFKapAV? Soweit eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorliegt, wurde eine die Verbindlichkeit deutlich machende Formulierung gewählt. Die AnlV sowie die PFKapAV sind Verordnungen und dienen der BaFin daher neben dem VAG als Ermächtigungsgrundlage.

66 Fragen (5) Qualifikationsvoraussetzungen wurden gestrichen. Gelten diese nicht mehr? Nein! Diese haben weiterhin Bestand. Hintergrund: Integration der Vorgaben in das Kapitalanlagerundschreiben (derzeitiges R 4/2011 (VA))

67 Fragen (6) Die Prüfung des Treuhänders sollte sich auf eine erfolgte Prüfung des Anlegers stützen. Der TH nimmt anhand dessen seine eigene, aber nicht alleinige Prüfung vor. Im Ermessen des TH wie er die Einhaltung der geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften prüft und welcher Mittel und Informationen er sich dazu bedient.

68 Fragen (7) Gehören Vermögensgegenstände nicht bereits zum SV, sobald sie sichergestellt wurden? Nein. Nur die im Vermögensverzeichnis eingetragenen Werte zählen zum Sicherungsvermögen.

69 Fragen (8) Eine Unterdeckung bei Herausgabeverpflichtung ist ausgeschlossen, weil ein Deckungsersatz zugeführt wird. Wenn dem automatisch so ist, ist dies sehr zu begrüßen. Lücken sind aber bei fehlenden Automatismus durchaus möglich.

70 Fragen (9) Warum müssen nicht sowohl der TH als auch sein/e Stellvertreter die Bestätigung unter der Bilanz abgeben? Der TH muss doch die Vorgänge seiner/s Stellvertreter/s nicht überprüfen? Der Vorgesetzte trägt stets die Verantwortung für ihm nachgeordnete Personen. Der TH ist hauptverantwortlich. Auch ein Vorstand überprüft nicht die Vorgänge seiner Mitarbeiter und hat die Bilanz zu unterschreiben. Trost: Haftung nur für Vorsatz (Wissen+Wollen).

71 Fragen (10) Ist die Aufzählung von Newsletter, RSS-Feeder und Merkblatt nicht entbehrlich, da Änderungen der Bezeichnung derselben für Verwirrung sorgen würden? Zuvor wurden Rundschreiben etc. benannt. Hier gab es diese Problematik. Die nun benannten Quellen sind von Bestand und eine Änderung Ihrer Bezeichnung ist nicht zu erwarten.

72 Fragen (11) Kann die BaFin den TH Verlautbarungen per Mail zukommen lassen? Dann könnte sich niemand auf eine Nichtkenntnis berufen. Nein. Dies würde einen zu großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Für diese Zwecke wurde das Merkblatt für TH ins Leben gerufen. Den TH trifft bezüglich der geltenden Regelungen eine Holschuld. Zudem macht er sich aufgrund der Regelung im Rundschreiben bösgläubig, wenn er die angegebenen Quellen nicht nutzt.

73 Fragen (12) Die Treuhänder sollten frühzeitig in die Prüfung eingebunden werden. Es obliegt den Unternehmen und den TH hier einen den Anlagen angemessenen Prüfrahmen zu schaffen. Daher wurde „rechtzeitig“ als Formulierung gewählt. Einzelfallabhängig. „Frühzeitig“ ist unbestimmt.

74 Fragen (13) Wird eine TH-Bescheinigung nur auf Anfrage ausgestellt? Ja. Dies ist bereits zuvor die gängige Verwaltungspraxis gewesen.

75 Fragen (14) Spezial Sondervermögen sei für den TH nicht prüfbar und daher auszunehmen. Wenn eine Anlage nicht auf ihre Sicherungsvermögensfähigkeit hin überprüft werden kann, kann sie auch nicht dem SV zugeführt werden, da unklar ist, ob sie geeignet ist, oder nicht.

76 Fragen (15) Es sollten die Besonderheiten von Versicherungsverträgen in Form von Kapitalisierungsgeschäften dargestellt werden. Diese Informationen wären im Treuhänderrundschreiben fehl am Platz. Gerne wird der Hinweis bei der Überarbeitung des R 12/2005 (VA) (Sicherungsvermögenrundschreiben) in die Überlegungen einbezogen.

77 Fragen (16) Ist im Rahmen eines Konsortiums bei der Bestellung des TH des KF als weiteren Stellvertreter der Konsorten die Beteiligung der BaFin nicht verzichtbar? Eine Bestellung durch den Aufsichtsrat entbehrlich? Nein. § 71 VAG regelt ausdrücklich, dass jeder TH vor seiner Bestellung der BaFin gegenüber benannt werden muss und die Bestellung durch den Aufsichtsrat zu erfolgen hat. In diesem Rahmen hat die BaFin über die Unbedenklichkeit zu entscheiden. U.a. über die Unabhängigkeit. Gleiche Vorgehensweise, bei der Übernahme weiterer TH-Ämter.

78 Fragen (17) Entfernung von konkreten Mindestprüfungsvoraus- setzungen für bestimmte Anlagen. Damit nicht mehr gültig? Die BaFin hält die Prüfung, soweit die Vorgaben noch aktuell sind, weiterhin für notwendig, allerdings gehören diese thematisch in das Kapitalanlagerundschreiben, welches voraussichtlich noch 2014 überarbeitet wird. Diese Punkte werden dort, soweit erforderlich, Berücksichtigung finden.

79 Fragen (18) Anlagen nach § 54 b VAG (Anlagestock) sollten von dem Rundschreiben ausgenommen werden, da die AnlV hier nicht gilt. Für diese Werte ist explizit eine eigene Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden. Dem Treuhänder obliegt die Verantwortung über das Sicherungsvermögen. Die Voraussetzungen des § 54 b VAG müssen erfüllt sein, diese hat der Treuhänder somit auch zu prüfen.

80 Fragen (19) Hypothekenforderungen stellen ein standardisiertes Massengeschäft dar. Muss der TH dennoch jede einzelne Anlage prüfen? Ja. Die Prüfungstiefe obliegt dem TH. Eine Berufung auf Masse kann kein Grund für eine fehlende Prüfung sein. Der Treuhänder bestätigt unter der Bilanz die Sicherungsvermögensfähigkeit aller zugeführten Werte. Hier kann die BaFin ihn nicht aus der gesetzlichen Verantwortung entlassen.

81 Fragen (20) Erfüllt eine Zustimmung des THs zur Herausgabe von Sicherungsvermögenswerten mittels Fax das Schriftformerfordernis? Nein. Es bedarf einer Originalunterschrift (oder qualifizierte elektr. Signatur) Siehe Folie 38

82 Fragen (21) Stichwort Aufbewahrung. Wird im Rahmen von Fondskonstruktionen hinsichtlich der Aufbewahrung des SV-Wertes auf die Anteilsscheine des Fonds oder die dem Fonds zugrunde liegenden Titel bzw. Papiere geschaut? Der Aufbewahrungsort der Anteilsscheine ist maßgeblich. Es erfolgt keine Durchschau.

83 Fragen (22) Gibt es weitere Fragen?

84 Treuhänder unter Solvency II (1)
Der Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens unter Solvency II

85 Treuhänder unter Solvency II (2)
Das Rundschreiben fußt im Wesentlichen auf den §§ VAG und konkretisiert die Auswahl des Treuhänders sowie die Erfüllung seiner Aufgaben. Die Vorgaben zu Auswahl, Sicherstellung und Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen werden voraussichtlich unverändert übernommen.

86 Treuhänder unter Solvency II (3)
So hat der TH voraussichtlich weiterhin unter der Bilanz die vorschriftsmäßige Anlage des Sicherungsvermögens zu bestätigen. Die Vorschriftsmäßigkeit ergibt sich bislang aus der Anlageverordnung, den §§ 54b, 54c, 66, 67, 72 und aufgrund dieser Normen ergangenen aufsichtsbehördlichen Regelungen. Da unter S II die bisherige EGL für die Anlageverordnung (§ 54 Absatz 1 VAG) entfällt, wird diese für S II – Unternehmen entfallen. Grundlage der Prüfung für den Treuhänder von unter S II fallenden Unternehmen ist daher nicht mehr der Abgleich mit der AnlV und den diese konkretisierenden Rundschreiben und Sammelverfügungen ...

87 Treuhänder unter Solvency II (4)
Zukünftig gilt: Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ist bei der Kapitalanlage zu berücksichtigen: Risikoidentifizierung, -bewertung, -überwachung, -steuerung, -kontrolle, Einbeziehung in Berichterstattung Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität Konkrete Regelungen voraussichtlich nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte -

88 Treuhänder unter Solvency II (5)
Explizite Regeln für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bleiben voraussichtlich unverändert: Anrechnungswert grds. Bilanzwert wenn Bilanzwert höher als Verkehrswert, dann Verkehrswert angemessene Erhöhung des Anrechnungswertes durch die BaFin auf Antrag bei durch SV-Gutachten nachgewiesenem Überschreiten des Bilanzwertes durch den Verkehrswert um mind. 100% Anrechnungswertfestsetzung bei belasteten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die BaFin -

89 Treuhänder unter Solvency II (6)
Was tun? In 2015 Abstimmung der BaFin mit den Verbänden bzgl. der Treuhänderaufgaben. Hinweise und Vorschläge nehme ich gerne entgegen.

90 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Meltem Landwehr 0228-41082329
Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Meltem Landwehr


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