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Schulhomepage und Recht

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Präsentation zum Thema: "Schulhomepage und Recht"—  Präsentation transkript:

1 Schulhomepage und Recht
Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Schulhomepage und Recht Johannes Philipp, (cc) 2009

2 Urheberrecht Grundgesetz Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Datenschutz Recht auf informationelle Selbstbestimmung Telemediengesetz Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz

3 Schulhomepage und Verantwortung (1)
Impressumspflicht (§ 7 Abs. 1 TMG) Diensteanbieter: Freistaat Bayern verantwortlich: Schulleitung (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) Auch für fremde Inhalte verantwortlich, wenn die Schule sie sich „zu eigen macht“. „Zu eigen machen“ = Die Information stellt sich aus der Sicht eines Dritten wie eine eigene dar. „eingebetteter Link“  Verantwortung Schulleitung „externer Link“ (wird in eigenem Browserfenster geöffnet)  keine Verantwortung der Schulleitung

4 Schulhomepage und Verantwortung (2)
Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Prüfung aller Inhalte vor Veröffentlichung. Stichprobenartige Kontrolle in Zeitabständen. Bei Kenntnis unzulässiger Inhalte: sofort löschen. Links auf fremde Internetseiten müssen zum Zeitpunkt der Verlinkung unbedenklich gewesen sein. Sinnvoll: Distanzierung vom Inhalt fremder Seiten (Disclaimer). Z. B.: Verlinkung auf oder Formulierung in KM-Hinweisen, S. 6

5 Schulhomepage und Presserecht (1)
Schulhomepage = „Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“? Z. B.: Berichte über Wandertage, Feiern, Praktika Stellungnahmen zu schulischen Fragen Darstellung von Schülerwerken Online-Schülerzeitung Informationen mit künstlerischem bildenden unterhaltenden Charakter Impressumspflicht (§ 55 RStV) Gegendarstellungsanspruch (§ 56 RStV) Trennung von Werbung und Programm (§ 58 RStV)

6 Schulhomepage und Presserecht (2)
Impressum Name der Schule Name der Schulleiterin/des Schulleiters Anschrift der Schule -Adresse und Telefonnummer der Schule Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich: Angabe der Lehrkraft, die für den redaktionellen Teil zuständig ist (Erneut) Name und Anschrift der Schule Bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs Bei Schülerzeitung: eine Lehrkraft muss Verantwortung übernehmen Das Impressum muss leicht auffindbar sein. §§ 5 und 6 TMG, § 55 RStV

7 Schulhomepage und Urheberrecht (1)
Im Gegensatz zum Unterricht ist die Schulhomepage öffentlich. Nur eigene „Werke“ verwenden oder Einverständnis des Berechtigten einholen (schriftlich!) oder Werke mit „freien“ Rechten verwenden (Creative Commons etc.) oder Für Verwendung bezahlen (Lizenzierung) „Zitate“ sind erlaubt (Quellenangabe!)

8 Schulhomepage und Urheberrecht (2)
Werke von Schülern auf der Schulhomepage Einverständnis einholen: Unter 14 Jahren: Eltern Ab 14 Jahren: Schüler + Eltern Ab 18 Jahren: Schüler

9 Schulhomepage und Urheberrecht (3)
Vorsicht bei Links! „Externer“ Link (= fremde Seite öffnet sich in neuem Fenster) Kein Problem! „Eingebetteter“ Link Sehr problematisch! (wird wie eigene Seite behandelt) Unbedingt Quelle (vollständiger Link) angeben! Besser: Erlaubnis einholen. Ausnahmen: Seiten, die Einbettungscode bereitstellen, z. B.:

10 Schulhomepage und Persönlichkeitsrechte (1)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung Jeder hat das Recht über seine personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. (s. a. Wikipedia, Realname Diskussion) „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene). Hierzu gehören beispielsweise: Name, Anschrift, Telefonnummer von Schülern, Erziehungsberechtigten oder Lehrern, speziell bei Schülern: Noten und Werturteile, wie z. B. Zeugnisbemerkungen und entsprechende Eintragungen im Schülerbogen, speziell bei Lehrern: Lehrbefähigungen, Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit, Vorgaben für den Stundenplan usw.“ (KM Hinweise Datenschutz) Einverständnis notwendig! Ausnahme: Personen mit Außenwirkung

11 Schulhomepage und Persönlichkeitsrechte (2)
Recht am eigenen Bild Kunsturheberrechtsgesetz: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“ Entscheidendes Kriterium: Erkennbarkeit der Person Einverständnis notwendig! Unter 14 Jahren: Eltern Ab 14 Jahren: Schüler + Eltern Ab 18 Jahren: Schüler

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontaktdaten des Autors Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Tel.: Referat 4.6 Medienpädagogik Mobil: Johannes Philipp Fax: Kardinal-von-Waldburg-Str. 6 – 7, Dillingen Postfach 13 02, Dillingen Skype: intel2_philipp Web: Die Präsentation „Schulhomepage und Recht“ von Johannes Philipp/ALP Dillingen steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.


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