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Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation www.bmwi.de Neue Entwicklungen des Datenschutzrechts im Bereich der Tele- und Mediendienste.

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Präsentation zum Thema: "Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation www.bmwi.de Neue Entwicklungen des Datenschutzrechts im Bereich der Tele- und Mediendienste."—  Präsentation transkript:

1 Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation www.bmwi.de Neue Entwicklungen des Datenschutzrechts im Bereich der Tele- und Mediendienste Das neue Telemediengesetz Regierungsdirektor Rolf Bender Referat Medienrecht, Neue Dienste

2 Hintergrund: Entwicklung der Medienordnung Bis 1997:traditioneller Ordnungsrahmen Bundesrecht:TK-Dienste Landesrecht:Rundfunk 1997:Modernisierung (IuKDG und MDStV) Hinzutreten der neuen Dienste (Tele-/Mediendienste) Ziel: Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für die neuen Dienste (Gewährleistung von Zulassungsfreiheit, Anbietertransparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Jugendschutz) Ab 2004:Fortentwicklung Zusammenführung von Tele-/Mediendiensten zu Telemedien

3 Der Weg zum Telemediengesetz 1997:IuKDG mit TDG und TDDSG MDStV 1999:IuKDG-Bericht 2000:E-Commerce-RL 2002:EGG und MDStV-Änderung zur Umsetzung der E-Commerce-RL und Fortentwicklung des Tele- /Mediendienste-Datenschutzes 2003:Neuordnung des Jugendmedienschutzes, Überlegungen zum Mediendatenschutz

4 Der Weg zum Telemediengesetz Ende 2004: Vereinbarung von Bund-Länder- Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung 2005:Vorbereitung eines TMG-Entwurfes und eines Rundfunkänderungsstaatsvertrages 2006:Regierungsentwurf TMG und Beschluss über RÄStV 2007:Voraussichtliches Inkrafttreten

5 Inhalte des Vorhabens TMG: Regelung der wirtschaftsbezogenen rechtlichen Anforderungen an Telemedien = Umsetzung der E-Commerce-RL = Telemediendatenschutz RStV:Regelung der inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen zu Telemedien und der Aufsicht

6 Aufbau des Telemediengesetzes Anwendungsbereich: Begriff der Telemedien Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Telemediendatenschutz Ordnungswidrigkeiten

7 Anwendungsbereich – negative Abgrenzung - § 1 TMG-E Oberbegriff:elektronische Informations- und Kommunikationsdienste TK-Dienste, Rundfunk, Telemedien TK-Dienste:ausschließliche Bundes- Kompetenz (TKG) Rundfunk:Landeszuständigkeit (RStV) Telemedien:konkurrierende Gesetzgebung unter Recht der Wirtschaft (TMG und RStV)

8 Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie - §§ 2-4 TMG-E Begriffsbestimmungen (§ 2 TMG-E) Diensteanbieter Nutzer Kommerzielle Kommunikationen (Werbung) Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG-E) Diensteanbieter unterliegen den gesetzlichen Anforderungen des EU- Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind. Sie dürfen grundsätzlich von anderen Mitgliedstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit nicht behindert werden. Zulassungsfreiheit (§ 4 TMG-E) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

9 Umsetzung der E-Commerce-RL - §§ 5 – 10 TMG-E Informationspflichten § 5 TMG-E (Name, Anschrift, E-Mail, Aufsichtsbehörde usw.) § 6 TMG-E: Beschreibung der besonderen Transparenzanforderungen, wenn kommerzielle Kommunikationen Bestandteil von Telemedien sind Verantwortlichkeit § 7 TMG-E: volle Verantwortlichkeit für eigene Inhalte, keine Überwachungsverpflichtung für fremde Inhalte § 8-10 TMG-E: Eingeschränkte Verantwortlichkeit für fremde Inhalte bei bloßer Zugangsvermittlung, Caching und Hosting

10 Neu: Anti-Spam-Tatbestand - § 6 Abs. 2 TMG-E Bußgeldbewehrung, wenn Versender kommerzieller Kommunikationen per E-Mail in der Kopf- oder Betreffzeile den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen Erfordernis der Absicht, um die Verfolgung von Bagatellvergehen zu vermeiden Sanktionsmechanismus des UWG bleibt unberührt

11 Telemediendatenschutz - §§ 11-15 TMG-E Weitestgehende Übernahme der Bestimmungen des TDDSG und der entsprechenden Vorschriften des Mediendienstestaatsvertrages – d. h. bis auf wenige Ausnahmen lediglich redaktionelle Anpassungen Klarstellung des Verhältnisses von Telemedien- und Telekommunikationsdatenschutz für von beiden Regelungen betroffene Anbieter

12 Anwendungsbereich des Telemediendatenschutzes - § 11 TMG-E Geltung im Anbieter-Nutzer-Verhältnis Immer:B2C Nicht:B2B Nicht:bei Bereitstellung von Telemedien im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken Neu:Keine Geltung bei Telemedien, die zugleich dem TK-Datenschutz unterliegen; Ausnahme: Koppelungsverbot und Mißbrauchsregelung

13 Grundsätze des Telemediendatenschutzes - § 12 TMG-E Spezialität der Erlaubnistatbestände des TMG Keine Anwendung übergreifender Erlaubnistatbestände (z. B. § 28 BDSG) Andere Rechtsvorschriften außerhalb TMG müssen ausdrücklich Datenverarbeitung durch Telemedienanbieter erlauben Eingeschränktes Koppelungsverbot Bereitstellung von Telemedien darf nicht von Einwilligung in die Verwendung persönlicher Daten abhängig gemacht werden, wenn Angebot anderweitig nicht zugänglich ist

14 Pflichten des Diensteanbieters - § 13 TMG-E Unterrichtung des Nutzers über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung Vorkehrungen bei elektronischer Einwilligung Technische und organisatorische Vorkehrungen (Systemdatenschutz) Anzeige der Weitervermittlung an einen anderen Diensteanbieter Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung Auskunfterteilung

15 Erlaubnistatbestände – Bestandsdaten - § 14 TMG-E Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke eines Vertragsverhältnisses zwischen Diensteanbieter und Nutzer Auskunfterteilung an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutz, BND, MAD) für deren Zwecke sowie zum Zwecke der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums Wichtig: Das TMG regelt keine Auskunftspflichten gegenüber den Bedarfsträgern, sondern nur die im Verhältnis zum Nutzer bestehende Befugnis zur Erteilung von Auskünften!

16 Erlaubnistatbestände – Nutzungsdaten - § 15 TMG-E Verwendung, soweit und solange für Inanspruchnahme und Abrechnung erforderlich, bei Einzelnachweisen von Nutzungen bis zu 6 Monate Zusammenführung verschiedener Nutzungsdaten und Übermittlung an Dritte nur für Abrechnungszwecke Nutzungsprofile nur für bestimmte Zwecke (Marktforschung u. ä.) und bei Verwendung von Pseudonymen Verwendung bei Verdacht auf Entgelterschleichung

17 Ordnungswidrigkeiten - § 16 TMG-E Bußgeldbewehrt sind Verletzung von allgemeinen Informationspflichten über Anbieter Absichtliches Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders oder des kommerziellen Charakters einer Nachricht in der Kopf- oder Betreffzeile der Nachricht Verstöße gegen das Koppelungsverbot Verletzung von datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten Verstöße gegen die Anforderungen des Systemdatenschutzes Erhebung und Verwendung von Bestands- oder Nutzungsdaten ohne gesetzliche Erlaubnis Zusammenführung von Nutzungsprofilen mit den Daten über die Träger der Pseudonyme

18 Stand des Gesetzgebungsverfahrens 14. Juni 2006:Regierungsentwurf Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungs-Gesetz (ElGVG) 22. September 2006:Stellungnahme des Bundesrates 25. Oktober 2006:Gegenäußerung der Bundesregierung Ab November 2006:Bundestag 01. März 2007:Inkrafttreten

19 Weitere Informationen Informationsangebot des BMWi: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Technologie-und- Innovation/Informationsgesellschaft/medienrecht.html Literaturhinweis: Bender/Kahlen MMR 2006, 590 ff

20 Das neue Telemediengesetz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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