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Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen der Arbeitszeitgestaltung
Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Dienstplänen Bad Salzuflen, 05. – 07. März 2013

2 Seminarstart Begrüßung und Vorstellungsrunde Ablauf – Organisation
Eine kurze Erhebung Material und Ergebnissicherung Situation vor Ort – Problemlagen Erwartungen an das Seminar Vorstellung Wer seid ihr? Aus welchem Betrieb kommt ihr? Welchen Beruf habt ihr und in welcher Position seid ihr tätig? Und was gibt es sonst noch zu euch? Organisation Parken Zimmer beziehen Pausenzeiten Ende eines Seminartages Aktivitäten am Abend Abreisetag Formalitäten März © Sigrid Wieja

3 Die Betriebe Freistatt Minden Herford Bielefeld Datteln Hagen
Vlotho, Bünde Löhne Bad Oeynhausen Herford Bielefeld Datteln Was brennt Euch auf den Nägeln? Gelsenkirchen Herne/ Castrop Rauxel Hagen März © Sigrid Wieja

4 Angekündigte Themen Spannungsfeld Arbeitszeit: Personalbedarf
Interessen der Beschäftigten betriebliche Anforderungen Bedürfnisse der Bewohner/ Klienten Gesetzliche Grundlagen zur Arbeitszeit Arbeitszeitregelungen AVR DW EKD, TVöD-B, TVöD-K Arbeitszeit in Betrieben ohne Tarifvertrag Grundsätze der Dienstplan-/ Urlaubsgestaltung Voll- und Teilzeitmodelle im Tag und Nachtdienst Mehrarbeit: Überstunden, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste Mitbestimmungs- und Initiativrechte der Interessenvertretung März © Sigrid Wieja

5 Personalbedarf und Arbeitsanfall
Wie viele Personen mit welcher Qualifikation sind für die Erledigung der Arbeit erforderlich? März © Sigrid Wieja ( ) Fred Lange

6 Personalbedarf: Mindestbesetzung [1]
4 PK à 7,5 Stunden Frühdienst 30,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst früh 4,0 Stunden 2 PK à 7,5 Stunden Spätdienst 15,0 Stunden 1 PK à 4,0 Stunden Zwischendienst spät 4,0 Stunden 1 PK à 9,5 Stunden Nachtdienst 9,5 Stunden 62,5 Stunden 2 PK à 7,5 Stunden Frühdienst 15,0 Stunden 47,5 Stunden Mo - Fr Sa + So Mit Dieser Methode nähert man sich an den Personalbedarf an; dabei werden die bisherigen Schichtzeiten mit den notwendigen Personen möglichst realistisch abgebildet. Dabei kann dann die "Wunschbesetzung" oder auch die Mindestbesetzung berücksichtigt werden. März © Sigrid Wieja

7 Personalbedarf: Mindestbesetzung [2]
Mo - Fr 5 Tage x 62,5 Stunden = 312,5 Stunden 2 Tage x 47,5 Stunden = 95,0 Stunden 407,5 Stunden 39,0 Stunden 407,5 Stunden Sa + So = 10,4487 Stellen angenommener Ausfallfaktor 21 % 100 % – 21 % = 79 % 100 : 80 = 1,26 = Ausfallfaktor 10,4025 Stellen x 1,26 = 13,16 Stellen März © Sigrid Wieja

8 Personalbedarf und Ausfallszeiten
260 Arbeitstage (52 Wochen x 5 Tage) Feiertage/Vorfesttage in 2013 Urlaubstage Tage Arbeitsunfähigkeit = 205 Arbeitstage = % ist Arbeitszeit = Ausfall = 21,15 % März © Sigrid Wieja

9 Interessen der Beschäftigten
Welche Wünsche würden die KollegInnen bezüglich der Arbeitszeit formulieren, würde man sie anonym befragen? Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten März © Sigrid Wieja

10 Betriebliche Anforderungen [1]
Zur Verfügung stehende Geldmittel/ Finanzierung DRG Fallpauschalen/ Sonderentgelte Pflegestufenbezogene/ persönliche Budgets Investitionskosten Private Kostenübernahmen/ Renten Leistungen gem. SGB XII Arbeit = personenbezogenen Dienstleistungen (PBD) PBD sind immateriell PBD folgen dem Uno-actu-Prinzip Zusammenfallen von Konsum und Produktion Dienstleistungsproduzent ist Teil der Dienstleistung, genauso wie Dienstleistungskonsument PBDs sind von der Compliance des Kunden/ Klienten abhängig PBDs sind nicht lager- und nicht transportfähig Standardisierung und Messungen von PBDs sind schwierig bis unmöglich März © Sigrid Wieja

11 Betriebliche Anforderungen [2]
Betriebliche Abläufe Aufbauorganisation, Hierarchien und Schnittstellen Arbeitsinhalte: Haupt-/ Neben- und Sonderaufgaben Arbeitsintensität/ Arbeitsspitzen/ Arbeitsbelastungen Stellen-/ Tätigkeitsbeschreibungen März © Sigrid Wieja

12 Bedürfnisse der Kunden/ Klienten
Welche Bedürfnisse würden eure Patienten/ Bewohner – bezogen auf die Zeit – in einer Befragung benennen? Wie sinnvoll sind Anamnesen bei einer Aufnahme, die sich strikt an z.B. den 13 ADEL von Krohwinkel orientieren? Wie weit werden bei der Pflege-/ Arbeitsplanungen, Konzeptentwicklung und der konkreten Arbeit mit den Klienten/ BewohnerInnen biografische Ansätze berücksichtigt? März © Sigrid Wieja

13 rechtliche Ebenen März © Sigrid Wieja

14 Gesetzliche/ rechtliche Grundlagen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Erlass ArbZG NRW Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) AVR- Diakonie TVöD-B TVöD-K Welche Gesetze und Verordnungen sind außerdem zu berücksichtigen? Arbeitsstättenverordnung Teilzeit- und Befristungsgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz März © Sigrid Wieja

15 Auf Lanzarote bei Puerto del Carmen
März © Sigrid Wieja

16 Arbeitszeit AVR (VZ) (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A 1 bis A 3 (Anlage 8a und EG 12) 40 Stunden wöchentlich. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. (2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um Uhr. Hieraus lässt sich zunächst eine durchschnittliche 5-Tag-Woche ableiten. durchschnittliche 39-Stunden-Woche Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Summen 1 7,00 x1 42,00 2 x2 9,00 x3 x4 36,00 3 8,00 57,00 4 x5 x6 x7 x8 21,00 156,00 durchschnittliche 38,5-Stunden-Woche 55,00 154,00 Legende x1 – 8 FREI Zwischendienste Spätdienste Frühdienste Sonderdienste März © Sigrid Wieja

17 Arbeitszeit TVöD-K (VZ)
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und Ärztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Auch hier ist eine regelhafte 5-Tage-Woche beschrieben. Ausgleichszeitraum 1 Jahr ( 39,0 –Stunden-Woche) Rhythmen Wochen Stunden 1 Woche 150 2 Woche 3 Woche 4 Woche 162 5 Woche 156 6 Woche 7 Woche 8 Woche 9 Woche 10 Woche 11 Woche 12 Woche 13 Woche 2028 März © Sigrid Wieja

18 Arbeitszeit ArbZG (§ 3) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 7) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst- vereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, (…) Ausgleichszeitraum 24 Wochen bei einer durchschnittlichen 40-Stunden-Woche (40 *24 = 960,00 Stunden) Wochen Stunden 1 48 14 2 30 15 3 16 4 17 5 18 6 60 19 7 20 8 21 50 9 22 10 23 11 24 40 12 13 528 432 960 März © Sigrid Wieja

19 Teilzeitvarianten AVR: Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X% von 39 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. TVöD-K: Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit 2 unterschiedlichen Teilzeitvarianten Gleich lange Schichten wie bei Vollzeit Regelmäßig verkürzte Schichten mit gleicher Anzahl von Arbeitstagen durchschnittliche 25-Stunden-Woche Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Summen 1 x1 x2 7,00 x3 28,00 2 x4 9,00 x5 x6 x7 x8 18,00 3 x9 x10 x11 8,00 33,00 4 x12 x13 x14 x15 21,00 100,00 durchschnittliche 28,0-Stunden-Woche 5,00 6,00 26,00 30,00 32,00 24,00 112,00 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) März © Sigrid Wieja Legende wie bei den vorherigen Beispielen

20 Arbeit in der Nacht (ArbZG)
§ 2 Begriffsbestimmung Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (…) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. § 6 Nacht- und Schichtarbeit (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. März © Sigrid Wieja

21 Arbeitswissenschaft Gestaltungsempfehlungen herangezogen werden:
dauerhafte Nachtschicht nur in besonderen Ausnahmefällen, möglichst kurze Nachtschichtfolge, in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge, ausreichende Ruhezeiten bei Schichtwechsel, keinesfalls kürzer als 24 Stunden, regelmäßig freie Wochenenden in kontinuierlichen Schichtsystemen, Wochenendfreizeiten von mindestens zwei Tagen, davon ein Samstag oder Sonntag, Ausgleich der Mehrbelastung von Schichtarbeiterinnen und -arbeitern durch zusätzliche Freizeit, keine Arbeitsperioden von 8 oder mehr Arbeitstagen in Folge; möglichst keine langen Schichten, Anpassung der Schichtlänge an den Grad der körperlichen und geistigen Beanspruchung durch die Arbeit, grundsätzlich kürzere Nachtschichten als Früh- und Spätschichten. (Bei Nachtarbeit mit geringerer Belastung kann die Nachtschicht allerdings auch verlängert werden, so dass insgesamt weniger Nachtschichten anfallen.), vorwärtsrotierende Schichtfolgen bei kontinuierlichen Schichtsystemen (Früh-, dann Spät-, dann Nachtschicht), möglichst spät beginnende Frühschichten, möglichst früh endende Nachtschichten (Bei unumgänglicher kontinuierlicher Produktion oder im Dienstleistungsbereich sollen möglichst gesundheitsgerechte Einzelfalllösungen getroffen werden.), Flexibilität bei den Übergabezeiten, z. B. durch den Einsatz von Springern, keine starren Anfangszeiten (möglichst auch bei Schichtarbeit), Regelmäßigkeit in der Schichtenfolge, rechtzeitige Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Schichtplan, Vermeidung geteilter Schichten. März © Sigrid Wieja

22 Nachtarbeit im Betrieb (AVR)
In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen und6.00 Uhr. Besonderheit: Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. (Ist das laut Gesetz überhaupt möglich? Wenn ja, was ist hierbei zu berücksichtigen?) März © Sigrid Wieja

23 Nachtarbeit im Betrieb (TVöD-K)
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsel- schichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. März © Sigrid Wieja

24 März © Sigrid Wieja In Holland bei Egmond aan Zee

25 Elemente der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der einzelnen ggf. unterschiedlich langen Schichten müssen festgelegt werden. Eventuell sind Weg-/ Umkleide- und Rüstzeiten zu planen. Übergabe- und Besprechungszeiten sollten ausreichend bemessen sein. Pausenzeiten sind sinnvoll im Verlauf einzelner Schichten im Vorhinein festzulegen. März © Sigrid Wieja

26 Beginn und Ende der Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz Das Anlegen notwendiger Schutz-/ Dienstkleidung – sofern gesetzlich vorgeschrieben bzw. vom Arbeitgeber angeordnet – gilt als Arbeitszeit. (IKEA - vom Arbeitgeber gewünschte Arbeitskleidung = Veränderung der täglichen Arbeitszeit = Mitbestimmung – November 2009) (Müllwerker: Umkleiden ist keine Arbeitszeit – Oktober 2000) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 1994 z. B. entschieden, dass bei Krankenschwestern die Umkleidezeit Arbeitszeit sei, wenn die Dienstkleidung vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt werde, und die Kleidung in einem dafür vorgesehenen Raum gewechselt werde müsse und wenn die Kleidung während des Dienstes zu tragen sei; vgl. BAG, Entscheidung vom 28. Juli AZR 220/94. Interessant ist auch folgende Entscheidung des BAG, in der es wörtlich heißt, "Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann"; siehe BAG, Entscheidung vom ABR 54/08. März © Sigrid Wieja

27 Übergabezeiten Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur Einrichtung von Übergabezeiten. Allerdings sind zur Erhaltung einer qualitativ hochwertigen personenbezogenen Dienstleistung ausreichende Übergabezeiten zu berücksichtigen. (Kommunikationsabläufe, Verfahrensbeschreibung im QMH, Standard) März © Sigrid Wieja

28 Pausenzeiten Pausenfenster Pausenkorridor § 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. § 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, März © Sigrid Wieja

29 Beispiele für Schichten
Hier sind lediglich Beispiele aufgeführt. Welche Schichten sind für euch bzw. für den Arbeitsbereich notwendig und realistisch? März © Sigrid Wieja

30 März © Sigrid Wieja Auf Teneriffa bei Punta del Hidalgo

31 Arbeit an Sonn- und Feiertagen (ArbZG)
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen …und wenn gearbeitet werden muss? Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. März © Sigrid Wieja

32 durchschnittliche 39-Stunden-Woche
Sonn-/ Feiertage AVR In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. durchschnittliche 39-Stunden-Woche Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Summen 1 7,00 x1 42,00 FF  35,0 2 x2 9,00 x3 x4 36,00  27,0 3 8,00 57,00 FFZ 4 x5 x6 x7 x8 21,00 156,00 März © Sigrid Wieja

33 AVR § 9c Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen. Vergütung für Arbeit an Sonntagen EG 1 bis EG 3 30 v. H., EG 4 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 25 v. H., für Arbeit an aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v. H., bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v. H., März © Sigrid Wieja

34 Sonn-/ Feiertage TVöD-K
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 6.1 Arbeit an Sonn- und Feiertagen In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes: (1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeit-ausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, Arbeitsleistung zu erbringen haben oder nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (3) Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. März © Sigrid Wieja

35 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit
Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So S 1 7,80 x 1 x 2 7,00 9,00 40,60 2 x 3 x 4 x 5 31,60 3 x 6 46,40 4 x 7 x 8 37,40  FF 156,00 Berechnungsmodell Bei einem Feiertag innerhalb dieses Plans 10 Tage à 7,8 Stunden = 78,0 Stunden würde 1 Tag à 7,8 Stunden automatisch 6 Tage à 7,0 Stunden = 42,0 Stunden bei allen Vollzeitbeschäftigten Frei gewährt 4 Tage à 9,0 Stunden = 36,0 Stunden werden. Hier: rote Umrandung 20 Tage ,0 Stunden März © Sigrid Wieja

36 Alternative: Herausrechnen
Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So S 1 7,80 x 1 x 2 7,00 9,00 40,60 2 x 3 x 4 x 5 31,60 3 x 6 46,40 4  FF x 7 x 8 29,60 148,20 Hier wird die Arbeitszeit um 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit von vornherein reduziert. Damit ist für einen Feiertag für alle Vollzeitbeschäftigten eine Arbeitszeit von 146,2 Stunden zu planen. März © Sigrid Wieja

37 Jahresplanung: Vollzeit (39,5 Std./Wo.)
Rhythmus 7,50 9,00 6,50 7,80 Frei KT Soll 1 13 5 8 28 149,00 2 155,50 3 14 4 147,50 6 12 148,00 7 9 10 11  Arbeitstage 173 60 15 104 364 1935,00 93,6 2028,60 März © Sigrid Wieja

38 Teilzeitvarianten (19,5 und 25 Stunden)
Rhythmus 7,5 9,0 6,5 3,9 Frei KT Soll 1 5 3 18 28 71,00 2 6 78,50 4 17 7 8 9 10 11 12 13 71 39 229 364 968,00 46,8 967,5 Rhythmus 7,5 9,0 6,5 5,0 Frei KT Soll 1 5 2 15 28 95,50 16 3 4 6 7 8 9 10 11 12 13 65 26 196 364 1241,50 60 1240 März © Sigrid Wieja

39 März © Sigrid Wieja

40 Grundsätze vereinbaren
Für die Planung von Arbeitszeiten und Urlauben sollten im Betrieb entsprechende Grundsätze vereinbart werden (Regeln im Betrieb) WER plant mit WEM und WANN WER setzt den Dienstplan WANN in Kraft WANN findet die Mitbestimmung statt WER führt/ kontrolliert den Dienstplan WER rechnet den Dienstplan ab WIE LANGE ist der Dienstplan WO aufzubewahren März © Sigrid Wieja

41 Der Urlaubsplan WER plant mit WEM und WANN
WER setzt den Urlaubsplan WANN in Kraft WANN findet die Mitbestimmung statt WIE verbindlich ist der Urlaubsplan WARUM müssen Urlaubsanträge gestellt werden WAS sollte in der Planung berücksichtigt werden: Anteile von Urlaub frei/ fest zu verplanende Urlaubstag Überschneidungen Soziale Aspekte bei der Urlaubsgewährung März © Sigrid Wieja

42 Plusstunden (AVR) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat. Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind. März © Sigrid Wieja

43 Überstunden AVR Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen. Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. März © Sigrid Wieja

44 Überstunden TVöD-K Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. März © Sigrid Wieja

45 Ruf-/ Bereitschaftsdienst ArbZG
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, Hier sind dann aber durchschnittlich 48 Stunden/ Woche nicht zu überschreiten (Ausgleich für mehr geleistete Arbeit). März © Sigrid Wieja

46 Ruf-/ Bereitschaftsdienst ArbZG
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschafts- dienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. März © Sigrid Wieja

47 Weitere Abweichungen Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, Hinweise auf die Prüfung alternative Arbeitszeitmodell gem. § 5 ArbSchG und die Entwicklung von Konzepten zum Gesundheitsschutz sind aus dem Text heraus genommen worden. März © Sigrid Wieja

48 Ende des Seminars Zusammenfassung Ausblick Feedback
Was wurde bearbeitet? Was fehlt noch? Ausblick Was planen ihr als nächstes? Welche Themen packt ihr an? Feedback Was hat gefallen? Was war nicht so gut? März © Sigrid Wieja

49 Herzlichen Dank… ….für die anregende Diskussion ….für eurer Interesse!
Kommt gut nach Hause ! Kontakt: März © Sigrid Wieja


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