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Die Einsatzfahrt Reiner Wendel Polizeihauptkommissar

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Präsentation zum Thema: "Die Einsatzfahrt Reiner Wendel Polizeihauptkommissar"—  Präsentation transkript:

1 Die Einsatzfahrt Reiner Wendel Polizeihauptkommissar 31.10.2003
PHK R. Wendel

2 Sonder- und Wegerechte
Für den Feuerwehrangehörigen stellt sich bei jeder Einsatzfahrt die Frage, unter welchen Voraussetzungen er die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen kann und in welchen Fällen ihm als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges Vorrang als sogenanntes Wegerechtsfahrzeug gem. § 38 StVO zusteht. Erschwerend kommt für den Feuerwehrangehörigen noch hinzu, dass man von ihm erwartet, binnen kürzester Zeit am Ort des Einsatzgeschehens zu erscheinen, gleichzeitig aber die dazu erforderlichen Sonderrechte auf dem Weg zum Gerätehaus in Frage gestellt werden. Daß die aufgeworfenen Fragen offenkundig im täglichen Einsatzgeschehen häufig Probleme bereiten, zeigt sich darin, daß sich die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ständig mit dem Thema befassen muß.Die nachfolgende Abhandlung versucht, einen Überblick über die Rechtsproblematik sowie Anleitungen für die Praxis zu geben. Das Arbeitspapier stellt in keinster Weise eine abschließende Bearbeitung der Thematik dar, sondern ist als roter Faden für Feuerwehrangehörige zu verstehen. PHK R. Wendel

3 Sonder- und Wegerechte
Sonderrechte gem. § 35 StVO Was versteht man unter Sonderrechten? Unter Sonderrechten versteht man die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn die in § 35 StVO abschließend festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Somit sind Berechtigte, wenn sie hoheitlich handeln und es dringend geboten ist, von den Verhaltenspflichten der StVO, wie z.B. Wartepflicht, Fahrbahnbenutzungsverbot, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung pp., befreit. Beachte! Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten gehen gem. § 36 StVO allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor. Hier muß sich der Sonderrechte-Inhaber unterordnen. Begegnen sich zwei Sonderrechtefahrer, gibt es keine geregelte Über- oder Unterordnung. Hier sind Rücksichtnahme, Verständnis und gegenseitige Verständigung gefragt. PHK R. Wendel

4 Sonder- und Wegerechte
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten Berechtigte Der Kreis der Berechtigten ist vom Verordnungsgeber unter Anlegung eines strengen Maßstabes abschließend festgelegt worden; eine Ausweitung der sonderberechtigten Organisationen über die in § 35 Abs. 1 StVO hinaus bestimmten Gruppierungen ist insoweit unzulässig. Der Begriff der Feuerwehr umfaßt alle Organisationen, die die Aufgabe haben, Feuer zu löschen, Menschen zu retten, Hab und Gut zu bergen sowie Hilfe in Notfällen zu leisten1. Zur Feuerwehr zählen die Berufsfeuerwehren der Kommunen, die freiwillige Feuerwehr, Flughafenfeuerwehren sowie Werksfeuerwehren.2 Quellen: 1 Jagusch/Hentschel, § 35 StVO, RdNr. 3 2 Mühlhaus/Janiszewski, § 35 RdNr. 6 PHK R. Wendel

5 Sonder- und Wegerechte
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Hoheitlich sind alle Diensthandlungen der Feuerwehr, die unmittelbar der Wahrnehmung der durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgabe dienen. Dazu gehört zweifellos jeder Feuerwehreinsatz, aber auch die Rückfahrt von der Einsatzstelle.1 Übung Dabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Einsatzübung oder um eine Übung unter normalen Bedingungen handelt. Beide Arten sind der hoheitlichen Tätigkeit der Feuerwehr zuzurechnen. 2 Nicht zu hoheitlichen Handlungen gehören sogenannte Fiskalfahrten, beispielsweise Kurierfahrten, Werkstattfahrten etc.3 1 BGHZ 20, 290 2 Stollenberg 3 Bucherer, S. 6 PHK R. Wendel

6 Sonder- und Wegerechte
Dringend geboten Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist dann dringend geboten, wenn bei Befolgung der einzelnen Verkehrsvorschriften der Einsatzerfolg erheblich gefährdet oder vereitelt würde1. Eine bloße Erschwernis in der Aufgabenerfüllung bei Beachtung der Verkehrsvorschriften reicht nicht aus. 1 Jagusch/Hentschel, § 35 StVO, RdNr. 5, VM 77, 52 VRS 63, 148 PHK R. Wendel

7 Sonder- und Wegerechte
Beachte: Anordnungsbefugt für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist die zuständige Leitstelle, der verantwortliche Einsatzleiter, bzw. der Einheitenführer (Gruppenführer, Staffelführer oder Truppführer) Für die eigentliche Einsatzfahrt ist alleine der Fahrzeugführer verantwortlich. Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO können auch ohne blaues Blinklicht und Einsatzhorn wahrgenommen werden. Je dringender der Einsatz, umso wichtiger ist es, an der Einsatzstelle anzukommen. PHK R. Wendel

8 Sonder- und Wegerechte
Sonderrechte bei einer Übung? Bei einer normalen Übung, bei der nur die technische Fähigkeit der Feuerwehrangehörigen und deren Vertrautheit mit dem verlasteten Gerät getestet werden soll, ist sicherlich die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht dringend geboten.Bei einer Übung unter Einsatzbedingungen, bei der die Erreichbarkeit eines bestimmten Objektes und die Fahrzeugbeherrschung durch die Fahrer erprobt werden soll, kann durchaus das Merkmal „dringend geboten“ bejaht werden.1 Begründung: Der Ernstfall muss bei Übungen fingiert werden. Es geht darum, die Feuerwehrmannschaften und Einsatzfahrer auf höchste Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit zu trainieren. Dazu gehört nicht nur die Schulung im Feuerlöschdienst, sondern auch die systematische Übung der Kraftfahrer, um schnellstes Eintreffen an der Brandstelle unter Beachtung der auch bei Übungsfahrten geltenden Sorgfaltspflicht zu erreichen. 1 Krumme, S. 151 PHK R. Wendel

9 Sonder- und Wegerechte
Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Angehörige der Feuerwehr mit dem Privatfahrzeug Es mag durchaus richtig sein, dass, um die Schnelligkeit, insbesondere die Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren zu verbessern, die Helfer schnell zum Gerätehaus und somit zum Einsatz gelangen, dennoch vertreten die Kommentare zur StVO eine durchweg enge Begrenzung des Sonderrechts. So hat ein hessisches Amtsgericht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden, einem Feuerwehrmann stünden nach der Alarmierung bei der Fahrt mit dem Privat-Pkw zum Feuerwehrgerätehaus keine Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO zu. Das AG Groß-Gerau hat die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StVO verneint, weil der Betroffene von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt noch keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren Aufgabe. Eine beantragte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Frankfurt nicht zugelassen. OLG Frankfurt v – 2 Ws 421/91 OwiG. Unter Heranziehung dieser bestehenden Rechtsauffassung wurde unter anderem am 12 Mai 1995 vom AG Münster – Aktenzeichen 36 OWI 24 Js 465/95 Ak 330/95 – ein Feuerwehrmann mit einer erheblichen Geldbuße wegen zu schnellen Fahrens nach Alarmierung zum Gerätehaus verurteilt. Entgegen dieser Rechtsauffassung vertritt die Mehrzahl der Kommentatoren und der Gerichte jedoch die Auffassung, daß der Angehörige der Feuerwehr nach Alarmierung Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus in Anspruch nehmen darf. PTV 1993, 72 ff. PHK R. Wendel

10 Sonder- und Wegerechte
Unter anderem gelangte Anfang 1998 der Bund-Länder-Fachausschuß für Verkehrsfragen zu der Auffassung, dass dem Angehörigen der Feuerwehr sehr wohl die Sonderrechte auf dem Weg zum Gerätehaus zustehen. Das Urteil des AG Groß-Gerau wurde als reines Fehlurteil interpretiert. Nach Auffassung des Bund-Länder-Fachausschußes kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer Alarmierung von seiner Wohnung aus das Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO als Fußgänger, Reiter, Fahrzeugführer (privates Fahrrad, privates Motorrad, privater Kraftwagen) in Anspruch nehmen, wenn die in dieser Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Gefordert wird, im Rahmen der Ausbildung dafür zu sorgen, dass die Frauen und Männer der Feuerwehr den § 35 StVO und die Auslegung dieser Vorschrift ausreichend beherrschen. PHK R. Wendel

11 Sonder- und Wegerechte
Beachte: Wegerechte können mit dem Privat-Fahrzeug nicht in Anspruch genommen werden, da diese Fahrzeuge nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen. Die Sonderrechte dürfen nur mit äußerster Vorsicht in Anspruch genommen werden, und nur geringfügige Abweichungen von den Straßenverkehrsvorschriften sind zulässig. Die Sorgfaltspflicht aus § 35 Abs. 8 ist aufgrund der Nichterkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer in einem erhöhtem Maße zu beachten. Handelt es sich bei dem Einsatz um einen Fehlalarm, so kann dieser Umstand nicht dem Feuerwehrmann angelastet werden. Zwischen Alarmierung und der Inanspruchnahme von Sonderrechten muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. es muss noch möglich sein, zu den Einsatzkräften des ersten Angriffs zu gehören. PHK R. Wendel

12 Sonder- und Wegerechte
Kenntlichmachung des Privatfahrzeuges Der Feuerwehrangehörige der mit seinem Privatfahrzeug Sonderrechte nach der Alarmierung in Anspruch nimmt, kann sein Fahrzeug entsprechend kenntlich machen. Dies kann dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer dem Sonderrechtsfahrer eventuell Vorfahrt gewähren. Zulässige Kennzeichnungen: Unbeleuchtete Dachaufsetzer Nichtreflektierende Magnetschilder Schilder mit Saugnäpfen zum Anbringen hinter der Scheibe PHK R. Wendel

13 Sonder- und Wegerechte
Unzulässige Kennzeichnung: Beleuchtete Dachaufsetzer Sogenanntes Rundumlicht (wie Blaulicht) und sog. Frontblitzer, gleichgültig welcher Farbe LED-Schilder (auch hinter den Scheiben) Sonstige beleuchtete, selbstleuchtende oder reflektierende Schilder oder Folien im oder am Fahrzeug PHK R. Wendel

14 Sonder- und Wegerechte
Sorgfaltspflicht Die Grundregel für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist in § 35 Abs. 8 StVO enthalten. Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Diese Vorschrift bildet zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer für den Sonderrechtsfahrer die absolute Grenze erlaubter Rechtsanwendung. Aus der Pflicht des Sonderrechtsfahrers zu gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt die Pflicht zu besonderer Vorsicht und Umsicht. PHK R. Wendel

15 Sonder- und Wegerechte
Diese Sorgfaltsanforderung steigt um so mehr, je stärker und gefährlicher die Abweichungen von der StVO sind. Behinderungen und Belästigungen, welche die Sonderrechte unvermeidbar mit sich bringen, müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Betroffene hinnehmen. Das Sonderrecht rechtfertigt jedoch nicht die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.1 Eine Schädigung anderer muß daher erst recht unterbleiben.2 Kommt es bei einer Fahrt mit Sonderrechten zu einem Verkehrsunfall, liegt immer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Ausnahme: Durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des anderern Verkehrsteilnehmers hätte sich der Unfall auch ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten ereignet. Beispielsweise wenn das Einsatzfahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfährt und ein anderer Verkehrsteilnehmer das Rotlicht mißachtet. 1 BGH VRS 32, 321, OLG Karlsruhe VRS 22 2 OLG Koblenz VersR 1981, 1136 PHK R. Wendel

16 Sonder- und Wegerechte
Mögliche Folgen bei Eintritt eines schädigenden Ereignisses: Günstigenfalls handelt es sich um einen Verwarnungstatbestand gem. § 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO, da der Einsatzfahrer entgegen § 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausübte, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Liegen allerdings Personenschäden vor, so wird der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigen Tötung begangen durch Unterlassen erhoben werden und es kommt zu einem Strafverfahren. Desweiteren muß damit gerechnet werden, dass zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, daß Sonderrechte „Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bedeutet“, nicht jedoch anderer Gesetze. Dies bedeutet, daß neben den vorstehend genannten Folgen noch weitere Straftatbestände, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung usw. mit allen rechtlichen Konsequenzen verwirklicht werden können. PHK R. Wendel

17 Sonder- und Wegerechte
Merke: Die Sicherheit des Verkehrs geht grundsätzlich dem Interesse am schnellen Vorwärtskommen vor. Der Einsatzfahrer muß sich davon überzeugen, daß die Inanspruchnahme von Sonderrechten wahrgenommen und ihm eingeräumt wird. Es ist nicht Sinn des Einsatzes, gefährdeten Menschen auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu helfen. Je dringender der Einsatz, desto wichtiger ist es, anzukommen. PHK R. Wendel

18 Sonder- und Wegerechte
Wegerecht gem. § 38 StVO § 38 StVO normiert das sog. Wegerecht für Kraftfahrzeuge, die mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind. Wegerecht Der Begriff Wegerecht selbst ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht enthalten. Er hat sich aber in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum einheitlich durchgesetzt. Inhaltlich erfährt das Wegerecht seine Begründung in der gesetzlichen Verpflichtung für alle übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nähert. PHK R. Wendel

19 Sonder- und Wegerechte
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Wegerechten Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren flüchtige Personen zu verfolgen  bedeutende Sachwerte zu erhalten. PHK R. Wendel

20 Sonder- und Wegerechte
Höchste Eile „Höchste Eile“ ist immer dann geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß ohne die Verwendung von Sondersignalen infolge Zeitverlust ein Schaden für die genannten Rechtsgüter eintritt oder sich vergrößert. Merke: Eine Befreiung von den Vorschriften der StVO ergibt sich allein aus § 35 StVO (Sonderrechte) und nicht aus § 38. PHK R. Wendel

21 Sonder- und Wegerechte
Pflichten der Verkehrsteilnehmer Ist blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet, so ordnet § 38 Abs. 1 StVO an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen. Wie dies im Einzelfall geschehen soll, muß jeder Verkehrsteilnehmer aus der konkreten Situation heraus selbst entscheiden. Außer in § 18 StVO, wo festgelegt ist, daß auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine freie Gasse zu bilden ist. Sobald ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn – wenn auch nur schwach – hört oder den Schimmer eines Blaulichtes sieht, hat dieser seine Fahrweise darauf einzurichten.1 1 OLG Köln, SgEGFeu § 38 StVO Nr. 1, OLG Düsseldorf SgEFeu § 38 StVO Nr. 8, 16 PHK R. Wendel

22 Sonder- und Wegerechte
Sorgfaltspflicht der Berechtigten Das Wegerecht ist nur dann rechtswirksam in Anspruch genommen, wenn blaues Blinklicht und Tonsignal des Einsatzhorns rechtzeitig zusammen eingesetzt werden. Auch wer sich mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn verschaffen will, darf nicht blindlings drauflos fahren. Auch er muß die allgemeinen Pflichten im Verkehr beachten und jede Schädigung anderer vermeiden. Die Sorgfaltspflicht aus § 35 Abs. 8 StVO ist analog anzuwenden. PHK R. Wendel

23 Sonder- und Wegerechte
Erhöhte Vorsicht ist insbesondere beim Überfahren von Kreuzungen und Einmündungen geboten. Der Einsatzfahrer darf nur zufahren, wenn er davon ausgehen kann, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer die Zeichen wahrgenommen haben. Die Verkehrssicherheit hat stets Vorrang. Sorgfältig abwägen, ob es notwendig ist, Wegerechte in Anspruch zu nehmen. Blaulicht und Martinshorn bedeuten nicht, daß unbedingt schnell gefahren werden muß. Mit dem Fehlverhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer muß gerechnet werden. PHK R. Wendel

24 Sonder- und Wegerechte
Blaues Blinklicht allein - § 38 Abs. 2 StVO Durch die 11. ÄnderungVO der StVO trägt der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Praxis für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei Rechnung, indem er den Abs. 2 durch den Begriff „bei Einsatzfahrten“ ergänzt. Somit besteht nunmehr die Möglichkeit, das blaue Blinklicht alleine bei Einsatzfahrten zu benutzen, was insbesondere zur Nachtzeit bzw. bei taktischen Einsätzen (z.B. Selbstmordversuch) sinnvoll sein kann. Wichtig ist aber, dass für diesen Fall rechtswirksam das Wegerecht nicht gegeben ist, was jedoch nicht bedeutet, dass es in der Praxis nicht funktioniert. Blaues Blinklicht allein ist zulässig: Zur Warnung an Unfallstellen und sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten und zur Begleitung von Fahrzeugen und geschlossenen Verbänden. PHK R. Wendel

25 Sonder- und Wegerechte
Goldene Regeln beim „Einfahren von Rot in den Kreuzungsbereich“ Fahren Sie in Kreuzungen/Einmündungen bei „ROT“ nur mit Schritttempo ein oder halten Sie an! Setzen Sie die Fahrt nur fort, wenn kreuzende Verkehrsströme nicht fließen! Achten Sie auf Fußgänger und Radfahrer! Rechnen Sie bei Einsatzfahrten mit dem unvorsehbaren Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer! Überschätzen Sie die optische und akustische Wirkung der Sondersignale auf andere Verkehrsteilnehmer nicht! Sicheres Ankommen hat Vorrang! PHK R. Wendel

26 Sonder- und Wegerechte
Fazit: Die vorausgegangenen Ausführungen zeigen, dass die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten genauestens geregelt sind. Mittlerweile hat sich die Rechtssprechung auch dahingehend gefestigt, dass unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen, sprich insbesondere unter Beachtung der Sorgfaltspflicht aus § 35 Abs. 8 StVO, von dem Angehörigen der Feuerwehr Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrstützpunkt mit dem Privatfahrzeug in Anspruch genommen werden können. Dies bedeutet jedoch keinen „Freibrief“, da die frühere ablehende Haltung der Gerichte größtenteils durch die Fahrweise mancher Feuerwehrangehöriger bedingt war. So wurde mit beachtlichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und gefährlichen Überholmanövern im Überholverbot die durch das Übermaßverbot gezogene Grenze weit überschritten. Daher gilt auch zukünftig: Sicherheit geht vor Schnelligkeit! PHK R. Wendel


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