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Beispiele im PICA3-Format

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Präsentation zum Thema: "Beispiele im PICA3-Format"—  Präsentation transkript:

1 Beispiele im PICA3-Format
GND-Schulungsunterlagen GND-Übergangsregeln Teil 2 Körperschaften, Kongresse Beispiele im PICA3-Format Barbara Wolf-Dahm Universitätsbibliothek Augsburg

2 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzugte Name für Körperschaften ist der selbst gebrauchte Name bzw. die selbst gebrauchte Namensform in der Sprache der Körperschaft Als Quelle für die Namensform werden die originalsprachigen Eigenveröffentlichungen der Körperschaft oder die Website der Körperschaft oder eine Normdatei herangezogen; ist der selbst gebrauchte Name nicht festzustellen, wird der gebräuchlichste Name in den Nachschlagewerken oder – nachgeordnet – in Veröffentlichungen der bzw. über die Körperschaft ermittelt Bei Vorliegen mehrerer Namensformen wird die gebräuchlichste gewählt Liegen mehrere selbst gebrauchte Namensformen in verschiedenen Sprachen vor, wird ggf. die deutschsprachige Namensform bevorzugt Weitere Namensformen werden als abweichende Namen erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

3 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Kaiserswerther Diakonie 551 !...!Düsseldorf$4orta 110 Freiwillige Feuerwehr Pößneck 110 Bibliothèque Nationale de France 110 Valtion Taidemuseo 410 Finnish National Gallery 551 !...!Helsinki$4orta 110 UNICEF 410 United Nations Children‘s Fund Die Relationen im Feld 551 sind exemplarisch und nicht bei jedem Beispiel angegeben GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

4 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Körperschaften des Altertums, internationale Körperschaften, Religionsgemeinschaften und ihre Vertretungskörperschaften, Orden und diplomatische Konferenzen, für die es eine im Deutschen gebräuchliche Namensform gibt, erhalten diese als bevorzugten Namen Nicht lateinische Schriftzeichen werden umgeschrieben; die originalschriftliche Namensform wird nach Möglichkeit als abweichender Name erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

5 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Internationaler Währungsfonds 410 International Monetary Fund 110 Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa 410 KSZE 110 Benediktiner 410 Ordo Sancti Benedicti 110 Römische Kurie 410 Curia Romana 110 Kaliningradskij Oblastnoj Muzej Jantarja GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

6 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Die selbst gebrauchte Namensform wird orthografisch unverändert übernommen (einschließlich der Artikel); jedoch gelten die in RAK-WB und RSWK bestehenden Regeln zur Groß- und Kleinschreibung und zu Wendungen, die den juristischen Charakter der Körperschaft bezeichnen, weiter; allerdings wird eine ungewöhnliche Groß- und Kleinschreibung in der selbst gebrauchten Namensform übernommen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

7 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 eBay 110 M&E Design 110 110 USA$b51st Engineer Combat Battalion 410 USA$bEngineer Combat Battalion$n51 GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

8 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Zeitangaben zum Bestehen einer Körperschaft werden im Feld 548 erfasst Ändert sich der Name einer Körperschaft, wird eine neue Entität / neuer Datensatz gebildet; beide Datensätze werden chronologisch zueinander in Beziehung gesetzt (Vorgänger -Nachfolger) Geringfügige Änderungen im Namen (Artikel, Präpositionen etc.) gelten als abweichende Namen [führen nicht zu einer neuen Entität] Ändern sich identifizierende Merkmale, so wird der identifizierende Zusatz entsprechend geändert; der vorherige bevorzugte Name wird zum abweichenden Namen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

9 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 ABBA $b1983$4datb 110 Sozialdemokratische Partei Deutschlands 510 !...!Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands$4vorg 110 American Society for Testing Materials 410 American Society for Testing and Materials$4nafr 110 Ostkirchliches Institut$gRegensburg 410 Ostkirchliches Institut$gBonn$4nafr GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

10 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Die Differenzierung zwischen ortsgebundenen und nicht ortsgebundenen Körperschaften wird aufgehoben Ortsnamen, die Bestandteil des Körperschaftsnamens sind, bleiben unverändert als Namensbestandteil erhalten [d.h. keine Normierung mehr] Der Ort des Hauptsitzes der Körperschaft wird als Beziehung erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

11 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Westfälisches Freilichtmuseum Detmold 551 !...!Detmold$4orta 110 Historisches Archiv Krupp 551 !...!Essen$4orta 110 Kunsthalle Emden 110 Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

12 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Für untergeordnete Körperschaften wird der bevorzugte Name wo möglich mit der selbstständigen Namensform gebildet; die übergeordnete Körperschaft wird in Beziehung gesetzt GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

13 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Numismatische Sammlung des Kantons Aargau 410 Historisches Museum Lenzburg$bNumismatische Sammlung des Kantons Aargau 510 !...!Historisches Museum Lenzburg$4adue 551 !...!Lenzburg$4orta 110 Nobelbiblioteket 410 Kungliga Svenska Vetenskapsakademien$bNobelbiblioteket 510 !...!Kungliga Svenska Vetenskapsakademien$4adue 551 !...!Stockholm$4orta GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

14 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Ist im Namen der Körperschaft eine Unterordnung oder untergeordnete Funktion ausgedrückt oder ist die Körperschaft durch den Namen nicht hinreichend identifizierbar, wird der bevorzugte Name in unselbstständiger Form gebildet, beginnend mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft; die selbstständige Namensform wird als abweichender Name erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

15 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Sozialdemokratische Partei Deutschlands$bOrtsverein Kelsterbach 410 Orstverein Kelsterbach$gSozialdemokratische Partei Deutschlands 510 !...!Sozialdemokratische Partei Deutschlands$4adue 551 !...!Kelsterbach$4orta 110 Deutschland$bBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung$bAbteilung Straßenbau 110 Klinik für Innere Medizin Jena$bAbteilung Palliativmedizin 110 Staatliche Museen zu Berlin$bÄgyptische Abteilung 110 Österreichische Akademie der Wissenschaften$bHistorische Kommission Die Verweisung der untergeordneten Körperschaft ist nur im ersten Beispiel angegeben GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

16 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Für Firmen und Musikkörperschaften gelten die allgemeinen Regeln Beispiele: 110 Verkehrsgesellschaft Frankfurt 110 Robert Bosch GmbH$bUnternehmensarchiv 110 Deutsche Bank$bFiliale Berlin 110 110 Wiener Philharmoniker 110 Österreichischer Rundfunk$bSymphonieorchester GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

17 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Abweichend von der allgemeinen Regel wird für allgemeine Universitäten, technische Hochschulen und Gesamthochschulen des deutschen Sprachgebietes der bevorzugte Name weiterhin normiert gebildet in der Form Universität (Technische Hochschule o.ä.) Ort; der selbst gebrauchte Name wird als abweichender Name erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

18 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Universität Bonn 410 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 110 Technische Universität München 110 Hochschule Augsburg 110 Universität Tübingen$bJuristische Fakultät GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

19 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Entspricht eine Personengruppe der Definition für eine Körperschaft, wird sie als solche behandelt, auch wenn der Name nur aus Personennamen bzw. den Vor- und Familiennamen der beteiligten Personen besteht Beispiele: 110 Family 110 Marshall & Alexander GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

20 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Planungsgemeinschaften werden als Körperschaften behandelt [gem. RAK-WB, gegen RSWK, wo sie Geografika waren] Beispiel: 110 Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

21 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Organe von Körperschaften gelten als deren Abteilungen und bilden eine eigene Entität Die Verwendungspraxis der Formalerschließung für Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane bleibt bestehen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

22 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiel: Sacherschließung 110 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$bBundesvorstand 510 !...!Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft Formalerschließung 110 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg 410 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$bBundesvorstand$4spio In der Formalerschließung muss man die Verweisung mit dem Spitzenorgan nach RAK-WB im Allgemeinen nicht machen; nichtsdestotrotz ist sie gelegentlich in der GKD vorhanden GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

23 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiel: Sacherschließung 110 Deutsche Bank$bVorstand 510 !...!Deutsche Bank$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft Formalerschließung 110 Deutsche Bank 410 Deutsche Bank$bVorstand$4spio GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

24 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Organe von Gebietskörperschaften bilden eine eigene Entität; ihr Name wird nicht normiert; der Name der betr. Gebietskörperschaft wird ihrem Namen vorangestellt Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane sowie Vertretungskörperschaften von Gebietskörperschaften gelten als deren Organe und bilden eigenständige Datensätze Diplomatische Vertretungen werden als Abteilung des Staates behandelt, der sie entsendet; sie erhalten den Namen des Staates, in den sie entsandt sind, als identifizierenden Zusatz Die Verwendungspraxis der Formalerschließung für Organe von Gebietskörperschaften bleibt bestehen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

25 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiel: Sacherschließung 110 Frankfurt am Main$bMagistrat 410 Magistrat$gFrankfurt am Main 551 !...!Frankfurt am Main$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft Formalerschließung 151 Frankfurt am Main 410 Frankfurt am Main$bMagistrat$4spio Bei Spitzenorganen von Gebietskörperschaften ist die Verweisung nach RAK-WB vorgeschrieben GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

26 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Deutschland$bDeutsche Botschaft Paris$gFrankreich 410 Deutsche Botschaft Paris$gDeutschland 551 !...!Deutschland$4adue 551 !...!Frankreich$4geow 551 !...!Paris$4orta 110 USA$bU. S. Embassy London$gGroßbritannien GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

27 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzuge Name für Ministerien wird nicht normiert Beispiele: 110 Deutschland$bAuswärtiges Amt 410 Auswärtiges Amt$gDeutschland 551 !...!Deutschland$4adue 110 Bayern$bStaatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 410 Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst$gBayern 551 !...!Bayern$4adue GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

28 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Militärische Körperschaften werden als Organe von Gebietskörperschaften behandelt; der bevorzugte Name wird nicht normiert Beispiele: 110 USA$b42nd Infantry Division 410 USA$bInfantry Division$n42 510 !...!USA$bArmy$4adue 110 Deutschland$bBundeswehr$bStandortverwaltung Mayen Im 1. Beispiel ist noch eine Vw. mit der Zwischenstufe „Army“ zu ergänzen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

29 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzugte Name für Religionsgemeinschaften wird in der im Deutschen gebräuchlichsten Namensform gebildet Die Katholische Kirche in ihrer Gesamtheit gilt als Körperschaft GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

30 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Russisch-Orthodoxe Kirche 110 Evangelische Kirche in Mitteldeutschland 110 Mormonen 110 Katholische Kirche GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

31 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzugte Name für Lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften ist die selbstständige originalsprachige Namensform; hat sich eine deutschsprachige Namensform fest etabliert, wird diese bevorzugt GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

32 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Waalse Kerk Amsterdam 110 Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main 110 Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Dahlem 110 Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Arnstadt GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

33 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzugte Name für Pfarreien der katholischen Kirche wird normiert gebildet mit der Bezeichnung Pfarrei bzw. dem fremdsprachigen Äquivalent und dem Patrozinium GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

34 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Pfarrei St. Sebastian$gBonn 110 Pfarre Herz Jesu$gWels 110 Pfarrei Zum Guten Hirten$gKöngen; Unterensingen 110 Parrocchia S. Prassede$gTodi GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

35 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzugte Name für Klöster und Stifte wird normiert gebildet in der Form Gattungsbegriff (Kloster bzw. Stift) Patrozinium (bei mehreren Klöstern/Stiften an einem Ort); Ort der Individualname wird als abweichender Name erfasst; der Ort wird zusätzlich als Beziehung erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

36 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Kloster Ampleforth Kloster Melk 410 Ampleforth Abbey$4nauv 551 !...!Melk$4orta 551 !...!Ampleforth$4orta !...!Niederösterreich$4geow 551 !...!Großbritannien$4geow 110 Kloster St. Anna$gMünchen 110 Stift St. Stephan$gMainz 410 Kloster St. Anna im Lehel$4nauv 551 !...!Mainz$4orta$X1 551 !...!München$4orta$X1 Die Relationen zum geographischen Wirkungsbereich entsprechen der SWD-Praxis: für Deutschland, Österreich und die Schweiz ist es das Bundesland bzw. der Kanton, sonst der Staat. GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

37 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Der bevorzugte Name für personale Einheiten von Religionsgemeinschaften wird in der im Deutschen gebräuchlichsten Namensform gebildet Beispiele: 110 Benediktiner 410 Ordo Sancti Benedicti 410 OSB$4abku 110 Dominikaner 410 Ordo Fratrum Praedicatorum 410 OP$4abku GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

38 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Regionale Einheiten von Religionsgemeinschaften werden wie Gebietskörperschaften behandelt; sie zählen zu den Geografika; Pfarreien werden als personale Einheiten, d.h. als Körperschaften, behandelt GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

39 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 151 Diözese Osnabrück 151 Erzdiözese Wien 151 Kirchenkreis Lauenburg 151 Dekanat Cochem an der Mosel GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

40 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Organe von Religionsgemeinschaften bilden einen eigenen Entitätentyp Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane von Religionsgemeinschaften gelten als deren Organe und erhalten eigenständige Datensätze Organe von Religionsgemeinschaften werden wie Organe anderer Körperschaften behandelt; ihre Namensform wird unverändert als bevorzugter Name übernommen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

41 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers $bLandeskirchenamt 110 Katholische Kirche$bBischofssynode 110 Evangelische Kirche in Deutschland$bSynode GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

42 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Päpstliche Nuntiaturen werden als Abteilung der Katholischen Kirche behandelt; der Name des Staates, in dem sie akkreditiert sind, wird als identifizierender Zusatz dem Namen angefügt Beispiele: 110 Katholische Kirche$bNonciature Apostolique en France$gFrankreich 110 Katholische Kirche$bApostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland$gDeutschland GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

43 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Die Verwendungspraxis der Formalerschließung und Sacherschließung für Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane von Religionsgemeinschaften bleibt bestehen GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

44 GND-Übergangsregeln Körperschaften
Beispiele: 110 Erzdiözese Köln$bGeneralvikariat 410 Generalvikariat$gErzdiözese Köln 551 !...!Erzdiözese Köln$4adue 680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft bzw. Gebietskörperschaft 151 Erzdiözese Köln 410 Erzdiözese Köln$bGeneralvikariat$4spio 410 Erzdiözese Köln$bErzbischof$4spio 680 Für die Sacherschließung werden die Gebietskörperschaft Erzdiözese Köln und der Sachbegriff Erzbischof verknüpft [Beibehaltung der bisherigen Praxis] GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

45 GND-Übergangsregeln Körperschaften Wichtige Änderungen
Bevorzugter Name i.d.R. originalsprachig (Ausnahme: Religionsgemeinschaften und personale Einheiten von Religionsgemeinschaften) Bevorzugter Name ist prinzipiell der selbst gebrauchte Name in unveränderter Form Kaum noch Normierungen (Ausnahmen: Universitäten, Klöster und Stifte, Pfarreien) Bei Namensänderung wird eine neue Entität / ein neuer Datensatz gebildet Keine ortsgebundenen Körperschaften mehr Auflösung der Mehrgliedrigkeit in Datensätzen Planungsgemeinschaften werden Körperschaften GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

46 GND-Übergangsregeln Kongresse
Neue Definition: Kongresse sind Zusammenkünfte von Einzelpersonen oder Vertretern von Körperschaften mit einem spezifischen Namen, um Themen von gemeinsamem Interesse zu behandeln Die Entscheidung über die Verwendung bzw. Nichtverwendung in der Formalerschließung bleibt von der Neudefinition unberührt; d.h. die bisherige Praxis wird fortgeführt Kongresse bilden eine eigene Satzart (Tf) und Entität (vif bzw. vie) GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

47 GND-Übergangsregeln Kongresse
Beispiele: 005 Tf 008 vif 111 Leipziger Frühjahrsmesse 008 vie 111 Frankfurter Buchmesse$n61$d2009$cFrankfurt am Main 511 !...!Frankfurter Buchmesse$4obpa 548 $c2009$4datv 551 !...!Frankfurt am Main$4ortv GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

48 GND-Übergangsregeln Kongresse
Bevorzugter Name für Kongresse ist der selbst gebrauchte Name in der Sprache des Kongresses; als Quellen werden herangezogen: originalsprachige Eigenveröffentlichungen des Kongresses, Website des Kongresses, Normdatei, die den Namen bereits bestimmt hat Bevorzugter Name ist die gebräuchlichste Namensform Liegen selbst gebrauchte Namen in verschiedenen Sprachen vor, wird der bevorzugte Name in der Sprachreihenfolge deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch gebildet Nicht lateinische Schriftzeichen werden umgeschrieben; die originalschriftliche Namensform kann zusätzlich erfasst werden GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

49 GND-Übergangsregeln Kongresse
Unabhängig vom Namen des Kongresses und ohne diesen zu verändern werden folgende Merkmale im Datensatz angegeben: Zählung in normierter Form (wenn vorhanden), Jahr/e in normierter Form, Veranstaltungsort/e (auch Ortsteile, Einzelgebäude und kleinere geografische Einheiten) Zur Unterscheidung gleichnamiger Kongresse oder Kongressfolgen wird ein geeigneter Zusatz, i.d.R. die veranstaltende Körperschaft, als Zusatz erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

50 GND-Übergangsregeln Kongresse
Beispiele: 111 Wiener Kongress$d $cWien 111 Frankfurter Buchmesse$n61$d2009$cFrankfurt am Main 111 Pädagogischer Kongreß$gMünchener Lehrer-Verein 111 Pädagogischer Kongreß$gMünchener Lehrer-Verein$n1$d1924$cMünchen 111 COP$n11$d2005$cMontréal 411 Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention$n11$d2005$cMontréal GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

51 GND-Übergangsregeln Kongresse
Beispiele: 111 Vatikanisches Konzil$n2$d $cVatikanstadt 411 Concilium Vaticanum$n2$d $cVatikanstadt 111 Internationaler Kongress für Weltevangelisation$n3$d2010$cKapstadt 411 Lausanne Congress on World Evangelization$n3$d2010$cKapstadt Biennale di Venezia$n54$d2011$cVenedig International Conference on Nutrition$d1992$cRom GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

52 GND-Übergangsregeln Kongresse
Beispiele: 111 S‘‘ezd Pisatelej SSSR$n3$d1959$cMoskau 411 Sowjetischer Schriftstellerkongress$n3$d1959$cMoskau Mižnarodna Naukova Konferencija Biblioteka - Skarbnycja Duchovnosti$d1990$cL‘viv Konferencija za Medunarodno Privatno Pravo$n7$d2009$cNovi Sad GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

53 GND-Übergangsregeln Kongresse
Besteht der Name des Kongresses nur aus dem Namen der veranstaltenden Körperschaft und einem Gattungsbegriff, wird der bevorzugte Name in unselbstständiger Form gebildet Beispiel: 111 Sozialdemokratische Partei Deutschlands$bParteitag$d1968$cNürnberg GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

54 GND-Übergangsregeln Kongresse
Kongressfolgen werden als ein Normdatensatz erfasst (ohne identifizierende Zusätze); zur Unterscheidung gleichnamiger Kongressfolgen werden identifizierende Zusätze ergänzt; in den zur Kongressfolge gehörenden Einzelkongressen wird die Kongressfolge als Beziehung (Oberbegriff partitiv) erfasst In der Formalerschließung werden Kongressfolgen nur im bisherigen Umfang erfasst; die Erfassung der Kongressfolge als partitiver Oberbegriff ist hier nicht obligatorisch GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

55 GND-Übergangsregeln Kongresse
Beispiel: 008 vif 111 Deutscher Evangelischer Kirchentag 008 vie 111 Deutscher Evangelischer Kirchentag$n33$d2011$cDresden 511 !...!Deutscher Evangelischer Kirchentag$4obpa 548 $c2011$4datv 551 !...!Dresden$4ortv GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

56 GND-Übergangsregeln Kongresse
Hat ein Einzelkongress im Rahmen einer Kongressfolge einen spezifischen Namen, wird dieser zum bevorzugten Namen Beispiel: 111 Workshop EMV-Gerechte Entwicklung und Applikation von Geräten $d2004 $cMittweida 411 Mittweidaer EMV-Tag$n4$d2004$cMittweida GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

57 GND-Übergangsregeln Kongresse
Innerhalb einer Kongressfolge wird jeder einzelne Kongress in einem eigenen Datensatz erfasst Weichen die Namen der einzelnen Kongresse einer Kongressfolge voneinander ab, wird nach der jeweiligen Verwendungsregel in Formal- und Sacherschließung verfahren Ändert sich der Name einer Kongressfolge, wird eine neue Entität / ein neuer Datensatz gebildet; die verschiedenen Entitäten werden zueinander in Beziehung gesetzt (Vorgänger – Nachfolger); geringfügige Änderungen von Artikeln, Präpositionen etc. bedingen keine neue Entität, sondern werden als abweichender Name erfasst GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,

58 GND-Übergangsregeln Kongresse
Beispiele: 111 Deutsches Kinder-Film-&-Fernseh-Festival Goldener Spatz$cGera 511 !...!Goldener Spatz$cGera$4nach 111 CMD 411 Weltkongress für Dermatologie 511 !...!International Congress of Dermatology$4vorg 111 Champions League 511 !...!Fußballeuropapokal der Landesmeister$4vorg GND-Schulungsunterlagen: GND-Übergangsregeln, Teil 2, Barbara Wolf-Dahm,


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