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Arbeitsrecht aktuell Osnabrück, 22.11.2007.

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht aktuell Osnabrück, 22.11.2007."—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,

2 Wirksamkeit einer Versetzungsklausel
§ 106 Gewerbeordnung Bestimmungsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen Versetzung „entsprechend den Leistungen und Fähigkeiten“ ist eine wirksame Klausel bei wirksamer Versetzungsklausel führt auch eine langjährige unveränderte Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsort zu keiner Einschränkung des Versetzungsrechts - 2 -

3 Betriebliche Übung trotz doppelten Schrift-formerfordernisses
Schriftformklauseln dann unwirksam, wenn sie nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen ohne schriftliche Bestätigung für ungültig erklären. Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. (Widerspruch zu BAG-Rechtssprechung) - 3 -

4 Anordnung schriftlicher Arbeitsauf-zeichnungen/Kündigung bei beharrlicher Weigerung
Die Kontrolle von Arbeitsergebnissen ist wie die Ermittlung tatsächlich vom Arbeitnehmer geleisteter Tätigkeit legitimer Weisungszweck. Die beharrliche Weiterung des Arbeitnehmers gegen eine zulässige Weisung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. - 4 -

5 Freiwilligkeitsvorbehalt bei regel-mäßigem Entgelt
Ein Arbeitnehmer wird unangemessen benachteiligt, wenn ein vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruches vorsieht. - 5 -

6 Krankheitskündigung – dauernde Leistungsunfähigkeit
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist von einer erheb-lichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Das gilt nicht, wenn die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz besteht. Der freie Arbeitsplatz muss gleichwertig oder geringer bewertet sein. - 6 -

7 Sozialauswahl – Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräften
Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte sind gemeinsam in die Sozialauswahl einzube-ziehen, wenn der Arbeitgeber lediglich das Arbeitsvolumen insgesamt reduzie-ren will, ohne dass ein organisatorisches Konzept zur Arbeitsgestaltung vorliegt, nach dem bestimmte Tätigkeiten nur von einer der Gruppen wahrgenommen werden sollen. - 7 -

8 Beginn der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
Die Frist beginnt nicht zu laufen, solange nach pflichtgemäßem Ermessen not-wendige Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchgeführt werden. Ein Anlass für weitere Ermittlungen entfällt, wenn der Sachverhalt zugestanden wurde. - 8 -

9 Voraussetzungen eines Betriebsübergangs
Nutzt ein Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten technischen Einrich-tungen, macht deren Einsatz den Kern der Wertschöpfung aus. Führt ein neuer Auftragnehmer die Arbeiten ohne zeitliche Unterbrechung un-verändert unter Ausnutzung dieser technischen Einrichtungen fort, liegt ein Betriebsübergang vor. - 9 -

10 Befristete Erhöhung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter – Mitbestimmung des Betriebsrats
Vereinbarungen mit Teilzeitbeschäftigten über eine befristete Erhöhung der individuellen Arbeitszeit sind regelmäßig als vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. - 10 -

11 Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für fehlende Insolvenzsicherung
Wird ein Wertguthaben (Altersteilzeitvertrag) nicht gegen Insolvenz abgesichert, begründet dies nicht ohne weiteres eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft. Besteht auf Grund einer Betriebsvereinbarung eine Pflicht zum Nachweis der Insolvenzsicherung, kann die wahrheitswidrige gegenteilige Mitteilung des Geschäftsführers gegenüber dem Betriebsrat dessen persönliche Haftung begründen. - 11 -

12 Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist einschlägig, wenn ein vertragswidriges Ver-halten des Arbeitnehmers festgestellt werden kann, durch das es zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Es geltend folgende Grundsätze: Abmahnungserfordernis Ultima Ratio Prinzip Prognose Prinzip Verschulden als Grundsatz Interessenabwägung - 12 -

13 Ernsthaftigkeit und Ausführlichkeit
Abmahnung Die verhaltensbedingte Kündigung verlangt grundsätzlich eine vorausgegangene Abmahnung. Dies ist die Konsequenz aus dem sorg. Prognoseprinzip. Eine rechtmäßige Kündigung verlangt die Einhaltung der Hinweis- und Warnfunktion: Ernsthaftigkeit und Ausführlichkeit - genaue Bezeichnung des gerügten Verhaltens - Hinweis auf Konsequenzen Sachliche Richtigkeit Entbehrlich lediglich bei besonders schweren Pflichtverletzungen Kündigung bei erneutem gleichartigem Fehlverhalten Verlust der Warnfunktion bei vielen Abmahnungen ohne Konsequenzen - 13 -

14 § 174 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Falle bei Kündigung: § 174 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurück-weist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den ande-ren von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. - 14 -

15 Verhaltensbedingte Kündigung und Interessenabwägung
Abgewogen wird das Arbeitgeberinteresse an der Beendigung und das Arbeitnehmerinte-resse an der Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber: Art und Umfang betrieblicher Schäden und Störungen Generalpräventive Aspekte Gefährdung anderer Arbeitnehmer oder Dritter Verschuldensgrad Wiederholungsgefahr Arbeitnehmer: Dauer der Betriebszugehörigkeit Vorangehendes unbeanstandetes Verhalten Lebensalter und Arbeitsmarktsituation Persönliche wirtschaftliche Folgen

16 LAG Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom Auch im Fall gewichtiger arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen ist grundsätzlich von der Notwendigkeit des Ausspruchs einer vorhergehenden Abmahnung jeden-falls dann auszugehen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Prognoseentschei-dung festzustellen ist, der Arbeitnehmer werde sich zukünftig auf der Grundlage der erteilten Abmahnung vertragsgetreu verhalten und im Übrigen eine Unzumutbarkeit des Ausspruchs einer vorhergehenden Abmahnung zugunsten des die Kündigung aussprechenden Arbeitgebers nicht angenommen werden kann - 16 -

17 Interessenabwägung II.
LAG Hamm - Urteil vom Drogenhandel eines Arbeitnehmers des Öffentlichen Dienstes außerhalb des Ar-beitsverhältnisses, der zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten führt, ist an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung ohne vor-herigen Ausspruch einer Abmahnung sozial zu rechtfertigen. Ausnahmsweise kann jedoch die Interessenabwägung dazu führen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. - 17 -

18 Beweisverwertungsverbot bezüglich heimlich aufgenommener Videobilder in der Waschküche eines Wohnhauses Nr. 1 Bei der Frage der Verwertbarkeit von heimlichen Videoaufzeichnungen in der Waschküche eines Wohnhauses, die als Beweismittel für die Geltendmachung ei-nes Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung an Waschmaschinen dienen soll, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Aufge-nommenen einerseits und dem Eigentumsrecht des Aufnehmenden andererseits vorzunehmen. - 18 -

19 Beweisverwertungsverbot bezüglich heimlich aufgenommener Videobilder in der Waschküche eines Wohnhauses Nr. 2 Eine mehrwöchige "rund um die Uhr" stattfindende heimliche Videoüber-wachung einer Waschküche auf Grund früherer Beschädigungen von Wasch-maschinen stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, hinter der der Schutz des Eigentums vor weiteren Beschädigungen zurücktritt. Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoaufzeichnun-gen hindert das Beweiserhebungsverbot auch die Verwertung des erlangten Beweismittels im Schadensersatzprozess des Aufnehmenden - 19 -

20 Grundsatzentscheidung:
BAG - Urteil vom Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers führt dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer straf-baren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitge-bers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausge-schöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. - 20 -

21 Urteil vom 10.05.2007 LAG Rheinland-Pfalz
Die Übernahme der Kosten für die Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht, der Arbeitnehmer der vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird und diese Art der Observierung überhaupt zulässig ist. Diese Kosten sind von den nicht erstattungs-fähigen Vorsorgekosten abzugrenzen. - 21 -

22 Internetnutzung und Kündigung
Erforderlich ist eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch: Herunterladen erheblicher Datenmengen (Vireninfizierung, Rufschädigung des Arbeitgebers durch z. B. pornografische Inhalte Kostenverursachung durch Privatnutzung Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung Abmahnung im Einzelfall entbehrlich Interessenabwägung: Abmahnung Duldung in geringem Umfang Allgemeine Grundsätze für die Nutzung schaffen - 22 -

23 Internetnutzung als erhebliche Pflichtverletzung:
Checkliste: Internetnutzung als erhebliche Pflichtverletzung: Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot zur privaten Nutzung exzessive Nutzung während der Arbeitszeit Abrechnung von „Überstunden“, obwohl privat gesurft wurde (Arbeitszeitbetrug) unbefugter Download einer erheblichen Datenmenge abstrakte oder konkrete Gefährdung oder Beschädigung des betrieblichen Netzwerkes notwendige Sicherheitsaspekte, etwa bei einem öffentlichen Arbeitgeber oder Banken Rufschädigung des Arbeitgebers durch pornografische Inhalte Aufruf von Internetseiten mit strafbarem Inhalt zusätzliche Kosten durch die Nutzung des Internets - 23 -

24 Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Internetnutzung
Checkliste: Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Internetnutzung wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeit- lichen Umfang exzessiv nutzt, auch wenn keine Nutzungsvorgabe besteht, wenn pornografische, sexistische oder Dateien mit eindeutig strafrechtlichem In- halt eingesehen oder gar heruntergeladen werden. Eine Abmahnung ist dagegen stets erforderlich, wenn keine Nutzungsvorgabe besteht, wenn nur in geringem zeitlichen Umfang das Internet während der Arbeitszeit („minutenweise“) oder in der Pausenzeit genutzt wird, wenn bislang eine wissentliche und willentliche Duldung des Arbeitgebers vorlag. - 24 -


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