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Veröffentlicht von:Renate Appelhans Geändert vor über 10 Jahren
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Erfahrungsbericht aus den ersten Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Wolfgang List
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Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass
UMG grundsätzlich als Rechtsgrundlage tauglich ist Bisherige Eigenüberwachung nach § 82 b GewO 1994 nicht alle Mängel aufzeigt Behördliche Überprüfungen – ohne Konsolidierungsbescheid - nur schwer durchführbar sind Konsolidierungsverfahren ein wichtiger Schritt in Richtung Verwaltungsreform sind
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Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass
Konsolidierungsbescheide die Feststellung der BH sind, dass Betriebe rechtskonform betrieben werden Konsolidierungsverfahren die Grundlage für raschere Änderungsverfahren sind (z.B. Gesamtplan der ständig aktualisiert wird)
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Konsolidierungsverfahren haben Fragen zu folgenden
Problembereichen aufgeworfen Gestaltung des Antrages Auflösung von widersprüchlichen Bescheidinhalten Vorgangsweise hinsichtlich Anlagenteile von denen Gefährdungen ausgehen Nicht genehmigte Anlagenteile Stand der Techniken im Konsolidierungsverfahren
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Konsolidierungsverfahren haben folgende Fragen zu
Problembereichen aufgeworfen Auftreten von Altlasten Position der Nachbarn
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Wie beschreiben Sie am besten die einzelnen Betriebsanlagenteile?
Aufgabe der materienspezifischen Zuordnung Welche Anlagenteile sind zu beschreiben? Wie genau hat die Beschreibung zu erfolgen (nur genehmigungspflichtige Anlagenteile)? Problem Antrag
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Zuordnung der Anlagenteile zu den vorliegenden Genehmigungsbescheiden, Auflagen, Niederschriften)
Vorgangsweise bei Fehlen von Genehmigungsbescheiden (Antragsunterlagen) Problem Antrag
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Notwendige Gegenüberstellung Genehmigungskonsens – Ist-Stand der
Anlage. Antrag auf Entfall von widersprüchlichen und von sinnlos gewordenen Spruchteilen. Problem Antrag
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Auflösung von Widersprüchen
Innerhalb der bundesrechtlichen Vorschriften: im Sinne des besseren Schutzes der Nachbarn und der öffentlichen Interessen Auflösung von Widersprüchen zwischen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungen (z.B. unterschiedliche Brandabschnitte und unterschiedliche Feuerlöscher aufgrund von gewerbe- und baurechtlichen Bescheiden). Auflösung von Widersprüchen Problem
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Sollten Gefährdungen festgestellt werden, hat die Behörde Maßnahmen gemäß § 138 WAG und § 360 GewO 1994 anzuordnen UMG bietet dafür keine Rechtsgrundlage Problem Gefährdung
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nicht genehmigter Anlagenteile
Mitgenehmigung, sofern Abweichungen geringfügig sind und öffentlichen Interessen nicht widerspricht . Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes *Entfernung eigenmächtiger Änderungen *nachträgliche Genehmigung Problem nicht genehmigter Anlagenteile
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Auftauchen von „Altlasten“ im Verfahren
Daher interne Vorprüfung vor Antragstellung: Werden Anlagen konsensgemäß betrieben? Vertrauen auf Ergebnisse der bisher durchgeführten § 82 b GewO Überprüfungen ist nicht zulässig Auftauchen von „Altlasten“ im Verfahren führt zur Abweisung Problem
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Problem Stand der Technik
Im Verfahren nach dem UMG ist die Behörde an den Genehmigungskonsens gebunden Die Vorschreibung des neuersten Standes der Technik ist nicht möglich, sofern ein Genehmigungskonsens vorliegt. Problem Stand der Technik
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In den bisherigen Verfahren haben Nachbarn keine Einwendungen erhoben.
Nachbarn können nur dann Einwendungen erheben, wenn die Anlage zu ihrem Nachteil abweicht. Konsolidierungsverfahren haben das Verfahren der Nachbarn betreffend den Betrieb und die Sorgfaltspflicht der Behörde gestärkt Problem Nachbarn
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Mitwirken der Sachverständigen im Konsolidierungsverfahren
Beweisthema an Sachverständige: Sind die zu beurteilenden Anlagenteile genehmigt? Sind genehmigungspflichtige Konsensabweichungen aus der Sicht der öffentlichen Interessen mitgenehmigungsfähig?
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Kontrollpflicht der Behörde (und der beigezogenen ASV)
Die Behörden und die Sachverständigen sind nach einstimmiger Judikatur zur Kontrolle verpflichtet. Eine derartige Kontrolle setzt voraus, dass die Behörde auch ohne Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens bereits intern die Bescheide zusammenfassen hätte müssen, um den Genehmigungskonsens erkennen zu können.
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Überprüfung des Genehmigungskonsenses
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Notwendige, begleitende Maßnahmen zum UMG
Mehr Attraktivität durch Öffentlichkeitsarbeit und Förderung von betrieblichen Konsolidierungsaufwand
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Legistischer Diskussionsbedarf
Konsolidierung auch mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes auch nach UMG Konsolidierung von Amtswegen, insbesondere bei Änderung von Betriebsanlagen Konsolidierung von bundes- und landesrechtlichen Genehmigungen (Verfassungsbestimmung)
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
A-1010 Wien, Rathausplatz 4, Tel. +43/1/ , Fax +43/1/ , A-4020 Linz, Europaplatz 7, Tel. +43/732/603030, Fax +43/732/ , A-4600 Wels, WDZ III, Bauernstraße 9, Tel. +43/7242/65290, Fax +43/7242/ , w w w . s c w p . a t
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