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Vorbemerkungen. Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2018/2019.

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Präsentation zum Thema: "Vorbemerkungen. Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2018/2019."—  Präsentation transkript:

1 Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2018/2019

2 Vorbemerkungen

3 Literatur „Gesetzessammlung zum Arbeits- und Gesellschaftsrecht“ mit Wasserzeichen wird gemeinsam mit den übrigen Materialien über die Fakultät zum kostenlosen Download angeboten 223 Seiten DIN A4, Druck und Bindung durch das Kopierzentrum der BU Wuppertal ab ca. 17,80 € in gebundener Form für die Semesterabschlussklausur zugelassen alternativ während der Vorlesung: (für die Klausur nicht zugelassen)

4 Literatur alternativ: ca. 9,90 € ca. 13,90 €
auf neueste Auflage achten!

5 Teil 1: Einführung in das Arbeitsrecht

6 Arbeitsrecht  Arbeitnehmer  Arbeitgeber  Arbeitsvertrag
I. Grundbegriffe

7 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag
Definition  Rechtsgrundlage Korstock (Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht, 22. Edition 2014.) Das Arbeitsrecht ist ein Teilbereich des bürgerlichen Rechts […]. Sonderprivatrecht Es wird im allgemeinen zwischen dem individuellen und dem kollektiven Arbeitsrecht unterschieden. Fokus dieser Veranstaltung: Individualarbeitsrecht Eine einheitliche Kodifizierung des Arbeitsrechts existiert nicht. Das Arbeitsrecht ist geprägt durch Rechtsprechung

8 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag
Definition  Rechtsgrundlage Standort im BGB: Buch 1 Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 … 7 Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 1 … 7 Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1: Dienstvertrag §§ 611 – 630 Untertitel 2 Titel 9 … 27 Buch 3 … 5

9 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag
Definition  Rechtsgrundlage Zentralnorm des Arbeitsrechts: § 611 Abs. 1 BGB „Durch den Dienstvertrag wird… …derjenige, welcher Dienste zusagt,… s. g. Dienstverpflichteter …zur Leistung der versprochenen Dienste,… Abs. 2: Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein …der andere Teil… s. g. Dienstherr …zur Gewährung der vereinbarten Vergütung… Synallagma zur Leistung der Dienste …verpflichtet.“

10 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag
Grundfall  Abgrenzung Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) als Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitnehmer „Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.“ (BAG, NJOZ 2011, 88, 89.) Arbeitgeber „Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende Vergütung schuldet.“ (Grüzner/Jakob, Compliance von A-Z, 1. Auflage 2010, „Arbeitgeber“.)

11 Arbeitsrecht  Arbeitsvertrag
Grundfall  Abgrenzung Abgrenzung vom… „freien“ Dienstvertrag (§ 611 BGB) Vertrag zwischen Dienstherr und selbständigem Dienstverpflichteten „Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB) Werkvertrag (§ 631 BGB) Vertrag zielt auf „Herstellung des versprochenen Werkes“ (§ 631 Abs. 1 HS 1 BGB) ab. geschuldet wird kein Tätigwerden, sondern ein Erfolg Auftrag (§ 662 BGB) / Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) typengemischter Vertrag, der eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung bezweckt Ausüben einer Tätigkeit, „die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interessen gefördert wird“ (Fischer, Beck­­­-­OK BGB, Ed. 32, § 662 Rn. 8.) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) Werk- oder Dienstvertrag, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung bezweckt „selbständige[] Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ (Martinek, Staudinger BGB, Neubearbeitung 2006, § 675 BGB Rn. A7.)


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