Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

1. Die Umsetzung der §§ 23, 24 und 90 SGB VIII (seit 01.10.2005 in Kraft) geschieht nur sehr zögerlich. In diesen Paragrafen werden die Kosten für Betreuung.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "1. Die Umsetzung der §§ 23, 24 und 90 SGB VIII (seit 01.10.2005 in Kraft) geschieht nur sehr zögerlich. In diesen Paragrafen werden die Kosten für Betreuung."—  Präsentation transkript:

1 1. Die Umsetzung der §§ 23, 24 und 90 SGB VIII (seit 01.10.2005 in Kraft) geschieht nur sehr zögerlich. In diesen Paragrafen werden die Kosten für Betreuung in Kindertagespflege angesprochen. Jugendhilfeträger regeln dies mittels einer Satzung, was viele bisher schuldig geblieben sind. Was wollen Sie konkret dafür tun, dass eine (möglichst landesweit einheit- liche) Regelung der Ausgestaltung oben aufgeführter Paragra- fen umgesetzt wird? Bundesweit und damit auch in Hessen vollzieht sich die Umsetzung, ins- besondere der §§ 23 und 90 SGB VIII, zögerlich. Aus den Kommunen wissen wir, dass dieser Zustand auch aktuell noch nicht abschließend zur Zufriedenheit geregelt werden konnte. Für die Umsetzung des § 23 SGB VIII wurden von den kommunalen Spitzenverbänden allerdings Empfeh- lungen zur Höhe der Sach- und Förderleistungen, gemäß § 23 SGB VIII, beschlossen. (Stundensatz 1,85 - 2,05 ). Die Koppelung der BAMBINI-Mittel des Landes an die Gewährung von § 23-Leistungen durch das Jugendamt führt demzufolge zu vermehrten Anträgen der Tagespflegepersonen auf Gewährung der Geldleistung. Aus Sicht der CDU Hessen gibt es für darüber hinausgehende Maßnah- men des Landes mit dem Ziel der zügigeren Umsetzung wenig Spiel- raum, da es sich bei den Satzungsregelungen zur Heranziehung der Eltern gemäß § 90 SGB VIII um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handelt. Wir werden uns jedoch auf Landesebene weiter dafür einsetzen, dass in regelmäßigen Gesprächen mit den Kommunen auf eine schnelle einheitliche Regelung gedrängt wird. Die Frage landeseinheitlicher Standards ist eine generelle Frage, die uns in der Sozialpolitik in vielen Feldern tangiert. Durch die Kommunalisierung sozialer Leistungen und auch durch die Tatsache, dass viele Kommunen die Option gewählt haben und Hartz-IV-Empfänger in Eigen- regie betreuen, ist die landesweit einheitliche Gewährung sozialer Hilfen nicht mehr gegeben. Wir haben uns vorgenommen, diesem Feld wieder mehr Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Wir werden prüfen, ob solches Handeln auch für die Tagespflege erforderlich ist. Wir GRÜNE haben in die Beratungen über das Hessische Kinder- und Jugendhilfege- setzbuch in einem Gesetzesänderungsantrag differenzierte Regelungen zur Tages- pflege gefordert. Da wir die quantitative und qualitative Gleichwertigkeit von Familien- tagesbetreuung mit der Kinderbetreuung in Einrichtungen erreichen wollen, sollte in dem Gesetz u. a. festgehalten werden, dass der gleiche Bildungs- und Erziehungsauf- trag gilt, das Land eine Verpflichtung hat, die Bereitstellung von Betreuungsplätzen zu fördern und dass Vorschriften über Qualität und Mindestvoraussetzungen in einer Verordnung geregelt werden. Wir wollen für die Tagespflege und die Betreuung in Einrichtungen die gleiche, verbindliche Landesförderung erreichen. Nur wenn Tages- pflege ausreichend durch die öffentliche Hand gefördert wird, können Qualitätsanfor- derungen auch umgesetzt werden. Eine angemessene Landesförderung wird sich auch auf die Beitragserhebung bei Tagespflegeplätzen positiv auswirken. Viele Eltern wünschen sich für ihr kleines Kind einen Betreuungsplatz bei einer Tages- mutter. Viele Kommunen haben Schwierigkeiten, die Regelungen des § 24 Abs. 3 zu erfüllen. Dies liegt unserer Meinung nach zum einen an der zu geringen Landesför- derung, die erst ab letztem Jahr eine akzeptable Höhe erreicht hat und an den nach wie vor bestehenden Vorbehalten gegenüber der Tagespflege. Seit Jahren fordern wir die Landesregierung vergeblich auf, ausreichende Mittel für den Ausbau von Betreuungsangeboten für kleine Kinder und die Qualifizierung von Tagesmüttern in die Hand zu nehmen und durch eine gesetzliche Regelung für die Aufwertung der Tagespflege zu sorgen. Durch die Neuregelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten hat sich für viele Eltern die finanzielle Belastung entspannt. Dennoch ist mit der kom- munalen Ebene darüber zu reden, dass und wie durch transparente und den gesetz- lichen Vorgaben des SGB VIII entsprechende Kostenregelungen, z. B. über eine Satzung, umzusetzen sind. Nach Ansicht der hessischen FDP ist und bleibt die Umsetzung eine Ange- legenheit der hessischen Kommunen. Das Land kann die Kommunen lediglich dazu anhalten, aktiv zu werden und sich darauf zu verständigen, eine möglichst einheitliche Regelung zu finden. Daneben plädiert die FDP in der kommenden Legislaturperiode für einen Runden Tisch, um mit den Beteiligten über die Erfahrungen zu diskutieren. Im Rahmen der Gespräche zur Umsetzung des geplanten Betreuungsausbaus für die unter Dreijährigen zwischen Land und Kommunen wollen wir auch das Thema der Existenzsicherung der Tagesmütter und –väter, sowie das Thema Qualitätssteigerung der Tagespflege (vgl. Frage 5) auf die Tagesordnung setzen.


Herunterladen ppt "1. Die Umsetzung der §§ 23, 24 und 90 SGB VIII (seit 01.10.2005 in Kraft) geschieht nur sehr zögerlich. In diesen Paragrafen werden die Kosten für Betreuung."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen