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Arbeitsrecht im Betrieb 9

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb 9"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltung durch Arbeitsverträge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Normenhierarchie Arbeitsverhältnisse Europarecht: EU -Verordnungen Deutscher Gesetzgeber: Arbeitsgesetze Gewerkschaften & Arbeitgeber (-verband): Tarifvertrag, §§ 3, 5 TVG Betriebsrat & Arbeitgeber: Betriebsvereinbarung, § 77 BetrVG Vorrang des Tarifvertrages, Abs. 3 Arbeitsvertrag, NachweisG: Arbeitgeber: Stellt Vertrag als AGB Arbeitnehmer: Handelt einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages aus, § 305 b BGB Regelung der Arbeitsbedingungen: 1. Verstoß gegen höhere Normen unzulässig 2. Verbesserungen zugunsten AN grds. möglich Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Vertragsbedingungen Prüfung: Wirksamkeitskontrolle: § 125 Formmangel: Gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft § 134 Gesetzliches Verbot § 138 Sittenwidrigkeit, insbes. Wucher §§ 305 – 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendungskontrolle: Ausübung Bestimmungsrecht, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Nachweisgesetz, NachwG: Verpflichtung Arbeitgeber, § 2 Abs.1: Spätestens einen Monat nach Beginn muss AG einen selbst unterschrieben Vertragsentwurf dem AN vorlegen mit allen wesentlichen Bedingungen Folge der Nichteinhaltung: Arbeitgeber hat die Beweislast für die streitige Vereinbarungen Wenn AN substantiiert behauptet und durch Indizien plausibilisiert, muss AG das Gegenteil beweisen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Qualifikationen AN: Berufsausbildung, Fahrerlaubnis, Prüfungen usw. Geschuldete Tätigkeit, § 2 I Z. 5 NachwG Arbeitsplatzbeschreibung Erholungsurlaub über 4 Wochen, § 2 I Z. 8 NachwG Vertragsstrafen: Lohn vertragswidrige Fehlzeit Vorrübergehender Verhinderung, § 616 BGB: Lohnfortzahlung ausschließen Tarifverträge: Geltungsvereinbarung,§2 I Z.10 NachwG Gleichstellung der Nichtmitglieder Gewerkschaften Jeweiligkeitsklausel: Dynamische Verweisung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Vereinbarte Arbeitszeit, § 2 I Z. 7 NachwG Arbeitszeitkonten: Überstunden – Zeitguthaben – Verrechnung mit Minusstunden BAG – 5 AZR 676/11 Tätigkeitsnachweise: Führung und Vorlage BAG – 5 AZR 248/11 Überstunden, BAG Anordnung nicht §106 GewO Pauschale Überstundenabgeltung: Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet Kurzarbeit, § 99 SGB III: Anordnungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

7 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Befristung TzBefG, § 2 I Z. 3 NachwG: Gilt auch bei Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwer-behinderung, Schwangerschaft, Elternurlaub usw. Empfehlung ohne Sachgrund: 1 Jahr , ggf. verlängern Ende mit Anspruch auf Altersrente, § 41 SGB VI Kündigungsfristen, Z. 9: § 622 BGB Verkürzung auf Arbeitgeber bis 20 Mitarbeiter Z Wochen zum 15. o. Ende des Monats Vereinbarte Probezeit, Abs Wochen Vorübergehenden Aushilfe bis 3 Monate Abs. 5 Z täglich Kündigungserschwerungen Freistellungsrecht AG während Kündigungsfrist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Geheimhaltung: Klarstellung und Rückgabepflichten Verstärkung Wettbewerbsverbot Für Gewerbezweig Arbeitgeber, § 60 HGB: Verstoß ggf. außerordentliche Kündigung Nachvertraglich, § 74 HGB: Wirksam nur bei Karrenzentschädigung, Abs. 2: Mindestens Hälfte von Lohn & Nebenleistung Längstens 2 Jahre, § 74 a Abs. 1 HGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

9 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Ausschlussfrist/Verfallklausel: Alle Ansprüche schriftlich in 3 Monaten ab Fälligkeit Zweistufig: Je für schriftliche Geltendmachung + Klage Bestandsschutzklage wahrt auch für vom Ausgang abhängige Vergütungsansprüche Schriftformklausel, § 127 BGB, § 3 NachwG: Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform „doppelte“: Auch ein Verzicht auf die Schriftform muss schriftlich erklärt werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

10 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Arbeitsentgelt & Fälligkeit, § 2 I Z. 7 NachwG Lohnzahlung spätesten zum15. des Folgemonat Pauschale Überstundenabgeltung: Max. Umfang angeben, z.B. 5 Std./Woche Gesamte rechtlich zulässige Arbeitszeit geschuldet Verbot Annahme Geschenke /Vergünstigungen Abtretungsverbot Lohnansprüche Kostenerstattung bei Lohnpfändungen Tantieme, Boni, Provision, Zielvereinbarung Weihnachtsgeld: Förderung Betriebstreue, Stay-/Retention- Bonus Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Entlohnungsformen, § 2 I Z. 6 Zeitlohn Stunden/ Monate Leistungslöhne: Akkordlohn: Stück- oder Zeit Geldakkord: Arbeitsmenge x Geldfaktor Zeitakkord: Arbeitsmenge x Vorgabezeit Prämienlohn: Grundlohn + Prämie Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit Anwesenheit keine Krankheitszeiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Zielvereinbarungen: Einvernehmliche Regelung: Zusätzlich zu einer festen Vergütung erhält der Mitarbeiter einen Bonus, der dem Grunde und der Höhe nach von dem Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist. Zielvorgabe, § 106 GewO: Vorgabe von Arbeitszielen Einseitig durch den Arbeitgeber Kontrolle gem. § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Direktionsrechtsklauseln § 106 GewO Arbeitsort: Versetzungsklausel Arbeitszeit: Überstunden anordnen Flexibilisierung & Schichtarbeit Kurzarbeit Rauch-& Alkoholverbot, z.B. Kraftfahrer, Baustellen Telekommunikation: Privatnutzung verbieten ? Telefon - Korrespondenz Internet Virengefahr, insbes. Downloads Software Ärztliche Untersuchung: AG kann von AN Einverständnis nur bei begründetem Anlass verlangen, z.B. Anhaltspunkten f. Drogenmissbrauch Einverständnis im Arbeitsvertrag möglich, wenn Interesse des AG wegen besonderer Gefährlichkeit der Tätigkeit Kontrollen : Videoüberwachung, § 6 b BDSG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Wegezeiten: Vergütung Abgrenzung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Nur steuerlich als Werbungskosten Wegezeiten: Vom Betrieb zu auswärtiger Arbeits- und Einsatzstellen Sind Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsvertrages: Versprochene Dienste, § 611 & Arbeitszeitgesetzes Vergütung: kann angemessen vereinbart werden z.B. entfernungsabhängige Auslösung ggf. Unterscheidung Fahrer + Mitgenommenen Auslösung: Pauschalierter Aufwendungsersatz, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. BAG – 5 AZR 355/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Nebenbeschäftigung Allgemeine Grenzen: Arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze: Mehrere Arbeitgeber zusammenrechnen, § 2 I 1 ArbZG Erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen Einzel- o. kollektivvertragliche Beschränkung: Nebentätigkeitsverbot: Wegen Art. 12 nur bei besonderen Gründen wirksam Anzeigepflicht: Wirksam Keine einseitige Rücknahme Genehmigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Dienstwagen mit Recht zur privaten Nutzung Sachwert ist (Brutto-)Lohn, wie Verpflegung/ Telefon Versteuerung: Fahrtenbuch o. 1 % - Regelung Sozialversicherungen: Pflichtig Widerrufsvorbehalt Arbeitsvertrag o. Dienstwagen- vereinbarung: BAG – 5 AZR 651/10 Wirksamkeit als AGB: Ausreichender Anlass: Erkrankung: Event. mit Ende Lohnfortzahlung Kündigung: Bei Endtermin oder Freistellung Kündigungsschutzklage: Nur wenn aussichtslos Ausübung: Angemessenheit im Einzelfall Unberechtigte Rückgabeforderung: Nutzungsausfall-entschädigung als Schadensersatz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Gestaltungen Arbeitsvertrag: Änderungs-, Widerrufs-+ Freiwilligkeitsvorbehalte Nur bei Jahreszahlungen, nicht monatlicher Fälligkeit Weihnachtsgeld, z.B. als 13. Monatsgehalt: Anspruch nur bei ungekündigtem Arbeits-verhältnis: Zulässig ohne Differenzierung BAG – 10 AZR 667/10 Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden bis des Folgejahres (honoriert Betriebstreue): Nur wenn Beendigung vom AN veranlasst Wenn Entgeltcharakter: Bereits bei Bindung an ungekündigtes Arbeitsverhältnis am unwirksam BAG AZR 848/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Arbeitsrecht: Wirksamkeit von Allgemeine Geschäftsbedingungen Begriff: Vorformulierte Vertragsbedingung Arbeitsvertrag ist an Mustern + Rechtsprechung BAG orientiert Angemessenheitskontrolle, § 307 BGB, Widerrufs- + Rückzahlungsklauseln Von: Darlehen, Weihnachtsgeld, Fortbildungskosten Grundsatz: Verpflichtung darf nicht vom Begünstigten gestaltet werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Begriff, § 305 I 1 BGB Arbeitgeber als „Verwender“ Arbeitnehmer als „Verbraucher“ Vorformulierte Bedingungen Für eine Vielzahl von Verträge „gestellt“ = nicht ausgehandelt Arbeitsrecht, § 310 IV (erst seit 2002): Keine Anwendung auf Kollektivregelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge: Angemessene Berücksichti-gung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen Unklarheiten, § 305 c II : Zweifel bei der Auslegung gehen Zulasten des Verwenders Inhaltskontrolle: Generalklausel, § 307: Unangemessene Benachteiligung, insbes. Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild Klauselverbote: mit Wertungsmöglichkeit, § 308 Nr. 6: Zugangsfiktion unwirksam ohne Wertungsmöglichkeit, § 309: Entgegen Nr. 6 sind Vertragsstrafen möglich Rechtsfolge: Nichtigkeit der Klausel, § 309: Keine geltungserhaltende Reduktion Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Darlehen: Rückzahlungsklauseln Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer: Vertrag ohne Einflussmöglichkeit des Arbeit-nehmers mit vorformulierter Klausel: Rückzahlung automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig : Unwirksam Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung in allen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird : Unwirksam, da auch Kündigungsgründe aus der Sphäre der Arbeitgeberin erfasst werden (z.B. betriebs-bedingte Kündigung). Keine geltungserhaltende Reduktion. BAG – 8 AZR 829/129+ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 9
Fort- /Weiterbildungskosten: Rückzahlungsklauseln: Verpflichtung nur außerhalb des Arbeitsvertrages Transparenz: - Zu Beginn Ausbildung, § 307 I 2 BGB BAG AZR 442/ Höhe Kosten ohne Unklarheiten Zulässige Bindungsdauer: Interessenabwägung Dauer der Entgeltfortzahlung und Kosten AG Wert für AN Richtlinie: 6 – 9 Monate Bindung pro Monat Ausbildung Auslöser durch Betriebstreue vermeiden: Kündigung Arbeitgeber: Nur bei verhaltensbedingter Kündigung Arbeitnehmer: Unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 IV 1 BGB, wenn Gründe aus der des Sphäre des AG nicht ausgenommen sind. BAG – 3 AZR 791/09; – 3 AZR 698/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

23 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Personalbeurteilung: Zeitlohn Fehlerquellen Tendenzen zu Mitte / Milde / Strenge Heiligenschein- Effekt Hierarchieeffekt Keine Fehlerkorrektur Schubladen: Kategorisierung Prämienlohn: Grundlohn + Prämie Quantitativ Produktionsmenge (hoch) Materialverbrauch (gering) Qualitative bessere Güte, Freundlichkeit, Kundenzufriedenheit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

24 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Umgang mit „Low Performern“ Abgrenzung: Fehl- /Andersleistung Minderleistung Controlling: Vertraglich geschuldete Leistung Soll-/ Ist- Vergleich Wesentliche Abweichung: Quantitative Minderleistung Qualitative Minderleistung Arbeitsrechtliche Instrumente: Personalgespräch Entgeltkürzung (Änderungskündigung, Vereinbarung) Kündigung Verhaltensbedingt: Willentlich Personenbedingt: Fähigkeiten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

25 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Personenbedingte Kündigung: Minderleistung „Low Performer“ Geminderte Leistungsfähigkeit: Nur erhebliche quantitative Unterschreitung von mindestens 50 % Individuelle Normalleistung als Maßstab Qualitative Minderleistung (überdurchschnittliche Fehlerquote) nicht ausreichend Nach Ausschöpfung der persönlichen Leistungs-fähigkeit und zumutbaren Hilfsmaßnahmen Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit: Vorübergehender Zustand Steuerbares Verhalten: Kündigung verhaltensbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

26 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Fall: Vergütung von Überstunden Kläger ist bei der Spedition S GmbH seit 1990 als Kraftfahrer im Fernverkehr zu einer Bruttomonatsver-gütung von € beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Mit Klage vom begehrt er die Bezahlung von Überstunden November 2006 bis April Auf der Basis einer 48– Stunden- Woche hat er 307 Stunden und 46 Minuten ermittelt. Spedition S beantragt Klageabweisung. Die Anhör-ung des Klägers und des Geschäftsführers der S als Partei ergibt, dass bei Einstellung vereinbart wurde, dass der Kläger die Arbeitszeit schulde, die arbeits-zeitrechtlich erlaubt sei. Hat die Klage Erfolg? BAG – 5 AZR 195/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

27 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Lösung: Vergütung Überstunden Keine Verfallklausel vereinbart, kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Verjährungsfrist, § 195 BGB: Jahresende + 3 Jahre Wie viele Stunden sind arbeitsvertraglich geschuldet? Vertragliche Bezugnahme auf ArbeitszeitG, speziell für Kraftfahrer, § 21 a ArbZG, Abs. 4: Verlängerung: Bis 60 Std./Woche - Verzicht auf kalendertägliche Betrachtungsweise - Ausgleichszeitraum: 4 Monate / 16 Wochen Ergebnis: Kläger hat nur die vertraglich geschuldeten Stunden gearbeitet und keine Überstunden geleistet BAG – 5 AZR 195/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

28 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Fall: Rückzahlung Fortbildungskosten Die Priegnitzer Eisenbahn betreibt Nahverkehrszüge. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom beschäftigt sie A seit dem im Service. Vom bis absolvierte A eine von der P finanzierte Ausbildung zum Triebwagenführer. Am vereinbart P mit A und 24 anderen Mitarbeitern: Die Ausbildung erfolgt im Interesse von A an seiner beruflichen und fachlichen Fort- und Weiterbildung. A wird unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. P trägt die Unterrichts- und Prüfungsgebühren, Übernachtungs- und Reiskosten. Kündigt A selbst oder P aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen binnen 2 Jahren, hat A die Kosten der Ausbildung zeitanteilig zu erstatten. A besteht die Prüfung am Aufgrund eines Vorfalls am wird ihm der Eisenbahnfahrzeugführerschein eingezogen und er wieder im Service eingesetzt. A kündigt zum selbst. P klagt auf Zahlung von € als Ausbildungskostenerstattung. Hat die Klage Erfolg? BAG – 3 AZR 791/09; – 3 AZR 103/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

29 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Lösung: Rückzahlung Fortbildungskosten 1. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist AGB i.S.d. § 305 I BGB: Identische Vereinbarung mit 25 Triebwagenführern. 2. Die Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung ist unwirksam nach § 307 I 1 BGB. A wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt: Die von P gestellte Klausel belastet A ohne Ausnahme für jeden Fall der Eigenkündigung. Sie unterscheidet nicht, ob der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Keine geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, das der Grund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Teilung der Vertragsklausel nur, wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar wäre. 3. Es kommt nicht darauf an, ob A von P zur Kündigung veranlasst wurde. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

30 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Informationstechnologie Heimarbeitsplatz: Gesamte Arbeit über das Netz Private Nutzung dienstlicher Computer und Laptop Anschlüsse: Telefon + Internet Zugriff AG auf private Nutzungsdaten des AN? Betriebsvereinbarungen, z.B. und internet Dienstliche Nutzung privater Einrichtungen: bring your own device „byod“ Schutz betrieblicher Interessen? Eintragungen in Social Media, facebook u.a.: Verwertung bei Recruting Ehrenschutz (Beleidigung + Verleumdung): Kündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

31 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Private IT – Nutzung: Verbot? E- Mails: Sicherheit Datenübertragung, Trojaner Sicherung Schutz Privatsphäre Mit- Lesen, z.B. Administrator Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag Surfen Herunterladen/download von Software Pornografische Seiten = Kündigungsgrund Betriebliche Daten auf private Rechner: Herunterladen von Software Weiterleitung - Korrespondenz Arbeitszeit: Pausen nachweisbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

32 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
bring your own device byod: Private PC- Endgeräte E- Mails: Sicherung Sicherheit Datenübertragung Zugriff auf betriebliche Daten & Korrespondenz Datensicherheit Kopieren interner Daten und Mitnahme Löschen nach Beendigung Arbeitsvertrag Herunterladen von Software: Urheberrecht: Kostenlos nur für private Nutzung Arbeitszeitgesetz bei freiwilliger Nachtarbeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

33 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Kündigung, Gestaltungen: Kündigungsgründe angeben? grds. nein Beteiligung Betriebsrat: Mehrere Gründe: Entsprechend viele Anhörungen Außerordentlich und ordentlich: Getrennt Freistellung ab Zugang Kündigung ggf. unwiderruflich event. nur bei Vereinbarung im AV Unter Anrechnung auf offene Mehrarbeits- Ansprüche Urlaubsansprüche Hinweis auf ordentliche Abrechnung und Zeugnis Pflicht zur Arbeitssuche & Meldung bei Arbeitsamt BA Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

34 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Aufhebungs-/Abwicklungsverträge Aufhebungsvertrag Regelungen: Abfindung sozialer Besitzstand = Betriebszugehörigkeit Freistellung mit Anrechnung Urlaub + Mehrarbeit Qualifiziertes Arbeitszeugnis Ggf. nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgleichsquittung: Kein weiteren Ansprüche Vorteil Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz Arbeitnehmer droht Sperrzeit, § 159 SGB III: Bei Aufhebungsvertrag Nicht bei Abwicklungsvereinbarung oder Klageverzicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

35 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Flexibilisierung Personal- Abbau Befristete Arbeitsverträge Leiharbeitnehmer Outsourcen: Dienst-/ Werkverträge Aufgabenverlagerung im Konzern Werksschließungen Betriebs- Änderungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

36 Arbeitsrecht im Betrieb 9 S
Dienstwagenvereinbarung Nutzungseinschränkung: Privatfahrten Nur selbst, keine Familienangehörigen Auslandsfahrten Rückgabepflicht bei Arbeitsunfähigkeit Nach Kündigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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