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Entwurf (Februar 2014) VO Europarecht – Rechtsschutz im Unionsrecht SS 2013/14 Prof. Dr. Verica Trstenjak 1 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich.

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1 Entwurf (Februar 2014) VO Europarecht – Rechtsschutz im Unionsrecht SS 2013/14 Prof. Dr. Verica Trstenjak 1 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

2 Rechtsschutz im Unionsrecht EU Gerichtsbarkeit
Acte clair EUGH Richter Gericht EU EU Fachgerichte EGMR? EFTA ? Generalanwalt Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

3 OVID römischer Dichter (43 v.Ch.-17 n.Ch.)
Metamorphosen - 01, (Die vier Weltzeitalter) Goldenes Zeitalter Das goldene Zeitalter ist zuerst entstanden, das ohne strafenden Richter, freiwillig und ohne Gesetz Vertrauen und Recht pflegte. Strafe und Furcht waren nicht da, drohende Worte wurden nicht auf einer öffentlichen angeschlagenen Erztafel zu einem Text gefügt und die demütig bittende Schar fürchtete nicht den Mund ihres Richters, sondern man war ohne strafenden Richter sicher. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

4 Fall A. Ein österr. Jurist ….. hat die erforderlichen Ergänzungsprüfungen in Spanien bestanden (Liecenciado en Derecho) und erhielt den Titel « avocado » . Er beantragte in weiterer Folge in Österreich die Rechtsanwaltszulassung. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Ist das österr. Gesetz EU konform?(RL 89/48 Anerkennung der Hochschuldiplome) Frage: Verfahren: Was kann das nationale Gericht/Berufungs-und Diszplinarkommission tun? (Art. 267 AEUV) Koller C - 118/09 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten! Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

5 Fall - EUGH – 267 AEUV, Rs. Alpenhof C 144/09
Der Oberste Gerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EUGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Reicht es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

6 Fall – EUGH Datenschutzrichtlinie: Deutschland hat sie mangelhaft umgesetzt, C-518/07 und Österreich C- 614/10 (Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstelle –Datenschutzkommission) Verfahren? (Art. 258 AEUV) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

7 Fall- Verfahren-Klage, C- 555/10
Parteien Klägerin: Europäische Kommission Beklagte: Republik Österreich Die Klägerin beantragt 1.festzustellen, dass die Republik Österreich bei der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG in ihrer geänderten Fassung sowie Artikel 4 Abs 2 und Artikel 14 Abs 2 der Richtlinie 2001/14/EG nicht nachgekommen ist; 2. der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

8 Fall C. EU Verordnung über Mindestgrößen der Maschenöffnungen für Netze, welche auf jene Fischereifahrzeuge anwendbar sind, die in den definierten Gebieten tätig sind - Fischereiunternehmen erhoben Klage auf Nichtigerklärung dieser VO Ist das unmittelbar und individuell betreffende Handlung? Natürliche und juristische Personen – Zugang zum EUGH, Gericht EU? Gericht EU, Art. 263 AEUV T 177/01 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

9 Fall –EUGH , C-380/03 In der Rechtssache C‑380/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 AEUV, Bundesrepublik Deutschland (Klägerin) gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (Beklagte) Die Klägerin beantragt, – die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/33 (TabakRL) für nichtig zu erklären; – den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

10 Inhaltsübersicht der Vorlesung
Allgemeine Einführung EUGH (Zusammensetzung, ….) Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV Vertragsverletzungsverfahren Art AEUV Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV Untätigkeitsklage Art 265 AEUV Klage auf außervertraglichen Schadenersatz Art 268 iVm. 340/2 AEUV Rechtsmittelverfahren Art 256 AEUV, 56 Satzung - EuGH Außerordentliche Rechtsbehelfe Sonstige Verfahren Gericht EU (EuG) Anderes (GöD) Auslegung des EU-Rechts Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

11 Studienliteratur Oppermann/Classen/Nettesheim: Europarecht (2012) AEUV, EUV Charta der Grundrechte EU Satzung des Gerichtshofs der EU Verfahrensordnung des Gerichtshofs der EU Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

12 EuGH Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Luxemburg Straßburg
Europäische Union, 28 Mitgliedstaaten Rechtsstreit: Europäische Kommission – Mitgliedstaaten Nationale Gerichte – EuGH (Art. 267 AEUV) Vertrage: EUV, AEUV, Charta Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg Europarat, 47 Mitgliedstaaten Rechtsstreit: Individuum– Staat Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) G.FESSY©CJCE Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

13 ANDERE GERICHTE – NICHT EU GERICHTE
EFTA Gerichtshof (Luxemburg) (Liechtenstein, Island, Norwegen) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Straßburg) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

14 Gerichtshof der EU Gerichtsbarkeit der EU
Art: 19 Abs. 1 EUV Gerichtshof (1952) (EuGH in PP) Gericht der EU (EuG) (1989) Fachgerichte: Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) (2005) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

15 EUGH Verfassungsgerichtshof? Gerichtshof? Verwaltungsgerichtshof? Die dritte Gewalt? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

16 www.curia.europa.eu EUGH
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17 EUGH, Luxemburg (Architekt: Perrault)
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18 EuGH Rechtsquellen - Vertrag über die Europäische Union (EUV)
- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) - Charta der Grundrechte der EU - Sonstiges 8 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

19 EuGH-Zusammensetzung
Richter, Generalanwälte Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

20 EuGH-Zusammensetzung
28 Richter (judge, juge)  Urteile (judgements, les arrêts) EuGH-Zusammensetzung Mandat: 6 Jahre (Wiederholung möglich) 24 Amtssprachen Arbeitssprache: Französisch Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

21 Zusammensetzung EuGH II
9 (6+3) Generalanwälte (advocate general, avocat général) - ab : 9, ab 2015: 11 (6+5) Artikel 252/1 AEUV Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen - Schlussanträge (opinions, conclusions)- binden EuGH nicht - Vorbild:Conseil d'État (F) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

22 Generalanwälte (GA) am EuGH
6 ständige GA -> D, F, UK, It ,SP und Polen (seit 2013, Erklärung der Konferenz der MS zu Art. 252 AEUV; der EUGH hat am beantragt, die Zahl um drei zu erhöhen – Art. 252/1 AEUV)) 3 + 2 (ab 2015) nicht ständige GA – Rotationssystem in alphabetischer Reihenfolge (basierend auf der nationalsprachl. Schreibweise des jeweiligen MS): Bis Oktober 2012: Slowakei, Slowenien u Finnland Ab Oktober 2012: Finnland, Schweden und Belgien Mandat: 6 Jahre Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

23 Rolle des Generalanwalts (GA)
Art. 252 Abs. 2 AEUV: „Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu erstellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der EU seine Mitwirkung erforderlich ist.“ *** Wann? Neue Rechtsfragen… Wie oft? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

24 Generalanwalt – Advocate General – avocat général
Kein General Kein Advokat Kein Vertreter der Mitgliedstaaten Kein Vertreter der EU-Kommission Advokat,_Engelsk_advokatdr%C3%A4kt,_Nordisk_familjebok.png Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

25 Urteile, Schlussanträge
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26 Reaktionen auf Schlussanträge GA Trstenjak (PADAWAN v
Reaktionen auf Schlussanträge GA Trstenjak (PADAWAN v. SGAE, C‑467/08) Urheberrecht – Privatkopien Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

27 Univ. -Prof. Dr. Trstenjak. urheberrechtlich geschützt
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28 Zusammensetzung EuGH Österreich Richter: Dr. Peter Jann ( ) Dr. Maria Berger (seit 2009) Generalanwalt Christine Stix-Hackl **** Wann? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

29 EUGH – Ernnenung der Richter/GA: Art . 255 Ausschuss AEUV
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Art. 253 und Art. 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben. Zusammensetzung: Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

30 EUGH Art. 253 AEUV: Bedingungen für Richter/GA
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

31 EUGH Art. 253 AEUV: Verfahren –Ernennung für Richter/GA
Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Art. 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

32 EUGH Kanzler Unterstützt den Gerichtshof in der Verwaltung und im gerichtlichem Verfahren Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

33 Mitglieder (28 + 9) Rechtsreferente Übersetzungsdienst andere
EUGH Mitglieder (28 + 9) Rechtsreferente Übersetzungsdienst andere Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

34 Mitglieder des EuGH Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

35 Der große Verhandlungssaal EUGH (Architekt: Perrault)
G.FESSY©CJCE Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

36 Verhandlung vor dem EuGH
rs of the ECJ Generalanwalt Richter Kanzler Gerichts diener Referen daire Verf.Parteien Verf.Parteien Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

37 Das Verfahren vor dem EuGH
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38 EUGH- Verfahren Plenum Grosse Kammer Kammer 5 Richter Kammer 3 Richter
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39 EUGH Verfahren Verfahren intern : Kanzler Berichterstatter:
Der Vorbericht (Rapport prealable) - Intern (nur für die Generalversammlung (reunion generale) - nur in französischer Sprache Der Sitzungsbericht (Rapport d audience) -für die mündliche Verhandlung Verfahren: - Schriftliches Verfahren - Mündliches Verfahren (mündliche Verhandlung) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

40

41 EUGH: Urteil Urteilstil: nach dem französischen System
Kurz, keine Fußnoten Urteile werden öffentlich verkündet In allen Amtssprachen zugänglich Sofort rechtskräftig C-000/00-EUGH T-000/00-EuG Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

42 24 Amtssprachen in der EU EuGH – Sprachregelung EuGH:
- Arbeitssprache (Französisch) - Verfahrenssprache (z.B. im Vorabentscheidungs-verfahren in der Sprache des nationalen Gerichts) - Sprache des Urteiloriginals bzw. Beschlussoriginals (Französisch) und der Schlussanträge (die Sprache, die der Generalanwalt aussucht) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

43 Verfahren vor dem EuGH I. KLAGEN VOR DEM EUGH VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE gem. Arts. 258–260 AEUV (Actions for failure to fulfil obligations, recours en manquement)‏ NICHTIGKEITSKLAGE gem. Art. 263 AEUV (Action for annulment, recours en annulation)‏ UNTÄTIGKEITSKLAGE gem. Art. 265 AEUV (Action for failure to act, recours en carence)‏ KLAGE AUF AUSSERVERTRAGLICHEN SCHADENERSATZ gem. Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV (Action for compensation of damages, recours en réparation des dommages)‏ II. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN , Art. 267 AEUV (preliminary ruling procedure, procédure préjudicielle)‏ III. RECHTSMITTELVERFAHREN , Art. 256 AEUV IV. SONSTIGE VERFAHREN Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

44 EUGH: Dauer des Verfahrens
Vorabentscheidungsverfahren: 15,7 - Eilvorlageverfahren 1,9 Klagen 19,7 Rechtsmittel 15,3 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

45 Statistik- EUGH Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

46 Statistik –Verfahrensart (Jahresbericht 2012 EUGH, S.100)
Rs: 595 Vorabentscheidungsersuchen 386 Klagen 70 Rechtsmittel 117 Anderes 22 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

47 EUGH- Verfahren - Parteien
EU Kommission MS Andere: Rat, EP,… Andere indirekt: Verabscheidungsverfahren (Ausgangsverfahren: Einzelpersonen, Juristische Personen) Andere Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

48 Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Dialog: EUGH – Nationale Gerichte der Mitgliedstaaten Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

49 Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
4949 Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV Der Gerichtshof der EU entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über: Die Auslegung von primärem und sekundärem Unionsrecht Die Gültigkeit des sekundären Unionsrechts Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

50 Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Fragen können vorgelegt werden: Von jedem Gericht eines MS Fragen müssen vorgelegt werden: Von jedem Gericht eines MS, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (funktional letztinstanzliches Gericht). Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

51 Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Vorlagepflicht bei Gültigkeitsfragen -Vorlagepflicht aller Gerichte: wenn die Gerichte (auch Untergerichte) einen EU Rechtsakt für ungültig halten (und in einem Rechtstreit einen Unions-Rechtsakt nicht anwenden möchten) EUGH Foto Frost 314/85 (Oppermann 231) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

52 Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV
Der Gerichtsbegriff iSd vom Art. 267 AEUV (autonome Auslegung im EU Recht): - ein Organ, das gerichtliche Funktionen erfüllt; verschiedene Faktoren müssen berücksichtigt werden, zB.: Ob das Organ auf einer gesetzlichen Grundlage beruht ob das Organ ständig eingerichtet ist ob unabhängig ist ob das Verfahren inter partes ist -…….. (RS. C 136/11, Westbahn Management, Pt. 27) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

53 Der Gerichtsbegriff iSd vom Art. 267 AEUV
RS. C 136/11, Westbahn Management, Pt. 27, „Der Gerichtshof stellt nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, Slg. 2007, I‑4673, Randnr. 16, vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C‑195/06, Slg. 2007, I‑8817, Randnr. 19, sowie vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, C‑205/08, Slg. 2009, I‑11525, Randnr. 35).“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

54 Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV
Der EuGH sieht als „Gericht eines Mitgliedstaats“ auch andere Organe an „Gericht eines Mitgliedstaats“ umfasst nicht z.B. die Tätigkeit des Gerichtes bei Eintragung in das Firmen- oder Grundbuch (Rs C 178/99, Salzmann: Verwaltungstätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter) 54 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

55 Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV
C-109/07 Pilato (Beschluss des EUGH) - Prud’homie de pêche de Martigues (Frankreich) (hat vorgelegt) Rechtsstreit zwischen Herrn Pilato und Herrn Bourgault, den Kapitänen von zwei beim Quartier des affaires maritimes (Schifffahrtsdirektion) de Martigues eingetragenen Fischereifahrzeugen EUGH: die Prud’homie de pêche de Martigues ist kein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV EUGH ist für die Beantwortung der ihm von der Prud’homie de pêche de Martigues vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

56 Als Gericht sah der EuGH auch an
EuGH Rs C-118/09, Koller (Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission - Österreich) EuGH Rs C-283/11, Sky Österreich (Bundeskommunikationssenat , Österreich) EuGH C-136/11, Westbahn Management (Schienen-Control Kommission , Österreich) EuGH Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik (Vergabekontrollsenat des Landes Wien) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

57 Als Gericht sah der EuGH auch an
EuGH C-136/11, Westbahn Management (Schienen-Control Kommission , Österreich) - Eisenbahngesetz - die Schienen-Control Kommission ist als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen , so dass der EUGH für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

58 Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Fragen zur Vorabentscheidung können nur von mitgliedstaatlichen Gerichten vorgelegt werden Der EuGH entscheidet auch über Vorlagefragen, welche von den in Anhang II angeführten Gerichten überseeischer Länder und Hoheitsgebieten vorgelegt werden (zB. Französisch-Polynesien) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

59 Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV
Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung ratione temporis: - Der EuGH ist nicht zuständig über die von einem Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu entscheiden, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sich vor dem Beitritt dieses Staates zur EU zugetragen hat (EuGH Rs C-302/04, Ynos)‏ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

60 Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV
Der EuGH kann es ablehnen im Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden: - Über eine Frage eines nationalen Gerichts, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des EU-Rechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist - Wenn das nationale Gericht dem EuGH nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben gibt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich ist - Die betreffende Frage ist eindeutig zu beantworten/die relevante Frage wurde bereits vom EUGH entschieden Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

61 6161 Vorabentscheidungsverfahren – Vorlagefragen (1986–2011) Jahresbericht des EuGH 2011 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

62 Rechtliche Konsequenzen kommen in Frage bei:
Rechtl Konsequenzen Rechtliche Konsequenzen kommen in Frage bei: - Verletzung der Vorlagepflicht oder - Mitgliedstaatliche Entscheidung, welche dem EU Recht entgegensteht Klage der Kommission gegen den MS Schadenersatzklage gegen den MS Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

63 Köbler, C-224/01 Vorlagefragen gem. Art. 267 AEUV: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich)‏ Sind Mitgliedstaaten auch verantwortlich für Verletzungen von EU Recht, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines nationalen Gerichtes besteht? 63 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

64 Köbler, C-224/01, Sachverhalt
Köbler, C-224/01, Sachverhalt Univ. Prof. Köbler beantragte die Zuerkennung der besonderen Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren. Er hatte die dafür erforderliche Dienstzeit als Professor unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit an Universitäten in anderen Mitgliedstaaten. Das österr. Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH – der Kanzler des Gerichtshofs ersuchte daraufhin das österr. Gericht um Mitteilung, ob es im Hinblick auf das Urteil Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, noch notwendig sei, das Ersuchen aufrechtzuerhalten. Darauf zog das österr. Gericht sein Ersuchen zurück und wies mit Urteil vom selben Tag die Beschwerde des Klägers ab. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

65 Köbler, C-224/01, Sachverhalt
Köbler war der Ansicht, dass diese Entscheidung des österr. Gerichts gegen die Rspr. des EuGH verstößt. Also erhob er beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Republik Österreich auf Ersatz des ihm durch die Nichtauszahlung einer besonderen Dienstalterszulage entstandenen Schadens. Vorlagefrage: Landesgericht Wien 65 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

66 Köbler, C-224/01, Vorlagefragen
Ist der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das EU-Recht entstehen, verpflichtet sind, auch dann anwendbar, wenn der gerügte Verstoß aus einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts folgt? 66 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

67 6767 EuGH (Köbler) Mitgliedstaaten sind auch dann zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das EU-Recht entstehen, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern: die verletzte EU-Bestimmung bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist sowie zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

68 acte-clair - Doktrine Ausnahme von der Vorlageverpflichtung mitgliedstaatlicher letzinstanzlicher Gerichte Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

69 EuGH Rs 283/81, CILFIT Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV: Corte suprema di cassazione (Italien)‏ Die Auslegung von Art. 267 AEUV Hat ein letztinstanzliches Gericht in jedem Fall die Pflicht zur Vorlage an den EuGH? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

70 EuGH Rs 283/81, CILFIT - Sachverhalt
Das it. Gesundheitsministerium forderte von Importeuren die Zahlung von Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung von Wolle, die aus nicht der EU angehörenden Ländern eingeführt wurde. Die Importeure beriefen sich auf die VO Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, wonach es MS untersagt ist, auf eingeführte “Waren tierischen Ursprungs” Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben. Das Ministerium hatte keinen Zweifel über die Auslegung dieser VO. Es war der Ansicht, dass die Wolle nicht unter Anhang II falle u. die Einhebung der Gebühr rechtmäßig sei. 70 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

71 EuGH Rs 283/81, CILFIT, Vorlagefrage
Bestimmt Art. 267 Abs. 3 AEUV, der die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte regelt, eine Pflicht zur Vorlage, die es dem nationalen Gericht nicht erlaubt, über die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage zu entscheiden, oder hängt diese Verpflichtung - gegebenenfalls inwieweit - davon ab, dass ein vernünftiger Auslegungszweifel besteht? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

72 7272 EuGH (CILFIT) Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatl. Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des EU Rechts gestellt wird, es sei denn: - die Frage ist nicht entscheidungserheblich oder - die betreffende EU- rechtliche Bestimmung war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof oder - die richtige Anwendung des EU Rechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. 72 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten! Prof. Dr. Verica Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

73 Bedeutung der EuGH–Urteile im Vorabentscheidungsverfahren
7373 Bedeutung der EuGH–Urteile im Vorabentscheidungsverfahren Die Auslegung von EU-Recht ist verbindlich für alle Mitgliedstaaten erga omnes Wirkung Urteile sind bindend für 500 Millionen EU-Bürger ex tunc Wirkung 24 Amtssprachen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

74

75 Österreich und Vorabentscheidungsersuchen
7575 Österreich und Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich (Beispiele) - EuGH Rs C-145/10, Painer, VO (EG) Nr. 44/2001, Richtlinie 93/98/EWG, Schutz von Fotografien, Richtlinie 2001/29/EG, Vervielfältigung, Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild – - EuGH Rs C-540/08, Mediaprint, RL 2005/29/EG, Unlautere Geschäftspraktiken – - EuGH Rs C-283/11, Sky Österreich, RL 2010/13/EU, Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – - EuGH Rs C-256/11, Dereci, Unionsbürgerschaft, Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind – Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

76 Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen
EuGH Rs C-489/07, Messner Die Verantwortung von Verbrauchern iFd Ausübung des Widerrufsrechts 76 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

77 Die Verantwortung des Verbrauchers im Falle der Rückgabe der Ware
7777 Die Verantwortung des Verbrauchers im Falle der Rückgabe der Ware Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

78 7878 EuGH Rs C-489/07, Messner Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EGV), vorgelegt vom Amtsgericht Lahr, Deutschland RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL) Verantwortung des Verbrauchers iFd Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher 63 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

79 - Widerruf des Vertrages: Frist von mind 7 Werktagen
7979 RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Widerruf des Vertrages: Frist von mind 7 Werktagen - Recht des Verbrauchers die Ware zurückzugeben - Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware - Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

80 Sachverhalt (Messner)
8080 Sachverhalt (Messner) - Der Verbraucher kauft ein gebrauchtes Notebook über das Internet - Der Verbraucher widerrief den Kaufvertrag Der Verkäufer begehrt Kostenersatz für die Nutzung des Notebooks Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Verkäufer kann Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen * * * Frage: Korrekte Umsetzung der RL 97/7/EG? 80 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

81 Vorlagefrage (Rs Messner)‏
8181 Vorlagefrage (Rs Messner)‏ Kann der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher im Rahmen der RL 97/7/EG Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen? 81 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

82 GA Trstenjak (Rs Messner)
8282 GA Trstenjak (Rs Messner) Art. 6 Abs. 1 und 2 der RL 97/7/EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

83 Argumentation in den GA -Schlussanträgen‏
8383 Argumentation in den GA -Schlussanträgen‏ Misbrauchsfälle – allgemeine zivilrechtliche Regelungen (zB. ungerechtfertigte Bereicherung) Schadensfälle – allgemeine zivilrechtliche Regelungen (Verantwortung für Schaden) - Der Verkäufer kann in Einzelfällen Klage erheben Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

84 Unterschied probieren – benutzen
8484 Unterschied probieren – benutzen probieren = sehen, anprobieren, ausprobieren benutzen = Waren benutzen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

85 8585 EuGH (Messner)‏ Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der RL 97/7/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. RL 97/7/EG steht jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (zB. entgegen Treu und Glauben oder im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung) unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser RL und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden. 85 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

86 Neue RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
Art. 14 (1) - 2 der Richtlinie - Widerrufsrecht: “Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen […].” Art. 14 (2): “Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist […].” Rechtssache Messner? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

87 Vorschlag für eine Verordnung über ein gemeinsames Europäisches Kaufrecht vom (KOM(2011) 635 eng.) - CESL Art 45 des Vorschlags (Verpflichtungen des Verbrauchers im Widerrufsfall): 2. Der Verbraucher hat die direkten Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen […]. 3. Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. 4. Unbeschadet des Abs. 3 ist der Verbraucher nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Waren während der Widerrufsfrist verpflichtet. Rechtssache Messner? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

88 Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen Änderung des Gesetzes nach dem EUGH Urteil
!

89 EuGH Rechtsprechung: Studenten Morgan, C-11/06
Morgan, eine deutsche Staatsbürgerin, begann ihr Universitätsstudium in GB. Sie beantragte bei einer deutschen Behörde ihr für ihr Studium in GB Ausbildungsförderung zu bewilligen. Nach deutschem Recht, war die Zuerkennung von Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig, dass dieses Studium eine Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt. Deutsche Behörden verweigerten Morgan, die sofort in einem anderen Mitgliedstaat zu studieren anfing, die Ausbildungsförderung.

90 EuGH Rechtsprechung: Studenten Morgan, C-11/06
Das deutsche Bundesausbildungsförderungsgesetz beschränkt die Freizügigkeit von Unionsbürgern unangemessen. Die relevante Bestimmung war geeignet Unionsbürger von der Ausübung des Freizügigkeitsrechts abzuhalten und verletzt Art. 20 und Art. 21 AEUV. Die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts konnte nicht gerechtfertigt werden.

91 EuGH Rechtsprechung: Studenten Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06 und vergleichbare Fälle (Grzelczyk, Bidar,…) Bedeutung: Mitgliedstaaten dürfen ihre eigenen Staatsangehörigen nicht vom Studieren in einem anderen Mitgliedstaat abhalten. Finanzielle Unterstützung darf weder davon abhängen, dass Universitätsstudien im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit begonnen wurden noch von anderen ähnlichen Anforderungen abhängig gemacht werden (z.B. Verbot ins Grenzgebiet zu ziehen, Bedingung sich davor fünf Jahre im Heimat - Mitgliedstaat aufgehalten zu haben).

92 EuGH Rechtsprechung: Studenten Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06 und vergleichbare Fälle (Grzelczyk, Bidar,…) Auswirkung: Deutschland hat im Anschluss an das EuGH-Urteil das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wie folgt geändert: Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungs-förderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn… §5 (2) (3) BaföG alt: …eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem MS der EU fortgesetzt wird. §5 (2) (3) BaföG neu: …eine Ausbildungsstätte in einem MS der EU oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.

93 Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen
EuGH Rs, Pammer, C-585/08, und Hotel Alpenhof, C-144/09 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Zuständigkeit, Kriterien werden im Urteil des EUGH gennant VERKÄUFER VERBRAUCHER

94 Österreich rockt den Song Contest 2013
Zuständigkeit Reservierung eines Hotelzimmers über das Internet Verordnung Brüssel I? Urteil Hotel Alpenhof, C-144/09? Hotel Hamburg Luxemburg

95 Pammer (C-585/08) und Hotel Alpenhof (C-144/09)
Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art. 267 AEUV): Oberster Gerichtshof (Österreich) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VO Brüssel I Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 – "Ausrichten" der Tätigkeit – Internet

96 Sachverhalt (Hotel Alpenhof)
Verbraucher aus Deutschland bucht ein Hotelzimmer in Österreich per Verbraucher zahlt das Hotel nicht Hotel erhebt Klage auf die Zahlung Zuständigkeit?

97 Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für Verbraucher Art
Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für Verbraucher Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 Zuständigkeit bei Verbrauchersachen zugunsten vom Verbraucher (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat … den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt, … c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat … ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. *** Klage Verbraucher gegen Händler – Verbraucher kann wählen Klage Händler gegen Verbraucher – vor den Gerichten des MS des Verbrauchers “ausrichtet” – directs, dirige

98 Frage (Pammer und Hotel Alpenhof)
Reicht es für das Ausrichten der Tätigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der VO Nr. 44/2001 aus, dass die Website der Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist? Kriterien für Ausrichten?

99 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof) 7.12.2010
Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob aus dieser Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Vertragsschluss bereit war.

100 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)
Nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den MS des Verbrauchers ausgerichtet ist, sind: die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden in dem Mitgliedstaat des Verbrauchers die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind

101 EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)
Folgende nicht erschöpfend angegebenen Kriterien sind als Anhaltspunkte geeignet, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist: der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (z.B.: .eu, .com) die Erwähnung einer internationalen Kundschaft Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

102 EuGH (Hotel Alpenhof) - Bedeutung
- Einheitliche Auslegung in allen MS - Die Kriterien werden im Urteil des EuGH genannt (nicht in der Verordnung) - Nationales Gericht muss die Kriterien (aus dem EuGH-Urteil) überprüfen - Entwicklung der Informationsgesellschaft (z.B. Online- Verträge und neue Rechtsprobleme) NEUE Rs: Mühlleitner C 190/11: EUGH hat weitere „Indizen“ gennant (zB. Aufnahme von Fernkontakt) Emrek C 218/12: Kausalzusammenhang als Indiz….. (Urteil )

103 Vorlagefragen und die Gültigkeit des Sekundärrechts (Art 267 lit b AEUV)
„Der Gerichtshof der EU entscheidet im Wege der Vorabentscheidung […] über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union […]“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

104 Rs C-236/09, Test Achats, RECHTSPROBLEM
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (Cour constitutionelle - VfGH Belgien) Gültigkeit von Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

105 Rs C-236/09, Test Achats, SACHVERHALT
Rechtsstreits zw der Test-Achats ASBL und belgischen Ministerrat wegen Nichtigerklärung des belg. Gesetzes zur Bekämpfung der Diskriminierung zw Männern und Frauen Verstoß des belgischen Gesetzes gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen ? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

106 Rs C-236/09, Test Achats, VORLAGEFRAGE
Belgischer VfGH legte dem EuGH folgende Fragen vor: 1. Ist Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz? 2. Falls die erste Frage verneinend beantwortet wird: Ist derselbe Art. 5 Abs. 2 der RL ebenfalls unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU, wenn seine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge beschränkt wird? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

107 Rs C-236/09, Test Achats, EUGH ENTSCHEIDUNG
„Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.“ -> EuGH erklärte im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113 für ungültig Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

108 EUGH: Andere Verfahren
das beschleunigte Verfahren Art . 104a des Verfahrensordnung des EUGH wenn die Problematik der Rs eine rasche Erledigung erfordert; auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen RS C 127/08 Metock (Unionbürger, Drittstaatsangehörige, Familienleben..) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

109 EUGH: Andere Verfahren
Eilvorlageverfahren PPU (urgent preliminary ruling procedure, procedure prejudicielle d´urgence) Art 104b Verfahrensordnung EUGH Eilverfahren : - Fragen die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen – 3. Teil, Titel V AEUV; - auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen C-195/08 PPU Rinau (Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung) Wichtig: - Kürzere Fristen - Ausnahmen für Amtssprachen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

110 EUGH: Andere Verfahren
Der EUGH Präsident kann bei besonderen Umständen entscheiden, dass Rs mit Vorrang entschieden wird (zB. EuGH Rs C-411/10, N.S. u.) - Kurzere Fristen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

111 Vertragsverletzungsverfahren (Arts. 258-260 AEUV)‏
Europäische Kommission Mitgliedstaaten Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

112 Verfahrensdauer EUGH 2012 Vorabentscheidungsverfahren: 15,7 - Eilvorlageverfahren 1,9 Klagen 19,7 Rechtsmittel 15,3 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

113 Feststellung der Vertragsverletzung (Urteil)
Vertragsverletzung durch die Mitgliedstaaten: Verfahren gem. Art AEUV Art. 258: Erste Klage der Kommission gegen Mitgliedstaaten – Vertragsverletzungsklage - Konsequenz: Feststellung der Vertragsverletzung (Urteil) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

114 Vertragsverletzung -Verfahren Arts. 258-260 AEUV: 260/2
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des EUGHs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen…. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der EUGH fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

115 Vetragsverletzungverfahren Art. 260/2 AEUV
Zweite Klage der Kommission: wenn Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben, nicht ergriffen hat (Art AEUV) Konsequenz: Finanzielle Sanktion Pauschalbetrag (Lump sum, somme forfaitaire) °ODER/°UND Zwangsgeld (Periodic penalty, payment, astreinte) pro Tag/Monat °ODER: Art. 260 AEUV °UND: EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

116 . Möglichkeit der Auferlegung von finanziellen Sanktionen: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld schon nach der erster Klage (Art. 260 Abs. 3 AEUV, eingeführt durch den Vertrag von Lissabon) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

117 Vertragsverletzung durch die Mitgliedstaaten: Verfahren gem. Arts AEUV Mögliche Gründe für eine Klage: Nicht fristgerechte Umsetzung einer RL Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einer RL Versäumnis die praktische Wirksamkeit der RL sicherzustellen Erlass von Gesetzen, welche EU Recht verletzen Versäumnisse eines Mitgliedstaates (EuGH Rs C- 265/95, EK/F, spanische Erdbeeren) Handeln von nationalen Behörden, welche EU Recht verletzen (EuGH verb Rs C-20/01 bis C-28/01, EK/D, Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

118 Vertragsverletzungsklage, Art 260 AEUV
Zwangsgeld Pauschalbetrag Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

119 EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich
Vertragsverletzungsklage der Kommission nach Art. 258, 260 AEUV Rechtsgebiet: Fischerei/Fischfang Erste Klage: (C- 64/88) Erstes Urteil EUGH ( ) Art. 260 AEUV: Zweite Klage der Kommission 2002– Nichtumsetzung des ersten EuGH-Urteils v Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

120 EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich (Fischerei)
EUGH: zweites Urteil ( ) Verurteilte Frankreich zur Zahlung eines Zwangsgeldes von 57, Euro für jede 6 monatige Periode UND - Zu einem Pauschalbetrag von 20 Mill Euro Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

121 EuGH Rs C‑177/04, Kommission/Frankreich (code civil)
Produkthaftung(Art , Art Abs. 1, Art Abs. 2) Umsetzung der RL 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkten in Frankreich im Code Civil Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

122 C‑177/04, Kommission/Frankreich
Vertragsverletzungsklage der Kommission (Art 258, 260 AEUV) Vorwurf: Unzureichende Umsetzung der RL 85/374/EWG (ProdukthaftungsRL) durch Frankreich im Code Civil (Art , Art Abs. 1, Art Abs. 2) Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes, wenn der Hersteller nicht identifiziert werden kann Erstes Urteil des EuGH: C-52/00, Kommission/Frankreich – Feststellungsurteil Zweites Urteil des EuGH: C-177/04, Finanzielle Sanktionen: Zwangsgeld in Höhe von EUR pro Tag Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

123 Kommission/Deutschland (C-503/04) Vergabe öffentl. Dienstleistungsaufträge Zwei deutsche Gemeinden haben ohne vorherige Ausschreibung einen öffentl Dienstleistungsauftrag vergeben Bockhorn (9.116 Einwohner) Braunschweig ( Einwohner) Abwasserbeseitigung Müllentsorgung Klage der Kommission (Verstoß eines Mitgliedstaates gegen die Verpflichtung aus den Verträgen Art. 258 AEUV) – 2001 EuGH: Feststellungsurteil (Art. 258 AEUV) – 2003 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

124 Kommission/Deutschland (C-503/04) Vergabe öffentl. Dienstleistungsaufträge 2. Klage der Kommission (2004) – Benennung der Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes (Art. 260 AEUV): Bockhorn: € pro Tag des Verzugs bei Durchführung der Maßnahmen Braunschweig: € pro Tag des Verzugs bei Durchführung der Maßnahmen Während des Verfahrens vor dem EuGH: Deutschland erreichte, dass die Gemeinden die Verträge beendeten 2. Urteil des EuGH als Ausnahme nur feststellend – 2007 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

125 Statistik (2012-2013)‏ Kommission gegen Österreich vor dem EuGH
Statistik ( )‏ Kommission gegen Österreich vor dem EuGH C-352/11, EK/Österreich – Umweltverschmutzung (Verstoss, ) C-75/11, EK/Österreich – Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt-Studierenden (Verstoss, ) C-614/10, EK/Österreich –Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen (Verstoss, ) C-555/10, EK/Österreich – Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der EU (Klage wurde abgewiesen, ) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

126 Anhängig gemachte Rs.– Vertragsverletzungsverfahren ( ) Quelle: Jahresbericht des EuGH 2011 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

127 Beschwerdeformular für Beschwerden an die EK wegen Nichtbeachtung des EU Rechts
Available at Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

128 Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes Mitteilung der Kommission – Anwendung v. Art. 260 AEUV u. aktualisierte Mitteilungen der Kommission Berechnungsmethode, um Höhe der Zwangsgelder festzusetzen: Dp = (Bfrap x Cs x Cd) x n Erklärung: Dp = tägliches Zwangsgeld Bfrap = einheitlicher Grundbetrag für das Zwangsgeld Cs = Faktor für die Schwere des Verstoßes Cd = Faktor für die Dauer des Verstoßes n = Faktor, der die Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS berücksichtigt (für Österreich 4,22; für Slowenien 0,94; für Deutschland 21,12- vgl. Mitteilung der Kommission C(2012) final) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

129 Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages Mitteilung der Kommission – Anwendung von Art. 260 AEUV und aktualisierte Mitteilungen der Kommission Berechnungsmethode um Höhe des Pauschalbetrages festzusetzen:: Ls= Bfals x Cs x n x dy Erklärung: Ls = Pauschalbetrag Bfals = einheitlicher Grundbetrag für den Pauschalbetrag Cs = Faktor für die Schwere des Verstoßes n = Faktor, der die Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS berücksichtigt dy = Anzahl der Tage, die die Verletzung andauert Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

130 Neue Bestimmungen durch den Lissabonvertrag - 260/3 AEUV Nichtumsetzung der RL
Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende MS gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden MS zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

131 Neue Bestimmungen durch den Lissabonvertrag Neue Klagen 260/3 AEUV
RL 2009/81 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung… -Verstoß: (Nicht)Umsetzung der RL und Mitteilung der Kommission Kommission/Luxemburg C 532/12 8320 Euro pro Tag (Zwangsgeld) Kommission/Niederlande C 572/12 Euro pro Tag (Zwangsgeld) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

132 Klage, 13. Dezember 2013, 260/3 AEUV Europäische Kommission / Republik Österreich C-663/13
Die Klägerin – EK beantragt festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2(a), ……. dieser Richtlinie entweder im gesamten Bundesgebiet oder aber in einigen Teilgebieten nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; der Republik Österreich gemäß Artikel 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von € je Tag ab dem Tag des Urteils des EuGH, das eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt hat, aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der EU. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

133 Neue Vertragsverletzungsklagen 260/3 AEUV
Energiebinnenmarkt: Kommission verklagt Polen und Slowenien wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften vor dem Gerichtshof Die Europäische Kommission verklagt Polen und Slowenien vor dem EuGH wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften für den Energiebinnenmarkt. Bislang hat Polen die Elektrizitätsrichtlinie nur teilweise umgesetzt. Slowenien hat weder die Elektrizitäts- noch die Gasrichtlinie vollständig umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinien durch die Mitgliedstaaten war der 3. März Für Polen fordert die Kommission vom Gerichtshof die Verhängung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von ,24 EUR. Für Slowenien schlägt die Kommission für jede nicht umgesetzte Richtlinie ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von ,36 EUR vor. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

134 Klage eines MS gegen einen anderen MS, Art 259 AEUV
Jeder MS kann den EUGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

135 Klage eines MS gegen einen anderen MS- Art 259 AEUV
Verfahren (Vorverfahren): Kontradiktorisches Verfahren, schriftlich und mündlich MS befasst die Kommission mit der Angelegenheit Eine mit Gründen ver- sehene Stellung- nahme der Kommission Klage MS-MS Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

136 Spanien/Vereinigtes Königreich, EuGH Rs C-145/04
Klage gem. Art. 259 AEUV Auslegung gem. Art. 22 AEUV Zuerkennung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament seitens des Vereinigten Königreichs an die Bewohner Gibraltars, da diese Personen nicht UK-Staatsangehörige sind und damit auch nicht Unionsbürger. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

137 Spanien/Vereinigtes Königreich, EuGH Rs C-145/04
Art. 22 Abs. 2 AEUV: Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Walen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

138 EuGH (Spanien/VK) Art. 22 AEUV beschränkt sich darauf, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf die Ausübung des Wahlrechts anzuwenden und legt nicht fest, wer das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament besitzt. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind unter Beachtung des Gemeinschafts(Unions)rechts dafür zuständig, die Personen zu bestimmen, die das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Europäischen Parlament haben. [Rz 66 und 78 des Urteils] EUGH wies die Klage ab. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

139 Frankreich /Vereinigtes Königreich 141/78
KLAGE: Die Französische Republik hat beim EUGH die Feststellung beantragt (KLAGE), daß das Vereinigte Königreich durch den Erlaß der „Fishing Nets (North-East Atlantic) Order 1977” vom gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat. EUGH: DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS ES AM 1 . APRIL 1977 DIE '' FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ORDER 1977 '' IN KRAFT GESETZT HAT . Verstoss! Erfolgreiche Klage! Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

140 Ungarn/Slowakei C 364/10 Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigerte, nicht gegen Unionsrecht verstoßen Der Umstand, dass ein Unionsbürger das Amt eines Staatsoberhaupts bekleidet, kann eine aus dem Völkerrecht folgende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit rechtfertigen Unter diesen Umständen weist der EUGH die Klage Ungarns insgesamt ab. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

141 Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)
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142 Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV Zweck:
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten sowie Handlungen von EU-Organen Nichtigkeitsklage kann nur gegen verbindliche Rechtsakte erhoben werden Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

143 Nichtigkeitsklage, FRIST 263/6
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

144 Nichtigkeitsklage Klagebefugnis:
Privilegierte Klageberechtigte (rechtliches Interesse wird vermutet) MS, Europäisches Parlament, Rat, Kommission Minderprivilegierte Klageberechtigte (zum Schutz der eigenen Befugnisse und Rechte) Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen Nicht privilegierte Klageberechtigte (müssen rechtliches Interesse zeigen; Kompetenz des EuG) Natürliche und juristische Personen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

145 Nichtigkeitsklage Privilegierte Klageberechtigte RAT Mitgliedstaaten
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146 Die Klage wird abgewiesen.
Nichtigkeitsklage C-301/06 Irland / Parlament und Rat Privilegierte Klageberechtigte „Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/24/EG – Vorratsdatenspeicherung– Wahl der Rechtsgrundlage“ Irland beantragte, unterstützt durch die Slowakei, beim EUGH, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei…. EUGH: Die Klage wird abgewiesen. DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

147 Nichtigkeitsklage – Nicht privilegierte Kläger
Jede natürl/jurist Person kann Klage erheben gegen: - Eine an sie gerichtete Handlung (z.B. Entscheidung über staatliche Beihilfen, welche an das Unternehmen gerichtet ist) - Eine sie unmittelbar und individuell betreffende Handlung (Plaumann-Formel) - Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (neu 2009) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

148 Plaumann, EuGH Rs 25/62 Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 Abs. 4 EGV, nun Art. 263 Abs. 4 AEUV Wann betrifft eine Handlung eine natürliche oder juristische Person unmittelbar? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

149 Plaumann, EuGH Rs 25/62 Die Kommission richtete an Deutschland eine Entscheidung, mit welcher sie die Ermächtigung versagte, den geltenden Zollsatz für “Mandarinen und Clementinen” teilweise auszusetzen Plaumann, ein Importeur von Clementinen, erhob Klage, dass diese an Deutschland gerichtete Entscheidung ihn unmittelbar und individuell betrifft Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

150 EuGH (Rs Plaumann) Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. [Entscheidungsgründe] * * * Der EuGH weist den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig ab. 150 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

151 Rspr des EuGH zum rechtl
Rspr des EuGH zum rechtl. Interesse von nat/jur Personen bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

152 EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat Nichtigkeitsklage
Natürliche oder juristische Personen Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen: Verordnung, die die Verwendung des Begriffs "crémant" in zwei bestimmten Mitgliedstaaten hergestellten Schaumweinen vorbehält - Eine span Gesellschaft (Cordoniu)hat mit Klageschrift die Nichtigerklärung der VO 2045/89 beantragt, welche die Verwendung des Begriffs "crémant" in Frankreich und Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen vorbehält 152 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

153 - Art 1 der VO wurde für nichtig erklärt
EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat -Der EuGH wandte die Plaumann-Formel an und befand die Klage für zulässig - Art 1 der VO wurde für nichtig erklärt EUGH: Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure wird für nichtig erklärt, soweit er in Artikel 6 dieser Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

154 Nichtigkeitklage Rechtl. Interesse von nat/jur. Personen
EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission - Fischereiunternehmen erhob Klage auf Nichtigerklärung einer VO der Kommission über Mindestgrößen der Maschenöffnungen für Netze, welche auf jene Fischereifahrzeuge anwendbar waren, die in den definierten Gebieten tätig waren. - EuG: Nat/jur Person ist von allgemein geltender EU- Bestimmung, die sie unmittelbar betrifft, als individuell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft u. gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt. Wandel in der engen Auslegung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit – Klage wurde für zulässig befunden Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

155 EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission
Nichtigkeitklage Rechtl. Interesse von nat/jur. Personen EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND UNTERNEHMEN, LOCKERT DAS GERICHT DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG VON EINZELPERSONEN ZUR UNIONSGERICHTSBARKEIT Im vorliegenden Fall werden dem Unternehmen Jégo-Quéré tatsächlich durch die angefochtenen Bestimmungen Verpflichtungen auferlegt, die dieses Unternehmen zwingen, für seine Fischereitätigkeiten nur Netze mit einer festgelegten Maschenweite zu verwenden. Das Unternehmen Jégo-Quéré ist daher individuell und unmittelbar durch die angefochtenen Bestimmungen betroffen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

156 Nichtigkeitsklage Rechtliche Interesse von nat/jur. Personen
EuGH C-50/00P, Unión de Pequenos Agricultores/Rat - Berufs- u. Interessenverband von kleinen span. Landwirtschaftsbetrieben erhob Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen VO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beihilferegelung für Tafeloliven - EuG wies Klage mit Beschluss als unzulässig ab (T-173/98)‏ - EuGH wies Rechtsmittel zurück, obwohl GA Jacobs eine Veränderung der Rspr vorschlug Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

157 Rechtliche Wirkung der Nichtigkeitsklage
Ist die Klage begründet, so erklärt der EuGH die angefochtene Handlung für nichtig (ganz oder teilweise) Das Urteil wirkt ex tunc Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

158 Nichtigkeitsklage DEUTSCHLAND/Kommission, EuGH Rs C-465/02
Nichtigkeitsklage DEUTSCHLAND/Kommission, EuGH Rs C-465/02 DÄNEMARK/Kommission, EuGH Rs C-466/02 - VO 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der VO (EG) Nr 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ - VO 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Die Kommission erließ die VO 1829/2002, mit welcher die Bezeichnung “Feta” als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

159 Nichtigkeitsklage DEUTSCHLAND/Komission, EuGH Rs C-465/02 DÄNEMARK/Kommission, EuGH Rs C-466/02 . Deutschland u Dänemark erheben Nichtigkeitsklage gegen die obengenannte VO bezüglich der Bezeichnung “Feta” Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

160 Entscheidung des EuGH in den Rs C-465/02 u C-466/02
Entscheidung des EuGH in den Rs C-465/02 u C-466/02 Beide Klagen wurden abgewiesen *** Die Verordnung ist gültig 2009 2012 img.liveinternet.ru/images/attach/4/19177/191... Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

161 Bsp für erfolgreiche Nichtigkeitsklage: EuGH Rs C-414/04
Bsp für erfolgreiche Nichtigkeitsklage: EuGH Rs C-414/04 EuGH Rs C-414/04, Europäisches Parlament, unterstützt durch die Europäische Kommission gegen Rat der EU, unterstützt durch Republik Estland und Republik Polen Nichtigkeitsklage  VO (EG) Nr 1223/2004 zur Änderung der VO (EG) Nr 1228/ hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien… [Die VO 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel] Rechtsgrundlage? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

162 EuGH Rs C-414/04 EuGH (Große Kammer, 28.11. 2006) hat entschieden:
EuGH Rs C-414/04 EuGH (Große Kammer, ) hat entschieden: Die Verordnung 1223/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien wird für nichtig erklärt Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004 werden bis zu dem innerhalb einer angemessenen Frist erfolgenden Erlass einer neuen Verordnung, die auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt ist, aufrechterhalten, ohne dass diese Wirkungen jedoch über den 1. Juli 2007 hinaus fortdauern können 162 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

163 Klagebefugnis nat/jur Personen bei Nichtigkeitsklagen nach dem Vertrag v Lissabon
Art. 263 Abs. 4 AEUV schafft eine neue Möglichkeit eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben - Bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter müssen nat/jur Personen nicht länger das Kriterium der individuellen Betroffenheit erfüllen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

164 Nichtigkeitsklagen nach dem Vertrag v Lissabon
Art. 263/4 AEUV T-18/10 Inuit Tapiriit Katanami/Rat und EP und C-583/11P VO 1007/2009 –Handel mit Robbenerzeugnissen Begriff « Rechtsakte mit Verordnungscharakter » EU Gericht: die Klage als unzulässig erklärt EUGH: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen -Art 263/4 AEUV gilt nicht für die Gesetzgebunsakte (VO) - Also die Voraussetzung individuelle Betroffenheit Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

165 Nichtigkeitsklagen erhoben v Österreich
Land Wien/Kommission, EuG Rs T-267/10 betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakei) einzustellen. - Die Klage wurde als teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet abgewiesen 165 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

166 Untätigkeitsklage Art 265 AEUV
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167 Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV
Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV Klage gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, die es unterlassen tätig zu werden Die Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert wurden, tätig zu werden Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

168 Untätigkeitsklage Aktiv Klagebefugt: - Privilegiert klageberechtigt sind MS und Organe der EU (Klage kann in jedem Fall erhoben werden; EuGH ist zuständig) - Nicht privilegiert klageberechtigt sind nat/jur Person (Beschwerde kann geführt werden, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten; Zuständigkeit des EuG)‏ Passiv Klagebefugt: - Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

169 Der EuGH kann mit Urteil feststellen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat tätig zu werden und so die Verträge verletzt hat. Die vertragswidriege Untätigkeit: von Parlament, Eur. Rat, Rat, EK, EZB, sonstige Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU Untätigkeitsklage Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

170 Untätigkeitsklage Die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen, deren Untätigkeit für vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem EUGH Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen Das Urteil kann Grundlage für eine Schadenersatzklage gegen die EU gem. Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV sein Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

171 Untätigkeitsklage u Nichtigkeitsklage im Vergleich
- Die Klage wurde erhoben, weil ein Gesetzgebungsakt oder eine Handlung gesetzt worden ist - Das Urteil erklärt den Gesetzgebungsakt bzw die Handlung für nichtig Untätigkeitsklage - Die Klage kann nicht erhoben werden, wenn eine Handlung gesetzt wurde - Es ergeht ein Feststellungsurteil Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

172 EuG Rs T-167/04, Asklepios Kliniken/EK
Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV Beihilfen an öffentl Krankenhäuser durch die öffentl Hand in Deutschland, für Deckung von Betriebsverlusten bestehen Asklepios Kliniken (deutsche, private Gesellschaft, die auf den Betrieb von Krankenhäusern spezialisiert ist) beantragte bei der Kommission, zu entscheiden, dass es sich bei diesen Maßnahmen um rechtswidrige, staatliche Beihilfen handle Aklepios Kliniken klagte die Kommission, da diese der Auffassung waren, die Kommission müsse grundsätzlich in der Lage sein, eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erlassen 172 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

173 EuG (Asklepios Kliniken)‏
In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit war diese Frist für die Kommission in jedem Fall zu kurz, um die vorläufige Prüfung der Vereinbarkeit der von der Klägerin angezeigten Finanzierungen abschließen zu können. [Rz. 86 und 90 des Urteils] * * * Das EuG wies die Klage ab. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

174 Klage auf außervertraglichen Schadenersatz
Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

175 Klage auf außervertraglichen Schadenersatz
Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV Klage auf Wiedergutmachung des Schadens, der von EU Organen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurde Klage vor dem EuGH auf außervertraglichen Schadenersatz Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

176 Klage auf außervertraglichen Schadenersatz
Aktiv klageberechtigt: - Klage kann von jedem erhoben werden, der durch ein Unionsorgan oder einen Bediensteten der EU einen Schaden erlitten hat - Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV Passiv klageberechtigt: - EU (grundsätzlich Organe – dieser Begriff wird aber weit verstanden, zB. Ausschuss der Regionen) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

177 Klage auf außervertraglichen Schadenersatz
Voraussetzung für die Zuerkennung von Schadenersatz: Hinreichend qualifiziert rechtswidriges Handeln durch die Organe oder Bedienstete der EU Schaden und Direkter Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger erlittenen Schaden und der rechtswidrigen Handlung Seitens der EU Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

178 Kommission/Schneider Electric, EuGH Rs C-440/07 P
Schadenersatzklage gem. Art. 340 Abs 2 AEUV Problem: - Ist das Recht, Schadenersatz für Schäden zu verlangen, die durch eine Entscheidung der Kommission verursacht wurden, vom EuG aufgehoben worden? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

179 EuGH: Kommission/Schneider Electric
Die Kommission erließ zwei Entscheidungen bezüglich des Zusammenschlusses von Unternehmen und entschied, dass dieser unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt sei und ordnete die Trennung der zusammengefassten Unternehmen an. Nichtigkeitsklage: Das EuG erklärte diese Entscheidung der EK für nichtig (T 310/01, T 77/02). Schneider brachte eine Schadenersatzklage (2003) wegen des durch die für nichtig erklärte Entscheidung entstandenen Schadens gegen die Kommission beim EuG ein (T- 351/03). Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

180 EuGH: Kommission/Schneider Electric, C 440/07 P
Das EuG (T-351/03) kam der Klage teilweise nach und entschied, dass die Parteien sich auf die höhe des zu zahlenden Betrages einigen sollen. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, behielt sich das EuG vor, selbst zu entscheiden Rechtsmittel (Rechtsmittelführerin:EK) Der EuGH hat das Urteil des EuG im Rechtsmittelverfahren nur teilweise aufgehoben und entschieden, dass die Parteien dem EuGH ihre Schadensschätzungen mitteilen müssen Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

181 EuGH: Kommission/Schneider Electric
EUGH HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE EU ZUM ERSATZ DES SCHADENS VERURTEILT WORDEN IST, DEN SCHNEIDER WEGEN EINES PREISNACHLASSES BEIM VERKAUF VON LEGRAND GELTEND GEMACHT HAT EU muss dem Unternehmen hingegen die Kosten ersetzen, die ihm durch seine Beteiligung am wiederaufgenommenen Fusionskontrollverfahren entstanden sind Hinsichtlich des Schadens, der Schneider durch den gewährten Preisnachlass beim Wiederverkauf von Legrand entstanden sein soll, gelangt der EuGH hingegen zu dem Ergebnis, dass das Gericht das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß der Kommission und diesem Schaden zu Unrecht bejaht hat. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

182 EuGH: Kommission/Schneider Electric
Kommission und Unternehmen Schneider haben dem EuGH ihre Schadensschätzung mitgeteilt: - Kommission schlug ,27 EUR vor - Schneider schlug ,34 EUR oder alternativ ,22 EUR vor Der EuGH setzte den Schaden durch Beschluss mit ,00 EUR fest Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

183 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EU Gerichts
Recht gegen Entscheidungen des EuG ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu erheben EUGH EuG Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

184 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EU Gerichts
Recht gegen Entscheidungen des EuG ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu erheben - Art. 256 AEUV, Art. 56 Satzung des EuGH – Frist: 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

185 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EU Gerichts
– Aktiv klagslegitimiert (Satzung Art 56): Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist Andere Streithelfer als MS/Organe können Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt - MS/Organe, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht beigetreten sind Ausnahmen Art 56/3 der Satzung - MS/Organe, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

186 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EuGöD
Recht gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst (EuGöD) ein Rechtsmittel (EuGericht) zu erheben: – Aktiv klagslegitimiert : Unterliegende Partei MS/Organe Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt – Frist: 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung – Die Entscheidung des EU Gerichts kann in Ausnahmefällen vom EuGH überprüft werden (reexamen) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

187 Sonstige Verfahren EuGH
EUGH: Überprüfung (reexamen) des Urteils des EuG (EuG ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zuständig (derzeit EUGöD); Art. 256 Abs. 2 AEUV EUGH Urteil in der Rs.e C‑197/09 RX‑II (M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)) „Überprüfung des Urteils T‑12/08 P – Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist – Faires Verfahren – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des EU Rechts“ EuGH Überprüfung/ Urteil EU Gericht Rechtsmittel/Urteil EuGöD Klage/ Urteil EU Beamte/ Klage Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

188 Außerordentliche Rechtsbehelfe
Drittwiderspruch Art. 42 der Satzung des Gerichtshofs Dritte können Drittwiderspruch gegen ein Urteil (EuG, EuGH) erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

189 Avaessian Avaki, EuG Rs T-284/08 Drittwiderspruch
9 Parteien erhoben Drittwiderspruch gegen ein Urteil des EuG, indem er eine Ratsentscheidung über restriktive Maßnahmen gegen die Volksmudschahidin (militante iranische Oppositionsbewegung) für nichtig erklärte Sie brachten vor, Opfer (bzw deren gesetzl Vertreter) eines terroristischen Anschlags dieser Organisation zu sein und verlangten, dass die in Frage gestellte Entscheidung in Kraft bleibe Das EuG wies die Klage ab, da die Drittparteien nicht dargelegt hatten, warum sie nicht am ursprünglichen Verfahren teilgenommen haben Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

190 Außerordentliche Rechtsbehelfe
Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs Nur wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war Frist: 10 Jahre ab Erlass des Urteils Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

191 Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV
„Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“ EMRK Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

192 Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV
„Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

193 Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV
Ein Gutachten des Gerichtshofs kann nur eingeholt werden bevor eine geplante Übereinkunft in Kraft tritt – danach kann Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, mit welchem die Übereinkunft geschlossen wurde, erhoben werden. Das Gutachten ist bindend. Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

194 Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen (ACTA)
ACTA vor dem EuGH Gutachten des EuGH gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV (Gutachtenverfahren) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

195 ACTA Die Kommission legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: “Ist das Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen (ACTA) mit den Verträgen vereinbar, vor allem mit der EU Grundrechtecharta?” Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

196 ACTA 159 Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

197 Patentrecht/gericht Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

198 Rechtliche Grundlage Gutachten
Rechtsgutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV „Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

199 Dem Gutachten 1/09 zu Grunde liegende Frage:
Antragsteller: Rat der Europäischen Union Ist das geplante Abkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems (derzeit bezeichnet als Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente) mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar? Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

200 EuGH (Gutachten 1/09) Das Plenum des EuGH äußerte sich wie folgt: „Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems (gegenwärtig „Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“ genannt) ist mit den Bestimmungen des EU‑Vertrags und des AEU‑Vertrags nicht vereinbar.“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

201 EUGH: Gutachten 2013 Europäische Kommission: „ Ist der Entwurf des Vertrags über den Beitritt der EU zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit den Verträgen vereinbar?“ Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

202 Sonstige Verfahren EuGH
Auslegung von Urteilen (Art. 43 Satzung EuGH) Inzidentrüge (exceptio illegalis; Art. 277 AEUV)‏ Vorläufiger Rechtsschutz (Art. 279 AEUV) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

203 Das Gericht - EuG Beginn der Tätigkeit: 1989 (Entlastung des EuGH)
Zusammensetzung: mindestens 1 Richter aus jedem Mitgliedstaat (zur Zeit 28 Richter) Amtszeit: 6 Jahre Vorschlag des EuGH (2014): neun neue Richter Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

204 Gericht EU Verfahren: * Klagen: Nichtigkeitsklagen,
Untätigkeitsklagen, Schadenersatzklagen * sonstige Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

205 Das Gericht (EuG)- Zuständigkeit
Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Rechtsakte von Einrichtungen der EU (Art. 263 Abs. 4 AEUV) Untätigkeitsklagen (Art. 265 AEUV) Schadenersatzklagen aufgrund Schäden verursacht von Organen oder Bediensteten der EU (Art. 268 und 340 AEUV – Außervertragliche Haftung) auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU (EUGöD) (Art. 257 Abs. 3 AEUV) anderes Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

206 Geistiges Eigentum (Marken) Wettbewerb Staatliche Beihilfen
Gericht EU Geistiges Eigentum (Marken) Wettbewerb Staatliche Beihilfen anderes (Zollunion, Zugang zu Dokumenten, Umwelt, …) Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

207 Gericht für den öffentlichen Dienst (Fachgericht, Art. 257 AEUV)
7 Richter (vom Rat ernnant) Rechssachen - Statistik Auswahlverfahren Beurteilung Beförderung Diensbezüge /Zulagen anderes EU BEAMTE Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

208 Der Weg zum Wissen ist steil und dornig
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209 Verica.trstenjak@univie.ac.at Alle Fotos von Google!
Statistik: EUGH Jahresbericht 2012 . Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!


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