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Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz Reinbek – 13. März 2013.

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Präsentation zum Thema: "Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz Reinbek – 13. März 2013."—  Präsentation transkript:

1 Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz Reinbek – 13. März 2013

2 Einstellung / Recruting Kündigung Soziale Netzwerke als Arbeitsmittel Datenschutz Nicht-dienstliche Bezüge

3 I.Soziale Netzwerke im Unternehmen II.Einstellung – Recruting III.Soziale Netzwerke als Arbeitsmittel IV.Nicht-dienstliche Bezüge V.Kündigung VI.Mitbestimmungsfragen

4 Fall 1: Arbeitgeber A informiert sich über Bewerber B im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über Facebook, Xing und Twitter. B hat dem nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach der Einstellung sieht er weiter auf diesen Wegen regelmäßig nach, ob alles in Ordnung ist. Zulässig?

5 Fall 2: Arbeitnehmer A posted auf Facebook: Dieser Job ist unerträglich. Mein Vorgesetzter ist ein Riesena… Ich hau dem noch in die Fresse, wenn der so weiter macht. Gehts jemandem besser als mir? Der Arbeitgeber ist im Profil genannt. Das Profil ist öffentlich einsehbar. A erhält eine fristlose Kündigung. Wirksam?

6 Fall 3: Das FB-Profil vom Mitarbeiter M zählt 479 Freunde. M posted einen Beitrag, aus dem sich ein Entgeltfortzahlungsbetrug eindeutig ergibt. Arbeitgeber A kündigt fristlos. M klagt gegen die Kündigung. Vor Gericht bestreitet M den ihm zur Last gelegten Vorwurf. A zieht als Zeugen einen Freund heran und legt einen Bildschirmausdruck vor. M beanstandet die Beweismittel als unverwertbar. Darf verwertet werden?

7 I. Soziale Netzwerke im Unternehmen

8 Außendarstellung ArbeitsmittelAußendarstellung Arbeitsmittel Private Nutzung: - Nutzungsbeschränkungen - InformationsgewinnungPrivate Nutzung: - Nutzungsbeschränkungen - Informationsgewinnung Überlappungsbereiche: privater Anlass, aber hineinreichen in DienstlichesÜberlappungsbereiche: privater Anlass, aber hineinreichen in Dienstliches

9 II. Einstellung - Recruting

10 Bewerberinformationen über Soziale Netzwerke: keine Verbotsnorm (Beschäftigendatenschutzgesetz kommt nicht)keine Verbotsnorm (Beschäftigendatenschutzgesetz kommt nicht) ähnlich Fragerecht des Arbeitgebersähnlich Fragerecht des Arbeitgebers keine Trennung zwischen berufsbezogenen und privaten Netzwerken (str.)keine Trennung zwischen berufsbezogenen und privaten Netzwerken (str.) Einschleichen unzulässigEinschleichen unzulässig

11 Headhunting über berufsbezogene Netzwerke: eröffnet Abwerbekanaleröffnet Abwerbekanal Abwerben grundsätzlich erlaubtAbwerben grundsätzlich erlaubt nur Kontaktaufnahme und Erstbeschreibung der neuen Stelle wettbewerbsrechtlich zulässig (auch bei der Arbeit)nur Kontaktaufnahme und Erstbeschreibung der neuen Stelle wettbewerbsrechtlich zulässig (auch bei der Arbeit) unzulässig, wenn Verleiten zum Vertragsbruch und Druckausübung durch Kontakt über Erstgespräch hinausunzulässig, wenn Verleiten zum Vertragsbruch und Druckausübung durch Kontakt über Erstgespräch hinaus

12 Präsenzunterlassung in Sozialen Netzwerken? grundsätzlich nicht möglichgrundsätzlich nicht möglich Arbeitgeberangabe nicht untersagbarArbeitgeberangabe nicht untersagbar Untersagung der Darstellung von Interna möglich (Projekte, Befugnisse u.s.w.)Untersagung der Darstellung von Interna möglich (Projekte, Befugnisse u.s.w.)

13 Mitarbeiterinformationen über Soziale Netzwerke (Background-Screening): problematischproblematisch Eigengewinnung ist nicht gleich DrittbeschaffungEigengewinnung ist nicht gleich Drittbeschaffung beachte: Wirkung auf Mitarbeiterbeachte: Wirkung auf Mitarbeiter

14 § 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses Neuregelung zum 01.09.2009Neuregelung zum 01.09.2009 BeschäftigteBeschäftigte zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: dienen)zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: dienen) besondere Regelung bei Straftatenbesondere Regelung bei Straftaten

15 § 32 BDSG betrifft Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener DatenErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissenanlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

16 BDSG nur automatisierte DV § 32 BDSG auch manuelle DV

17 Merkmal der Erforderlichkeit: Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden?Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden? Müssen gerade diese Daten erhoben werden?Müssen gerade diese Daten erhoben werden? Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?Mindestergebnis oder bestes Ergebnis? objektiver oder individueller Maßstab?objektiver oder individueller Maßstab?

18 Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. : Betriebliches EingliederungsmanagementBetriebliches Eingliederungsmanagement Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz UnfallverhütungsvorschriftenUnfallverhütungsvorschriften Arbeits- und GesundheitsschutzArbeits- und Gesundheitsschutz PflegedokumentationenPflegedokumentationen

19 Fazit: Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten ZweckErforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck breiter Einschätzungsspielraumbreiter Einschätzungsspielraum Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen ErhebungenAusscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen faktische Änderung gegenüber § 28 BDSGfaktische Änderung gegenüber § 28 BDSG

20 Missglückte Regelung bei Straftaten Vorliegen tatsächlicher AnhaltspunkteVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte diese sind zu dokumentierendiese sind zu dokumentieren kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzungkein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung VerhältnismäßigkeitsprüfungVerhältnismäßigkeitsprüfung

21 Fall 1: Arbeitgeber A informiert sich über Bewerber B im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über Facebook, Xing und Twitter. B hat dem nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach der Einstellung sieht er weiter auf diesen Wegen regelmäßig nach, ob alles in Ordnung ist. Zulässig?

22 III. Soziale Netzwerke als Arbeitsmittel

23 Soziale Netzwerke sind normale Arbeitsmittel: Eigentum des ArbeitgebersEigentum des Arbeitgebers Leistungs- und Nutzungsbestimmungen werden durch den Arbeitgeber definiertLeistungs- und Nutzungsbestimmungen werden durch den Arbeitgeber definiert Nutzungsverhalten wird durch Direktionsrecht bestimmtNutzungsverhalten wird durch Direktionsrecht bestimmt

24 Weisungsrecht § 106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

25 Das Weisungsrecht umfasst sämtliche dienstlichen Äußerungsinhaltesämtliche dienstlichen Äußerungsinhalte Pflicht zur Entfernung dienstlicher BeiträgePflicht zur Entfernung dienstlicher Beiträge Anordnungsberechtigung zur ÄnderungAnordnungsberechtigung zur Änderung Berechtigung zum Erstellen konkreter Beiträge und InhalteBerechtigung zum Erstellen konkreter Beiträge und Inhalte

26 Ist die Nutzung vom Arbeitsvertrag umfasst? abhängig von der vereinbarten Tätigkeitabhängig von der vereinbarten Tätigkeit gibt Tätigkeit kein wesentliches Geprägegibt Tätigkeit kein wesentliches Gepräge kaufmännischer Bereich i.d.R. unproblematischkaufmännischer Bereich i.d.R. unproblematisch notwendiger Inhalt im Bereich Marketing/Vertrieb/ITnotwendiger Inhalt im Bereich Marketing/Vertrieb/IT

27 Urheberrechtsproblematiken: Mitarbeiter erstellt Inhalte für den Arbeitgeber im Rahmen seines ArbeitsvertragesMitarbeiter erstellt Inhalte für den Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsvertrages Urheberrecht hat der Arbeitgeber, nicht der MitarbeiterUrheberrecht hat der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter keine besondere Vergütungspflicht für Schöpfungenkeine besondere Vergütungspflicht für Schöpfungen

28 Häufige Probleme im Umgang mit Sozialen Netzwerken: Verletzung von Urheberrechten (insb. Bilder)Verletzung von Urheberrechten (insb. Bilder) unabgestimmte Löschvorgänge durch Mitarbeiterunabgestimmte Löschvorgänge durch Mitarbeiter wettbewerbsrechtliche Problematikenwettbewerbsrechtliche Problematiken

29 Probleme anlässlich der Beendigung von Arbeitsverträgen: Wem gehören Account-Daten?Wem gehören Account-Daten? Herausgabe von Passwörtern?Herausgabe von Passwörtern? Anspruch auf Löschen von Mitarbeiterbildern und Textbeiträgen?Anspruch auf Löschen von Mitarbeiterbildern und Textbeiträgen?

30 IV. Nicht-dienstliche Bezüge

31 Nutzung sozialer Netzwerke ist grds. PrivatverhaltenNutzung sozialer Netzwerke ist grds. Privatverhalten kein Zugriff auf privates Verhalten durch Direktionsrechtkein Zugriff auf privates Verhalten durch Direktionsrecht keine Regelung durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen möglichkeine Regelung durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen möglich privater Bereich wird verlassen, sobald dienstliche Bezüge entstehenprivater Bereich wird verlassen, sobald dienstliche Bezüge entstehen

32 Ansehensbeeinträchtigungen des Arbeitsgebers durch privates Mitarbeiterverhalten i.d.R. irrelevantAnsehensbeeinträchtigungen des Arbeitsgebers durch privates Mitarbeiterverhalten i.d.R. irrelevant

33 Private Nutzung Sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz verletzt die Arbeitspflicht verletzt die Arbeitspflicht problematisch, wenn private Internetnutzung (ggf. teilweise) erlaubt problematisch, wenn private Internetnutzung (ggf. teilweise) erlaubt kein Unterschied, ob mit privatem Smartphone oder über Arbeitgeber-EDV kein Unterschied, ob mit privatem Smartphone oder über Arbeitgeber-EDV singulärer Verstoß eher geringfügige Vertragspflichtverletzung singulärer Verstoß eher geringfügige Vertragspflichtverletzung

34 V. Kündigung

35 Verhaltensbedingte Kündigung 1.Pflichtenverstoß, an sich geeignet, Kündigung zu begründen 2.grundsätzlich Abmahnungserfordernis 3.Interessenabwägung fristlos oder fristgemäß denkbar (graduelle Entscheidung) fristlos oder fristgemäß denkbar (graduelle Entscheidung)

36 Abmahnungserfordernis es sei denn, Pflichtenverstoß ist so erheblich, dass auch Abmahnung Verhaltensänderung absehbar nicht bewirken würde und Fortsetzung unzumutbar ist es sei denn, Pflichtenverstoß ist so erheblich, dass auch Abmahnung Verhaltensänderung absehbar nicht bewirken würde und Fortsetzung unzumutbar ist Gewicht insbesondere bei jüngerem Publikum Gewicht insbesondere bei jüngerem Publikum sichererer Weg gegenüber sofortiger Kündigung sichererer Weg gegenüber sofortiger Kündigung

37 Kündigungsperspektive bei Geheimnisverrat / Verstoß gegen Vertraulichkeit Geheimnisverrat / Verstoß gegen Vertraulichkeit Beleidigungen von Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen und Kunden Beleidigungen von Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen und Kunden Drohungen Drohungen Verletzung der Arbeitspflicht durch Aktivität in Sozialen Netzwerken Verletzung der Arbeitspflicht durch Aktivität in Sozialen Netzwerken Dokumentation von Arbeitspflichtverletzungen Dokumentation von Arbeitspflichtverletzungen

38 Querschnittsproblematiken Wann ist eine Äußerung öffentlich? Wann ist eine Äußerung öffentlich? Beweisverwertungsfragen Beweisverwertungsfragen

39 Wann ist eine Äußerung öffentlich? bei Twitter immer bei Twitter immer Problem: Begrenztheit des Freundeskreises Problem: Begrenztheit des Freundeskreises falls nur private Äußerung kein Pflichtenverstoß falls nur private Äußerung kein Pflichtenverstoß

40 Beweisverwertungsfragen Persönlichkeitsrechte Persönlichkeitsrechte Datenschutzverstöße Datenschutzverstöße Interessenabwägung Interessenabwägung keine Früchte des verbotenen Baumes-Doktrin keine Früchte des verbotenen Baumes-Doktrin

41 Beleidigungen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 GG Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 GG aber: Beleidigung ist Straftat aber: Beleidigung ist Straftat Betriebsüblichkeit? Betriebsüblichkeit? Abgrenzung zur Kritik Abgrenzung zur Kritik aber: Grenze zur Schmähkritik aber: Grenze zur Schmähkritik

42 Freie Meinungsäußerung und Whistleblowing – EGMR Urt. v. 21.07.2011 – 28274/08

43 Drohungen Ernsthaftigkeit (oder nur Gefasel?) Ernsthaftigkeit (oder nur Gefasel?) Androhung eines empfindlichen Übels Androhung eines empfindlichen Übels Widerrechtlichkeit Widerrechtlichkeit

44 Fall 2: Arbeitnehmer A posted auf Facebook: Dieser Job ist unerträglich. Mein Vorgesetzter ist ein Riesena… Ich hau dem noch in die Fresse, wenn der so weiter macht. Gehts jemandem besser als mir? Der Arbeitgeber ist im Profil genannt. Das Profil ist öffentlich einsehbar. A erhält eine fristlose Kündigung. Wirksam?

45 Fall 3: Das FB-Profil vom Mitarbeiter M zählt 479 Freunde. M posted einen Beitrag, aus dem sich ein Entgeltfortzahlungsbetrug eindeutig ergibt. Arbeitgeber A kündigt fristlos. M klagt gegen die Kündigung. Vor Gericht bestreitet M den ihm zur Last gelegten Vorwurf. A zieht als Zeugen einen Freund heran und legt einen Bildschirmausdruck vor. M beanstandet die Beweismittel als unverwertbar. Darf verwertet werden?

46 VI. Mitbestimmungsfragen

47 (verbindliche) Social Media Guidelines betreffend dienstliche Bezüge § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG(verbindliche) Social Media Guidelines betreffend dienstliche Bezüge § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG Totalverbot mitbestimmungsfreiTotalverbot mitbestimmungsfrei bei technischer Überwachung der Nutzung § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVGbei technischer Überwachung der Nutzung § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG kein Einfluss des BR auf einzelvertragliche Regelungen (sofern nicht kollektiver Zusammenhang)kein Einfluss des BR auf einzelvertragliche Regelungen (sofern nicht kollektiver Zusammenhang)


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