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Seite 1 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen Tagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für Umwelt Wann ist.

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1 Seite 1 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen Tagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für Umwelt Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ? Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ? Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ? Was ist bei jeder Anlage zu klären ? Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 1.11.06 ? Was muss der Inhaber der Anlage entscheiden ? (Handlungsbedarf) Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?

2 Seite 2 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ? Fall A ….. wenn die Schadstoffe des Kugelfangs das Grundwasser, eine Quelle oder ein Oberflächen-Gewässer mit Schadstoffen (Blei und / oder Antimon) verunreinigen. (Sanierungswerte nach Altlastenverordnung [AltlV] sind überschritten) Fall B ….. wenn die Nutzer des Bodens durch Schadstoffe des Kugelfangs gefährdet sind; d.h. die zonenkonforme Nutzung (Landwirtschaft, Gartenbau, Wohnen) nicht mehr möglich ist. (Sanierungswerte nach Bodenschutzverordnung [VBBo], speziell Blei, sind überschritten)

3 Seite 3 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ? Fall AIn der Regel innert weniger Jahre, abhängig von der Gefährdungssituation (Auf jeden Fall ist der Schadstoffeintrag so rasch als möglich zu unterbinden) Fall BErst nach Stilllegung der Schiessanlage (Nur bei stillgelegten Anlagen ist bezüglich dem Schutzgut Boden eine Sanierungsbedürftigkeit möglich).

4 Seite 4 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ? Sanierungspflichtig ist der Inhaber 1 der Altlast (Art. 20 Altlasten-Verordnung) Kostenpflichtig ist der Verursacher 2 (Art. 32d Abs. 1 und 2 Umweltschutzgesetz) 1 in der Regel die Gemeinde (evtl. Schiessverein) 2 Potenzielle Verursacher sind die Gemeinde, der Bund und die Schützenvereine, gestützt auf Art. 7 Schiessanlagen-Verordnung scheint es primär die Gemeinde zu sein

5 Seite 5 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Was ist bei jeder Schiess-Anlage zu klären ? Ist die Anlage bezüglich Grundwasser und Gewässerschutz sanierungsbedürftig ? (Erstbeurteilung aller Anlagen durch Kanton bis Ende Februar 2007) Besteht bei der Anlage ein Bodenschutzproblem im Zusammenhang mit der aktuellen oder geplanten Nutzung ? Wie sehen die längerfristigen Perspektiven der Anlage bezüglich Schiessbetrieb aus ? Entscheidungsgrundlagen bezüglich Beanspruchung von Bundesgeldern zur Sanierung der Kugelfänge

6 Seite 6 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 1. November 2006 ? Der Bund zahlt 40 % an die Sanierungskosten einer Schiessanlage, wenn sie gemäss Umweltschutzgesetzgebung sanierungsbedürftig ist und nach dem 1. 11. 2008 kein Schadstoffeintrag mehr erfolgt Inhaber von Schiessanlagen müssen sehr schnell entscheiden, ob sie die Bedingungen für die Bundesgelder erfüllen wollen / müssen.

7 Seite 7 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Was muss der Inhaber der Anlage schnell entscheiden ? (Handlungsbedarf) Sollen die Bedingungen für den Erhalt von Bundesgeldern erfüllt werden ? d.h. entweder -Stilllegung der Anlage nach vorgängiger Ersatzbeschaffung bis 1. 11. 08 oder -Umstellung auf einen emissionsfreien Betrieb ab dem 1. 11. 2008 (in der Regel Einbau KKF = Künstliches Kugelfangsystem). Der Einbau kann auch erst im Winter 2008 / 2009 erfolgen, wenn in diesen Monaten nachweislich nicht geschossen wird.

8 Seite 8 Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ? Informationsschreiben und Umfrage an die Gemeinden vom Oktober 2006 (Sofortmassnahme) Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Vereine im Einzelfall Gewässerökologische Erstbeurteilung aller Standorte Gemeindeseminare 2007 (24.5. in Aarau; 20.6. in Muri; 28.6. in Frick) Rechtliche Grundlage für finanzielle Unterstützung durch Kanton im Entwurf zum neuen EG Umweltrecht (kommt dieses Jahr in den GR)


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