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Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Bundesteilhabegesetz –BTHG 23.12.2016 Leitungskonferenz ambulante.

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1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Bundesteilhabegesetz –BTHG Leitungskonferenz ambulante erzieherische Hilfen am im DiCV Köln Am im Bundestag beschlossen.

2 Ziele des BTHG Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen soll ein selbstbestimmtes Leben und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Dies soll für alle Lebensbereiche zutreffen. Das Gesetz soll die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention erfüllen.

3 Allgemeine Vorschriften
§ 1 SGB IX Selbstbestimmung und Teilhabe Menschen mit (drohenden) Behinderungen (…) erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. ...

4 BTHG ist ein Änderungsgesetz
Das Sozialgesetzbuch (SGB ) IX wird in mehreren Schritten neu gefasst ( – , 2023) und zahlreiche andere Gesetze geändert SGB IX – BTHG Artikelgesetz – Artikel 1 umfasst 3 Teile: 1. Teil: Allgemeine Regelungen im SGB IX 2. Teil: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) 3. Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

5 Zentrale Neuerungen „Systemwechsel“ in der Eingliederungshilfe :
Wegfall der Unterscheidung in stationäre, teilstationäre und ambulante Wohnformen Eingliederungshilfe wird aus dem SGB XII herausgelöst (Sozialhilfe) Eingliederungshilfe (EGH) wird in das SGB IX überführt Trennung der EGH-Leistungen von Leistungen der Existenzsicherung Neue Schnittstelle EGH SGB IX und Sozialhilfe SGB XII

6 Zentrale Neuerungen Beratung von Menschen mit Behinderung
Teilhabeberatung wird eine Schlüsselfunktion zu den Vielzahl der Leistungen haben §32 SGB IX regelt die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ als „niedrigschwelliges Angebot“ Peer-Beratung gewinnt an Bedeutung Bundesministerium Arbeit und Soziales wird Förderrichtlinien und Standards vorgeben Beratung durch die FW soll erhalten bleiben, Beratungsstruktur der Leistungsanbieter ist auf die neue Systematik anzupassen

7 Zentrale Neuerungen Erforderlichkeit der Beantragung von Leistungen
Leistungen der EGH sind beim zuständigen Träger der EGH zu beantragen (Landesrecht) Leistungen in der Zuständigkeit verschiedener Rehabilitationsträger können in einem Antrag gestellt werden Leistungen bei anderen Leistungsträgern (Pflegeversicherung) sind gesondert zu stellen Anpassung der Wohn- und Betreuungsverträge erforderlich

8 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf
Zentrale Neuerungen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf Menschen in ambulanten Settings haben Anspruch auf Leistungen SGB IX und SGB XI (Gleichrang bleibt erhalten) Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ( ) erschwert die Abgrenzung der EGH zu Leistungen der Pflegeversicherung Pflegerische Leistungen umfassen auch Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Leben im häuslichen Umfeld Abgrenzungskriterien in den neuen Verträgen (z. B. Landesrahmenvertrag ) aufnehmen Einstufung nach Pflegegraden ist für den Sozialhilfeträger bindend

9 Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe /Leistungsberechtigung
Zentrale Neuerungen Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe /Leistungsberechtigung Leistungsberechtigung nach §53 SGB XII bleibt bis erhalten Regelung zu ICF*-Orientierung soll neu beschlossen werden (Evaluierung) Neuer Behinderungsbegriff wird im §2 SGB IX eingeführt (Orientierung UN-BRK) *Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)

10 Lebensbereiche ICF 1. Lernen und Wissensanwendung, (Kulturtechniken)
2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, (Routine) 3. Kommunikation, (Sender, Empfänger) 4. Mobilität, (Lageveränderung, Gehen, Transportmittel) 5. Selbstversorgung, (waschen, essen, Pflege,..) 6. Häusliches Leben, (einkaufen, kochen…) 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, (Freunde,..) 8. Bedeutende Lebensbereiche (Bildung, Arbeit,..) 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

11 Zentrale Neuerungen Bedarfsermittlungsverfahren
Bedarfsermittlung ist Aufgabe des Leistungsträgers Bedarfsermittlung für die EGH soll sich am bio-psychosozialen Modell der ICF orientieren Die Ermittlung des individuellen Bedarfs mit an der ICF orientierten Instrumenten unter Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten Das Instrument zur Bedarfsermittlung wird auf der Landesebene bestimmt (z.B. ICF-Orientierung im Individuellen Hilfeplan (IHP) im Rheinland) Teilhabeplanverfahren in der Zusammenwirkung der Rehabilitationsträger (verbindlich) Gesamtplan ab (wenn nur Träger der EGH zuständig ist)

12 § 104 SGB IX Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 2. der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. (3) Zunächst die Zumutbarkeitsprüfung § 116 Pauschale Geldleistung und Poolen ….. Leistungen können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden..

13 Umfang der Leistungen der EGH
Zentrale Neuerungen Umfang der Leistungen der EGH Leistungen der EGH umfassen ab Leistungen zur : Medizinischen Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe zur Bildung Sozialen Teilhabe (Assistenzleistungen) Hilfen zum Lebensunterhalt Träger der Sozialhilfe

14 Vertragsrecht der Eingliederungshilfe –Leistungserbringungsrecht
Zentrale Neuerungen Vertragsrecht der Eingliederungshilfe –Leistungserbringungsrecht Verträge, Vergütungen., Landesrahmenverträge können bis neu verhandelt werden oder wirken fort bis zum Ab müssen neue Verträge nach dem neuen Vertragsrecht geschlossen werden.

15 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Budget für Arbeit Andere Leistungsanbieter Werkstätten für behinderte Menschen Novellierung des Fachausschusses Erweiterung des Personenkreises in Inklusionsbetrieben § 219 Mindestmaß: Das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit wird in einem höchstrichterlichen Urteil sinngemäß so definiert, daß ein Beitrag zur Bereicherung bei der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt geleistet werden muß. Der Ergebnisumfang und die Bedingung, unter denen dieses Mindestmaß erreicht wird, sind dabei unbedeutend. (BAG WfbM)

16 Budget für Arbeit (ab ) Neue Teilhabeleistung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Wunsch- und Wahlrecht wird strukturell erweitert Beantragung durch den Anspruchsberechtigten als Alternative zur WfbM oder anderem Anbieter Unbefristeter Lohnkostenzuschuss (75%) , maximal Euro (kann nach Landesrecht auch höher liegen) plus Assistenzleistungen Voraussetzung: Anspruch auf Leistungen in WfbM, Rückkehr-/Aufnahmerecht Werkstatt Höchstalter ist flexibilisiert worden (§ 58 SGB IX – E) – in Einzelfällen Förderung über die Regelaltersgrenze hinaus möglich Kann auch von Trägern genutzt werden, um Menschen mit Behinderung als Kollegen einzustellen Deckelung: 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV: nur Beschäftigung im unteren Lohnsektor möglich, Anspruch wird von konkretem Nachweis eines Beschäftigungsangebotes abhängig gemacht.

17 Andere Anbieter von Werkstattleistungen (§ 60 SGB IX neu, ab 1.1.2018)
Können auch Teile von Eingangsverfahren, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anbieten (zusammen mit anderen Anbietern, mit einer Werkstatt) Keine förmliche Anerkennung und keine Mindestplatzzahl Keine wie in Werkstätten üblichen Anforderungen an räumliche und sächliche Ausstattung: d.h. Angebote können sie ausgelagerten Bildungs- und Arbeitsplätzen in Betrieben des 1. Arbeitsmarktes oder in eigenen Räumen durchführen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte analog zu den Werkstätten Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in der Werkstatt erfüllen, können diese Leistung zwar wählen, allerdings besteht kein Rechtsanspruch Folglich haben die anderen Anbieter keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber MmB Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis bzw. Rehabilitanden (BBB) wie in der Werkstatt Rückkehr-/Aufnahmerecht in die Werkstatt

18 Andere Anbieter von Werkstattleistungen - Zulassung
Hinsichtlich den im Vergleich zur Werkstatt geringeren Qualitätsanforderungen stellt § 60 Abs. 2 SGB IX eine abschließende Aufzählung die Anforderungen an die Werkstätten bleiben bestehen Die Grundsätze für das Zulassungsverfahren und die Qualitätssicherung bei „anderen Leistungsanbietern“ sind im BTHG selbst nicht geregelt Für die Leistungen zur Beschäftigung ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Dieser schließt mit dem anderen Leistungsanbieter eine Vereinbarung (§§ 123 ff. SGB IX), wenn nach Prüfung feststeht, dass der andere Leistungsanbieter den gesetzlichen Qualitätsanforderungen genügt. Die fachlichen Anforderungen für „andere Leistungsanbieter“ müssten den festgelegten Qualitätsstandards in der beruflichen Rehabilitation und vergleichbaren Kriterien nach § 35 SGB IX und den Anforderungen der WVO entsprechen In der Gesetzesbegründung gilt die „rehabilitative Zielsetzung“ auch für andere Anbieter Eingangsverfahren: 3 Monate, BBB: 24 Monate Ab 5 Wahlberechtigten eine Vertretung, ab fünf Frauen, eine Frauenbeauftragte

19 Werkstätten für behinderte Menschen
Mitwirkung und Mitbestimmung wurde erweitert: noch ergänzen (WS) Mehrbedarf für gemeinschaftliches Mittagessen wird übernommen (noch ergänzen WS) Deckelung: 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV: nur Beschäftigung im unteren Lohnsektor möglich, Anspruch wird von konkretem Nachweis eines Beschäftigungsangebotes abhängig gemacht.

20 Fachausschuss (ab 1.1.2018) Teilhabeplan (§ 19 ff SGB IX neu)
Fachausschuss bisher: Abgabe von Stellungnahme ggü. dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger, ob ein Mensch mit Behinderungen in die Werkstatt aufgenommen werden soll oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Fachausschuss zukünftig: Bei Teilhabeplanverfahren: keine Einschaltung des Fachausschusses optional: Teilhabeplankonferenz als zusätzliches Element der Bedarfsfeststellung, an der auch der leistungsberechtigte Mensch mit Behinderungen teilnimmt Ergebnis des Teilhabeplanverfahrens: Erforderlichkeit zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen plus Erstellung eines entsprechenden Teilhabeplans  keine zusätzliche Beteiligung des Fachausschusses zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger erforderlich Fachausschus besteht bisher aus Vertretern Werkstatt und Kostenträger Teilhabeplanverfahren: In diesem Verfahren werden die Leistungen der jeweiligen Rehabilitationsträger unter Beteiligung des Menschen mit Behinderungen koordiniert. Als zusätzliches Element der Bedarfsfeststellung im Verfahren kann eine Teilhabeplankonferenz gehören, an der auch der leistungsberechtigte Mensch mit Behinderungen teilnimmt. Wird in diesem Verfahren die Erforderlichkeit zur Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen festgestellt und ein entsprechender Teilhabeplan erstellt, ist eine zusätzliche Beteiligung des Fachausschusses zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger nicht mehr erforderlich.

21 Inklusionsbetriebe (§ 215 ff SGB IX neu und seit 1.8.2016 durch das 9. SGB II- Änderungsgesetz)
Aufnahme Langzeitarbeitslose mit psychischer Erkrankung in die Zielgruppe Herabsetzung des "Schwellenwertes" von 15 auf 12 Stunden wöchentlich, um für schwerbehinderte Menschen dieser Zielgruppe Fördermöglichkeiten der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu eröffnen Mind. 30% besonders betroffene Schwerbehinderte Neben Beschäftigung und arbeitsbegleitender Betreuung gehören zukünftig auch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung zum Angebotsspektrum Aufträge der öffentlichen Hand werden Inklusionsbetrieben bevorzugt angeboten (analog zu WfbM)

22 1. April 2017 Anhebung der Vermögensfreigrenze in der Sozialhilfe von 2600 € auf 5000 €

23 Zeitschiene : differenzierte Darstellung


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