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Flüchtlinge im Sportverein - Rechtliche, steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Aspekte KSB Musterkreis, 13.04.2017 Referent: Vorname Name, Ort.

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1 Flüchtlinge im Sportverein - Rechtliche, steuerrechtliche und versicherungsrechtliche Aspekte
KSB Musterkreis, Referent: Vorname Name, Ort

2 Was leistet WestLotto für den Sport?
Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein- Westfalen. Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport. Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet. 2

3 Infogespräch Fachberatung Vereinsentwicklungs-beratung
VIBSS-Angebote für Vereine Information Schulung Beratung Infoveranstaltung VIBSS-Online Service Qualifizierung: Fachvortrag Infogespräch Fachberatung Online- Seminar Vorstands- klausur VM-Lehrgang Direktberatung Vereinsentwicklungs-beratung KURZ und GUT - Seminar

4 Kapitelübersicht Integration durch Sport
Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge/Asylbewerber Teilnahme an Sportangeboten Versicherungsschutz für Flüchtlinge Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein Unterstützung und Hilfen außerhalb des Sports Fördermöglichkeit „anerkannter Stützpunktverein“ Fördermöglichkeit „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“

5 Integration durch Sport
Integration der Flüchtlinge als gesellschaftliche Aufgabe Sport: … ist integraler Bestandteil der Gesellschaft … gibt Gelegenheit für Begegnungen … ist eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung … fördert Gesundheit und Kommunikation … ist international Der Sportverein ist ein geeigneter Ort für Integration.

6 Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge/Asylbewerber
Der Status hat Bedeutung im Hinblick auf Erwerbstätigkeit und Freizügigkeit der Flüchtlinge bzw. Asylbewerber Wichtige gesetzliche Regelungen: Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zunächst erfolgt eine Unterbringung in Landesaufnahme- einrichtungen, von dort Verteilung auf die Kommunen Für Schutzsuchende aus sog. sicheren Dritt- bzw. Herkunfts- staaten Verpflichtung bis zur Beendigung des Asylverfahrens bzw. bis zur Ausreise oder Abschiebung in der Landesaufnahmeeinrichtung zu bleiben in Sachsen und Bayern ist die Residenzpflicht sogar auf die Kreise beschränkt.

7 Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge/Asylbewerber
Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens: in den ersten drei Monaten besteht Residenzpflicht, d.h. der Bezirk der Ausländerbehörde darf nur mit deren Erlaubnis verlassen werden wichtige Beispiele für Aufenthaltsstatus nach Abschluss des Asylverfahrens: befristeter bzw. unbefristeter Aufenthalt als Asylberechtigte Flüchtlingsstatus subsidiärer Schutz Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in Sachsen und Bayern ist die Residenzpflicht sogar auf die Kreise beschränkt.

8 Teilnahme an Sportangeboten
Hat der Status Auswirkungen auf die Teilnahmemöglichkeit an Angeboten des Vereins? Nein, der Aufenthaltsstatus ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Lediglich Beschränkungen der Freizügigkeit sind zu beachten. Müssen Flüchtlinge Mitglied im Verein werden? Zumindest dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich verlangt oder wenn die Flüchtlinge am Wettkampfbetrieb der Verbände teilnehmen. Ist eine befristete Mitgliedschaft möglich? Die Satzung müsste die Mitgliedschaft auf Zeit vorsehen. Die Rechte, Pflichten und das Ende der Mitgliedschaft sollten klar geregelt werden. Zeitmitgliedschaften sind nicht unproblematisch. In der Satzung sind die Dauer und die Rechte und Pflichten im Einzelnen zu beschreiben.

9 Teilnahme an Sportangeboten
Können Flüchtlinge beitragsfrei gestellt werden? Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die beitragsfreie Mitglied- schaft unschädlich laut Beschluss der Länderfinanzminister vom , vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin Nr Vereinsrechtlich sind grundsätzlich alle Mitglieder gleich zu behandeln. Eine Differenzierung nach Beitragsgruppen aus sachlichen Gründen ist aber möglich. Mögliche Maßnahme: Beschluss der Mitgliederversammlung über unentgeltliche Teilnahme der Flüchtlinge an Sportangeboten einholen. Zeitmitgliedschaften sind nicht unproblematisch. In der Satzung sind die Dauer und die Rechte und Pflichten im Einzelnen zu beschreiben.

10 Teilnahme an Sportangeboten
Was ist bei minderjährigen Flüchtlingen zu beachten? Minderjährige Flüchtlinge, die sich ohne Eltern in Deutschland aufhalten, erhalten einen Vormund als gesetzlichen Vertreter, mit dem alle Maßnahmen abzustimmen sind. Gilt das Bildungs- und Teilhabepaket auch für minderjährige Flüchtlinge? Ja, wenn die Kinder und Jugendlichen bzw. deren Eltern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können sie bis zu 10 € monatlich für Sport- und Freizeit- angebote erhalten. Zuständig ist die Kommune oder das Job-Center.

11 Versicherungsschutz für Flüchtlinge
Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages zwischen der Sporthilfe NRW e.V. und der ARAG: hinsichtlich Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und unter Umständen Krankenversicherung. als aktiv Sporttreibende, Zuschauer und Begleitperson. Helfertätigkeiten bei Veranstaltungen und bei Ausübung gemeinnütziger Arbeit im Auftrag des Vereins (z.B. Pflege und Wartung von Vereinseinrichtungen). Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Sportstätte und endet grds. mit deren Verlassen. Der direkte Rückweg zur Unterkunft ist mitversichert.

12 Versicherungsschutz für Flüchtlinge
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG): als Arbeitnehmer als arbeitnehmerähnlich Tätige (z.B. ehrenamtliche Übungsleitung) Bei Vorliegen eines Versicherungsfalls gilt das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung

13 Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein
Ehrenamtliche Mitarbeit Eine ehrenamtliche Mitarbeit ist ohne behördliche Erlaubnis möglich. Tätigkeit gegen pauschale Aufwandsentschädigung In den ersten drei Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs ist keine Beschäftigung erlaubt. Danach ist die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde einzuholen. Bis zum Ablauf des 15. Monats findet eine sog. Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit statt.

14 Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein
Arbeitsverhältnis wie bei Tätigkeit gegen pauschale Aufwandsentschädigung selbständige Tätigkeit Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, dürfen keine selbständige Tätigkeit ausüben. Personen, die eine Duldung besitzen, bedürfen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde.

15 Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein
Anrechenbarkeit von Einkünften Beziehen Migranten Leistungen nach dem AsylbLG, bleiben 25 % des Einkommens, max. 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe nach § 3 AsylbLG anrechnungsfrei. Bei Bezug von Leistungen von ALG II werden in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts Zahlungen auf gewährte Leistungen grds. angerechnet. Danach bleiben Beträge bis 200 Euro monatlich anrechnungsfrei.

16 Möglichkeiten der Mitarbeit im Verein
Grundsätzlich gilt: Vor der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses sollte in jedem Fall Rücksprache mit der Ausländerbehörde gehalten werden.

17 Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports
Grundsatz: Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Verwendung für sportliche Zwecke ist bei einem Sportverein stets unschädlich. Die unmittelbare Unterstützung von Flüchtlingen außerhalb des Sports ist bei folgenden Satzungszwecken möglich: - mildtätige Zwecke (§ 53 AO) - Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§52 Abs. 2 Nr. 10 AO) Für die Zweckänderung ist grds. die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (vgl. § 33 Abs. 1 BGB).

18 Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports
Steuerliche Maßnahmen zur Förderungen der Hilfe für Flüchtlinge (BMF-Schreiben v ): Spendenaktion: Weiterleitung von Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 bzw. § 53 AO verfolgt, oder an eine inländische juristische Person d.ö.R. Hinweis auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung Verwendung von Mitteln, die keiner Bindungswirkung unterliegen (z.B. freie Rücklagen), zur unmittelbaren Unter- stützung von Flüchtlingen (z.B. Sprachunterricht, Hausaufgabenbetreuung etc.). Die Sonderregelungen sind zunächst bis befristet. BMF-Schreiben vom , GZ: IV C 4 – S 2223/07/0015:015 DOK: 2015/

19 Unterstützung und Hilfen durch den Verein außerhalb des Sports
Weitergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften bzw. juristische Personen für steuerbegünstigte Zwecke. - Begrenzung auf 50 % der gesamten Mittel des Vereins (§ 58 Nr. 2 AO). BMF-Schreiben vom , GZ: IV C 4 – S 2223/07/0015:015 DOK: 2015/

20 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
Förderung als anerkannter Stützpunktverein im Rahmen des Programms „Integration durch Sport“ Integration als Querschnittsaufgabe und dauerhafter Vereinsentwicklungsprozess Ein nachhaltig agierender Stützpunktverein zeichnet sich aus durch: Engagement im besonderen Maße, z.B.: aktiv aufsuchende Zielgruppenakquise zielgruppenorientierte Angebote und Rahmenbedingungen die Einbindung der Zielgruppe in Funktionsrollen (z.B. ÜL) über den Sport hinausgehende Unterstützungsleistungen und Angebote (z.B. Hausaufgabenhilfe, Sprachförderung, kulturelle Angebote, Behördengänge)

21 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
Nachhaltige Verankerung der Integration, z.B.: eine Willkommenskultur lebt, die von Offenheit und Akzeptanz geprägt ist interkulturelle Öffnung als systematischen Bestandteil seiner Vereinsentwicklung (z.B. Aufnahme in Satzung und/oder Leitbild, Integrationskonzept) das Thema einer (Vorstands-)Funktion zuordnet (z.B. Integrationsbeauftragte/r) Integration (auch) als gesellschaftspolitischen gemeinwohlorientierten Auftrag versteht

22 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
Förderung der interkulturelle Kompetenz seiner Mitarbeiter/-innen, freiwillig Engagierten und Mitglieder, z.B.: Teilnahme an der Fortbildung „Fit für die Vielfalt“; Teilnahme an Qualifizierungen des Projekts „Entschlossen Weltoffen“ Vernetzung mit relevanten Partnern der Integrations-arbeit, z.B.: Kommunales Integrationszentrum Integrationsrat Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Bildungseinrichtungen Politik/Verwaltung

23 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
aktive Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich seiner Integrationsarbeit, z.B.: das Thema kontinuierlich vereinsintern zur Mitgliedschaft kommuniziert das Thema kontinuierlich vereinsextern zu relevanten Partnern und zur Öffentlichkeit kommuniziert

24 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
Grundlegende formale Kriterien zur Anerkennung als Stützpunktverein: Die Gemeinnützigkeit des Vereins muss nachgewiesen sein Die Mitgliedschaft des Vereins sowohl im Stadt- oder Kreissportbund (SSB/KSB) als auch einem Sportfach-verband muss gegeben sein. Der Verein muss sich an der jährlichen Bestandsdaten-erhebung des Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) beteiligt haben Der Verein verfügt über eine ordentliche Geschäftsführung und darf sich nicht in Insolvenz oder Liquidation befinden

25 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
Grundlagen der Förderung von anerkannten Stützpunktvereinen Die Förderung beträgt zwischen 500,00 € und 5.000,00 € jährlich Der Antrag auf Stützpunktförderung wird jährlich beim zuständigen SSB/KSB gestellt und in Abstimmung mit der zuständigen Fachkraft des SSB/KSB ein entsprechender Maßnahmen- und Finanzierungsplan erstellt Berechtigung zur Nutzung des Programmlogos „Anerkannter Stützpunktverein im Programm Integration durch Sport“ Am Ende eines Förderjahres ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen Der maximale Förderzeitraum für Stützpunktvereine beträgt fünf Jahre

26 Fördermöglichkeit Stützpunktverein
Verpflichtende Aufgaben für anerkannte Stützpunkt-vereine: Teilnahme an regelmäßigen Beratungsgesprächen mit den jeweiligen Fachkräften der SSB / KSB Teilnahme an Qualifizierungen und Fortbildungen (z.B. Fit für die Vielfalt, Entschlossen Weltoffen) Interkulturelle Öffnung / Vereinsentwicklung (z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Homepages, Netzwerkarbeit, Beratungen durch VIBSS usw.) Beteiligung an der jährlichen Programmevaluation

27 Fördermöglichkeit Bundesfreiwilligendienst
Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug: Einsatz in der Flüchtlingshilfe oder der/die Freiwilligendienstleistende/r ist selbst geflüchtet. - der Sportjugend NRW stehen 30 Plätze in diesem Bereich zur Verfügung - zunächst bis befristet - Besondere pädagogische Betreuung - gilt auch für Menschen, die bereits als Asylbewerber anerkannt sind oder bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

28 Fördermöglichkeit Bundesfreiwilligendienst
Sonderprogramm Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug: Ansprechpartnerin bei der Sportjugend NRW: Theda Gröger ( weitere Informationen unter:

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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