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Veröffentlicht von:Ulrike Dunkle Geändert vor über 7 Jahren
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Vorsorgeeinrichtungen Aktuelle Themen im Bereich Wirtschaftsprüfung
EXPERTsuisse Sektion Aargau 24. Januar 2017 Andreas Thut
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Agenda Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016
Anforderungen an Revisionsgesellschaften BVG: Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen FinfraG Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Gesetzliche und aufsichtsrechtliche Bestimmungen Gesetz: Art. 89a Abs. 7/8 ZGB in Kraft seit 1. April 2016 OAK: Weisung vom 20. Oktober 2016 Aufsichtsbehörden: zurzeit keine eigenen Bestimmungen erlassen Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zu Wohlfahrtsfonds jedoch vorhanden (Stand Juni 2016) Einzelfalllösungen im Sinne von Art. 62a BVG (Aufsichtsmittel)
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Ziele der Anpassungen (Initiative Pelli) Verhinderung weiterer Abbau von Wohlfahrtsfonds Reduktion der Bestimmungen Reduktion der Kosten Mehr Eigenverantwortung
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Definition Patronaler Wohlfahrtsfonds im Sinne von Art. 89a Abs. 7 ZGB Art. 89a Abs. 7 ZGB Personalfürsorgestiftungen, die nicht dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind, konkret: Patronaler Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungsstiftung Art. 1 Abs. 2 FZG Es dürfen keine reglementarischen Leistungen versprochen werden (kein Anspruch auf Leistung im Vorsorgefall gemäss Art. 1 Abs. 2 FZG)
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Bei Unklarheit bezüglich Unterstellung unter Art. 89a Abs. 7 ZGB ist die Aufsichtsbehörde anzufragen. Die Unterstellung des WFF unter 89a Abs. 7 ZGB sollte aus dem Anhang der Jahresrechnung hervorgehen.
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen (BVG, BVV 2, FER 26, etc.) FZG-Einrichtung Art. 89a Abs. 6 ZGB WFF Art. 89a Abs. 7/8 ZGB
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Wesentliche Änderungen Rechnungslegung Anlage- und Transparenzvorschriften Teilliquidation Revisionsstelle und Experte für die berufliche Vorsorge
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Rechnungslegung Rechnungslegung gemäss OR (Art. 957ff OR) → nRLG Anschaffungswertprinzip anstelle von Marktwerten (insbesondere bei Immobilien) Anhang der Jahresrechnung: Ergänzungen gemäss Weisung OAK Teil- oder Gesamtliquidation: tatsächliche Werte gemäss Weisung OAK FER 26: Anwendung gemäss Weisung OAK möglich Art. 958c OR: Rechnungslegung kann den Besonderheiten der Branche angepasst werden FER 26 ist vollständig umzusetzen (soweit anwendbar)
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Rechnungslegung gemäss OR – Erweiterung Anhang gemäss Weisung OAK
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Anlage- und Transparenzvorschriften Erleichterungen im Bereich der Anlagevorschriften, Wegfall Bestimmungen zu Anlagekatalog (Art. 53 BVV 2) Anlage- und Kategorienbegrenzungen (Art. 54 bis 55 BVV 2) Anlagen beim Arbeitgeber (Art. 57 und 58 BVV 2) «alles» erlaubt, sofern Sicherheit, Ertrag und Liquidität gegeben sind (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1. ZGB) Was heisst Sicherheit? (Anlagen in Aktien?)
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Transparenzvorschriften bleiben erhalten: Anforderung an die Geschäftsführung (Art. 51b BVG, 48f BVV 2) Prüfung der Integrität und Loyalität (Art. 51b BVG, 48f BVV 2) Vermeidung von Interessenskonflikten (Art. 48h BVV 2) Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG, Art. 48i BVV 2) Eigengeschäfte (Art. 48j BVV 2) Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 48k BVV 2) Offenlegung (Art. 48l BVV 2) Regelung dieser Bestimmungen!?
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Anlagereglement widersprüchliche Weisung der OAK Ziff. 3.2 keine Verpflichtung, ein Anlagereglement zu erlassen Ziff keine Verpflichtung, ein formalisiertes Anlagereglement zu erlassen; jedoch Pflicht, Richtlinien, Konzepte oder Anlagestrategien zu beschliessen. Transparenzvorschriften müssen geregelt werden Merkblatt der Konferenz der Kant. BVG- und Stiftungs- aufsichtsbehörden vom Juni 2016 Ab einem Vermögen von rund CHF 5 Mio. wird ein Anlagereglement i.d.R als erforderlich erachtet (Anwendung Art. 62a BVG) Widerspruch zur Weisung der OAK, Ziffer 3.2
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Anlagereglement aufheben (? → Transparenzvorschriften) belassen anpassen Empfehlung: einfaches Anlagereglement mit grossen Bandbreiten und Regelung der Transparenzvorschriften Das Vorhandensein eines Anlagereglements erleichtert die Aufgabe der Revisionsstelle massgeblich
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Teilliquidation Art. 89a Abs. 8 Ziff. 2. Verfügung durch Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats Keine Verpflichtung, ein Teilliquidationsreglement zu erstellen Rückkehr zur alten Praxis → Verfügung Teilliquidation durch Aufsichtsbehörde Das Geld folgt nach wie vor den Destinatären!
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Revisionsstelle und Experte für die berufliche Vorsorge Revision Bisherige Systematik mit Wegfall: Prüfung der Unterdeckung (Art. 52c Abs. 1 Bst. e BVG) Meldepflichten (Art. 52c Abs. 1 Bst. f BVG) Freie Mittel oder Überschussbeteiligung (Art. 52e Abs. 1 Bst. d BVG) → allerdings in Art. 89a Abs. 7 ZGB noch aufgeführt Eigener Revisionsbericht für Wohlfahrtsfonds (vgl. Homepage EXPERTsuisse) Prüfungshinweis 40 (PH40): überarbeiteter PH40 mit Abschnitt zu WFF auf Ende Januar 2017 in Planung.
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Experte für die berufliche Vorsorge Das Gesetz sieht den Experten nicht mehr als Prüfstelle (gemäss Art. 52a Abs. 1 und 52e BVG) eines Wohlfahrtsfonds vor Versicherungstechnische Berechnungen werden bei Bedarf wahrscheinlich nach wie vor durch einen Experten durchgeführt PH40 (neu): Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB verfügen nicht über einen Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52a BVG. Sollte ein solcher durch den Wohlfahrtsfonds für die Bestimmung von Bilanzwerten beauftragt worden sein, so handelt es sich um einen Sachverständigen des Managements, dessen Arbeit gemäss PS 500 Prüfungsnachweise zu prüfen ist.
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Unterdeckung vs. Überschuldung Gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB finden die Regelungen des BVG zur Unterdeckung bei Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen keine Anwendung, weshalb die entsprechenden Prüfpflichten gemäss Art. 52c Abs. 1 Bst. e BVG entfallen. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind die Prüfvorschriften gemäss Art. 84a ZGB zu beachten.
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Art. 84a OR Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Spezialthema: AHV auf Leistungen des WFF Leistungen des WFF können AHV-pflichtig sein Abrechnung durch Arbeitgeber Weiterbelastung an WFF statthaft
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Spezialthema: Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber Regelung gemäss Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB Sicherheit, genügender Ertrag und Liquidität für Aufgaben des WFF müssen gegeben sein. BVG und BVV 2 keine Beschränkungen mehr Weisung OAK Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB darf nicht unterlaufen werden Anhang der Jahresrechnung: Begründung und schlüssige Erklärung, dass Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB eingehalten ist. In Anlehnung an Erweiterungsartikel gemäss BVV2
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Merkblatt der Konferenz der Kant. BVG- und Stiftungs- aufsichtsbehörden vom Juni 2016 Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber waren bei WFF schon bisher in erweitertem Umfang von rund 20% der Bilanzsumme zulässig. Die Konferenz führt diese Praxis fort. Widerspruch zur Weisung der OAK Auswirkung für Prüfer OAK-Weisung ist grundsätzlich massgebend per se erhöhte Risiken auf solchen Anlagen (Nahestehende) Führt der WFF ein Kreditprüfungsdossier? formelle Aspekte: schriftlicher Vertrag, Verzinsung, etc. materielle Aspekte: Bewertung, korrekte Aussagen im Anhang
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Patronale Wohlfahrtsfonds
Empfehlungen Status des Wohlfahrtsfonds prüfen: FZG-Unterstellung ja oder nein Rechnungslegung: Umstellung auf OR bringt nicht viel Teilliquidationsreglement: Aufheben; evtl. anpassen Anlagereglement (Organisationsreglement): Situation überprüfen Fazit Erleichterungen für Wohlfahrtsfonds und höhere Verantwortung für Revisionsstellen?
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Agenda Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016
Anforderungen an Revisionsgesellschaften BVG: Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen FinfraG Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Weisung OAK vom 20. Oktober 2016 Auszug Informationsschreiben OAK zur Weisung
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Entstehungsgeschichte Juni 2015: Entwurf Weisung «Anforderungen an die Revisionsstelle», u.a. 1'000 Prüfstunden pro Revisionsgesellschaft Rotationspflicht August 2015: Stellungnahme von EXPERTsuisse Kein Regulierungsbedarf, da kein flächendeckendes Fehlversagen OAK wird das Recht aberkannt, überhaupt solche Regelungen zu treffen (einerseits wäre dies gesetzlich zu regeln und andererseits hat OAK einen eng begrenzten Kompetenzbereich)
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Juli 2016: Stellungnahme EXPERTsuisse / Treuhand|Suisse Gegen Regulierung durch OAK; für Anpassung Revisionsrecht Kompromissvorschlag: 50 Stunden praktische Tätigkeit des Mandatsleiters und 4 Stunden Weiterbildung Oktober 2016: definitive Weisung mit Umsetzung Vorschlag EXPERTsuisse / Treuhand|Suisse
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Geltungsbereich Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind Freizügigkeitsstiftungen und Säule 3a Stiftungen Anlagestiftungen Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds Gilt nicht für den klassischen Patronalen Wohlfahrtsfonds (der nicht dem FZG unterstellt ist)
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Mindestanforderungen Unabhängigkeit gemäss Art. 34 BVV 2 Erfahrung leitender Revisor 50 verrechenbare Stunden pro Jahr (praktische Tätigkeit) 4 Stunden externe Weiterbildung pro Jahr Revisionsstelle: Erbringung Nachweis der Erfahrung aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung der leitenden Revisoren
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Missstände Liste möglicher Missstände der OAK (Ziffer 3.1 und 5.3) Keine Zulassung nach Art. 52b BVG bzw. Verstoss gegen Mindestanforderungen an den leitenden Revisor Verstoss gegen Unabhängigkeitsvorschriften Verfahren gegen Revisionsunternehmen, Mitglieder GL/VR und an der Prüfung beteiligte Mitarbeitende Fehlendes oder ungenügendes Qualitätssicherungssystem nach Vorgabe RAB Qualifizierte Prüffehler
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Qualifizierte Prüffehler materiell falscher Revisionsbericht Keine Abweichung vom Standardwortlaut bei Verstössen gegen Gesetz, Verordnungen und Reglemente (z.B. Verstoss gegen Anlagevorschriften bei Anlagen beim Arbeitgeber) formell falscher Revisionsbericht Falscher Bericht (z.B. für klassische Stiftungen oder Anlagestiftungen) Abweichung vom Mustertestat (z.B. fehlende Bestätigung zu einzelnen Prüfungsgegenständen)
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Achtung viele Bestimmungen im Umfeld von Vorsorgeeinrichtungen (BVG, BVV 2) → erhöhtes Risiko von Verstössen Andere Auslegung von FER 26 der Aufsichtsbehörden (z.B. freie Verfügbarkeit von Aktiven → Ausweis im Anhang) Umsetzung Es bleibt zu hoffen, dass nicht jeder unbedeutende Fehler gemeldet wird
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Verfahren bei Missständen Aufsichtsbehörden melden Missstände an OAK Beurteilung der Missstände durch OAK und Weiterleitung an RAB bei Bedarf RAB hat die OAK über die laufenden Arbeiten und die gefällten Entscheide zu informieren
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Inkrafttreten 1. Januar 2017 Mindestanforderungen an die Erfahrung und Weiterbildung: Übergangsfrist von 2 Jahren, d.h. erstmals für das Kalenderjahr 2019 Massnahmen Revisionsgesellschaften Sicherstellung und Überwachung Anzahl Prüfstunden und Weiterbildung des Mandatsleiters Allenfalls Mandatsleitungen neu regeln
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Anforderungen an Revisionsgesellschaften
Fazit keine Rotationspflicht des leitenden Revisors Rotation könnte via Gesetzgebung eingeführt werden Formelle Berichterstattung etwas mehr Zeit investieren und Fehler vermeiden
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Agenda Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016
Anforderungen an Revisionsgesellschaften BVG: Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen FinfraG Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde
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Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen
Fragestellung: operative Aktiven oder Vermögensanlagen FER 26 zu unpräzise! Einzelne Aufsichtsbehörden weisen dies der Vermögensanlage zu Regelung im Anlagereglement Problematik bei Zuteilung in Vermögensanlage alternative Anlagen nicht erlaubt im Falle der Unterdeckung OAK wird dazu Stellung nehmen (jedoch mit Verzögerung) Subkommission BVG von EXPERTsuisse: Zuteilung als operative Aktiven
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Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen
Verdeckte Finanzierung des Arbeitgebers über ausstehende Beiträge = Vermögensanlage; zu prüfen ist Umsetzung von Art. 58a Abs. 1 BVV2: Meldung von ausstehenden Beiträgen nach 3 Monaten an die Aufsichtsbehörde Art. 66 Abs. 4 BVG: Vorschrift zur Überweisung von Beiträgen Art. 86b Abs. 3 BVG: Vorschrift zur Orientierung des Stiftungsrats bei ausstehenden Beiträgen Art. 57 BVV2: Regelung Vermögensanlagen inkl. Zinssätze Art. 58a Abs. 2 und 3 BVV2: evtl. Meldung von Neuanlagen der Aufsichtsbehörde und, und, und Qualitätssicherung in der Revision nach BVG!
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Agenda Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen FinfraG Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde
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FinfraG Finanzmarktinfrastrukturgesetz Grundlagen
Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Stand 1. Januar 2016 Finanzmarktinfrastrukturverordnung, Stand 1. August 2016 Vorsorgeeinrichtungen: Bestimmungen der OAK BV Aktuell gibt es noch keine Bestimmungen seitens der OAK BV Art. 93 Abs. 2 FinfraG: Vorsorgeeinrichtungen gelten als finanzielle Gegenparteien
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FinfraG Handlungsbedarf Kein Handlungsbedarf
VE, welche direkt mit ausserbörslichen Derivaten handeln: Abklärung, ob Pflichten zu erfüllen sind (Abrechnungspflicht, Meldepflicht, Risikominderungspflicht, etc.) Reglung der Umsetzung (Anlage- bzw. Organisationsreglement) Kein Handlungsbedarf Verzicht auf Handel mit solchen Produkten Einsatz von Derivaten innerhalb von Kollektivanlagen Einsatz von börsengehandelten Derivaten Reglementarische Grundlage muss vorhanden sein Das Anlage- bzw. Organisationsreglement ist diesbezüglich immer zu überprüfen.
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FinfraG Vgl. Vortrag Erich Meier, KPMG vom 22. November anlässlich Seminar EXPERTsuisse →
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Agenda Patronale Wohlfahrtsfonds Änderungen ab 1. April 2016
Anforderungen an Revisionsgesellschaften Guthaben gegenüber Arbeitgeber aus Kontokorrenten / ausstehenden Beiträgen FinfraG Fragen an den Referenten und die Vertreter der Aufsichtsbehörde
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Fragen an den Referenten und die Aufsichtsbehörde
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Auskünfte Andreas Thut Leiter Wirtschaftsprüfung Brugg Partner
OBT AG | Paradiesstrasse 15 | 5200 Brugg | T | Direktwahl | Mobile |
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