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Entwurf Hilfestellung zur Einführung der elektronischen Netznutzungsrechung zum 1.10.2007 Vorschlag vom 28. August 2007.

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Präsentation zum Thema: "Entwurf Hilfestellung zur Einführung der elektronischen Netznutzungsrechung zum 1.10.2007 Vorschlag vom 28. August 2007."—  Präsentation transkript:

1 Entwurf Hilfestellung zur Einführung der elektronischen Netznutzungsrechung zum Vorschlag vom 28. August 2007

2 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 2
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 2 Mit diesem Leitfaden sollen weder schon erfolgte Klärungen in bestehenden Arbeitsgruppen wieder in Frage gestellt werden noch neue Arbeitsgruppen in Konkurrenz zu den bestehenden VDEW-Projektgruppen oder dem VDN-Expertennetzwerk etabliert werden sondern eine Hilfestellung für die bei der Einführung der automatisierten Netznutzungsabrechnung sinnvollerweise durchzuführenden Schritte und Maßnahmen ("Kochbuch") gegeben werden, die einen effizienten und möglichst einheitlichen Einführungsprozess ermöglicht. Einer der wesentlichen Bestandteile ist dabei eine Auflistung von wichtigen Punkten ("Checkliste"), über die der Netzbetreiber und der Netznutzer im Vorfeld der Einführung der automatisierten Netznutzungsabrechnung ein gemeinsames, einheitliches Verständnis herstellen sollten, um spätere Probleme zu vermeiden.

3 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 3
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 3 denkbare Schrittfolge einer „Muster-Umstellung“ Netznutzungsrechnung Papier > EDIFACT bilateral durchzuführende Aktivitäten je Netzbetreiber und Lieferant Produktionstermin EDI-Rahmenvertrag Produktivsetzung Testphase Kontenklärung Stammdatenabgleich gegebenenfalls Umstellung Einzelbuchung > aggregierte Buchung „fachliche“ Abstimmung (inkl. WP* und Steuerbehörden) „Kommunikations“- abstimmung Zeitablauf * WP = Wirtschaftsprüfer

4 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 4
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 4 „Kommunikationsabstimmung“: Checkliste von Fragen der Kommunikation, über die sich Netznutzer und Netzbetreiber Klarheit verschaffen sollten Abstimmung der beiderseitig zu versendenden und zu empfangenden Nachrichtentypen = es sind die aktuellen Überarbeitungen (INVOIC 2.0a, REMADV 2.0a, MSCONS 2.0d) zu benutzen; freiwillig können Alternativen gemäß Ziffer 5 des Beschlusses BK vereinbart werden Transportwege = Aufzeigen der Alternativen und Notwendigkeit der Einigung : per (smtp), per ftp, per X.400 oder per AS/2; Faxnummer für Umsatzsteuernachweis Adressierung = jeder Marktteilnehmer hat genau eine Adresse je Marktrolle zu benutzen; eine freiwillige Vereinbarung über eine fachliche Vorsortierung von Nachrichten in verschiedene Postfächer (je Nachrichtentyp) oder die Trennung SLP und RLM ist möglich Dateigröße: individuelle Verständigung über maximal zu versendende bzw. zu empfangende Dateigrößen und des Verfahrens bei möglichen Grenzen (z.B. Paketierung, s.u.) ist sinnvoll, Übernahme der Ergebnisse des Arbeitskreises Bilanzkreisabrechnung, der ähnliche Frage Stellungen zu klären hat, bietet sich an in den EDIFACT-Nachrichtenbeschreibungen ist vorgegeben, wie mit beteiligten Dienstleister umzugehen ist; die Beteiligten sollen sich dies ins Bewusstsein rufen die Checkliste gibt einen Zwischenstand der Fragen wieder, über die ein einheitliches Verständnis hergestellt werden muss. Diese Fragen sind teilweise bereits in der Festlegung BK geklärt (so dass sich nur die Frage freiwilliger abweichender Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 5 stellt), teilweise werden sie in bestehenden Arbeitsgruppen geklärt werden, teilweise bedarf es einer individuellen Verständigung.

5 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 5
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 5 „Kommunikationsabstimmung“: Checkliste von Fragen der Kommunikation, über die sich Netznutzer und Netzbetreiber Klarheit verschaffen sollten einige Netzbetreiber sehen eine Paketierung der Nachrichten vor, um so zu große Dateien zu verhindern; in diesem Zusammenhang ist u.a. der Umgang mit einem bzw. mehreren Umsatzsteuer-Nachweisen (je Paket) abzustimmen, der je nach beteiligtem Finanzamt unterschiedlich sein kann. eine Verständigung darüber, ob beim Übertragungsweg eine elektronische Signatur genutzt wird, ist wichtig. Dazu gibt die VDEW-Projektgruppe „Sicherheit beim elektronischen Datenaustausch“ Empfehlungen ( Bei Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur kann möglicherweise auf Umsatzsteuernachweise verzichtet werden. auch über die Frage der Verschlüsselung von Nachrichten muss Einigkeit hergestellt werden. VDEW/VEDIS-Empfehlung ist die Übertragung von signierten S/MIME verschlüsselten s. Neben der vorgenannten VDEW-Projektgruppe, sind auch beim BSI weiterführende Hinweise ( zu erhalten. Anzustreben ist in jedem Falle die Einführung einer markteinheitlichen Praxis und eines Einheitsverfahrens der Austausch von CONTRL-Nachrichten ist in der Festlegung BK geregelt und in der Mittelung ( der Bundesnetzagentur vom nochmals bestätigt worden. die Checkliste gibt einen Zwischenstand der Fragen wieder, über die ein einheitliches Verständnis hergestellt werden muss. Diese Fragen sind teilweise bereits in der Festlegung BK geklärt (so dass sich nur die Frage freiwilliger abweichender Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 5 stellt), teilweise werden sie in bestehenden Arbeitsgruppen geklärt werden, teilweise bedarf es einer individuellen Verständigung.

6 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 6
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 6 „fachliche“ Abstimmung: Checkliste von Fachfragen, über die sich Netznutzer und Netzbetreiber Klarheit verschaffen sollten Umsatzsteuernachweis: Zur Zeit gibt das zuständige Finanzamt des Lieferanten die notwendige Form des Umsatzsteuernachweises vor. Gemeinsam mit den zuständigen Finanzbehörden ist zu klären, ob ein Deckblatt ausreicht oder der Einzelnachweis erforderlich ist. Zudem ist die Kommunikation des Nachweises abzustimmen (Fax oder Brief) Bankverbindung: Abstimmung, ob mehrere Bankverbindungen möglich sind, und wie wird mit ggf. damit verfahren wird Mehr-/Mindermengenabrechung: Abzustimmen ist, ob die Mehr-/Mindermengenabrechnung Teil der Netznutzungsrechnung sein soll. Der Nachrichtentyp gibt dieses her. Hierzu wird im VDN-Expertennetzwerk eine Empfehlung vorbereitet ist, deren Übernahme sinnvoll ist. OBIS-Kennziffern: insbesondere für Doppel- oder Mehrfachtarifen ist die Nutzung der OBIS-Kennziffern gemäß dem Metering Code 2006 ( anzustreben die Checkliste gibt einen Zwischenstand wieder, bezüglich der Fragen, über die ein einheitliches Verständnis hergestellt werden muss. Die Fragen sind z. T. in der Festlegung BK geklärt (abweichender Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 5 sind möglich), teilweise ist eine bilaterale Verständigung über Interpretationsmöglichkeiten sinnvoll, in einigen Fällen sind die Finanzbehörden einzubeziehen

7 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 7
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 7 „fachliche“ Abstimmung: Checkliste von Fachfragen, über die sich Netznutzer und Netzbetreiber Klarheit verschaffen sollten für die MSCONS fehlt eine Prozessbeschreibung. Sie wird in der VDEW-Projektgruppe Marktschnittstellen erarbeitet. Bis dahin sind Teilprozesse z.B. einer Ablehnung oder einer Stornierung individuell abzustimmen zu besprechen ist, ob vorgabenkonform bereits MSCONS und INVOIC Nachrichten zeitlich entkoppelt versandt werden können. Die Standardauslieferungen der Billing-Systeme haben dabei zum Teil Probleme (MSCONS für SLP entsteht aus der Abrechnung) zu besprechen ist, ob Gerätewechsel als UTILMD mit einer oder zwei MSCONS gemeldet werden der Umgang bezüglich MSCONS ist für Pauschalanlagen zu klären die Behandlung von Sperrungen und Wiederanschlüssen/Entsperrungen ist zu klären die Behandlung von Sonderablesungen ist zu klären zu klären ist, welcher Artikel mit wie vielen Preisen für Messstellenbetreiber genutzt wird; hier können sich zu besprechende Besonderheiten ergeben, wenn der Messstellenbetrieb vom Netznutzer selbst übernommen wird die Checkliste gibt einen Zwischenstand wieder, bezüglich der Fragen, über die ein einheitliches Verständnis hergestellt werden muss. Die Fragen sind z. T. in der Festlegung BK geklärt (abweichender Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 5 sind möglich), teilweise ist eine bilaterale Verständigung über Interpretationsmöglichkeiten sinnvoll, in einigen Fällen sind die Finanzbehörden einzubeziehen

8 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 8
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 8 Stammdaten und Kontenklärung : Um die Anzahl der elektronisch abgewiesenen Rechnungen zu verringern, werden folgende Vorarbeiten dringend empfohlen Stammdatenabgleich optional, abhängig von der von Lieferant und Netzbetreiber gemeinsam einzuschätzenden Datenqualität manuelle Datenaustauschprozesse waren fehlertoleranter als der neue elektronische Geschäftsprozess Stammdatenabgleiche waren in der Vergangenheit extrem aufwändig und haben bei größeren Datenbeständen oft Monate gedauert (Beispiele aufführen) der Stammdatenabgleich über Bestandlisten (UTILMD) reicht nicht aus, kann aber eine gute Grundlage sein. die Etablierung eines Clearingprozesses kann sinnvoll sein Kontenklärung Abgleich offener Posten aus vergangenen Rechnungen (zählpunkt-/kundenscharf) abschließende Klärung aller offenen Posten Vereinbarung für den Umgang mit bisher offenen Posten Stammdatenabgleich und Kontenklärung sind Fragen, über die vor Beginn einer automatisierten Netznutzungsabrechnung dringend eine bilaterale Verständigung zu empfehlen ist. Die vorstehenden Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

9 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 9
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 9 Umstellung von Einzelrechnungslegung auf aggregierte Rechnung (1/3) In vielen IT-Systemen ist die Umstellung von Einzelrechnungslegung (je Endkunde) für Netznutzungsrechnungen auf die aggregierte Rechnung (pro Lieferant) als Einzelmaßnahme erforderlich. Für die Umstellung gibt es verschiedene Verfahren, die unterschiedliche Folgeaufwände für die Marktpartner generieren Rücknahme bekannter Abschlagspläne Datenumstellung innerhalb des Netzbetreiber-Billing-Systems: Sofern technisch möglich werden die Abrechnungskonstrukte innerhalb des IT-Systems durch interne Migration (Datenumstellungen) umgebaut. Diese sind durch den Wirtschaftsprüfer / Revision zu begleiten. oder außerplanmäßige Schlussrechnung (systemtechnischer Ein-/Auszug): Für sämtliche Kunden/Zählpunkte wird zu einem Stichtag eine außerplanmäßige Schlussrechnung erstellt und verschickt. Dieses Verfahren hat für Netzbetreiber und Lieferant zusätzlichen Personalaufwand zur Folge

10 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 10
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 10 Umstellung von Einzelrechnungslegung auf aggregierte Rechnung (2/3) Sowohl für den Lieferanten als auch für den Netzbetreiber ist es erforderlich, die Aktivitäten Datenumstellung oder Schlussrechnung zu planen und abzustimmen. Datenumstellung und Funktionserweiterungen der Aufwand liegt weitgehend beim VNB eine BigBang-Umstellung (alle Lieferanten zu einem Stichtag) ist bei diesem Verfahren praktisch nicht möglich. Die Umstellung muss lieferantenindividuell erfolgen. Nur dadurch ist eine Umstellung personell und technisch möglich. Andererseits ist dieser Sachverhalt ggf. ein K.O.-Kriterium bezüglich der Anforderungen zum Positive Folge wäre das Verhindern eines Umstellungspeaks durch den längeren Umstellungszeitraum. neben der Abstimmung des Umstellungszeitraums zwischen VNB und Lieferant entsteht hoher administrativer Aufwand Keine Buchungen für einen kurzen Zeitraum (ca. 1 Woche/Lief.) Keine Rechnungen für einen kurzen Zeitraum (ca. 1 Woche/Lief.

11 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 11
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 11 Umstellung von Einzelrechnungslegung auf aggregierte Rechnung (3/3) Sowohl für den Lieferanten als auch für den Netzbetreiber ist es erforderlich, die Aktivitäten Datenumstellung oder Schlussrechnung zu planen und abzustimmen Außerplanmäßige Schlussrechnung (systemtechnischer Ein-/Auszug) bedingt durch den Systemtechnischen Ein-/Auszug werden neue Kundennummern vergeben beim Lieferanten entsteht durch die Schlussrechnung für sämtliche Lieferstellen zu einem Termin ein hohes Papieraufkommen, welches bearbeitet werden muss das erforderliche Schätzen von Zählerständen zum Stichtag birgt ein zusätzliches Risiko (hohe Fehlerquote) Folge ist ggf. ein erhöhter Aufwand bei Korrekturrechnungen (alle „alten“ Rechnungen) sowie ein erhöhter Aufwand im Zahlungsverkehr

12 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 12
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 12 T e s t p h a s e Die Tests zur UTILMD zeigen, dass eine bilaterale Testphase mit jedem Marktteilnehmer sehr sinnvoll ist. Die Bandbreite zwischen dem rein technischen Test der Vorphase (u.U. durch Softwarehersteller schon erfolgt) und einem Parallelbetrieb sollte abhängig von der Anzahl der Lieferstellen und der zu erwartenden Komplexität zwischen VNB und jedem Lieferanten bilateral abgestimmt werden Tests: Nachrichtentypen MSCONS, INVOIC und REMADV sowie CONTRL Signatur / Verschlüsselung fachliche Prozesse Fazit: hohe Qualitätsanforderungen, da Rückkehr zur Papierrechung nur mit sehr hohem Aufwand möglich mit diesen Aussagen wird keine Einführung eines Zwangstestsverfahren angestrebt, sondern nur der Hinweis bezweckt, dass eine Testphase sowohl im Interesse des Netznutzers als auch im Interesse des Netzbetreibers liegt

13 Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 13
Entwurf Leitfaden elektronische Netznutzungsabrechung 13 P r o d u k t i v s e t z u n g Neben der ggf. notwendigen Wiederholung der Vorarbeiten ist im wesentlichen das Verfahren zur Umsatzsteuerberichtigung abzustimmen und umzusetzen Qualitätssicherung der Vorarbeiten und ggf. wiederholen in geringerem Umfang Dauerbuchungen zurücknehmen Umsatzsteuerberichtigung: Sollten mit der Jahresrechnung Abschläge für das Folgejahr mitgeteilt worden sein, die zum Teil noch nicht erhoben wurden, besteht bei Umstellung auf das elektronische Verfahren das Risiko, dass der Rechnungsempfänger zweimal vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist durch den Rechnungssteller auszuschließen. Folgende Verfahren sind denkbar und bilateral abzustimmen: Abschlagsänderung (Änderung des Abschlag auf den selben Betrag) Report zur Ermittlung der nicht erhobenen Abschläge und Schreiben zur Rücknahme dieser Schlussrechnung (inkl. Kundennummerwechsel; siehe Verfahren zur Umstellung auf aggregierte Rechnung)


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