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Nachbeurkundungen.

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Präsentation zum Thema: "Nachbeurkundungen."—  Präsentation transkript:

1 Nachbeurkundungen

2 Gliederung 1. Allgemeines/Umgang in den Standesämtern , wer ist für welche Art der Nachbeurkundung zuständig? 2. Statistikdaten 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Gebührenordnung 5. Fälle aus den Fachbereichen

3 Bearbeitung von Nachbeurkundungen im Standesamt Hamburg-Nord
Geburt Heirat Sterbe Zuständig ist die Neugeburtenabteilung für alle Nachbeurkundungen von Geburten im Ausland, egal welcher Jahrgang Aufteilung nach Buchstaben, Familienname der Kindesmutter ist maßgeblich Zuständig ist die Heiratsabteilung: Frau Dümer nimmt die Anträge für alle Länder an und bereitet vor, die Standesbeamten beurkunden, Aufteilung nach Buchstaben Zuständig ist die Sterbefallabteilung, Aufteilung der Anträge nach Buchstaben

4 Statistikdaten

5 Gesetzliche Grundlagen
§ 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland (1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. (2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.

6 Gesetzliche Grundlagen
§ 36 ff. PStG Geburten – und Sterbefälle im Ausland „§36 (1) PStG: Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.“

7 Gesetzliche Grundlagen
die §§ 3-7 PStG Registerführung, Fortführung, Aktenführung, Aufbewahrung gelten entsprechend § 9 PStG Beurkundungsgrundlagen, Beibringung von Nachweisen gelten entsprechend §21 PStG Eintragung in das Geburtenregister § 27 PStG Feststellung/Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung §§ 31, 32 PStG Eintragung in das Sterberegister

8 Gesetzliche Grundlagen
das Gleiche gilt für folgende Personengruppen: Staatenlose heimatlose Ausländer ausländische Flüchtlinge …im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

9 Antragsberechtigte bei einer Geburt : die Eltern des Kindes, das Kind, dessen Ehegatte oder Lebenspartner (LP), Kind/er des Kindes bei einem Sterbefall: die Eltern, die Kinder, der Ehegatte oder LP, + jede andere Person, die ein rechtliches Interesse geltend machen kann, + die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist bei einer Eheschließung : die Ehegatten oder LP, die Eltern oder Kinder (Letztere erst, wenn Ehegatten verstorben sind) Antrag muss nicht gemeinsam vom Paar gestellt werden, jeder ist auch einzeln dazu berechtigt

10 Antragsberechtigte Besonderheit Heirat: §34 Abs. 2 PStG – Antragsberechtigt sind auch solche Personen, deren Eheschließung im Inland gewesen ist, von denen jedoch keiner der Beteiligten deutscher StAG ist Eheschließung vor einer, von der Regierung des Staates dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person , in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschrieben Form (Konsulat / Botschaft)

11 Zuständigkeit §36 Abs. 2 PStG …des Standesamtes, in dessen Bereich die im Ausland geborene/gestorbene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat hatte der  seinen letzten Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Personenstandsfall …sonst das Standesamt, in dessen Bereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat …sonst das Standesamt I in Berlin

12 Zusätzliche Informationen
das St.Amt I in Berlin führt Verzeichnisse dieser Personenstandsfälle für Geburt- und Sterbefälle: die Nachbeurkundung erfolgt unabhängig davon, ob der Auslandseintrag ordnungsgemäß/sachlich richtig beurkundet wurde auch im Ausland totgeborene Kinder können nachbeurkundet werden haben die Kindeseltern einen getrennten Wohnsitz, kann das St.Amt, wo Antrag gestellt wird, gewählt werden

13 Zusätzliche Informationen
lässt sich die Geburt überhaupt nicht nachweisen, greift §25 PStG „Feststellung des Personenstandes“ eine Nachbeurkundung erfolgt nur, wenn das St.Amt überzeugt ist, dass sich der Personenstandsfall wirklich ereignet hat die Religionszugehörigkeit des Kindes kann gleich in den Haupteintrag mit aufgenommen werden Prüfung, ob die Namensführung dem dt. Recht entspricht, falls nicht, wird der zutreffende Name beurkundet ggf. Aufnahme einer Namensbestimmung nach §1617 Abs. 3 BGB Beachtung des Artikel 48 EGBGB

14 Zusätzliche Informationen
§ 34 PStG Heirat: eine Beurkundung kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Heiratseintrag oder FamBuch auf Antrag (§15 a PStG a.F.) angelegt wurde Ehen die bis vor einem dt. Auslandsstandesbeamten im Ausland geschlossen wurden: Nachbeurkundung ist möglich, da damals kein FamBuch angelegt wurde vom waren unter bestimmten Voraussetzungen dt. Konsularbeamte befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden

15 Zusätzliche Informationen
in diesen Fällen wurde Heiratseintrag zum St.Amt I nach Berlin übersandt und von Amts wegen ein FamBuch angelegt (hier erfolgt keine Nachbeurkundung) Ausschluss von Ehen, die vor dem in der DDR geschlossen wurden für die Abgrenzung des Terminus In- und Ausland ist der Tag der Antragstellung maßgeblich Zeitpunkt Personenstandsfall bestimmt Eintragsinhalt, alles andere sind Folgebeurkundungen

16 Zusätzliche Informationen
Prüfung, ob die Ehe in rechter Ortsform i.S. von Art. 11 EGBGB geschlossen worden ist und nach Art. 13 EGBGB vor der ordnungsgemäß berechtigten Person Eheschließungsdatum muss zwingend nachgewiesen sein, im Übrigen werden nur erwiesene Angaben in den Eintrag aufgenommen (durch Urkunden und Beweismittel, letztes & schwächstes Beweismittel wäre eine EidVers) Vermeidung von Doppelbeurkundungen  Abgleich mit Verzeichnissen St.Amt I in Berlin Prüfung, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen

17 § 35 Lebenspartnerschaft im Ausland
(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder. (2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

18 Gebührenordnung Geburt Heirat/LP Sterbe ALT: ab 25€ bis 80€
NEU: 59,50€ bis 322,50 60€ 119,50€ bis 465€ 25€ 59,50€ bis 246€

19 Fälle aus den Fachbereichen
Leihmutterschaft in Ghana in Verbindung mit Adoption Geburt in der Russischen Föderation (Bezug Spätaussiedler → Namensführung) Geburt in Kolumbien (Vorfahren des Antragsstellers sind Auswanderer, Prüfung der dt. StAG) Geburt in Sibirien, Antragsteller ist KZ-Häftling gewesen Geburt eines Findelkindes in Nepal

20 Fälle aus den Fachbereichen
6. Eheschließung in der Botschaft von Burkina Faso in Paris 7. Eheschließung im Iran im Afghanischen Konsulat (Frau Afghanin, Mann eingebürgert) 8. Ahmadiyya-Eheschließungen *** 9. Herztod im Mittelmeer auf einem Kreuzfahrtschiff 10. Selbstmord auf der Fähre Puttgarten-Rödby

21 Ahmadiyya Eheschließung
dt.-pakistanischer Doppelstaater heiratet 2012 in Rabwah eine pakistanische Frau, beide Ehegatten sind nicht anwesend für den Mann handelte ein Vertreter, für die Frau ein Ehevormund Eheschließung ist nach Ortsrecht wirksam geschlossen, wenn für beide Ehegatten materielle Ehevoraussetzungen vorlagen Benennung des Vertreters, im Schriftstück muss die Verlobte erwähnt werden

22 Ahmadiyya Eheschließung
Nikah-Formular: Unterschrift des Geistlichen, der Trauzeugen, Stellvertreter Ehemann, Ehevormund Frau Gleichzeitige, übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten Beweis von Film- und Fotomaterial Beachtung, ob es eine Stellvertretung im Willen ist, dies ist in Deutschland nicht formwirksam Stellvertretung in der Erklärung ist dagegen wirksam, da der Ehegatte vorher feststeht und namentlich genannt ist (unverwechselbar) geäußerter Heiratswillen durch Zeugenbeweis nicht durch Urkundenbeweis

23 Ahmadiyya Eheschließung
die Eheschließung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, bei persönlicher Anwesenheit (auch die der Vertreter) bedarf es nicht zwingend der Schriftform Geistlicher: Erhöhung der Glaubwürdigkeit, er ist optionaler 3. Zeuge zur Beweisführung auch in D. Ist Unterschrift nicht zwingend notwendig, zwar gilt es eine Niederschrift zu beurkunden mit Unterschriften, aber Verletzung dieser registerrechtlichen Vorschrift berührt die Gültigkeit der Eheschließung nicht

24 ENDE Fragen? Anmerkungen? Vielen Dank für den Austausch und Ihre/Eure Aufmerksamkeit!


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