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Praxisrelevante Änderungen

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Präsentation zum Thema: "Praxisrelevante Änderungen"—  Präsentation transkript:

1 Praxisrelevante Änderungen
UPDATE PROSPEKTRECHT PRIIPS MAR Praxisrelevante Änderungen Florian Khol / Thomas Berghammer 27. Juni 2017 © Binder Grösswang 2017

2 Inhalt Neue Prospekt-VO PRIIP-VO Update MAR
Exkurs Delisting gemäß BörseG-Entwurf © Binder Grösswang 2017

3 1. Neue Prospekt-vo (I) Timing
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im zweiten Quartal 2017 erwartet. Inkrafttreten 20 Tage danach. Geltung (mit wenigen Ausnahmen) 24 Monate danach (dh Mitte 2019). Unter der alten Rechtslage gebilligte Prospekte unterliegen dem alten Recht, die neue Prospekt-VO ist auf diese bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit (max 12 Monate nach Billigung) daher nicht anzuwenden. Wesentliche Anpassung des KMG notwendig. © Binder Grösswang 2017

4 1. Neue Prospekt-vo (II) Die neue Prospekt-VO ersetzt die Prospekt-RL 2003/71 und die Prospekt-VO 809/2004. Neue Prospektschemata mit Mindestangaben werden von der Kommission erlassen. Ziele Höherer Grad an Harmonisierung Erleichterter Zugang zu Kapitalmärkten (insb auch für KMU) Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Prospekte Anlegerschutz © Binder Grösswang 2017

5 1. Neue Prospekt-vo (III)
Änderungen beim Anwendungsbereich Kleinangebote bis EUR 1 Mio: Mitgliedstaaten dürfen diese nicht dem Prospektregime unterwerfen, sondern nur „andere verhältnismäßige Offenlegungspflichten“ vorsehen. Angebote bis 8 Mio über 12 Monate können von Mitgliedstaaten von der Prospektpflicht ausgenommen werden. Mitarbeiterangebote: Sitz in der EU nicht mehr erforderlich. Anhebung der prospektfreien Wertgrenze bei Notierungsausdehnung am geregelten Markt: Weniger als 20% (bisher: 10%) können innerhalb 12 Monate prospektfrei zugelassen werden, wenn mit bereits zugelassenen Wertpapieren fungibel. © Binder Grösswang 2017

6 1. Neue Prospekt-vo (IV) Zusammenfassung neu (I)
Maximale Länge von 7 DIN-A4 Seiten (bisher: 15 Seiten oder 7% des Prospekts) Vier Abschnitte: Einleitung mit Warnhinweisen Basisinformationen über Emittenten Basisinformationen über Wertpapiere Basisinformationen über Angebot/Zulassung Angelehnt an Basisinformationsblatt nach PRIIPs © Binder Grösswang 2017

7 1. Neue Prospekt-vo (V) Zusammenfassung neu (II)
Max. 15 Risikofaktoren dürfen aufgenommen werden. Keine allgemeinen Risikofaktoren mehr (zB operationelles Risiko, Ausscheiden von Führungskräften). Keine bloße Zusammenstellung von Auszügen aus dem Prospekt. Basisinformationen zu Wertpapieren können durch Angaben des Basisinformationsblatts gemäß PRIIP-VO ersetzt werden (dann 3 weitere DIN- A4 Seiten zulässig). Mitgliedstaaten können dies zwingend verlangen. ESMA arbeitet technische Standards zu wesentlichen Finanzinformationen aus. © Binder Grösswang 2017

8 1. Neue Prospekt-vo (VI) Risikofaktoren
Begrenzte Anzahl von Kategorien (wird von Kommission erarbeitet). Emittent muss die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Realisierungswahrscheinlichkeit und möglichen negativen Auswirkungen beurteilen (zB durch „gering“, „mittel“ oder „hoch“). Wesentlichste Risiken sind zuerst zu nennen. Keine allgemeinen Risikofaktoren mehr (zB operationelles Risiko, Ausscheiden von Führungskräften). Haftungsrisiko für Emittenten / Praxisschwierigkeiten sind zu erwarten. ESMA erarbeitet Leitlinien. © Binder Grösswang 2017

9 1. Neue Prospekt-vo (VII)
Basisprospekte Zusammenfassung erst bei Erstellung der Final Terms. Eine Fortsetzung von Angeboten in Folgeprospekten ist nur dann möglich, wenn spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des alten Basisprospekts ein Nachfolge- Basisprospekt gebilligt und veröffentlicht wird. Entspricht ESMA FAQ. Teilweise andere Praxis in Österreich. © Binder Grösswang 2017

10 1. Neue Prospekt-vo (VIII)
Vereinfachte Prospekte für „Sekundäremissionen“ Gilt insb für Emittenten, deren Wertpapiere während der letzten 18 Monate ununterbrochen an einem geregelten Markt oder an einem KMU- Wachstumsmarkt gelistet waren und die mit diesen fungible Wertpapiere emittieren. Gilt für öffentliches Angebot und Zulassung. Genauer Inhalt ist von Kommission festzulegen. © Binder Grösswang 2017

11 1. Neue Prospekt-vo (IX) EU-Wachstumsprospekte
Gilt nur für Emittenten, die keine Wertpapiere an einem geregelten Markt gelistet haben. Gilt insb für KMU und Kleinangebote bis EUR 20 Mio in 12 Monaten, wenn kein Listing an einem MTF vorliegt. Gilt für öffentliches Angebot, nicht für Zulassung. Genauer Inhalt ist von Kommission festzulegen. © Binder Grösswang 2017

12 1. Neue Prospekt-vo (X) Nachträge
Veröffentlichung nun erst nach Billigungsverfahren. Emittent und Finanzintermediäre sind verpflichtet, Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags sowie Ort und Zeitpunkt der tatsächlichen Veröffentlichung (am selben Tag) zu informieren. Finanzintermediäre müssen Anlegern bei der Ausübung des Widerrufsrechts behilflich sein. Behörde kann eine konsolidierte Fassung des Prospekts verlangen. ESMA erarbeitet technische Standards zu nachtragspflichtigen Umständen. © Binder Grösswang 2017

13 1. Neue Prospekt-vo (XI) Prospektveröffentlichung nur mehr elektronisch. In einer leicht zugänglichen eigenen Rubrik ohne Zugangsbeschränkungen (zB haftungslimitierende Disclaimer, Registrierung etc). Veröffentlichte Dokumente (Prospekt, Nachträge, per Verweis inkorporierte Dokumente) müssen 10 Jahre lang elektronisch zugänglich sein. Auf Verlangen muss Anlegern der Prospekt auf einem dauerhaftem Datenträger (zB CD-ROM, USB) oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Prospekte müssen Warnhinweise zu ihrer Gültigkeit und dem Wegfall der Nachtragspflicht nach deren Ende beinhalten. © Binder Grösswang 2017

14 1. Neue Prospekt-vo (XII)
Gleichbehandlungsgebot bei Werbung: Ausgewählten Anlegern übermittelte wesentliche Informationen müssen allen Anlegern mitgeteilt werden bzw bei Prospektpflicht in den Prospekt aufgenommen werden. Drastische Anhebung der Strafen: Bei juristischen Personen Strafen von mindestens bis zu EUR 5 Mio oder 3% des jährlichen Gesamtumsatzes. Bei natürlichen Personen von mindestens bis zu EUR FMA und Arbeitgeber müssen Whistleblowing-Systeme schaffen. Naming and Shaming (Entscheidungen bleiben 5 Jahre lang öffentlich). © Binder Grösswang 2017

15 2. PRIIP-VO (i) Tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft (ursprünglich 31. Dezember 2016). Hersteller verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukten („PRIIP“) müssen Basisinformationsblätter erstellen. © Binder Grösswang 2017

16 2. PRIIP-VO Verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger („PRIP“): „Eine Anlage … bei der unabhängig von der Rechtsform der Anlage der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt.“ © Binder Grösswang 2017

17 2. PRIIP-VO Der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag:
Zinsen oder nur Kapital? Anleihe mit 100% Tilgung aber variabler Verzinsung umfasst? Vgl Art 2 Abs 2 lit c: Nicht strukturierte Einlagen sind ausgenommen. Portfoliomanagement umfasst? AT1-Anleihen umfasst? Wandelschuldverschreibungen umfasst? Wohnbauanleihen? © Binder Grösswang 2017

18 2. PRIIP-VO (II) Keine belastbaren Quellen / Literatur teilweise widersprüchlich. Strafen (laut Entwurf PRIIP-Vollzugsgesetz): Verwaltungsstrafen von bis zu EUR Bei juristischen Personen bis zu EUR 5 Mio oder 3% des jährliches Gesamtumsatzes. Im Zweifelsfall sollte ein Basisinformationsblatt erstellt werden. © Binder Grösswang 2017

19 3. Update Mar (I) Ad-hoc Meldungen Erhöhte Aufmerksamkeit Aufschub
Auswirkungen Insiderlisten Juristische Personen Vertraulichkeitsbereiche © Binder Grösswang 2017

20 3. Update Mar (II) Director‘s Dealings Schwellenwert Personenkreis
Schriftliche Belehrungspflichten Emittent/Führungskraft Emittent führt Liste Führungskräfte und Personen in enger Beziehung Aktualisierung Weiteres: Market Sounding, Strafandrohung,... © Binder Grösswang 2017

21 4. Exkurs Delisting gemäß börsegesetz-entwurf (I)
Allgemeines Umfassende Änderungen wegen MiFID II Soll am 3. Jänner 2018 in Kraft treten. Wegfall des Geregelten Freiverkehrs. Amtlicher Handel als einzig gesetzlich geregelter Markt. Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung zum Amtlichen Handel (Delisting). © Binder Grösswang 2017

22 4. Exkurs Delisting gemäß börsegesetz-entwurf (II)
Schriftlicher Antrag des Emittenten bei der Wiener Börse. Wiener Börse hat unter Berücksichtigung der Interessen der Emittenten und der Anleger den Widerrufszeitpunkt festzulegen. Widerruf kann mit Auflagen versehen werden, wenn „dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist.“ Voraussetzungen: Mindestnotierung von drei Jahren Nachweis der gesellschaftlichen Voraussetzungen (HV-Beschluss oder auf Verlangen von mehr als 50% der Aktionäre) © Binder Grösswang 2017

23 4. Exkurs Delisting gemäß börsegesetz-entwurf (III)
Einhaltung von Anlegerschutzbestimmungen: Weiteres Listing an einem geregelten Markt mit vergleichbaren Widerrufsvoraussetzungen oder Angebot gemäß ÜbG innerhalb der letzten 6 Monate Mindestpreis Markttest für Preisangemessenheit > 50% Annahme © Binder Grösswang 2017

24 Florian khol Dr. iur. PARTNER Thomas Berghammer Dr. iur., LL.M.
Thomas Berghammer Dr. iur., LL.M. COUNSEL T +43 (1) – 480 M +43 (664) © Binder Grösswang 2017


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