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Der Erbfall im Wohnungseigentum Auswirkungen und Reaktionen

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Präsentation zum Thema: "Der Erbfall im Wohnungseigentum Auswirkungen und Reaktionen"—  Präsentation transkript:

1 Der Erbfall im Wohnungseigentum Auswirkungen und Reaktionen
Klaus EichhornRechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) VNWI Kurzseminar Köln

2 Der Erbfall im Wohnungseigentum Einführung und Ablauf
Grundlagen Haftungsbeschränkung Stellung des Erben Erbengemeinschaft Vor- und Nacherben Vermächtnisnehmer Staatserbfolge Rechte der WEG VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

3 Der Erbfall im Wohnungseigentum Auswirkungen auf die Gemeinschaft
Ausfall des alten Eigentümers (Hausgeld)forderung gegen Wohnungseigentümer Durchsetzung der Forderung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

4 Der Erbfall im Wohnungseigentum Auswirkungen auf die Gemeinschaft
Eintritt von neuem Eigentümer Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge § 1922 BGB Kein Übertragungsakt Kein Widerspruchsrecht keine Zustimmungspflicht Veräußerungszustimmung § 12 WEG gilt nur für rechtsgeschäftliche nicht für gesetzliche Übertragung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

5 Der Erbfall im Wohnungseigentum Schutz der Gemeinschaft vor Ausfällen
Ausfallrisiko trotz Erbfolge hoch Erbe oft unbekannt Erbe weiß oft nichts von Erbschaft Erbe kümmert sich nicht Klärung der Erbfolge kann lange dauern Extrembeispiel Soraya-Erbe (fast 15 Jahre von ) OLG Köln B.v – 2 Wx 12/16 WEG muss eigene Möglichkeiten klären Vorhandene Titel umschreiben Nachlasspflegschaft beantragen VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

6 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Der Erbfall im Wohnungseigentum Interesse der Gemeinschaft an Rechtssicherheit Rechtsunsicherheit hoch Vor Annahme der Erbschaft nur vorläufiger Erbe und „kein Zwang sich als Rechtsnachfolger des Erbfolgers zu verhalten“ Keine Verpflichtung des vorläufigen Erben Kein Anspruch gegen den vorläufigen Erben Kein Recht des vorläufigen Erben Keine Zwang gegen den vorläufigen Erben § 1958 BGB WEG muss Klarheit und Rechtssicherheit bekommen wegen der Haftung für Kosten und Lasten des WE Ausübung des Stimmrechts VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

7 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Der Erbfall im Wohnungseigentum Grundlagen: Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Gesamtrechtsnachfolge Mit dem Tode einer Person (= Erbfall) geht deren Vermögen (= Erbschaft) auf eine oder mehrere andere Personen (= Erben) über. VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

8 Der Erbfall im Wohnungseigentum Vorrang: Testamentarische Erbfolge
Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag gemeinschaftliches Testament) Formvorschriften Erbeinsetzung/Pflichtteil Auslegung des Testamentes (Vermächtnis, Auflage, TA) Eröffnung des Testament VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

9 Der Erbfall im Wohnungseigentum Nachrang: Gesetzliche Erbfolge
Vorrang gewillkürte Erbfolge Verwandtenerbrecht Erbfolge nach Ordnungen Erbfolge nach Stämmen Ehegattenerbrecht Lebenspartner Erbrecht des Staates VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

10 Der Erbfall im Wohnungseigentum Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen
Abkömmlinge des Erblassers Kinder, Enkel Ehe/Lebenspartner ¼ + ¼ 2. Ordnung Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Eltern, Geschwister, Neffe, Nichte Ehe/Lebenspartner ½ + ¼ 3.Ordnung Großeltern des Erblassers Großeltern, Onkel, Tante, Cousin, Cousine Ehe/Lebenspartner ½ + ¼ bzw. ganz 4.Ordnung Urgroßeltern des Erblassers Urgroßeltern, Großonkel, Großtante, Ehe/Lebenspartner alles Fernere Ordnung Entferntere Verwandte Urgroßtante, Urgroßonkel etc. VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

11 Der Erbfall im Wohnungseigentum Gesetzliche Erbfolge nach Stämmen
Erblasser Sohn 1 + Enkel 1 + Enkel 2 Tochter Sohn 2 + Enkel 3 Ehepartner + VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

12 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Annahme der Erbschaft
Mit Erbfall nur vorläufige Rechtsnachfolge denn Recht zur Ausschlagung der Erbschaft Frist: 6 Wochen ab positiver Kenntnis Endgültiger Erbe Mit ausdrücklicher Annahme der Erbschaft Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

13 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Nachlassverbindlichkeiten
Unbeschränkte Haftung des Erben (Universalrechtsnachfolge) für die Erbfallschulden (Nachlasskosten, Vermächtnis etc.) für Erblasserschulden (alle Schulden des Verstorbenen) Grundsatz bezogen auf die WEG: Der Erbe haftet für alle bei Eintritt in die Gemeinschaft bestehenden Zahlungsverpflichtungen des WE laufende und rückständige Hausgelder Kosten Instandhaltung, Verwaltung und Gebrauch des GE Auch wenn diese erst nach dem Tod beschlossen werden Ohne Eintragung im Grundbuch außer ausdrückliche Haftungsbeschränkung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

14 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Eigenverbindlichkeiten
1. Nach dem Erbfall fällige oder… begründete Wohngeldschulden sind Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als Handeln bei der Nachlassverwaltung zugerechnet werden kann. 2….in der Regel….., wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und er faktisch die Wohnung nutzen kann. BGH, Urteil vom V ZR 81/12 VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

15 Beschränkung der Erbenhaftung Grundsatz
Beschränkung der universellen Haftung des Erben auch mit dem eigenen Vermögen möglich durch Nachlassverwaltung Nachlassinsolvenz Dürftigkeitseinrede VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

16 Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Nachlassverwaltung
Ziel: Haftungsbeschränkung für Nachlassverbindlichkeiten Zugriff der Nachlassgläubiger auf Eigenvermögen Antrag: Erbe (Eigenantrag) Nachlassgläubiger (Fremdantrag) Folge Endgültige Haftungsbeschränkung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

17 Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Nachlassinsolvenz
Ziele: Haftungsbeschränkung für Nachlassverbindlichkeiten Zugriff der Nachlassgläubiger auf Eigenvermögen Antrag: Erbe (auch der vorläufige Erbe) Recht und auch Pflicht, da sonst SE Voraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses (auch bei drohender ZU) Überschuldung des Nachlasses Folge: Nachlasssonderung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

18 Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Dürftigkeitseinrede
Ziele: Haftungsbeschränkung für Nachlassverbindlichkeiten Zugriff der Nachlassgläubiger auf Eigenvermögen Antrag: Erbe (auch der vorläufige Erbe) Voraussetzungen: Nachlass besonders dürftig Nachlassverwaltung und -insolvenz lohnen sich nicht Folge: Keine Reihenfolge bei Befriedigung der Forderungen Nur titulierte Forderungen haben Vorrang § 1991 Abs.3,4 BGB VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

19 Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Aufgebotsverfahren
Ziel: Übersicht über alle Nachlassgläubiger und deren Forderungen Antragsberechtigung: Erbe, wenn er allen oder einzelnen Erben beschränkt haftet, nicht, wenn er allen Gläubigern unbeschränkt haftet. Zuständig: Amtsgericht Verfahrensablauf: öffentliche Aufforderung zur Anmeldung an Gerichtstafel VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

20 Stellung des Erben in der Gemeinschaft Grundsatz
Vonselbsterwerb Gesamtrechtsnachfolge Folge Gesamte Rechtsstellung des Erblassers geht auf den Erben über VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

21 Stellung des Erben in der Gemeinschaft Stimm- und Anfechtungsrecht
Vonselbsterwerb und Gesamtrechtsnachfolge Stimmrecht (Nachweis Erbschein) Anfechtungsrecht (s.o.) Beide Rechte sind beim Erben auch ohne Eintragung im Grundbuch, da der Erbe hier kraft Gesetzes erwirbt ohne gesonderten Vollzugsakt VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

22 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Stellung des Erben in der Gemeinschaft Legitimation als Erbe durch Erbschein Erbschein = amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts Nachweis für die Erben, dass sie und niemand sonst berechtigt ist, die Erbschaft anzutreten. Möglich sind ein Erbschein (für einen Alleinerben) ein gemeinschaftlicher Erbschein (für mehrere Erben) ein Teilerbschein (für einen Teilerben) Angaben zur Vor- und Nacherbschaft VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

23 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Stellung des Erben in der Gemeinschaft Legitimation als Erbe durch Testament a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. BGH, Urteil vom – XI ZR 311/04; LG Berlin eröffnetes öffentliches Testament Kann nach § 5 der Banken AGB von der Bank akzeptiert werden, aber Risiko einer falschen Auslegung des Testaments Eröffnung des Testaments keine Gewähr für dessen Wirksamkeit Deshalb nur bei eindeutiger Erbregelung und unter Vorbehalt für den Nachweis in der Versammlung zu empfehlen. VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

24 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Stellung des Erben in der Gemeinschaft Verfügungen des Rechtsnachfolgers Veräußerung der Wohnung erfordert Veräußerungszustimmung der WEG § 12 Nicht erforderlich bei Veräußerung des Anteile eines Miterben an der Wohnung Anders bei der Übertragung der Wohnung im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf einen Miterben oder als Teil eines Vermächtnisses oder Teilungsanordnung. Dann geht es jeweils um eine Übertragung des gesamten Wohnungseigentums im Rahmen eines Rechtsgeschäfts VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

25 Ausschlagung der Erbschaft Voraussetzung und Rechtsfolge
Form: Erklärung beim Nachlassgericht Frist: 6 Wochen zuverlässige Kenntnis von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Tod des Erblassers, eigene Stellung als Erbe und Tatbestand), sodass Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erwartet werden kann Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung bzw. Eröffnung des Testamentes Folge: Bei Ausschlagung ist der Berechtigte niemals Erbe und niemals pflichtig geworden VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

26 Besonderheiten bei einer Erbengemeinschaft Definition
Erbengemeinschaft = das Erbe steht mehreren Personen gemeinsam zu Egal ob kraft Gesetzes oder aufgrund letztwilliger Verfügung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

27 Besonderheiten bei Erbengemeinschaft Stimmrecht
Anders als im Gesellschaftsrecht (§§ 69 III AktG,18 III GmbHG) gibt es im Erbrecht keine Verpflichtung, einen Vertreter zu bestellen, sodass zunächst jeder Miterbe zu berücksichtigen ist. Einladung an jeden Miterben alle stimmberechtigt Stimmrecht aber nur einheitlich auszuüben § 25 II WEG – (innerhalb der Erbengemeinschaft mehrheitlich) Anderes gilt, wenn wirksam ein Vertreter für alle bestellt wurde (mit Vollmacht von allen). Ohne Vollmacht Ausschluss möglich ebenso wenn Vertreter und Erben kommen VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

28 Besonderheiten bei Erbengemeinschaft Anfechtungsrecht
Anfechtungsrecht regelmäßig einheitlich, da alle Fragen abgestimmt werden müssen Ausnahme aber anders bei dringenden Fragen und keine kurzfristige Entscheidung möglich Dann analog Notgeschäftsführung (§ 2038 BGB) auch eine Anfechtung von einem Miterben zur Erhaltung des Nachlasses möglich VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

29 Besonderheiten bei Erbengemeinschaft Kosten- und Lastentragung
Alle Miterben = Gesamtschuldner für die Kosten §§ 2058,421 BGB Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe voll Nach der Auseinandersetzung und Teilung haftet jeder nur noch anteilig VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

30 Besonderheiten bei Erbengemeinschaft Haftungsbeschränkung
Vor der Teilung des Nachlasses kann der Miterbe die Gläubiger auf seinen Anteil am Nachlass verweisen und der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen widersprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einrede der Haftungsbeschränkung ausdrücklich erhoben wurde Ohne Einrede volle Haftung Keine Berücksichtigung von Amts wegen VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

31 Besonderheiten bei Erbengemeinschaft Prozessuales
Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig Keine Aktiv- oder Passivprozesse Jeder Miterbe haftet voll, alle Miterben als Gesamtschuldner VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

32 Besonderheiten bei Vor- und Nacherben Definition
Bestimmung eines Erben (Nacherben), nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Nur durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) nicht per Gesetz möglich VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

33 Besonderheiten bei Vor- und Nacherben Voraussetzung und Ablauf
Erbfall = Nachlass an Vorerben mit Beschränkung §§ 2213ff befreiter Vorerbe §§ 2136 Nacherbfall = Nachlass an Nacherben (Tod des Vorerben) oder Bedingung (Volljährigkeit) tritt ein VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

34 Besonderheiten bei Vor- und Nacherben Ausschlagungsrecht
Ausschlagung des Vorerben Nacherbe tritt ein § 2102 Ausschlagung des Nacherben Vorerbe wird Vollerbe § 2142 Ausschlagung von Vorerbe und Nacherbe Reihenfolge – wer hat zuletzt ausgeschlagen? Feststellung des Rechtsnachfolgers VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

35 Besonderheiten bei Vor- und Nacherben Stimmrecht
Vom Erbfall bis Nacherbfall Beim Nacherbfall Vorerbe ist Eigentümer Vorerbe ist stimmberechtigt Tod des Vorerben analog normaler Erbfall Nacherbe hat Stimmrecht Eintritt anderer Bedingung (z.B. Volljährigkeit) analog Rechtsgeschäft Eintrag im Grundbuch erforderlich, da sonst Widerspruch mit dem eingetragenen Vorerben VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

36 Besonderheiten bei Vor- und Nacherben Kosten- und Lastentragung
Vorerbe Nacherbe gewöhnliche Erhaltungskosten Gewöhnliche Unterhaltung Reparaturen Hausgelder Andere Aufwendungen mit Wertsteigerung Erneuerung Dach, Heizung Isoglasfenster Wiederherstellung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

37 Besonderheiten bei Vor- und Nacherben Verfügungen des Vorerben
Befreiung durch Erblasser = befreiter Vorerbe keine Einschränkung durch Verfügungsverbote § 2113 Mit Beschränkung Nur Verfügung ohne Nachteile für den Nacherben möglich (z.B. nicht unentgeltlich) Nachteil rechtlich nicht wirtschaftlich zu beurteilen Kein Problem bei Erfüllung eines Vermächtnis etc. Kein Problem bei Zustimmung des Nacherben VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

38 Besonderheiten beim Vermächtnisnehmer Definition
Vermächtnis begründet Anspruch des Begünstigten auf Vermögensvorteil, ohne dass er Erbe wird Bewirkt keinen Vonselbsterwerb sondern Verschaffungsanspruch gegen den Erben VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

39 Besonderheiten beim Vermächtnisnehmer Anwendbarkeit des § 12 Abs.1 WEG
Veräußerungszustimmung Bei Erbfolge nicht anwendbar, da Eigentums- übertragung per Gesetz beim Vermächtnis anders, da kein Vonselbsterwerb per Gesetz sondern nur schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums Übertragung per Rechtsgeschäft VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

40 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Besonderheiten beim Vermächtnisnehmer Erteilung oder Versagung der Zustimmung Versagung aus wichtigem Grund nur zulässig Versagung kann nur der Erbe angreifen nicht der Vermächtnisnehmer Ebenso kann er nur einen Anspruch auf Erteilung geltend machen gegen den Zustimmungsberechtigten (Gemeinschaft oder Verwalter) Wird der Anspruch willkürlich bzw. zu Unrecht versagt, kann der Erbe einen finanziellen Schaden als Ersatzanspruch geltend machen VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

41 Besonderheiten beim Vermächtnisnehmer Kosten- und Lastentragung
Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe des Erblassers und haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten Erbe haftet wegen der Hausgelder Erst mit der Erfüllung bzw. Vollziehung des Vermächtnisses wird der Vermächtnisnehmer durch Umschreibung des Grundbuches zum Eigentümer VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

42 Besonderheiten beim Vermächtnisnehmer Stimm- und Anfechtungsrecht
Erbe ist bis zur Vollziehung des Vermächtnisses der Eigentümer mit allen Konsequenzen Stimmrecht Anfechtungsrecht Vermächtnisnehmer hat kein Weisungsrecht gegen den Erben VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

43 Besonderheiten beim Vermächtnisnehmer Ausschlagungsrecht
Ausschlagung wie beim Erben möglich Erklärung nicht gegen über dem Gericht sondern nur gegen über dem Erben Keine Frist für die Ausschlagung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

44 Staatserbfolge Definition
Staat = Noterbe Wenn weder Verwandte noch Ehegatte noch letztwillige Verfügung vorhanden sind. Vermutung für den Staat, wenn kein Erbe ermittelt wird, Auch bei Erbverzicht Auch bei Erbunwürdigkeit VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

45 Staatserbfolge Träger des Erbrechts
Fiskus des Bundesstaates vom letzten Wohnsitz des Erblassers Bei mehreren Wohnsitzen erben die Bundesländer zu gleichen Teilen War Erblasser Deutscher mit Wohnsitz in keinem Bundesland dann Bundesfiskus VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

46 Staatserbfolge Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Zweck - Verhinderung von herrenlosen Nachlässen Kein Recht des Staates zur Ausschlagung der Erbschaft Kein Recht auf das Erbrecht zu verzichten Erklärung für erbunwürdig nur möglich, wenn ein anderer Erbe bestimmt wird grundsätzlich haftet der Staat für Nachlassverbindlichkeiten Aber gesetzliche Haftungsbeschränkung auf den Nachlass Erbrecht muss nicht nachgewiesen werden Sondern Erbenvermutung ohne Erbschein Aber Erbschein für Eintragung im Grundbuch VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

47 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Erteilung einer Sterbeurkunde Erforderlich für Umschreibung eines Titels gegen den Erblasser Vollstreckung in das ererbte Grundstück Nach Erbfall und vor Annahme der Erbschaft Bestellung eines Nachlasspflegers Antrag beim Standesamt bei berechtigtem Interesse §§ 61 I, 3 PersStG VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

48 Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Erteilung eines Erbscheins
Antrag regelmäßig nur durch Erben § 2353 BGB aber mit Titel kann der Gläubiger Antrag auf Erbschein stellen § 792 ZPO Voraussetzung: Endgültige Erbenstellung Ausdrückliche Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist Zuständiges Nachlassgericht VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

49 Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Zuständiges Nachlassgericht
Wohnsitz des Erblassers in Deutschland = zuständiges Amtsgericht vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort Wohnsitz des Erblassers im Ausland = zuständiges Amtsgericht aus dem Bezirk des Aufenthalts Wohnsitz/Aufenthaltsort d. deutschen Erblassers im Ausland = zuständiges Amtsgericht Berlin Schöneberg Wohnsitz/Aufenthaltsort d. ausl. Erblassers im Ausland = zuständiges Amtsgericht aus dem Bezirk, in dem sich Nachlassgegenstände befinde bezüglich aller in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

50 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Beschlussvorschlag: Ermächtigung der Verwaltung Die Eigentümer wissen, dass der Eigentümer Müller der WE 007 verstorben ist und bereits erhebliche Hausgeldrückstände bestehen. Mögliche Erben sind bisher nicht bekannt. Die Wohnungseigentümer beschließen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um bald Rechtssicherheit über die Rechtsnachfolge zu erhalten und die Forderung soweit möglich einzutreiben bzw. den Ausfall gering zu halten. Die Verwaltung wird hierzu ermächtigt, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die nötigen Schritte zu ergreifen wie z.B. Erteilung einer Sterbeurkunde Erteilung eines Erbscheins Einrichtung einer Nachlasspflegschaft VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

51 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Erteilung einer Titelumschreibung Titel gegen Erblasser liegt vor Rechtsnachfolge durch öffentliche/beglaubigte Urkunden Ggf. Akteinsicht in Akte beim Nachlassgericht Antrag bei ausstellender Stelle, also Gericht oder bei Notar VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

52 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Einrichtung einer Nachlasspflegschaft Zweck Ansprechpartner für die Zeit der vorläufigen Erbfolge Zahlung von Hausgeldern Zuständig Nachlassgericht Befugnisse Ermittlung des unbekannten Erben Sicherung und Erhaltung des Nachlasses Zum Teil Befriedigung von Nachlassgläubigern (hier: WEG) Stimm- und Anfechtungsrecht VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

53 Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Inventareinrichtung
Zweck Übersicht über alle zum Nachlass gehörende Gegenstände Vermutung, dass nicht mehr vorhanden war beim Erbfall Befugnis: Erbe, Eigengläubiger, Nachlassgläubiger Zuständig Nachlassgericht Wirkung Verpflichtung des bekannten Erben Ermittlung des unbekannten Erben durch das Gericht Fristsetzung an den Erben Bei Fristablauf Verlust der Haftungsbeschränkung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

54 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Beschlussvorschlag: Einrichtung Inventar bzw. Nachlassverwaltung Die Eigentümer wissen, dass der Eigentümer Müller der WE 007 verstorben ist und bereits erhebliche Hausgeldrückstände bestehen. Bekannt ist, dass der Sohn der Alleinerbe ist, der sich aber nicht um die Erbschaft und die Begleichung der erheblichen Verpflichtungen kümmert. Die Wohnungseigentümer beschließen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um einen Überblick über den Bestand des Nachlasses und dessen ordnungsgemäße Verwaltung zu erhalten. Die Verwaltung wird hierzu ermächtigt, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die nötigen Schritte zu ergreifen wie z.B. Einrichtung eines Inventars Einrichtung einer Nachlassverwaltung VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

55 Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Nachlassverwaltung
Zweck Nachlasspflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger Antrag Erbe, Nachlassgläubiger (2 Jahre nach Annahme, Gefahr für Nachlass) Zuständig Nachlassgericht Wirkung Keine Haftungsbeschränkung Schutz vor den Eigengläubigern des Erben Befriedigung von Nachlassgläubigern (hier: WEG) Stimm- und Anfechtungsrecht VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

56 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Eröffnung der Nachlassinsolvenz Zweck Nachlasspflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger Antrag Erbe, Nachlassgläubiger (2 Jahre nach Annahme) Zuständig Nachlassgericht Wirkung Haftungsbeschränkung auf den Nachlass Anmeldung der Forderung zur Tabelle Insolvenzverwalter vertritt den Nachlass Stimm- und Anfechtungsrecht VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

57 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Beschlussvorschlag: Eröffnung einer Nachlassinsolvenz Die Eigentümer wissen, dass der Eigentümer Müller der WE 007 verstorben ist und bereits erhebliche Hausgeldrückstände bestehen. Bekannt ist, dass der Sohn der Alleinerbe ist, der sich aber nicht um die Erbschaft und die Begleichung der erheblichen Verpflichtungen kümmert. Es ist davon auszugehen, dass der Nachlass langfristig nicht ausreichen wird, um alle Forderungen zu begleichen. Die Wohnungseigentümer beschließen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Ausfall der Gemeinschaft so gering wie möglich zu halten. Die Verwaltung wird hierzu ermächtigt, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die nötigen Schritte zu ergreifen wie z.B. Einrichtung einer Nachlassinsolvenz VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

58 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Anordnung einer Testamentsvollstreckung Zweck Lücke zwischen Erbfall und Bestellung des TV ggf. Ansprechpartner bis zur Bestellung erforderlich Antrag Erbe, Nachlassgläubiger Zuständig Nachlassgericht Wirkung Alleine Zuständig für Nachlassverwaltung Schutz vor den Eigengläubigern des Erben Befriedigung von Nachlassgläubigern (hier: WEG) Stimm- und Anfechtungsrecht VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

59 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Beschlussvorschlag: Anordnung einer Testamentsvollstreckung Die Eigentümer wissen, dass der Eigentümer Müller der WE 007 verstorben ist und bereits erhebliche Hausgeldrückstände bestehen. Bekannt ist auch, dass die bisher bekannten Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und vor deren Eigengläubigern zu schützen. Eine Befriedigung Forderungen der Gemeinschaft ist gefährdet. Zudem fehlt ein Ansprechpartner für die Wohneinheit, der auch dessen Stimmrecht ausübt. Die Wohnungseigentümer beschließen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die Verwaltung zu ermächtigen, beim Nachlassgericht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu beantragen. VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

60 Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Grundbuchberichtigung
Zweck Zur Eintragung einer Zwangshypothek gegen Erben wichtig Antrag nach § 894 BGB Nachlassgläubiger, wenn ohne Berichtigung des Grundbuches eine Eintragung der titulierten Forderung nicht möglich ist Nachweis für die Unrichtigkeit des Grundbuches (Erbschein) Zuständig Grundbuchamt VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

61 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Rechte der WEG und Forderungsrealisierung Beschlussvorschlag: Grundbuchberichtigung Die Eigentümer wissen, dass der Eigentümer Müller der WE 007 verstorben ist und bereits erhebliche Hausgeldrückstände bestehen. Bekannt ist, dass der Sohn der Alleinerbe ist, der sich aber nicht um die Erbschaft und die Begleichung der erheblichen Verpflichtungen kümmert. Ebenso hat er das Grundbuch noch nicht berichtigt, sodass die Forderungen der Gemeinschaft nicht in ausreichendem Maß durchgesetzt werden können. Die Wohnungseigentümer beschließen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Ausfall der Gemeinschaft so gering wie möglich zu halten. Die Verwaltung wird hierzu ermächtigt, mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die nötigen Schritte zu ergreifen wie z.B. Berichtigung des Grundbuches VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

62 Der Erbfall im Wohnungseigentum Checkliste
Feststellung des Erbfalls Gibt es potentielle Erben? Welche Rechtsstellung? Ausschlagungsfrist? Haftungsbeschränkung Änderungen im Grundbuch? Handlungsmöglichkeiten der Gemeinschaft VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt

63 Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt
Vielen Dank für …. …. die Aufmerksamkeit Klaus EichhornRechtsanwalt FA für Miet- und WEG-Recht Testamentsvollstrecker (AGT) Friedrich-Ebert-Straße 55 45127 Essen Tel Fax VNWI Kurzseminar Köln Der Erbfall im Wohnungseigentum Klaus Eichhorn Rechtsanwalt


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