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Dienstleistungsverträge iwS

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Präsentation zum Thema: "Dienstleistungsverträge iwS"—  Präsentation transkript:

1 Dienstleistungsverträge iwS
Rechtsquellen: §§ 1151 – 1174 ABGB + arbeitsrechtliche SonderGe Typen: Dienst- oder ArbeitsV + WerkV + Auftrag Dienst-/ArbeitsV: geschuldet wird abhängige persönliche Arbeit WerkV: geschuldet wird ein Erfolg/Werk in selbständiger Arbeit Grenze zw ArbeitsV ↔ WerkV: abhängige ↔ selbständige Arbeit Beim WerkV wird eine tatsächliche/faktische Leistung geschuldet, beim Auftrag eine rechtsgeschäftliche oder rechtliche Barta: Zivilrecht online

2 Typische und atypische Arbeitsverhältnisse
Normalarbeitsverhältnisse Atypische Arbeitsverhältnisse Kontiniuerlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen auf ArbeitsV beruhendes Vollzeitarbeitsverhältnis alle arbeitsrechtlichen Absicherungen = Entgelt, EFZ, Urlaub, Abfertigung Bestandsschutz, kollektiver Schutz, Aufstiegsmöglich-keit etc Teilzeitbeschäftigung befristete Arbeitsverhältnisse geringfügig Beschäftigte Job-sharing Heimarbeit/Telearbeit Neue Formen der Selbständigkeit (zB Subunternehmer) Kurzarbeit Arbeitskräfte-Überlassung Barta: Zivilrecht online

3 Barta: Zivilrecht online
Der freie DienstV Liegt zw ArbeitsV und WerkV Geleistet wird selbständige Arbeit, ohne dass für Erfolg einzustehen ist; zB BehandlungsV: Arzt-Patient, Firmenanwalt, sog freie Mitarbeiter Begründet wird aber ein rechtliches Dauerverhältnis, wenngleich oft ohne feste Bezüge Als Vertrauensverhältnis jederzeit kündbar Barta: Zivilrecht online

4 § 18 AngG: Fürsorgepflicht des Dienstgebers
Abs 1: Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind Abs 2: Werden Angestellten vom Dienstgeber Wohnräume überlassen, dürfen [diese nicht] gesundheitsschädlich [sein] Barta: Zivilrecht online

5 Barta: Zivilrecht online
Fortsetzung: § 18 AngG Abs 3: Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, daß sie im Winter geheizt und ausreichend Sitzplätze zur Benutzung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind Abs 4: Der Dienstgeber hat Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der Angestellten geboten sind Barta: Zivilrecht online

6 Urlaubsrecht (1) - UrlG 1976, BGBl 390
Das UrlaubsR für die meisten Arbeitnehmer ist seit 1977 einheitlich im UrlG geregelt. Früher war UrlaubsR von Arbeitern u Angestellten unterschiedlich geregelt - Abweichungen gelten heute zB noch für: Journalisten, Schauspieler, Heimarbeiter, Vertragsbedienstete des Bundes oder Bauarbeiter Urlaubsausmaß (jährlich): bei weniger als 25 Dienstjahren: mindestens 30 Werktage = 5 Wochen ab Vollendung des 25. Dienstjahres: 36 Werktage = 6 Wochen Beachte: Werktage sind alle Kalendertage, ausgenommen Sonn- und gesetzliche Feiertage Barta: Zivilrecht online

7 Urlaubsrecht (2) - UrlG 1976, BGBl 390
Erkrankung während des Urlaubs (§ 5 UrlG): Wenn länger als 3 Tage, werden diese Tage nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet Beachte: Nach § 5 Abs 2 UrlG darf ein Arbeitnehmer während des Urlaubs aber keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben ! Barta: Zivilrecht online

8 Barta: Zivilrecht online
Hospizkarenz Bei Sterbebegleitung und Begleitung schwerst erkrankter Familienangehöriger besteht nach §§ 14a und 14b AVRAG ein Anspruch auf: Herabsetzung oder Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder Freistellung Für 3 Monate gegen Entfall des Entgelts Um weitere 3 Monate verlängerbar Kündigungs- und Entlassungsschutz AN bleiben aber kranken- und pensionsversichert Barta: Zivilrecht online

9 Barta: Zivilrecht online
Pflegefreistellung Bezahlte Pflegefreistellung nach § 16 UrlG steht jedem/r ArbeitnehmerIn jährlich im Ausmaß von 1 Woche zu, wenn dies für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen oder die Betreuung eines Kindes nötig ist. - Freistellung um 1 weitere Woche möglich Nahe Angehörige sind nach § 16 Abs 1 Z 2 UrlG: Ehegatte/in, Verwandte in gerader Linie, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie LebensgefährtInnen Barta: Zivilrecht online

10 Beendigung von Dienstverhältnissen
Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses Kündigung wegen Betriebsschließung Quelle: ÖSTAT, AK Wien Kündigung wegen andrer Gründe Einvernehmliche Lösung/ Kündigung durch Dienstnehmer Barta: Zivilrecht online Kündigung wegen andrer betrieblicher Gründe

11 Endigung des Dienstverhältnisses (1)
Durch Zeitablauf – § 19 AngG Abs 1: Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde Abs 2: Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von 1 Monat vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden Barta: Zivilrecht online

12 Endigung des Dienstverhältnisses (2)
Durch Kündigung - § 20 AngG Abs 1: Ist Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden..., so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden: Abs 2: Mangels einer für Angestellte günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis [unter Einhaltung der Kündigungsfristen] mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres [=Kündigungstermin] durch Kündigung lösen Barta: Zivilrecht online

13 Endigung des Dienstverhältnisses (3)
Abs 2: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach vollendetem 2. Dienstjahr auf 2 Monate, nach vollendetem 5. Dienstjahr auf 3, nach vollendetem 15.Dienstj auf 4 und nach vollendetem 25.Dienstjahr auf 5 Monate Abs 3: Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; ... Barta: Zivilrecht online

14 Endigung des Dienstverhältnisses (4)
Abs 4: Mangels günstigerer Vereinbarung können Angestellte das Dienstverhältnis mit letztem Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist lösen. Die Frist kann durch Vereinbarung bis zu einem 1/2 J ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist Abs 5: Ist das Dienstverhältnis für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des 1. Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer 1-wöchigen Kündigungsfrist gelöst werden Barta: Zivilrecht online

15 Endigung des Dienstverhältnisses (5)
§ 21 AngG: Ein für Lebenszeit oder für länger als 5 Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von Angestellten nach Ablauf von 5 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden § 22 Abs 1: Während der Kündigungsfrist ist Angestellten auf ihr Verlangen wöchentlich mindestens 8 Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch Angestellte mindestens 4 Stunden Barta: Zivilrecht online

16 Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 25 AngG: „Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.“ Barta: Zivilrecht online

17 Barta: Zivilrecht online
§ 26 AngG Als ein wichtiger Grund, der Angestellte zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbes anzusehen: 1. Wenn Angestellte zur Fortsetzung ihrer Dienstleistung unfähig werden oder diese ohne Schaden für ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortgesetzt werden kann 4. Wenn der DG sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Angestellte oder deren Angehörige zuschulden kommen läßt oder sich weigert, Angestellte gegen solche Handlungen Mitbediensteter oder Angehöriger des DG zu schützen Barta: Zivilrecht online

18 Barta: Zivilrecht online
Abfertigung (1) Alt Neu Abfertigung – Wann? Frühestens nach 3 J Anspruch ab dem ersten Tag – er „wächst“ Voraussetzungen Nur bei Kündigg durch AG od einver- nehmlicher Lösung Anspruch auch bei Selbstkündigg; er wird mitgenommen Höhe Nach 3 J: 2 Gehälter nach 5 J: – ll – nach 10 J: 4 – ll – nach 15 J: 6 – ll – nach 20 J: 9 – ll – nach 25 J: 12 – ll – Anspruch steigt kontinuierlich mit Beschäftigungsdauer Barta: Zivilrecht online

19 Barta: Zivilrecht online
Abfertigung (2) Alt Neu Finanzierung Lohnbestandteil – womit Firma Rücklagen bildet Laufende Beiträge in Abfertigungskasse Karenz- und Kindererziehungs- zeiten: Ersatzzeiten Nicht berücksichtigt; Kein Anspruch während Karenz Wird berücksichtigt – Abfertigung auch während Karenz Lehrlinge Keine Abfertigung nach Beendigung der Lehrzeit Anspruch entsteht auch während der Lehrzeit Barta: Zivilrecht online

20 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974
§ 1 EFZG - Geltungsbereich: Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag beruht Ausgenommen sind aber zB auch folgende privatrechtliche Arbeitsverhältnisse: nach dem AngG 1921 (§ 8 !  5. Std: VI. E-Beispiel EvBl 994/135), JournalistenG 1920, SchauspielerG 1922 oder HeimarbeiterG 1960 Ausgenommen sind zB ferner: Arbeitsverhältnisse zum Bund, den Ländern oder Gemeinden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern Arbeitnehmer behördliche Aufgaben zu besorgen haben und für diese Arbeitsverhältnisse eigene Regeln über EFZ bestehen Beachte: Die Regelung des EFZG-Geltungsbereichs zeigt, wie sehr Gesetze von Ausnahmen durchsetzt sein können Barta: Zivilrecht online

21 Barta: Zivilrecht online
§ 2 EFZG – (1) Abs 1: Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit/Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne daß die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird, so behält er seinen Entgelt-Anspruch, sofern das Arbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, bis zur Dauer von 4 Wochen. Der Entgelt-Anspruch erhöht sich auf die Dauer von 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre und von 10 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat... Abs 4: Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit/Unglücksfall innerhalb1 Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs gem Abs 1 noch nicht erschöpft ist Barta: Zivilrecht online

22 Barta: Zivilrecht online
§ 2 EFZG – (2) Abs 5: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird, so behält er seinen Entgelt-Anspruch ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen. Der Entgelt-Anspruch erhöht sich auf die Dauer von 10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wieder- holten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb des 1. Arbeitsjahres nur soweit, als die Dauer des Anspruchs nach dem 1. oder 2. Satz nicht erschöpft ist Barta: Zivilrecht online

23 § 4 Abs 1 EFZG: Mitteilungs- und Nachweispflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitsgebers ... eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträgers eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeisunfähigkeit übermittelt wurde ... Barta: Zivilrecht online

24 Barta: Zivilrecht online
§§ 3 und 6 EFZG § 3 Abs 1: Höhe des fortzuzahlenden Entgelts Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gem § 2 nicht gemindert werden ... § 6: Unabdingbarkeit Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden Barta: Zivilrecht online

25 § 10 Abs 1 EFZG Übergang von Schadenersatzansprüchen
auf den Krankenversicherungsträger Könnte ein Arbeitnehmer, der gem § 2 Anspruch auf EFZ hat, bei Nichtbestehen dieses Anspruchs aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften Schadenersatz wegen des durch Arbeitsverhinderung verursachten Verdienstentgangs beanspruchen, so geht der Schadenersatzanspruch insoweit auf den Krankenversicherungsträger über, als dieser dem AG den Erstattungsbetrag nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu leisten hat ... Barta: Zivilrecht online

26 § 13 EFZG: Aufbringung der Mittel
Abs 1: a) durch Beiträge der Arbeitgeber b) durch einen Beitrag der AUVA Abs 2: Die AG haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ... einen Beitrag [von 2,6 % des Arbeitsverdienstes] zu leisten Barta: Zivilrecht online

27 Barta: Zivilrecht online
IESG 1977 (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird; § 1 Abs 1 IESG Gesichert sind nach § 1 Abs 2 IESG: aufrechte, nicht verjährte [§ 1486 Z 5 ABGB] und nicht nach § 1 Abs 3 IESG ausgeschlossene Ansprüche, insbes: 1. Entgelt- und 2. Schadenersatzansprüche 4. Kosten zweckentsprechender Rechtsver-folgung (Prozeß- oder Exekutionskosten etc) Barta: Zivilrecht online

28 Barta: Zivilrecht online
IESG 1977 (2) Ausgeschlossen nach § 1 Abs 3 IESG sind bspw: - Ansprüche, die durch anfechtbare Rechtshandlungen [AnfO 1914] erworben wurden - Ansprüche, die auf Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmern beruhen etc Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes; § 3 IESG - es gebührt bis zum Ende des 3. Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zuständig für IESG- Verfahren ist das Bundessozialamt (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen), in dessen Sprengel das Gericht liegt, das den Konkurs etc eröffnet Barta: Zivilrecht online

29 Barta: Zivilrecht online
IESG 1977 (3) § 4 IESG sieht die Möglichkeit von Vorschußzahlungen vor Anträge sind (bei sonstigem Ausschluß) binnen 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen § 11 IESG: Übergang von Ansprüchen vom Arbeitnehmer (gegen Arbeitgeber od Konkursmasse) auf Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Beim [BMfsozVerw] ist ein Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eingerichtet Barta: Zivilrecht online

30 Barta: Zivilrecht online
Gleichbehandlung (1) Für alle Arbeitsverhältnisse, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen, gilt das GleichbehandlungsG 1979 Für öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Bund gilt das Bundes-GleichbehandlungsG: B-GBG 1993 Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird; auch sexuelle Belästigungen: § 2 GBG 1979 Barta: Zivilrecht online

31 Barta: Zivilrecht online
Gleichbehandlung (2) Grundgedanke: Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar "diskriminiert" werden, insbes nicht: - bei Begründung des Arbeitsverhältnisses - bei Festsetzung des Entgelts - bei Gewährung freiwilliger Sozialleistungen - bei Maßnahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung - beim beruflichen Aufstieg/Beförderung - bei sonstigen Arbeitsbedingungen - bei Beendigung des Arbverhältnisses Barta: Zivilrecht online

32 Barta: Zivilrecht online
Gleichbehandlung (3) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots; § 2 a B-GBG 1979: Schadenersatz: bis zu 2 Monatsentgelten bei Nichtein-stellung oder 4 Monatsentgelte bei Nichtbeförderung Anspruch auf Differenzzahlung: bei zu geringem Entgelt Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen, vorenthaltener Sozialleistungen oder Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen usw § 2 c B-GBG 1979 verlangt geschlechtsneutrale Stellenausschreibung §§ 3, 3a B-GBG 1979 sehen Einrichtung einer Gleichbehandlungskommission beim BMS und Bestellung einer Anwältin für Gleichbehandlungs-fragen vor Barta: Zivilrecht online

33 Arbeitskräfteüberlassung: AÜG 1988
Überlassene Arbeitskraft (= AN) Keine (arbeits)vertragliche Regelung  jedoch gesetzliche (AÜG) ! Rechtsbeziehung: ArbV + AÜG Beschäftiger Überlassungsvertrag als: 1. Dienstverschaffung iSd § 880a ABGB: Verwendungs- zusage oder 2. Werkvertrag Überlasser = "verleihender" AG Legende zur Arbeitskräfteüberlassung Überlassender AG bleibt AG: er ist zB weiterhin lohnzahlungspflichtig Aber auch zwischen Beschäftiger und überlassenem AN entstehen verschiedene arbeitsrechtliche Beziehungen: Weisungsrecht, Fürsorgepflicht, AG-Privileg (§ 333 ASVG) sowie § 334 ASVG (Aufseher im Betrieb) und Schutz nach D(N)HG Jede Überlassung bedarf nach § 2 Abs 2 AÜG der ausdrücklichen Zustimmung der überlassenen Arbeitskraft Der Dienst(nehmer)verschaffungsvertrag ist kein Dienst- oder Arbeitsvertrag: Arbeit/Dienste werden nicht persönlich geschuldet, sie sind vielmehr nur iSd § 880a ABGB zu verschaffen = Verwendungszusage Barta: Zivilrecht online

34 „Leiharbeit“ in Österreich (1)
Der Anteil überlassener an allen Beschäftigten stieg von 0,6 % im Jahre 1995 auf 1,6 % im Jahre 2001 Quelle: BMwA Barta: Zivilrecht online

35 „Leiharbeit“ in Österreich (2)
Stichtag: Quelle: BMwA Barta: Zivilrecht online

36 ArbeitskräfteüberlassungsG - AÜG
§ 1 Abs 1: Gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden § 2 Abs 1: Zweck: 1. Schutz überlassener Arbeitskräfte, insbes in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und 2. Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen Abs 2: Keine Arbeitskraft darf ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden Abs 3: Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden Barta: Zivilrecht online

37 § 3 AÜG: Begriffsbestimmungen
Abs 1: Überlassung von Arbeitskräften ist Zurverfügung-stellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte Abs 2: Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet Abs 3: Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt Abs 4: Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. - Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverh zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind Barta: Zivilrecht online

38 Wozu dient die Arbeitnehmerüberlassung?
Sinnvoll bei: kurzfristigem Arbeitsbedarf (zB Urlaubsvertretung, Krankheit, Mutterschutz), saisonale Arbeiten (Tourismus), insbes aber Termindruck und Auftragsspitzen Synonyma: Leiharbeit, personal-leasing, Vermietung von Arbeitskraft Steigende Bedeutung: 2001: AN-Überlassungen Barta: Zivilrecht online

39 Legende zur Arbeitskräfteüberlassung
Überlassender AG bleibt AG: er ist zB weiterhin lohnzahlungspflichtig Aber auch zwischen Beschäftiger und überlassenem AN entstehen verschiedene arbeitsrechtliche Beziehungen: Weisungsrecht, Fürsorgepflicht, AG-Privileg (§ 333 ASVG) sowie § 334 ASVG (Aufseher im Betrieb) und Schutz nach D(N)HG Jede Überlassung bedarf nach § 2 Abs 2 AÜG der ausdrücklichen Zustimmung der überlassenen Arbeitskraft Der Dienst(nehmer)verschaffungsvertrag ist kein Dienst- oder Arbeitsvertrag: Arbeit/Dienste werden nicht persönlich geschuldet, sie sind vielmehr nur iSd § 880a ABGB zu verschaffen = Verwendungszusage Barta: Zivilrecht online

40 Werkvertrag  Arbeitsvertrag
Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem Plan ... mit eigenen Arbeitsmitteln Haftung für zugesagten Erfolg; sog Unternehmerrisiko Ist grundsätzlich ZSchV, aber auch DSchV möglich Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit Arbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Arbeit unter fremder Leitung ... mit fremden Arbeitsmitteln Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg – DNHG ! Ist immer Dauerschuld-verhältnis Barta: Zivilrecht online

41 Lieferung einer Sache: Kauf- oder WerkV?
Bedeutung der Unterscheidung: Handelskauf und Mängelrüge WerkV, wenn: (Haupt)Material vom Besteller beigestellt wird; zB Schuh- oder Kleiderreparatur Stoff untergeordnete Rolle spielt; zB Papier für Gutachten Kein Stoff verwendet wird zB BeförderungsV, Kino, Konzert Herstellung auf Wunsch des Bestellers, für dessen individuelle Bedürfnisse; § 1166 ABGB: zB Maßanzug KaufV, wenn: Material vom Verkäufer beigestellt wird: im Zweifel Kauf: §1166 ABGB Herstellung einer vertretbaren beweglichen Sache Bei Handelsgeschäften: WerklieferungsV (§ 651 dtBGB) ist Handelskauf: § 381 Abs 2 und § 406 Abs 2 HGB zB Maßanfertigung durch Schneider, der Stoff beistellt: Handelskauf Nach ABGB liegt Werkvertrag vor Barta: Zivilrecht online

42 Pflichten des (Werk)Unternehmers (1)
Ausführung/Herstellung des Werks; § 1165 ABGB persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung durch Erfüllungsgehilfen; 1313a ABGB also durch eigene Dienstnehmer und durch andre wirtschaftlich selbständige Unternehmen zB Reiseveranstalter - Fluglinie + Hotel + Busunternehmen zB General- oder Subunternehmer: Baubranche uU nach Weisung des Bestellers Barta: Zivilrecht online

43 Pflichten des (Werk)Unternehmers (2)
§ 1167 ABGB: alle GWL-Bestimmungen aufgehoben Warnpflicht gegenüber Besteller: § 1168a Satz 3 ABGB bei offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes Beispiel: Reinigung eines Wildlederkostüms bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers Die Pflicht besteht auch gegenüber sachkundigen Bestellern; zB Architekten Barta: Zivilrecht online

44 GWL-Vergleich: Kauf- und WerkV
Alte Regelung ! WerkV: § 1167 KaufV: § 932 Mangel wesentlich und unbehebbar Wahlrecht des Bestellers: Wandlung oder Preisminderung: § 1167 Satz 1 ABGB (nur) Wandlung: § 932 Abs 1 Satz 1 ABGB Mangel unwesentlich und/oder behebbar Verbesserung oder Preisminderung: § 932 Abs 1 Satz 1 ABGB Verbesserung oder Preisminderung: § 1167 Satz 2 ABGB Barta: Zivilrecht online

45 Barta: Zivilrecht online
„Sphärentheorie“ (1) § 1168 ABGB Vereitelung der Ausführung: Umstände liegen in Bestellersphäre Umstände in Sphäre des Unternehmers Umstände in neutraler Sphäre Umstände in Bestellersphäre Besteller trägt "Preisgefahr“; dh er muß zahlen! Unternehmer behält Anspruch auf Werklohn … aber: "Vorteilsanrechnung“ (§ 1168 ABGB) des Ersparten oder des durch anderweitige Verwendung Erworbenen oder zu erwerben absichtlich Versäumten; Beispiel: zu Malender stirbt Barta: Zivilrecht online

46 Barta: Zivilrecht online
„Sphärentheorie“ (2) § 1168 ABGB Umstände in Unternehmersphäre: Unternehmer verliert Entgeltanspruch; zB Schlechtwetter für Veranstalter Umstände in neutraler, also außerhalb der Sphäre beider: Unternehmer verliert Entgeltanspruch Daher häufig vertragliche Modifikationen zB Filmaufführung wird untersagt Barta: Zivilrecht online

47 Barta: Zivilrecht online
„Sphärentheorie“ (3) § 1168 ABGB Gefahr für das bereits hergestellte Werk trägt bis zur Übergabe / Übernahme des Werks der Unternehmer bei Annahmeverzug geht Gefahr auf Besteller über Derjenige, der den Stoff beistellt, trägt: Gefahr für den Stoff bei Untauglichkeit des Stoffes: Gefahr für das gesamte Werk aber Warnpflicht des U gegenüber B (§ 1168a ABGB): bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffes; Sachkunde auch gegenüber Sachkundigem, zB Architekten Barta: Zivilrecht online

48 Gefahrtragung beim Werkvertrag
Problem der "Gefahr": Frage: Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil, wenn durch Zufall: die Ausführung des Werks unterbleibt ? oder das bereits hergestellte Werk untergeht oder Schaden leidet ? Beachte: siehe auch Gefahrtragung bei Kauf und Tausch; § 1064 iVm §§ 1048ff ABGB Barta: Zivilrecht online

49 Bestellerpflichten (1)
Fürsorgepflicht des Bestellers gegenüber Unternehmer: § 1157 ABGB: "daß Leben und Gesundheit des Werkunternehmers, soweit es nach der Natur der Leistung möglich ist, geschützt werden„ Auf WerkV anzuwenden; § 1169 ABGB Spezialfall allgemeiner Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nach "Treu und Glauben" Barta: Zivilrecht online

50 Bestellerpflichten (2)
Schadenersatz bei Verschulden: gehörige Aufmerksamkeit und Sachkunde des Unternehmers werden vorausgesetzt zB Gerüst wird von Generalunternehmer fehlerhaft aufgestellt Bauer klärt Tierarzt nicht über Gefährlichkeit eines Tieres auf uU Mitwirkungspflichten des Bestellers; zB beim Fotografen oder Maler Barta: Zivilrecht online

51 Bestellerpflichten (3)
Entgeltzahlung/Werklohn: Bedungenes oder angemessenes; § 1152 ABGB Unentgeltlichkeit nur bei Vereinbarung Vorschußpflicht für Auslagen; § 1170 Satz 2 ABGB Fälligkeit: nach Vollendung des Werks und dessen Prüfung; §1170 Satz 1 ABGB bei Errichtung in Teilen – verhältnismäßig Rspr: mit Übermittlung der Rechnung, wenn detaillierte Berechnung erst nach Vollendung möglich Barta: Zivilrecht online

52 Beendigung des Werkvertrags
WerkV endet (wie alle ZielSchVe) mit: Erfüllung = Herstellung des Werks wenn DSchV: zB mit Kündigung ServiceV, VerlagsV durch Tod des Bestellers, wenn Werk dadurch sinnlos zB: Maßanzug des Unternehmers, wenn höchstpersönliche Erstellung zugesagt; zB Schreiben eines Buchs wenn Mitwirkung des Bestellers unterbleibt Unternehmer kann nicht auf Mitwirkung klagen (= Annahmeverzug), aber Rücktrittsrecht für Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung; § 1168 Abs 2 ABGB (s §§ 918 ff ABGB) Barta: Zivilrecht online

53 Kostenvoranschlag: § 1170a ABGB
Mit Gewähr: auch bei unvorhergesehener Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten: keine Erhöhung des Entgelts ! Im Zweifel (nach ABGB): ohne Gewähr § 5 Abs 2 KSchG: im Zweifel mit Gewähr Bei beträchtlicher Kostenüberschreitung: Anzeigepflicht des U; sonst kein Anspruch auf Mehrkosten! Wahlrecht des Bestellers (§ 1170a Abs 2 ABGB) Übernahme der Mehrkosten oder Rücktritt vom Vertrag u Vergütung bisher geleisteter Arbeit bei "Pauschale" trägt Unternehmer Gefahr des Mehraufwandes geringfügige unvermeidliche Kostenüberschreitungen muß Besteller übernehmen Im Zweifel (nach § 1170a ABGB): entgeltlich § 5 Abs 1 KSchG:im Zweifel unentgeltlich, Entgeltlichkeit muß vielmehr vereinbart (!) werden Barta: Zivilrecht online

54 Werkvertrag: §§ 1165 ff ABGB (1)
Vertrag über die Herstellung eines bestimmten Werks / Erfolgs Errichtung eines Gebäudes oder Tunnels Erstellung eines Gutachtens Anfertigen einer Zahnprothese Also: Dienstleistungen (im wirtschaftlichen Sinn) sind idR Werkverträge Parteien des Werkvertrags: (Werk)Unternehmer (U) und (Werk)Besteller (B) Barta: Zivilrecht online

55 Barta: Zivilrecht online
Werkvertrag (2) Eigentum am (zur Werkerstellung) verwendeten Stoff : Stoff/Materie kann von B beigestellt werden: B bleibt trotz Be- oder Verarbeitung Eigentümer des Stoffs zB: Äpfel + Birnen = Apfelsaft / Most oder Uhrreparatur Der Stoff kann aber auch von U beigestellt werden: Eigentumsübertragung bei Ablieferung/Übergabe nötig zB Maßanzug oder -schuhe Barta: Zivilrecht online

56 Sonderformen des Werkvertrags
BeförderungsV ReiseV: WerkV + Geschäftsbesorgung SpeditionsV: §§ 407 ff HGB FrachtV: §§ 425 ff HGB VerlagsV: §§ 1172 f ABGB ArchitektenV: ZiviltechnikerG 1994 Kinder(garten)aufnahmeV u überhaupt HeimVe Heirats- u PartnervermittlungsV FernlehrkursV (Privater) ArbeitsvermitllungsV BestattungsV SoftwareV Barta: Zivilrecht online

57 Barta: Zivilrecht online
Auftrag (1) Terminologie: Auftrag - Mandatum Definition: Auftrag ist Geschäftsbesorgung für einen anderen auf dessen – also fremde – Rechnung Parteien Auftraggeber/in + Beauftragte/r Praktische Beispiele: Dauerauftrag an Bank, Rechtsanwalt (Prozeßführung), Steuerberater, Hausverwalter usw Barta: Zivilrecht online

58 Barta: Zivilrecht online
Auftrag (2) – Begriff/1 Es herrscht Begriffsverwirrung: § 709 ABGB verwendet diesen Begriff für die Auflage Das Wirtschaftsleben spricht von „Auftrag“ und meint einen abzuschließenden Vertrag oder eine Offerte der Kundschaft; >Danke für Ihren Auftrag<. Handwerkern werden „Aufträge“ erteilt, aber es werden Werkverträge geschlossen Im Arbeitsverhältnis ist mit „Auftrag“ oder „beauftragen“ häufig die Weisung des Arbeitgebers gemeint Das ABGB bezeichnet freilich den eigentlichen Auftrag kombiniert mit Vollmachtserteilung als Bevollmächtigungsvertrag Barta: Zivilrecht online

59 Barta: Zivilrecht online
Auftrag (3) – Begriff/2 Zum Begriff: Häufig unrichtige Bezeichnung ... Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag, weil nicht faktische (zB Beförderung, Reinigung), sondern rechtliche/ rechtsgeschäftliche Dienste geschuldet werden; zB Vertrag mit Anwalt/Prozeßführung Auftrag = Vertrag (!); er verpflichtet zur übernom-menen Geschäftsführung; als Vertrag bedarf er der Annahme ABGB verbindet in den §§ 1002 ff Auftrag und Vollmacht und spricht von Bevollmächtigungsvertrag Barta: Zivilrecht online

60 Auftrag (4) – Pflichten des Beauftragten
§ 1009 ABGB: Emsige und redliche Auftragsausführung § 1010 ABGB: Persönliche Ausführung(spflicht) ! Ausnahme: Substitution = vollständige Weitergabe des Auftrags: muß entweder a) ausdrücklich gestattet oder b) durch Umstände unvermeidlich sein § 1012 ABGB: a) Schadenersatzpflicht b) Rechnungslegungspflicht § 1013 ABGB: Geschenkannahmeverbot Barta: Zivilrecht online

61 Auftrag (5) – Pflichten des Auftraggebers
§ 1004 iVm § 1014 ABGB: Entgeltzahlung § 1014 ABGB: Aufwandersatz + Vorschußpflicht § 1014 letzter Halbsatz (2.Fall): statuiert eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers ! Judikatur: wendet Regelung analog auf Arbeitgeber - Arbeitnehmer-Beziehung an Barta: Zivilrecht online

62 Neues Maklerrecht - BGBl 262/1996 (1)
Höhe der Maklerprovision bei Vermittlung einer Mietwohnung: 1 monatliche Bruttomiete bei einem weniger als auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag 2 Monatsmieten bei Befristung bis maximal 3 Jahre 3 Monatsmieten bei allen anderen Mietverträgen Rücktrittsrecht für Wohnungssuchende; § 30a KSchG Voraussetzung: Objekt dient zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses Rücktritt innerhalb 1 Woche Barta: Zivilrecht online

63 Barta: Zivilrecht online
Neues Maklerrecht (2) Erstmals in Österreich wird 1996 das Handelsvermittlerrecht umfassend kodifiziert: Der Allgemeine Teil des MaklerG behandelt alle Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag; der besondere Teil enthält Sonderbestimmungen für die wichtigsten Maklertypen; das sind: Immobilienmakler, Handelsmakler, Versicherungsmakler sowie Personalkreditvermittler Barta: Zivilrecht online

64 Barta: Zivilrecht online
Neues Maklerrecht (3) Definition - § 1: >Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.< Der Maklervertrag ist ein Vertrag eigener Art/sui generis Der "Auftrag", ein Geschäft zu vermitteln, dem keine Verpflichtung des Vermittlers, die Vermittlung zu bewirken, zu entnehmen ist, ist nicht Auftrag, auch nicht eine Unterart des Auftrags, sondern Mäklervertrag und somit im ABGB nicht geregelter Vertrag sui generis; HS = JBl 1994/404. Barta: Zivilrecht online

65 Barta: Zivilrecht online
Neues Maklerrecht (4) Befugnisse des Maklers – § 2 Abs 1: >Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.< Alleinvermittlungsauftrag – § 14: Auftraggeber verpflichtet sich, für zu vermittelndes Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen dabei muss sich Makler nach Kräften um Vermittlung bemühen; Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden Barta: Zivilrecht online

66 Rechte und Pflichten des Maklers
§ 3: Abs 1: >Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren.< Abs 2: >Auftraggeber hat Makler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen ...< Abs 3: >Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben< § 4: Abs 1: >Mangels anderer Vereinbarung ist Makler nicht verpflichtet, sich um Vermittlung zu bemühen< Abs 2: Keine Pflicht des Auftraggebers, angebahntes Geschäft zu schließen Barta: Zivilrecht online

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Arten von Maklern Immobilienmakler - § 16: >..[vermittelt] Geschäfte über unbewegliche Sachen<; Dazu VO über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1996/297, sog ImmobilienmaklerVO Handelsmakler - § 19 I: >..., wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.< Krämermakler - § 25: >...Handelsmakler, die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehrs besorgen...< Versicherungsmakler - § 26: >..., wer Versicherungsverträge vermittelt.< Personalkreditvermittler - § 33: >...für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermittelt< Barta: Zivilrecht online

68 Höhe der Maklerprovision nach der MaklerVO
BGBl 1996/297 dem Makler oder dem Immobilienverwalter für eine Mietwohnung für die Vermittlung einer von ihm ver- walteten Wohnung für eine von ihm in Miete vergebene Eigentumswohnung Laufzeit des Mietvertrags Monats- Gesamtmieten* Monats- Gesamtmieten* bis 2 J befristet 2 bis 3 J befristet ab 3 J befristet unbefristet * Monats-Gesamtmiete = Monatsmiete und Betriebskosten ohne MWSt (10%) die Provision wird mit 20% MWSt belastet Barta: Zivilrecht online Tabelle: AK Wien


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