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Was führt Jugendämter dazu, Jugendliche im Ausland unterzubringen? Friedhelm Haussels 02173/

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Präsentation zum Thema: "Was führt Jugendämter dazu, Jugendliche im Ausland unterzubringen? Friedhelm Haussels 02173/"—  Präsentation transkript:

1 Was führt Jugendämter dazu, Jugendliche im Ausland unterzubringen? Friedhelm Haussels 02173/951 5110 fhaussels@monheim.de

2 Jugendhilfemaßnahmen in Monheim am Rhein 2015 Hze Maßnahmen gesamtMaßnahmen im Ausland Reiseprojekt Frankreich-Rumänien (männlich 17 Jahre) Standortprojekt Rumänien (weiblich 16 Jahre) Standortprojekt Polen (männlich 15 Jahre) Standortprojekt Polen (männlich 13 Jahre) Standortprojekt Portugal nach vorherigen 5 Wochen Reiseprojekt (männlich 16 Jahre) 5 Auslandsmaßnahmen bei 128 Unterbringungen gesamt 30.09.2016Individualpädagogische Fachtagung2

3 Gründe für die Entscheidung Distanz zur Herkunftsfamilie Distanz zur Peergroup/ schädlichen Einflüssen Delinquenz Aggressives Verhalten Mangelnde Gruppenfähigkeit diverse Einrichtungswechsel Kein Angebot in Deutschland gefunden Alternative in Deutschland = geschlossene Einrichtung Kostengünstiger Zeitdruck Reizarme Umgebung Individuelles Angebot = passgenau Fernbeschulung bzw. alternative Beschulung 30.09.2016Individualpädagogische Fachtagung3

4 Standards bei Auslandsmaßnahmen Freiwilligkeit des Jugendlichen Akzeptanz bei Sorgeberechtigten und ASD Mitarbeiter 1. gemeinsames HPG am Standort innerhalb von 6 Wochen mit 2 Fachkräften (ASD Mitarbeiter + Leitung) Durchführung von Brüssel 2a Monatsberichte des Leistungsanbieters Bei Bedarf regelmäßiger Kontakt zu deutschsprachigen Fachärzten Möglichkeit zu Skype Anrufen des ASD mit dem Jugendlichen und umgekehrt Jederzeit Möglichkeit eines Besuchs vor Ort durch das Jugendamt Hilfeplanung alle 6 Monate immer vor Ort Möglichst jedes 2. HPG spätestens das 3. HPG unter erneuter Beteiligung der Leitung 30.09.2016Individualpädagogische Fachtagung4

5 § 41 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen Entwurf vom 16.09.2016

6 1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen; sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dem Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall nur dadurch entsprochen werden kann. Dies ist im Leistungsplan darzulegen. 2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor einer Entscheidung zur Gewährung einer Leistung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, 1. Zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme a) einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie b) Einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder –therapeuten oder c) Einer Ärztin oder eines Arztes oder einer psychologischen Psychotherapeutin oder –therapeuten, die oder der über besondere Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einholen. 2. Sicherstellen, dass a) Der Leistungserbringer über eine Betriebserlaubnis nach § 45 über eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe erbracht werden und die Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhält und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammen arbeitet, b) Mit der Leistungserbringung nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut werden, c) Die Überprüfung und Fortschreibung des Leistungsplans unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen in der Regel am Ort der Leistungserbringung erfolgt, d) Mit dem Leistungserbringer über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abgeschlossen wird, wobei die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden sind, 3. Die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle zu überprüfen und 4. Der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich Angaben zum Leistungserbringer, zu Beginn und Ende der Leistungserbringung im Ausland, sowie zum Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen melden.


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