Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht G. Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen Unternehmenssanierung WS 2016/2017 Dr. Ulla Reisch.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht G. Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen Unternehmenssanierung WS 2016/2017 Dr. Ulla Reisch."—  Präsentation transkript:

1 1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht G. Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen Unternehmenssanierung WS 2016/2017 Dr. Ulla Reisch

2 2 I. Einleitung 1. Sanierung  Summe aller organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Maßnahmen zur Beseitigung einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Illiquidität bzw einer bedrohlich fallenden Rentabilität  umfasst alle Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die im Gefüge eines Unternehmens entstanden sind und seine Existenz in Frage stellen- dies beinhaltet die Sicherung einer gefährdeten bzw die Wiedereinlangung einer verlorenen Lebensfähigkeit eines Unternehmens durch Maßnahmen, die auf eine vollständige Beseitigung von Gefährdungstatbeständen ausgerichtet sind

3 3 I. Einleitung 2. Sanierungsprüfung Sanierungs- bedürftigkeit Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn sich das Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation befindet und aus eigener Kraft ohne grundlegende Änderungen nicht mehr in der Lage ist, eine akute Krisensituation zu beseitigen. Sanierungs- fähigkeit Sanierungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Unternehmens, durch geeignete Maßnahmen eine wirtschaftliche Stabilität zu erlangen und die Lebensfähigkeit nachhaltig sicherzustellen. Sanierungs- würdigkeit Sanierungswürdigkeit ist gegeben, wenn die subjektiven Überlegungen und Interessen der Sanierungsbeteiligten erfüllt werden können.

4 4 I. Einleitung 3. Krisenmanagement der Banken  bankinterne Krisenfrüherkennungsmechanismen  rechtzeitiges Krisengespräch mit Kunden  Anregung zur Bereitstellung von qualifizierten Sanierungsberatern und Restrukturierungsspezialisten  Aktive Rolle bei der Auswahl einzelner Sanierungsmaßnahmen  Realistische Beurteilung von rechtlichen Risken  Unterstützung bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen

5 5 I. Einleitung Handlungsalternativen Untätigkeit Beendigung der Kredite Unterstätzung des Kreditnehmers Haftungsrisken Zivil- und strafrechtliche Haftungen Risiko der Anfechtung Insolvenzverschleppung 3. Krisenmanagement der Banken

6 6 I. Einleitung 3. Krisenmanagement der Banken (Berechtigte) Erwartungen an die (Haus-) Bank? Sanierungszinssatz Zinsenfreistellung Rückstehungserklärung Fortführungsgarantien Bereitschaft, anfechtungsfeste Sicherheiten für die Sanierungsunterstützung frei zu geben Bereitschaft zur Gewährung (weiterer) Sanierungskredite

7 7 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 1. Allgemeines Überwindung der „Krise“ durch außergerichtliche Unternehmenssanierung primär vorteilhaft meist höhere Quote als im gerichtlichen Verfahren Wegfall der Kosten des gerichtlichen Verfahrens »Insolvenz als das teuerste Schuldentilgungsverfahren keine Publizität »Angst vor dem „Makel der Insolvenz “

8 8 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 2. Sanierungsbereich & -aufgaben Finanzwirtschaftliche Sanierung Erfolgswirtschaftliche Sanierung Strategische Sanierung - Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit/Sich erung der Liquidität - Bereinigung der Überschuldung/Sicherung der Eigenkapitalbasis - Bereinigung Bilanzbild - Beseitigung der Verlustsituation - Rationalisierung - Sicherstellung einer ausreichenden Ertragskraft - Beseitigung strategischer Defizite - Sicherung einer wettbewerbsfähigen Positionierung Operative Erfolgs-, Liquiditäts- & Kapitalrestrukturierung Strategische Neustrukturierung 1-8 Wochen*1-12 Monate1-3 Jahre *Achtung bei Insolvenztatbestand auf 50 Tage Frist gem. § 69 KO

9 9 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 3. Formen der Unternehmenssanierung Insolvenzverfahren Sanierungs- verfahren mit Masseverwalte r Sanierungsplan bis Insolvenzeröffnung 20 % 60/90 Tage - SPTS = inhaltlich Zwangsausgleich wie bisher Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters Sanierungsplan bis Insolvenz- eröffnung 30 % Schuldenregulierungs- verfahren wie bisher Sanierungsverfahren ist nach § 166 ausgeschlossen Konkursverfahren mit Masseverwalter Sanierungsplan nach Insolvenzeröffnung = Zwangsausgleich wie bisher Liquidation außergerichtlicher Ausgleich → Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen.

10 10 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 4. Vorteile außergerichtlicher Ausgleich Formlose Abwicklung  keine gesetzlichen Verfahrensvorschriften  keine Tagsatzung und einzuhaltende Fristen  Möglichkeit der raschen Abwicklung Keine Publizitätswirkung (durch öffentliches Verfahren)  höhere Diskretion („stiller Ausgleich“)  geringerer/kein Imageverlust Keine Bindung an Mindestquoten  Quoten und Teilnehmer können ind. festgelegt werden Die Zahlungs-/Erfüllungsfristen sind frei wählbar Beibehaltung der vollen Verfügungsberechtigung über Vermögen und Geschäftsinhalt Wesentlich geringerer Kostenaufwand Größere Chancen für Unternehmensfortführung Insolvenztatbestände sind keine Voraussetzung für den a.g. Ausgleich

11 11 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 4. Nachteile außergerichtlicher Ausgleich Keine gerichtliche Forderungsfeststellung Keine Prozess-/Exekutionssperre  keine Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten  kein Schutz gegen Exekutionen oder Insolvenzanträge 100%ige Zustimmung der (teilnehmenden) Gläubiger notwendig Erschwernis durch „lästige“ Gläubiger Sanierungserfolg z.T. vom Willen der Gläubiger abhängig Gefahr der Bevorzugung einzelner Gläubiger Keine Beendigungsrechte für Dauerschuldverhältnisse Volle Befriedung von bestimmten Gläubigern notwendig  Sozialversicherungsträger (Krankenkasse), Mitarbeiter, Kleingläubiger Geringere Entschuldung als bei Sanierungsplan Einhaltung der 60 Tage-Frist – hoher Zeitdruck! Keine begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung

12 12 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5. Entscheidungskriterien für ag Unternehmenssanierung rechtliche betriebswirtschaftliche

13 13 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien Gläubigerstruktur Unternehmensfortführung Kapitalaufbringung Gläubigerinteresse Finanzierungsbedarf für Sanierung

14 14 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien Gläubigerstruktur Anzahl der Gläubiger Größenstruktur: ABC-Analyse Nicht teilnehmende Gläubiger  Besicherte Gläubiger (Bewertung der Sicherheiten)  Kleingläubiger (siehe ABC-Analyse)  Mitarbeiter  Sozialversicherungsträger

15 15 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien ABC-Analyse

16 16 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien Gläubigerinteresse Besicherungssituation Interesse an Unternehmensfortführung Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung Anfechtungsproblematik

17 17 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien Finanzierungsbedarf für Sanierung Vorfinanzierung für Betriebsfortführung Ausgleichszahlungen (Quoten, Raten) Sanierungskosten

18 18 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien Kapitalaufbringung aus dem Unternehmensvermögen von Gesellschaftern von dritter Seite von Fremdkapitalgebern Innenfinanzierung aus Ertragskraft

19 19 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.1 Betriebswirtschaftliche Entscheidungskriterien Unternehmensfortführung Schließung/Auflösung Teilbetriebe oder Leistungsbereiche Auflösung von Verträgen Kosten Mitarbeiterabbau Kosten für diverse Sanierungsmaßnahmen Beziehung zu Kunden/Lieferanten Beziehung zu Mitarbeitern Imagewirkung

20 20 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 5.2 Rechtliche Entscheidungskriterien Anfechtung Einlagenrückgewährung Haftungen Sonstige Risiken

21 21 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 6. Voraussetzungen für außergerichtliche Sanierung Überschaubare Anzahl an großen (unbesicherten) Gläubigern Geringe Verbindlichkeiten ggü. nicht teilnehmenden Gläubigern Interesse der Gläubiger an Fortbetrieb (Rasch)verfügbare Liquidität Positive Erträge und Cash-Flows aus dem laufenden Betrieb Verläßliches Rechnungswesen (v.a. aktuelle und korrekte Buchhaltung mit vollständiger OP-Liste Kreditoren) Realisierbares Sanierungskonzept mit Angemessenheit des Sanierungsvorschlages und ausgewogenen Beiträge aller Beteiligten

22 22 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7. Überblick Restrukturierungsmaßnahmen Vermögens- orientiert (Aktiva) Kapital- orientiert (Passiva) Ertrags- orientiert Aufwands- orientiert Personalaufwand FinanzwirtschaftlicheRestrukturierung Ertragswirtschaftliche ErtragswirtschaftlicheRestrukturierung Strategische / OrganisatorischeRestrukturierung Anlagevermögen Eigenkapital BankenLieferantenSo. Gläubiger UmsatzerlöseSo. Erlöse Sachaufwand Abschreibungen Finanzierungs- aufwand Steuern Marketing Organisation/ Prozesse Mitarbeiter Rechnungswesen Lager/ VorräteForderungenSo. UV Organisationsoptimierung Strateg. Neupositionierung

23 23 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.1 Vermögensorientierte Maßnahmen Anlagevermögen  Verkauf bzw. Vermietung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen  Investitionsstop bzw. –reduktion  Miete bzw. Leasing anstelle von Kauf  Sale and lease back Umlaufvermögen  Lagerabbau u.a. durch: -Reduktion des lfd. Wareneinkaufes -Lagerhüterabverkauf -Kommissionswaren anstelle von eigenem Lager -Lager zu Lieferanten ausgliedern (Just-in-time-Lieferungen)  Forderungsreduktion vor allem durch: -Mahnwesen forcieren -Zahlungskonditionen und Einhaltung überwachen -Max. Kreditobergrenze einführen und überwachen -Debitorenmanagement optimieren -Factoring

24 24 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen  Eigenkapital  Fremdkapital  Mezzaninkapital (Hybridstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital): kann eigenkapital- oder fremdkapitalähnlich gestaltet sein

25 25 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Eigenkapital - vom Eigentümer - Herrschafts- und Vermögensrechte Fremdkapital - von Dritten - keine - Gewinnanspruch/ Anspruch auf Auseinandersetzungs- guthaben - keine - kein Insolvenzteilnahmeanspruch - unbefristet - Insolvenzteilnahmeanspruch - Befristet (Tilgungsplan)

26 26 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Eigenkapital  Kapitalerhöhung  Nachschüsse  Sanierungsdarlehen durch Gesellschafter  Atypische stille Gesellschaft Fremdkapital  Rückstehungserklärung  Forderungsverzicht, Zinsfreistellung, Sanierungszinssatz  Debt Equity swap  Sanierungskredit  Stundung  Ratenvereinbarung  Lieferantenkredit

27 27 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Mezzaninkapital:  stille Gesellschaft  partiarisches Darlehen  Genussrechte  Wandelschuldverschreibung  Gewinnschuldverschreibung

28 28 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Zuführung von (haftendem) Kapital in der Praxis sehr häufig mögliche Kapitalgeber  Alteigentümer -insb Familienbetriebe  Neue Kapitalgeber -Kunden, Lieferanten, bisherige Darlehensgeber (Interesse am Erhalt der Geschäftsbeziehungen) -Dritte: Mittelstandsfinanzierung, Mezzanin-Kapital, stille Gesellschaft

29 29 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Kapitalerhöhung: geeignetes Mittel zur Überwindung der Überschuldung und zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit  Einzelunternehmer, Personengesellschaften: -freiwillige Vereinbarung, -im Gesellschaftsvertrag festgelegte Beschlussform -Einlage  Kapitalgesellschaften: -gesetzliche Regelung -nominelle versus effektive Kapitalerhöhung Nominelle Kapitalerhöhung: Umwandlung von Rücklagen in Grund-/Stammkapital Effektive Kapitalerhöhung: Erhöhung durch Zuführung neuer Mittel

30 30 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen -Kapitalerhöhung: -Ordentliche Kapitalerhöhung Setzt die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter voraus Vorrecht/Bezugsrecht der Altgesellschafter Sofortige Vorauszahlung auf die künftige Einlagenschuld -Kombinierte Kapitalherabsetzung (in Verbindung mit der Kapitalerhöhung) Das Grundkapital wird unter den Mindestnennbetrag herabgesetzt, zugleich wird der Beschluss auf eine Erhöhung des Grundkapitals gefasst beide Beschlüsse müssen zusammen in das Firmenbuch eingetragen werden Sanierung notleidender Gesellschaften -Vereinfachte Kapitalherabsetzung Nur zulässig zum »Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste »Zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklage Sanierung durch Beseitigung der Unterbilanz

31 31 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Nachschüsse: Geldeinlagen der Gesellschafter, die für die Gesellschaft eine Vermögensmehrung in Form liquider Mittel darstellen, wobei die Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter unverändert bleiben 72 ff GmbH -Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen im Gesellschaftsvertrag, die auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt sind (Beschränkung obligatorisch, sonstige Unwirksamkeit!) -Zusätzlich: Beschluss der Gesellschafter, der sämtlichen Gesellschaftern die gleichmäßige Einzahlung nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen auferlegt Unbedingter Gleichheitsgrundsatz

32 32 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Nachschüsse:  Bilanziell: -Kapitalrücklage  Steuerrechtlich: -Einzahlung und Rückzahlung von Nachschüssen sind gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die das steuerrechtliche Ergebnis der Gesellschaft nicht berühren Nachschüsse sind kostengünstiger und rascher als Kapitalerhöhung, trotzdem werden sie in der Praxis nicht sehr häufig angewendet II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung

33 33 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Sanierungsdarlehen: Finanzierungsfreiheit: die zur (Fort-) Führung des Unternehmens benötigte Kapitalausstattung kann vom Gesellschafter zur Verfügung gestellt werden als  Eigenkapital: Stammeinlagen, Kapitalerhöhung, Nachschüsse  Fremdkapital:Gesellschafterdarlehen -Tilgungsmöglichkeit nach Beendigung der Krise -aber weitere Verschlechterung der Bilanzrelation Achtung: Finanzierungsverantwortung in der Unternehmenskrise => EKEG (vgl. Vorlesung E.)

34 34 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Stille Gesellschaft: ermöglicht eine Beteiligung mit begrenztem Kapitaleinsatz ohne unmittelbare Haftung- vgl §§ 178 bis 188 UGB der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen derart, dass er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage leistet  die Haftung des Stillen ist auf seine Einlage beschränkt  den Stillen trifft keine Nachschusspflicht

35 35 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Stille Gesellschaft: eine stille Gesellschaft hat stets schuldrechtlichen Charakter und gewährt nur ausdrücklich geregelte Mitgliedschaftsrechte (Kontroll-, Kündigungsrecht) die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft  nach außen hin tritt alleine der Geschäftsinhaber auf, die stille Gesellschaft tritt nach außen gar nicht in Erscheinung  wird nicht ins Firmenbuch eingetragen  hat keine Firma und ist auch nicht partei- und prozessfähig

36 36 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Stille Gesellschaft: der gesetzliche Rahmen ist hinsichtlich des Innenverhältnisses dispositiv- unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten:  typische stille Gesellschaft -Kreditverhältnis- Fremdkapital -Gewinnbeteiligungsanspruch des Stillen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden; am Verlust nimmt er nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil -Insolvenzteilnahmeanspruch (soweit die Einlage nicht durch Verluste aufgezehrt ist)  atypische stille Gesellschaft -Die Stellung des stillen Gesellschafters ist der des Kommanditisten ähnlich -Dispositiv: Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, Gewinn und Verlust -kein Insolvenzteilnahmeanspruch II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung

37 37 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Partiarisches Darlehen:  Darlehen gem. § 983 ff ABGB  Darlehensrückzahlung samt gewinnabhängiger Verzinsung  keine Mitwirkungsrechte und Verlustbeteiligung Wandel-, Gewinnschuldverschreibung (§ 174 AktG) Genussrechte:  Begründet nur schuldrechtliches Verhältnis  Keine Mitbestimmungsrechte  Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Beteiligung am Liquidationserlös

38 38 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Stundung: durch Stundung wird die Fälligkeit der Forderung nachträglich hinausgeschoben  bis zum neuen Termin kann die Leistung weder verlangt noch erbracht werden beachte aber reine Stundung: die Fälligkeit bleibt unverändert, der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung hinaus  der Schuldner bleibt im Verzug, sodass er weiterhin leisten kann und Verzugszinsen zahlen muss  im Zweifel ist reine Stundung anzunehmen! kann nur dazu dienen, eine vorübergehende Illiquidität zu überwinden- um zu neuen Mitteln zu gelangen, sind gleichzeitig andere zusätzliche Maßnahmen notwendig!

39 39 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Forderungsverzicht:  in der Praxis treten 2 Arten von Forderungsverzichten auf: -Verzicht auf Zinsen, ggf Überziehungszinsen -(teilweiser) Verzicht auf Kapital  Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung es wird vereinbart, dass bei Eintreten bestimmter Bedingungen die Forderung im gewissen Umfang wieder auflebt  Gläubigerbereitschaft zu Forderungsverzichten ist insb bei Kleingläubigern sehr gering  durch Forderungsverzichte entsteht Sanierungsgewinn, der zu hohen Steuerbelastungen führen kann (dazu später)

40 40 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Wandlung von Fremd- in Eigenkapital: debt to equity swap führt zur Verringerung des Verschuldensgrades und Verbesserung der Liquiditätslage durch den Wegfall von Zins- und Tilgungszahlungen  eine gute Sanierungsmöglichkeit  in der Praxis sehr häufig aus der Sicht der Bank:  Vorteil: Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, Mitwirkungs- und Kontrollrechte  Risiko: Forderung der Bank wird zur Sacheinlage, beachte: Werthaltigkeit der Kreditforderung und der Einlageforderung

41 41 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Gläubigerrücktritt: durch eine Rangrücktrittserklärung tritt ein Gläubiger gegenüber allen anderen Gläubigern im Rang zurück, seine Forderung wird im Rang nach Forderungen aller anderen Gläubigern beglichen  Erklärung, dass Gläubiger Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 (1) UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Forderung kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht  die Forderung des zurückgetretenen Gläubigers ist weiterhin als Fremdkapital mit einem „davon“ Vermerk (+Hinweis im Anhang) auszuweisen!  Hingegen ist die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus nicht anzusetzen, vgl § 67 Abs 3 IO (keine Zuführung von liquiden Mitteln, nur vorübergehende Beseitigung von rechnerischer Überschuldung)

42 42 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 7.2 Kapitalorientierte Maßnahmen Sanierungskredit: insb durch die Hausbank  Vertrauensverhältnis zwischen der Hausbank und dem sich in der Krise befindlichen Kunden grundsätzlich mit Auflagen verbunden  Sanierungskonzept: Vornahme von Umstrukturierungen in der Kostenstruktur und im Marketingkonzept  Engagement der Gesellschafter: Ausscheiden der alten Inhaberfamilie, Neuordnung der Eigentumsverhältnisse  Wechsel im Management Risiko Bank: Anfechtung als nachteiliges Rechtsgeschäft § 31 Abs 1 Z 2 und 3 IO, Achtung: EKEG (vgl. Vorlesung E.) in der Praxis: hohes Risiko, daher hohe Zinsen und meist schlechte Bedingungen

43 43 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 8. Sonstige Rechtliche Voraussetzungen Sanierung, die auf freiwilliger Änderung der Rechtsposition eines/mehrerer Gläubiger beruht  setzt daher die Zustimmung des/der betroffenen Gläubiger voraus!  auch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung  zulässig auch in der 60-Tagesfrist des § 69 (2) IO, wenn nicht von vornherein aussichtslos und diese ernsthaft und sorgfältig betrieben wird

44 44 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 8. Sonstige Rechtliche Voraussetzungen Vielheit voneinander unabhängiger Verträge zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern  oft unter der Bedingung, dass eine allseitige oder wenigstens weit reichende Zustimmung der Gläubiger erreicht wird  wirtschaftlich aufeinander abgestimmte Parallelverträge  für welche die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich ist, da die Mehrheit der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen kann -Einstimmigkeitsprinzip- siehe dazu gleich

45 45 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 8. Sonstige Rechtliche Voraussetzungen Rechtsnatur strittig, „Kind“ der Vertragsfreiheit, keine gesetzliche Regelung  hA: Vergleich §§ 1380 ff ABGB -die unter beidseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte -anstelle der strittigen oder zweifelhaften Verbindlichkeiten wird eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festgesetzt  aA (Harrer/Heidinger): (Teil-)Verzicht § 1444 ABGB, soweit die Forderungen nicht strittig oder zweifelhaft sind; Verzicht auf die die Ausgleichsquote übersteigende Restschuld

46 46 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 8. Sonstige Rechtliche Voraussetzungen Einstimmigkeitsprinzip  OGH, wesentlicher Teil der Lehre: alle Gläubiger, deren Forderungen nicht voll befriedigt werden, müssen dem Ausgleich zustimmen  im Regelfall wird der Gläubiger einen außergerichtlichen Ausgleich mit sämtlichen Gläubigern anstreben müssen, weil diese nur unter der Voraussetzung der Gleichbehandlung mit Forderungskürzungen einverstanden sein werden (ausgenommen strukturierter Ausgleich)

47 47 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 9. Außergerichtlicher Ausgleich - Ablauf Sanierungsteam:  Geschäftsführer Unternehmer  Mitarbeiter in Schlüsselpositionen Rechnungswesen  Steuerberater / Wirtschaftsprüfer  Unternehmensberater Spezialist mit Sanierungs- Know-how  Rechtsanwalt mit Insolvenzrecht und Sanierungserfahrung

48 48 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 9. Außergerichtlicher Ausgleich - Ablauf Fachliche Anforderungen (an externe Sanierungsberater) Persönliche Anforderungen (an das Sanierungsteam) Fundierte Kenntnisse Insolvenzrecht Professionelles Sanierungs- Know-how Kenntnisse des Kreditrisikomanagements von Banken Kenntnisse des Förderwesens Belastbarkeit Flexibilität Veränderungsbereitschaft Durchsetzungskraft

49 49 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 9. Außergerichtlicher Ausgleich – Ablauf Schreiben an betroffene Gläubiger (Darstellung der Verlustursachen, der Vermögens- und Ertragslage, Gegenüberstellung ag Ausgleich – Liquidation/Sanierungsplan, Vorschlag, angemessene Überlegungsfrist) Zustimmung Umsetzung (Exekutionseinstellungen nicht vergessen!) Nachbetreuung

50 50 II. Außergerichtliche Unternehmenssanierung 9. Außergerichtlicher Ausgleich – Ablauf Gläubigergleichbehandlung Nicht zustimmende Gläubiger Krisenmanagement der Banken Bürgschaften & Haftungen Gläubigerschutzverbände Kreditversicherungen Förderstellen

51 51 III. Übertragende Sanierung Unternehmen versus Unternehmensträger  Unternehmen: organisierte Wirtschaftseinheit, mittels derer der Unternehmer (=Unternehmensträger) am Markt auftritt -Gesamtsache iSd Sachenrechts -Gegenstand des Rechtsverkehrs -Keine Rechtspersönlichkeit  Unternehmensträger: Zuordnungssubjekt der Rechte und Pflichten des Unternehmens, juristische Person  share deal – asset deal

52 52 III. Übertragende Sanierung Loslösung des operativen Unternehmens, Unternehmensteils, Betriebs, Betriebsteils von seinem bisherigen Rechtsträger zwecks Fortführung durch einen anderen Rechtsträger (= Auffanggesellschaft) aber Achtung: Nachfolgehaftung  Bei der außergerichtlichen Sanierung kommen sämtliche Bestimmungen über die Nachfolgehaftung zur Anwendung

53 53 III. Übertragende Sanierung a) Haftung des Übernehmers nach § 1409 ABGB Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Vgl aber § 1409a ABGB: Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, der Insolvenz, des Ausgleichsverfahrens oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erwirbt, haftet nicht. Übernahme = Rechtsgeschäft unter Lebenden (Kauf, Schenkung, Einbringung; auch konkludent erfolgen; rein faktische Übernahme genügt nicht; Übernahme einer OHG durch Gesellschafter) Umgehung : sukzessive Vermögensübertragung an eine Person oder mehrere, wenn diese voneinander Kenntnis haben Vgl ähnlich § 15 SpaltG

54 III. Übertragende Sanierung Vermögen:  Aktivvermögen? (Abzug von Verbindlichkeiten, sofern diese pfandrechtlich gesichert sind)  im wesentlichen handelt es sich um das gesamte Vermögen -> nichts Erhebliches bleibt zurück  einzelne Gegenstände? (Aber: Erwerberhaftung nur, wenn Erwerber wusste oder nach besonderen Umständen wissen musste, dass es sich dabei um das ganze Vermögen handelt) -> er musste dies ohne Mühe in Erfahrung bringen können 54

55 III. Übertragende Sanierung Unternehmen:  Unternehmen wird als Ganzes übernommen, nicht nur einzelne Vermögenswerte -> d.h. wesentliche Teile müssen übertragen werden, die dessen Substanz und individuellen Charakter ausmachen (Umfang strittig!!) Zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Sachen: -> wirtschaftlicher Zusammenhang (Verbindlichkeiten zum Zweck des Betriebes, Verwaltung des Unternehmens) -> „alle Arten“ von Schulden, die im Zeitpunkt der Übergabe bestanden; auch für bedingte Verbindlichkeiten Haftungsbeschränkung:  mit Höhe des Wertes der übernommen Aktiva  Erwerber muss Gläubiger bis zur Ausschöpfung des Haftungsfonds in der zeitl. Reihenfolge der Geltendmachung der fälligen Forderungen befriedigen. 55

56 III. Übertragende Sanierung Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. → d.h. Käufer befriedigt mit Kaufpreis im Auftrag des Verkäufers dessen Gläubiger od. Verkäufer nimmt dies selbst vor (Gläubigergleichbehandlung bei Schulden?). Kennen und Kennenmüssen: Erwerber haftet nur für solche Schulden, die er bei Erlangen der Verfügungsgewalt kannte oder kennen musste. → Sorgfaltspflicht des Erwerbers bei Unternehmensübernahme besteht in Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Befragung des Veräußerers über Verbindlichkeitsstand und Prüfung dieser Unterlagen; Auskunft des Steuerberaters reicht nicht. Ausnahme: Erwerber einer Einzelsache, treffen keine besonderen Nachforschungspflichten, wenn ihm nicht bekannt war, dass diese Sache das gesamte Vermögen darstellt. → Ab dem Zeitpunkt des Titelgeschäfts schadet Kennen/Kennenmüssen nicht mehr. 56

57 III. Übertragende Sanierung Naher Angehöriger: Beweislast betreffend Kenntnis, Kennenmüssen. Geltendmachung durch Insolvenzverwalter od. einzelne Gläubiger in späteren Insolvenzverfahren des Verkäufers strittig 57

58 58 III. Übertragende Sanierung b) § 38 UGB Haftung des Erwerbers Unabhängig, ob Rechtsverhältnisse übernommen werden oder nicht, haftet Erwerber für Altverbindlichkeiten, wenn nicht einvernehmlich ausgeschlossen und Gläubiger darüber informiert

59 59 III. Übertragende Sanierung b) § 38 UGB Kein zwingendes Recht  Ausschluss möglich  Aber beachte § 1409 ABGB!!!  Haftungsausschluss bei Erwerb aus einem Exekutions- oder Insolvenzverfahren

60 60 III. Übertragende Sanierung c) Haftung des Erwerbers nach § 14 BAO Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber  a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;  b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung diese Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten ans Finanzamt nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Diese Bestimmungen gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse, im Weg des Sanierungsverfahrens mit EV oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.

61 61 III. Übertragende Sanierung d) Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 67 Abs 4 ASVG Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Die Haftung gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse, im Wege des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.

62 62 III. Übertragende Sanierung e) Haftung nach §§ 3 und 6 AVRAG Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.  gilt beim Kauf, Verpachtung, Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung, Spaltung, außergerichtlichen Ausgleich, Ausgleich Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nicht günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist.  gilt nur für nicht übergegangene Dienstverhältnisse

63 63 III. Übertragende Sanierung § 3 Abs 2 AVRAG: kein ex-lege Übergang der AV in der Insolvenz „Betriebsübergangs-RL“ (2001/23/EG): Ausnahmen vom Übergang der AV nur dann zulässig, wenn die Veräußerung des Unternehmens in einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers erfolgt (vgl auch EuGH Rsp dazu: Abels (Slg 1985/469), d´Urso (C-362/89), Spano (C472/93), Dethier Equipement (C-319/94), Europièces SA (C-399/96) OGH (7.2.2008, 9 ObA 161/07b, ZIK 2008/102): eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG dahingehend, dass er nur auf jene Insolvenzverfahren anzuwenden ist, in denen es tatsächlich zur Auflösung des Unternehmens kommt, ist auch europarechtlich nicht geboten.

64 64 III. Übertragende Sanierung Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für Betriebsübergänge in der Insolvenz  Keine Anwendung in dem Fall, in dem eine Betriebsübernahme zwar vor, aber in Hinblick auf die Insolvenzeröffnung stattfindet. (vgl 9 ObA 41/03z: kein Betriebsübergang in der Insolvenz, wenn AN in der Zeit zw Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung in Auffanggesellschaft übertreten)  Keine Anwendung im Fall einer Insolvenzabweisung mangels Kostendeckung (RIS-Justiz RS0109295)

65 65 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 1. Gläubigergleichbehandlung 1.1. Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes  Teil der Lehre: keine gesetzliche Pflicht, bei einem außergerichtlichen Ausgleich auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger Bedacht zu nehmen  hA: prinzipielle Geltung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung im außergerichtlichen Ausgleich

66 66 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 1.2. Gleichbehandlungsgrundsatz im Strafrecht  Beachte § 158 StGB -Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.  Tathandlung: Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung -Gültigkeit schon vor der formellen Eröffnung der Insolvenz -Bevorzugungen durch Dritte, welche nicht aus dem Schuldnervermögen stammen, werden vom Tatbestand des § 158 StGB nicht erfasst -Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Leistung der Begünstigung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist vom § 158 StGB ausdrücklich ausgeschlossen

67 67 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 1.3. Gleichbehandlungsgrundsatz im Zivilrecht § 879 ABGB: ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die gute Sitten verstößt, ist nichtig  Verstöße gegen Strafrechtsnormen sind Verstöße gegen gesetzliche Verbote iSd § 879 ABGB  Ein Vergleich, der in strafrechtswidriger Weise gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstößt, ist auch zivilrechtlich als nichtig zu qualifizieren

68 68 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 1.4. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz  der außergerichtliche Ausgleich ist bei Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung, welche im Wesentlichen dann vorliegt, wenn einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen aus dem Schuldnervermögen bevorzugt und die übrigen Gläubiger über diese Bevorzugung nicht entsprechend informiert werden, zivilrechtlich nichtig iSd § 879 ABGB  Folge: der außergerichtliche Ausgleich bedarf keiner Anfechtung, sämtliche Gläubiger sind berechtigt, ihre Forderungen in voller Höhe und ohne Rücksicht auf Sondervereinbarungen einzuklagen!

69 69 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 1.5. Gläubigergleichbehandlung: Lösungsansatz  unter der Voraussetzung, dass alle Beteiligten mit einbezogen werden, ist es zulässig, Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren  Abgehen von der Gläubigergleichbehandlung ist daher dann und nur dann zulässig, wenn jeder benachteiligte Gläubiger vor Vertragsabschluss über die Besserbehandlung anderer informiert wird  Vollständige Information der betroffenen Gläubiger über die Begünstigung eines oder mehrerer Gläubiger und deren Zustimmung ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu qualifizieren  Umfang der Offenlegung? -Nennung der Gläubigergruppen, Größenordnung der Forderungshöhe, Ausmaß und Art der Bevorzugung, Verlustursachen, Vermögen/Einkommen, Verbindlichkeiten

70 70 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 1.6. Gleichbehandlungsgrundsatz in der Praxis  es ist üblich, dass bestimmte Gläubigergruppen voll befriedigt werden: -Kleingläubiger -Dienstnehmer nach hA sind die Dienstnehmerforderungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar- „Drucktheorie“ Vorenthaltung des Entgelts bewirkt Austrittsrecht aus wichtigem Grund -Sozialversicherungsträger Erlass des BMS (1994): mangels gesetzlicher Grundlage ist es verwehrt, Sozialversicherungsbeiträge nachzusehen oder eine Beitragsschuld herabzusetzen

71 71 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 2. Anfechtung 2.1. Allgemeines im Falle eines an einen gescheiterten außergerichtlichen Ausgleich anschließenden Insolvenzverfahrens sind §§ 28 ff IO zu beachten!  § 28 IO: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (10 bzw 2 Jahre) und Vermögensverschleuderung (1 Jahr)  § 29 IO: Schenkungsanfechtung (2 Jahre)  § 30 IO: Anfechtung wegen Begünstigung (1 Jahr)  § 31 IO: Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit /nachteiliges Rechtsgeschäft(6 Monate)

72 72 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 2. Anfechtung 2.1. Allgemeines Ziel der Anfechtung:  Rückgängigmachung masseschmälender Rechtshandlungen zwischen der materiellen Insolvenz (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) und der formellen Insolvenz (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Geltendmachung durch den Masseverwalter mit Klage binnen 1 Jahr nach Insolvenzeröffnung Anfechtbar: Außergerichtliche Vereinbarung Abschlagszahlungen Vorgesehene Maßnahmen/Verwertung

73 73 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 2.2. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit  § 31 Abs 1 Z 2 IO: Anfechtbar sind die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. -umfasst 2 Fälle: Deckungsanfechtung und Anfechtung eines nachteiligen Rechtsgeschäftes (bei mittelbarer Nachteiligkeit muss Nachteil objektiv vorhersehbar sein) -Zeitrahmen: 6 Monate vor Insolvenzeröffnung -Unterbreitung des außergerichtlichen Vorschlags ist als ein Insolvenzindikator, „Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit“, zu sehen -Achtung: ein angenommener außergerichtlicher Ausgleich kann die Zahlungsunfähigkeit beseitigen! Vermögensverfall zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung muss bis zur Insolvenzeröffnung anhalten!

74 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 2.2. Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte  Unmittelbare oder mittelbare Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts  Kennen(müssen) der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw. des Eröffnungsantrags auf der Seite des Anfechtungsgegners  Objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit bei mittelbar nachteiligen Rechtsgeschäften (insb. dann der Fall, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war) Anforderungen an das Sanierungskonzept dürfen jedoch nicht überspannt werden (Keinesfalls muss ein Sanierungskonzept einer Fortbestehungsprognose entsprechen. Läge eine solche positive Fortbestehungsprognose vor, würde sich die Frage der Anfechtbarkeit mangels eingetretener materieller Insolvenz darüber hinaus gar nicht stellen) 74

75 75 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 2.3. Anfechtung wegen Begünstigung  § 30 Abs 1 Z 3 IO: Anfechtbar ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, wenn sie zugunsten anderer als nahen Angehörigen vorgenommen worden ist und diesen die Absicht des Schuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste. -Zeitrahmen: 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung -Kenntnis der Begünstigungsabsicht: das subjektive Element, welches darin besteht, dass dem anderen Teil die Absicht des späteren Schuldners, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste.

76 76 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 2.4. Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht § 28 Z 2 IO: Anfechtbar sind alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste -Zeitrahmen: 2 Jahre vor Insolvenzseröffnung -Solange der Schuldner einem Gläubiger einen Sondervorteil gewährt und auf Grund einer wenn auch objektiv unrichtigen Zukunftsprognose subjektiv noch hofft, den außergerichtlichen Ausgleich erfüllen zu können, handelt er in Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO -Kommt dazu noch das Wissen, dass das zahlungsunfähige und/oder überschuldete Unternehmen auch im Wege des außergerichtlichen Ausgleiches nicht mehr saniert werden kann, nimmt es der Schuldner bei der Einräumung eines Sondervorteils für einen Gläubiger somit in Kauf, dass die Übrigen jedenfalls einen Nachteil erleiden werden, ist Benachteiligungsabsicht iSd § 28 Z 2 IO anzunehmen. -Auf Seite des Anfechtungsgegners muss zumindest fahrlässige Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gegeben sein.

77 77 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 3. Zivilrechtliche Anfechtung 3.1. Anfechtung wegen Irrtum  aufgrund der Unterstellung unter die zivilrechtlichen Regelungen des Vergleiches keine Anfechtung des außergerichtlichen Ausgleichs wegen Irrtum über den streitigen Sachverhalt möglich  vgl § 1385 ABGB: Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft  Anfechtung wegen Irrtum über die unstrittige Vergleichsgrundlage kommt daher in Frage -zB Existenz des Anspruches, wenn der Vergleich nur die Höhe des Anspruches betrifft, oder die vom Schuldner erteilte Information über seine finanzielle Lage -Achtung: es müssen die Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt sein: der Irrtum wurde durch den anderen veranlasst oder musste diesem aus den Umständen offenbar auffallen oder noch rechtzeitig aufgeklärt sein.

78 78 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 3.2. Anfechtung wegen List und Drohung  vgl § 870 ABGB: wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden ist, ist ihn zu halten nicht verbunden. -ausreichend ist, wenn der Täuschende es ernsthaft für möglich hält, dass er die Gegenseite in die Irre geführt hat und sich damit abfindet (OGH in SZ 53/108) -zB ist die Anfechtung durch den Gläubiger aufgrund von unrichtigen Angaben im Vermögensverzeichnis, welche für die Zustimmung des Gläubigers zum außergerichtlichen Ausgleich ursächlich waren, möglich

79 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 4. Vereinbarung des „Wiederauflebens“ - In außergerichtlichen Ausgleichsvereinbarungen findet sich häufig die Bestimmung, dass Forderungen des Gläubigers zur Gänze „wieder aufleben“ (oder dass der Ausgleich „hinfällig“ wird), wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. -Fraglich ist, ob eine derartige Vereinbarung seit dem IRÄG 2010 unzulässig ist, weil sie als „Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ zu werten ist (§ 25b Abs 2 IO). 79

80 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 4. Vereinbarung des „Wiederauflebens“ - Für eine Unzulässigkeit spricht: Durch das „Wiederaufleben“ wird der außergerichtliche Ausgleich zur Gänze hinfällig, was der Vereinbarung einer „Vertragsauflösung“ bzw. eines „Rücktrittsrechts“ entsprechen könnte. - Gegen die Unzulässigkeit spricht: Zweck der Neuregelungen des IRÄG 2010 (insbesondere der §§ 25a und 25b IO) ist die Erleichterung der Sanierung von Unternehmen und die Sicherung des Fortbetriebes - nicht jedoch eine Erschwerung außergerichtlicher Ausgleiche. - Die Frage der Zulässigkeit des „Wiederauflebens“ von Forderungen in außergerichtlichen Ausgleichen ist bislang in der Judikatur noch nicht geklärt. 80

81 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 5. Vertragsauflösung nach § 21 IO Ist ein Vertrag (z.B. Unternehmenskaufvertrag) bei Insolvenzeröffnung noch nicht abgewickelt, d.h. zur Zeit der Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter in den Vertrag eintreten oder vom Vertrag zurücktreten. Sollte sich der Schuldner (als Unternehmensverkäufer) mit seiner Leistung (die nicht in Geld besteht) im Verzug befinden, müsste der Insolvenzverwalter diesbezüglich binnen 5 Tagen eine Erklärung abgeben. 81

82 82 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 6. Haftungen für Geschäftsführung in der Krise Siehe Vorlesung C

83 83 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 7. Einlagenrückgewähr 7.1. Allgemeines  § 82 GmbHG: Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist.  § 52 AktG: Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§§ 65, 66).

84 84 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 7. Einlagenrückgewähr (vgl. Vorlesung D.) 7.2. Folgen  § 83 GmbHG: Gesellschafter, zu deren Gunsten dennoch solche Zahlungen von der Gesellschaft geleistet worden sind, sind der Gesellschaft zum Rückersatze verpflichtet. Ausnahme: Bezug in gutem Glauben als Gewinnanteil  Ist die Erstattung weder von dem Empfänger noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften, insoweit durch die Zahlung das Stammkapital vermindert ist, für den Abgang am Stammkapital die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen. -Erstattungspflichtige Gesellschafter und die Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner! -Die Haftung der Geschäftsführer ist vom Gesetz vorausgesetzt! -Anspruch steht aber lediglich der Gesellschaft zu!  § 56 AktG: Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.

85 85 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 7.3. Anwendungsfälle in der Praxis: -die Tochtergesellschaft finanziert den außergerichtlichen Ausgleich der Muttergesellschaft -die Tochtergesellschaft verzichtet auf die Forderung gegen die Muttergesellschaft -Die Tochtergesellschaft verbürgt sich für die Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft -gilt auch im Verhältnis zu Schwestergesellschaften  Folge: der geleistete Betrag stellt die Rückgewähr von Einlagen dar und kann zurückgefordert werden!  Beachte: die Ansprüche verjähren grundsätzlich in fünf Jahren seit dem Empfang der Zahlung; wenn der Empfänger die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte, hingegen in 30 Jahren!  Siehe weiterführend: Anhang zu Vorlesung C

86 86 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 8. Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen 8.1. Sanierungsgewinne bei außergerichtlichem Ausgleich vgl § 23a Abs 1 KStG und § 36 Abs 1 EStG Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind! Volle Besteuerung!

87 87 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 8.2. Sanierungsgewinne bei Abschluss eines Sanierungsplans:  Vgl § 23a Abs 2 KStG und § 36 Abs 2 EStG  Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote). 3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

88 88 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 8.2. Sanierungsgewinne bei Abschluss eines Sanierungsplans : Voraussetzungen für das Unterbleiben der Steuerfestsetzung:  Unternehmensfortführung nach einem Sanierungsplan  Sanierungsbedürftigkeit: liegt vor, wenn der Betrieb ohne Schulderlass nicht in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen und daher vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (bei drohender Überschuldung oder Illiquidität).  Sanierungsabsicht: besteht darin, die wirtschaftliche Gesundung herbeizuführen und ist im Rahmen eines allgemeinen Forderungsverzichts oder Sanierungsverfahrens zu vermuten.  Sanierungsmöglichkeit: Kennzeichen dafür ist die Möglichkeit, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragfähig zu machen. Kriterien sind die zukünftigen Betriebsergebnisse, die Entwicklung des Kapitalkontos, der Grad der Überschuldung und die Höhe der stillen Reserven.

89 89 IV. Gefahren und Risiken der außergerichtlichen Unternehmenssanierung 8.2. Sanierungsgewinne bei Abschluss eines Sanierungsplans : § 36 Abs 2 EStG kommt auch zur Anwendung, wenn es zur Unternehmensschließung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens (Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung) kommt.


Herunterladen ppt "1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht G. Rechtliche Probleme bei der außergerichtlichen Unternehmenssanierung WS 2016/2017 Dr. Ulla Reisch."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen