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Corporate Governance bei börsennotierten Aktiengesellschaften WS 2016 RA MMag. Dr. Stefan Fida, LL.M. (LSE)

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Präsentation zum Thema: "Corporate Governance bei börsennotierten Aktiengesellschaften WS 2016 RA MMag. Dr. Stefan Fida, LL.M. (LSE)"—  Präsentation transkript:

1 Corporate Governance bei börsennotierten Aktiengesellschaften WS 2016 RA MMag. Dr. Stefan Fida, LL.M. (LSE)

2 Lehrveranstaltungsinhalte im Überblick 1.Einheit am 15.10.2016, 9:00 bis 13:30 Uhr – SEM 31: Einführung Corporate Governance; Hauptversammlung 2. Einheit am 22.10.2016, 9:00 bis 13:30 Uhr – SEM 31: Rechte der Aktionäre; Aufsichtsrat I 3. Einheit am 29.10.2016, 9:00 bis 13:30 Uhr – SEM 31: Zwischenklausur; Aufsichtsrat II 4. Einheit am 05.11.2016, 9:00 bis 13:30 Uhr – SEM 31: Vorstand 5. Einheit am 12.11.2016, 9:00 bis 13:30 Uhr: – SEM 31: Abschlussprüfer sowie Rechnungslegung, Publizität und Abschlussprüfung; Anlassbezogene Publizitätspflichten am Kapitalmarkt 6.Einheit am 19.11.2016, 9:00 bis 10:30 Uhr: – SEM 31: Abschlussklausur: Zusätzlicher LV-Termin - 2 -

3 Überblick über die 1. Einheit  I. Corporate Governance  II. Kurze Wiederholung: Die AG und ihre Organe  III. Österreichischer Corporate Governance Kodex  IV. Hauptversammlung - 3 -

4 I. Corporate Governance  Was bedeutet Corporate Governance?  Definition von Corporate Governance (Quelle: Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht 2 (2015) § 25 Rz 1): “Corporate Governance bildet das Verhältnis von Verwaltung und Risikokapitalgebern und sonstigen Interessenträgern im Unternehmen ab. Sie beschäftigt sich mit der Verantwortung der Leitung und Kontrolle im Unternehmen. Corporate Governance kann als Summe der “institutionellen Arrangements” (= Regeln unterschiedlicher Qualität) beschrieben werden, die darauf zielen, die Interessengegensätze zwischen den Kapitalgebern und den verwaltenden Organmitgliedern in Ausgleich zu bringen.”  Welchen Zweck sollen Corporate Governance-Regeln erfüllen?  Durch Corporate Governance soll ein optimaler Rahmen für effiziente unternehmerische Entscheidungen hergestellt werden (Quelle: Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht 2 (2015) § 25 Rz 1). - 4 -

5 II. Die AG - Grundlagen  Begriff der börsennotierten AG  Trennung von Unternehmer- und Kapitalgeberfunktion  Gesetzliche Grundlagen  Aktie  Verbriefung von Aktien  Übertragung von Aktien  Nachweis der Aktionärseigenschaft  Aktiengattungen Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien Sonstige - 5 -

6 II. Die AG – 2 Arten von börsennotierten AG  Börsennotierte AG mit kontrollierendem Aktionär:  Beispiele: Telekom (ÖIAG/America Movil > 55%), RBI (RZB > 60%), OMV (ÖIAG/IPIC > 55%), Lenzing (B&C > 65%), Verbund (Republik Ö > 50%), VIG (Wr. Städtische Versicherungsverein > 70%)  Typische Interessenkonflikte Principal Agent-Conflict Mehrheits- vs. Minderheitsaktionäre (Ausmaß dieses Interessenkonflikts hängt oft davon ab, ob Mehrheitsaktionär strategischer Investor oder Finanzinvestor ist)  Börsennotierte AG ohne kontrollierendem Aktionär:  Beispiele: Wienerberger (Black Creek Investment > 5%), Immofinanz (JPMorgan > 5%)  Typischer Interessenkonflikt Principal Agent-Conflict - 6 -

7 II. Die AG - Organisation  Grundsatz der Gewaltentrennung  Kompetenzverteilung ist weitgehend zwingend Abschlussprüfer Hauptversammlung Aufsichtsrat Vorstand - 7 -

8 II. Die AG – Hauptversammlung  Gemeinschaftliche Willensbildung der Aktionäre  Zentraler Ort zur Ausübung der Aktionärsrechte  Grundsätzliches Mehrheitserfordernis für HV-Beschlüsse: einfache Mehrheit  Grundregel: one share – one vote  Zentrale Kompetenzen: > Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers > Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern > Beschlussfassung über Gewinnverteilung > Entlastung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats - 8 -

9 II. Die AG - Aufsichtsrat  Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter  Mindestgröße: 3 Kapitalvertreter (übliche Größe: 6-8 Kapitalvertreter)  Wahl der Kapitalvertreter durch die HV  Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch die Arbeitnehmervertretung  Organisation des AR > Ausschüsse (insbesondere Prüfungsausschuss) > Rolle des AR-Vorsitzenden  Grundsätzliches Mehrheitserfordernis für AR-Beschlüsse: einfache Mehrheit  Zentrale Aufgaben: > Personalhoheit über den Vorstand > Überwachung der Geschäftsführung > Strategische Beratung und Begleitung des Vorstands > Feststellung des Jahresabschlusses - 9 -

10 II. Die AG - Vorstand  Wahl durch AR  Organisation des Vorstands > Gesamtverantwortung > Möglichkeit einer Ressortverteilung (z.B. CEO, CFO, COO) > Möglichkeit der Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden  Grundsätzliches Mehrheitserfordernis: einfache Mehrheit  Zentrale Aufgaben: > Führung der Geschäfte der AG > Vertretung der AG nach außen > Aufstellung des Jahresabschlusses - 10 -

11 II. Die AG - Abschlussprüfer  Wahl durch die HV  Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaft  Zentrale Aufgaben: > Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses auf Beachtung von Gesetz/Satzung > Prüfung des Lageberichts/Konzernlageberichts darauf, ob er im Einklang mit dem Jahresabschluss/Konzernabschluss steht und nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens/Konzerns erweckt > Prüfung der Aufstellung des Corporate-Governance-Berichts > Prüfungsbericht und Redepflicht > Bestätigungsvermerk - 11 -

12 II. Die AG - Konzern  Konzernbegriff des AktG  Kein gesetzlich durchgeregeltes Konzernrecht in Österreich  Börsennotierte AG sind häufig in Konzernen > Börsennotierte AG als Konzernmutter vs. als Konzerntochter  Organe einer AG sind auch im Konzern nur der jeweils eigenen AG verantwortlich  Auch im Konzern kein Weisungsrecht der Muttergesellschaft  Schutz der Minderheitsgesellschafter im Konzern > ÜbG > AktG - 12 -

13 II. Die AG – Beispiel eines Konzerns B-AG (= strategischer Investor) A-AG Streubesitzaktionäre > 60% - 13 -

14 III. ÖCGK- Einführung  Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens  International übliche Standards für gute Unternehmensführung  Adressaten: börsennotierte AG  Geltung: > durch freiwillige Selbstverpflichtung > Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Prime Market der Wiener Börse - 14 -

15 III. ÖCGK – Arten von Regeln Arten von ÖCGK-Regeln:  L-Regeln („Law“)  Verpflichtende Einhaltung  C-Regeln („Comply or Explain“)  Keine verpflichtende Einhaltung, aber Abweichen muss begründet werden  R-Regeln („Recommendations“)  Empfehlungen, deren Nichteinhaltung nicht begründet werden muss - 15 -

16 III. ÖCGK – Corporate Governance-Bericht (§ 243b UGB)  Börsennotierte AG müssen CG-Bericht aufstellen  Mindestinhalt  Nennung eines in Ö allgemein anerkannten Kodex  Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist  Falls ÖCGK nicht eingehalten wird, Angabe einer Begründung hierfür  Falls ÖCGK eingehalten wird: Angabe, welche C-Regeln nicht eingehalten werden und Begründung  Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand, AR und AR-Ausschüssen  Maßnahmen, die zur Förderung von Frauen im Vorstand, im AR und in leitenden Stellungen der AG gesetzt wurden  Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder und Grundsätze der Vergütungspolitik - 16 -

17 IV. Die Hauptversammlung  Hauptversammlung dient der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft (§ 102 AktG) > Ort im Inland, den die Satzung bestimmt (mangels Regelung in der Satzung: Sitz der Gesellschaft oder Sitz der inländischen Börse, an der die Aktien notiert sind) > Wichtigster Ort für die Ausübung der Aktionärsrechte > Entscheidung in Angelegenheiten, die ihr Gesetz oder Satzung ausdrücklich zuweisen (§ 103 Abs 1 AktG) + in sogenannten „Holzmüller“-Fällen > keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Organen - 17 -

18 IV. Die Hauptversammlung – Ordentliche HV I » jedes Jahr in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres » Tagesordnung: > Vorlage von (Konzern-)Jahresabschluss und (Konzern-)Lagebericht und Gewinnverteilungsvorschlag des Vorstands (allenfalls Feststellung des JA, falls AR diesen nicht festgestellt hat), Corporate Governance-Bericht, AR- Bericht zu Jahresabschluss und Gewinnverteilungsvorschlag des Vorstands > Beschlussfassung über Gewinnverwendung (falls JA einen Bilanzgewinn ausweist – Dividendenpolitik obliegt daher in der Regel Vorstand und Aufsichtsrat) > Beschlussfassung über Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des AR (Vertrauenskundgebung) > Wahl des Abschlussprüfers - 18 -

19 IV. Die Hauptversammlung – Ordentliche HV II » Teilnahme des Abschlussprüfers » Generaldebatte über verpflichtende Tagesordnungspunkte » Getrennte Beschlussfassungen » Einberufungsfrist: 28. Tag vor der Hauptversammlung (§ 107 Abs 1 AktG) » Frist für Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung: Zugang spätestens am 21. Tag vor der HV (§ 109 Abs 2 AktG) - 19 -

20 IV. Die Hauptversammlung – außerordentliche HV » jede andere Hauptversammlung » zwingend einzuberufen bei Verlust des halben Grundkapitals (§ 83 AktG) » Einberufungsfrist: 21. Tag vor der Hauptversammlung (§ 107 Abs 1 AktG) » Veröffentlichung der Einberufung » Frist für Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung: Zugang spätestens am 19. Tag vor der HV (§ 109 Abs 2 AktG) - 20 -

21 IV. Die Hauptversammlung – Berechtigte zur Einberufung  Vorstand (§ 105 Abs 1 AktG):  Vorstandsbeschluss ist erforderlich  Mehrgliedriger Vorstand: die Einberufung durch ein einzelnes vertretungsbefugtes Mitglied genügt nicht  Aufsichtsrat: wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert (§ 95 Abs 4 AktG)  durch weitere Personen → wenn es die Satzung vorsieht (§ 105 Abs 1 AktG)  durch Minderheit von 5% (§ 105 Abs 3 AktG)  Einberufung durch einen Nichtberechtigten → Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse (§ 199 Abs 1 Z 1 AktG) - 21 -

22 IV. Die Hauptversammlung – Einberufungsverfahren (§107 AktG)  Veröffentlichung der Einberufung in den Bekanntmachungsblättern  APA, Reuters, etc bei börsennotierten AG  Wesentlicher Inhalt (siehe § 106 AktG): Firma der AG, Zeit und Ort Tagesordnung Nachweisstichtag und Voraussetzungen für Teilnahme an der HV  Veröffentlichung auf der Internetseite von börsennotierten AG ab dem 21. Tag vor der HV:  Einberufung  Unterlagen: Beschlussvorschläge, Jahresabschluss und Lagebericht, Corporate Governance-Bericht, Konzernabschluss mit Konzernlagebericht, Vorschlag für die Gewinnverwendung, Bericht des Aufsichtsrates  Formular für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht - 22 -

23 IV. Die Hauptversammlung – Tagesordnung  Zweck und Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) der Hauptversammlung sind bekanntzumachen  auf Antrag einer Aktionärsminderheit von 5% sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen (§ 109 Abs 1 AktG)  Antragsteller müssen seit mindestens 3 Monaten Aktionäre sein  Beschlussvorschlag samt Begründung muss dem Verlangen beiliegen  Veröffentlichung der ergänzten Tagesordnung samt Beschlussvorschlag/Begründung durch AG - 23 -

24 IV. Die Hauptversammlung – Beschlussvorschläge von Aktionären  1% der Aktionäre können vor HV zu jedem Tagesordnungspunkt Beschlussvorschläge übermitteln und Veröffentlichung verlangen  Veröffentlichung erfolgt im Internet gemeinsam mit Begründung und einer allfälligen Stellungnahme von Vorstand/Aufsichtsrat  Beschlussvorschlag muss AG spätestens am 7. Werktag vor HV zugehen  Veröffentlichung spätestens am 2. Werktag nach Zugang  Gründe für Verweigerung der Veröffentlichung von Beschlussvorschlägen (§ 110 Abs 4 AktG) - 24 -

25 IV. Die ordentliche Hauptversammlung – Zeittafel Quelle: www.oekb.at - 25 -

26 IV. Die Hauptversammlung – Teilnahmerecht  alle Aktionäre, unabhängig von einem Stimmrecht  Namensaktie: Eintragung im Aktienbuch  depotverwahrte Inhaberaktie: Depotbestätigung (muss AG spätestens am 3. Werktag vor der HV zugehen)  “record date”: maßgeblich für Teilnahme- und Stimmrecht ist die Aktionärseigenschaft am Ende des 10. Tags vor der HV  Vorstand und Aufsichtsrat sind zur Teilnahme verpflichtet  Abschlussprüfer ist bei ordentlicher HV beizuziehen - 26 -

27 IV. Die Hauptversammlung - Vertretung  jeder teilnahmeberechtigte Aktionär darf eine Person zum Vertreter bestellen (§ 113 AktG)  AG selbst oder Mitglied von Vorstand oder AR dürfen als Stellvertreter das Stimmrecht nur ausüben, wenn es eine ausdrückliche Weisung des vertretenen Aktionärs gibt  Formerfordernis für die Vollmacht: Textform (§ 114 iVm § 13 Abs 2 AktG)  bei Vertretung durch Depotbank: es genügt die Erklärung der Bank, bevollmächtigt zu sein (§ 114 Abs 1 AktG)  AG muss für die Übermittlung der Vollmacht einen elektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen (§ 114 Abs 2 AktG)  Vollmacht muss der AG übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden - 27 -

28 IV. Die Hauptversammlung – Beschlussfassung I  Beschlussfassung setzt Beschlussantrag voraus  Beschlussanträge können auch noch in der HV gestellt werden (Ausnahme: AR-Wahlen)  Recht einer 1%-igen Minderheit einer börsennotierten AG auf Veröffentlichung ihrer Beschlussvorschläge zu einem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der AG (§ 110 Abs 1 AktG)  Beschlussanträge müssen durch Tagesordnung gedeckt sein (§ 119 AktG)  Tagesordnungspunkte “Entlastung” und “Vorlage der Rechnungslegungsunterlagen” deckt Antrag auf Sonderprüfung über Vorgänge der jeweiligen Rechnungslegungsperiode  Tagesordnungspunkt “Entlastung” deckt Misstrauensvotum gegen den Vorstand, nicht aber Beschlussfassung über Abberufung von AR- Mitgliedern - 28 -

29 IV. Die Hauptversammlung – Beschlussfassung II  Stimmrecht  Stimmrecht: jede Aktie, mit Ausnahme von stimmrechtslosen Vorzugsaktien; beginnt grs mit der vollen Einlageleistung (§ 123 Abs 1 AktG)  Unzulässigkeit von Mehrstimmrechtsaktien  Satzung kann Stimmrecht beschränken: Höchststimmrecht (§ 12 Abs 2 AktG)  Stimmverbote gemäß § 125 AktG: Beschlussfassung über Entlastung eines Aktionärs Beschlussfassung über Befreiung von einer Verpflichtung eines Aktionärs Beschlussfassung, ob gegen einen Aktionär ein Anspruch geltend gemacht werden soll Stimmverbote gelten auch dann, wenn Aktionär eine Gesellschaft ist, auf die der Betroffene einen beherrschenden Einfluss hat  Sonstige gesetzliche Stimmverbote  Satzung/Übernahmekommission/FMA: können Ruhen von Stimmrechten anordnen - 29 -

30 IV. Die Hauptversammlung – Beschlussfassung III  Beschlussmehrheiten  grs einfache Mehrheit ausreichend (§ 121 Abs 2 AktG)  Ausnahmen z.B.  Satzungsänderungen  Regelung in der Satzung  Satzungsänderungen  Umgründungen  Squeeze-Out  Abstimmungsergebnis  Verkündung durch den Vorsitzenden der HV  Feststellung des Inhalts des gefassten Beschlusses  Veröffentlichung im Internet spätestens am 2. Werktag nach HV - 30 -

31 IV. Die Hauptversammlung  Vorsitz in der HV (§ 116 AktG):  AR-Vorsitzende führt den Vorsitz  dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der HV  nach jeder Abstimmung verkündet er: Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben werden, deren Anteil am Grundkapital, Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, Zahl der für einen Beschlussantrag oder für jeden Wahlkandidaten abgegebenen Stimmen sowie der Gegenstimmen  stellt das Beschlussergebnis fest (§ 128 Abs 1 AktG)  Unzutreffende Ergebnissfeststellung → Bekämpfung mittels Anfechtungsklage  Niederschrift der HV (§ 120 AktG):  von einem Notar aufgenommen  jeder Beschluss bedarf der Beurkundung durch die Niederschrift  nach der HV hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen - 31 -

32 IV. Die Hauptversammlung  Gegenstand der Beschlussfassung der HV:  Wahl von AR (§ 87 Abs 1 AktG) und Abschlussprüfer (§ 270 Abs 1 UGB)  Abberufung des AR (§ 87 AktG)  Gewinnverteilung (§ 104 Abs 1 AktG)  Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des AR (§ 104 Abs 2 Z 3 AktG)  Fragen der Geschäftsführung, wenn der Vorstand die Frage der HV vorgelegt hat (inkl. Holzmüller-Fälle)  Feststellung des JA, falls vom AR oder Vorstand übertragen (§ 104 Abs 3 AktG)  Satzungsänderungen  Gesellschafterausschluss  Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung - 32 -

33 IV. Die Hauptversammlung – fehlerhafte Beschlüsse I  AktG unterscheidet zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen  Nichtigkeitsklage  Nichtigkeitsgründe (taxative Aufzählung in § 199 Abs 1 AktG): Verletzung bestimmter Einberufungsvorschriften Unterbleiben der ordnungsgemäßen Beurkundung Unvereinbarkeit mit Wesen der AG/Verletzung von Vorschriften die ausschließlich bzw. überwiegend im öffentlichen Interesse sind oder dem Gläubigerschutz dienen Verstoß gegen die guten Sitten  Heilung von Nichtigkeitsgründen (§ 200 Abs 2 AktG)  Aktivlegitimation für Nichtigkeitsklage  Urteil: erweiterte Rechtskraftwirkung (§ 201 Abs 1 AktG)  Aktivlegitimation für Feststellungsklage: jeder, der ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit hat (keine erweiterte Rechtskraftwirkung) - 33 -

34 IV. Die Hauptversammlung – fehlerhafte Beschlüsse II  Anfechtungsklage:  Anfechtungsgründe: alle nicht zur Nichtigkeit führenden Verletzungen der Satzung oder des Gesetzes (§ 195 AktG)  Kausalitätstheorie: kein Anfechtungsgrund, wenn die Verletzung ohne Einfluss auf den HV-Beschluss war  Relevanztheorie: Anfechtungsgrund liegt vor, wenn relevante Aktionärsrechte beeinträchtigt wurden  Beschlüsse sind zunächst gültig und werden erst rückwirkend durch Gestaltungsurteil für ungültig erklärt - 34 -

35 IV. Die Hauptversammlung – fehlerhafte Beschlüsse  Aktivlegitimation für Anfechtungsklage (§ 196 AktG):  jeder zur HV erschienene Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch erhoben hat oder dem die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, rechtswidrig vorenthalten wurde  jeder nicht erschienene Aktionär, der zu Unrecht zur HV nicht zugelassen wurde  jeder Aktionär im Fall der Verfolgung von Sondervorteilen (§ 195 Abs 2 AktG)  Vorstand  jedes Mitglied von Vorstand oder AR, wenn sie sich durch die Ausführung eines Beschlusses ersatzpflichtig machen würden  Sonderregel bei Anfechtung eines Beschlusses über Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen, Rückstellungen → Minderheit von zumindest 5%  AG hat Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Verfolgung unlauterer Ziele  Frist für Klagseinbringung: 1 Monat ab Beschlussfassung (§ 197 Abs 2 AktG) - 35 -

36 1. Fallbeispiel  Sind die Beschlüsse, wonach den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 die Entlastung erteilt wird, anfechtbar? - 36 -

37 2. Fallbeispiel  1. Hätten Vorstand und AR der A-AG der Hauptversammlung die Ausschüttung des gesamten Bilanzgewinns vorschlagen müssen?  2. Wie hätten sich Vorstand und AR der A-AG richtig verhalten sollen, wenn sie nur EUR 500.000 ausschütten wollten? - 37 -

38 3. Fallbeispiel  Kann E die Beschlüsse über die Ablehnung des Sonderprüfers und über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden B und des Aufsichtsratsmitgliedes C erfolgreich anfechten? - 38 -


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