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Veröffentlicht von:Elly Kaufer Geändert vor über 7 Jahren
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Die Problematik von Organspenden am Beispiel der Nierenspende Heike Koch – 6. Juli 2013 – Bad Berka
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Zahl der Organspender geht dramatisch zurück Die Wartelisten-Skandale an Transplantationszentren wirken nach: Gerade einmal 230 Menschen waren im ersten Quartal des Jahres 2013 bereit, nach ihrem Tod Organe zur Verfügung zu stellen.
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Postmortale Organspender und postmortal gespendete Organe in Deutschland Stand 30.01.2013 Januar bis Dezember
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3522 2586
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3522 2586 1820 766
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Quelle: Eurotransplant
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Organvermittlungsstelle Eurotransplant Registrierung aller Empfänger 7 Länder / 72 TX – Zentren Erfassung aller Organspender ca. 1600 Entnahmekliniken Organvermittlung nach medizinischen und ethischen Gesichtspunkten Enge Zusammenarbeit in Deutschland mit der Koodinierungsstelle Deutsche Stiftung Organtransplantation
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Allokation nach Vergabekriterien Ziel Objektivität + Chancengleichheit aller Empfänger Richtlinie für die Wartelistenführung / Organverteilung § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn.2 + 5 TPG der BÄK Allokation erfolgt anhand eines Punktesystems
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Kriterien für die Allokation von Nieren Blutgruppe Antikörpertestung HLA –A, -B, -DR Kinder Dringlichkeit High urgent ( HU ) nur in Ausnahmefällen keine weiter Shuntmöglichkeit / PD Dialysemöglichkeit Suizidalität, psychatrisches Gutachten ! HU – Audit schriftl. Antrag Tx-Zentrum an ET Beurteilung von 2 Mitgliedern des ET Kommision Statuswechsel auf HU nur durch ET möglich
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Vergabekriterien Sonderprogramm für hoch immunisierte Patienten ( „ AM-Programm“) Spender/ Empfänger ≥ 65 Jahre ( Seniorprogramm ) - Vermittlung zuerst regional - Ziel: möglichst kurze Ischämiezeit
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Sicherheit in der Transplantationsmedizin Kontrolle + Transparenz erhöhen 6 - Augen-Prinzip Vertreter der operative / konservative Disziplin Ärztlichen Leitung
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Interdisziplinäre Transplantationskonferenz Entscheidung + Verantwortung über Aufnahme, Führung oder Abmeldung eines Patienten in / von Patienten der Warteliste trifft die TK des Tx – Zentrums. § 16 Abs.1 S.1 Nrn.2 + 5 TPG Protokoll bei jeder Konferenz ! Zusammensetzung TX Chirurg / Urologe Nephrologe Vertreter des ärztl. Direktors und ggf. anderer med. Disziplinen ( Anästhesist, Neurologe, Radiologe) sowie Vertreter der Pflege
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Novellierung TPG 2012 Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle
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Novellierung TPG 2012 -Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
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Novellierung TPG 2012 -Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
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Novellierung TPG 2012 -Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
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Novellierung TPG 2012 -Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
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Novellierung TPG 2012 -Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle -Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) -Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle -Entscheidungslösung -Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“
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Entnahmekrankenhäuser § 108 SGB V Pflicht zur Hirntoddiagnostik geschultes Personal Einhaltung der Verfahrensanweisungen der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1a TPG mindestens ein Tx-Beauftragter Behörde benennt gegenüber Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser (müssen über Standards verfügen) Zugelassene Krankenhäuser nach Landesrecht / Plankrankenhäuser / Versorgungsvertrag
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Transplantationsbeauftragte § 9b verantwortlich für Erkennung + Meldepflicht pot. Organspender § 9a Abs. 2 Nr.1 angemessene Angehörigenbegleitung § 3 + § 4 Handlungsabläufe erstellen + optimieren regelmäßige interne Informationenweitergabe über Bedeutung und Prozesse einer Organspende Voraussetzung fachlich qualifiziert weisungsfrei + unabhängig, nur der ärztl. Leitung unterstellt angemessene zeitliche Freistellung Regelung über das Landesrecht
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Der Weg ist das Ziel … Vertrauen wiedergewinnen !!! neuer Vorstand Thomas Biet, MBA Dr. jur. Rainer Hess Bundesfachbeirat Stiftungsrat neu aufgestellt fordern Transplantregister
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Gemeinschaftsaufgabe OrganspendeVermittlungÜbertragung TRANSPLANTATIONSMEDIZIN
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Organspende - Bereitschaft fördern Aufforderung diese zu Lebzeiten zu treffen Entscheidungslösung Aufklärung durch BZgA + Krankenkassen DSO – Infotelefon 0800 - 9040400
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Öffentlichkeitsarbeit Quelle: Meininger Tageblatt 31.5.2013
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DANKE !!! für Ihr Engagement !!!
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Novellierung TPG 2012 Entscheidungslösung Benennung von „Entnahmekrankenhäusern“ Grundsätzliche Organ- und Spendercharakterisierung zur Transplantationseingnung durch die Koordinierungsstelle Absicherung für Lebendspender (Anspruch auf Behandlung nach Spende, Entgeldfortzahlung, medizinische Rehabilitation) Erweiterte Kompetenzen der Überwachungsgremien der Koordinierungs – und der Vermittlungsstelle
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Der Transplantationsbeauftragte (TXB) Einzelheiten sollen im Landesrecht geregelt werden. Der TXB ist Verbindungsglied des Krankenhauses zu Tx-Zentrum und Koordinierungsstelle. Er unterstützt den gesamten Prozess der Organspende. hinreichende fachliche Qualifikation
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Der TXB in der Regel intensivmedizinisch tätige Ärztinnen/Ärzte, im Einzelfall pflegerisches Personal Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit Unterstützung, um potenzielle Organspender im Klinikalltag besser zu erkennen Finanzierung und damit Gesamtzahl des Personals ist höchst strittig.
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Entnahmekrankenhäuser § 108 SGB V Pflicht zur Hirntoddiagnostik geschultes Personal Einhaltung der Verfahrensanweisungen der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1a TPG mindestens ein Tx-Beauftragter Behörde benennt gegenüber Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser (müssen über Standards verfügen) Länder können in Landesgesetzen eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht bei der Organspende als Bestandteil des Versorgungsauftrags im Krankenhausplanungsrecht vorsehen
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