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INTECON-Unternehmerforum 2014 13.11.2014 in Melle.

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1 INTECON-Unternehmerforum 2014 13.11.2014 in Melle

2 Programm 15.30 UhrCheck in 16.00 UhrHinweise zum aktuellen Steuerrecht 16:45 UhrLive-Hacking Teil I: - Trojaner - Sicherheit von Zugangsdaten 17:30 UhrKaffee-Pause 17:45 UhrLive-Hacking Teil II: - Mobile Sicherheit - Dokumentensicherheit 18:00 UhrAusgewählte Aspekte des IT-Arbeitsrechts ab 19.00 UhrGet-together mit Imbiss 2 INTECON-Unternehmerforum 2014

3 Hinweise zum aktuellen Steuerrecht Zollkodexanpassungsgesetz Mindestlohngesetz Änderungen bei der Selbstanzeige Steuern & IT  Elektronische Rechnungen  ZUGFeRD  § 87a AO Elektronische Kommunikation  Elektronische Kontoauszüge  Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD 3

4 INTECON-Unternehmerforum 2014 Steuerberater Dipl. – Kfm. (FH) Lars Schirmbeck

5 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck INTECON-Unternehmerforum 2014 Zollkodexanpassungsgesetz (Gesetzesentwurf) 5 Jahressteuergesetz 2015 (Gesetzesentwurf)

6 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Außensteuergesetz Abgabenordnung Umsatzsteuergesetz 6 INTECON-Unternehmerforum 2014

7 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Einkommensteuer- Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3Nr. 34a EStG-E) Unterstützung bei der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen Kurzfristig und zwingend beruflich veranlasst Steuerfreier Ersatz durch Arbeitgeber bis 600€/Jahr 7 INTECON-Unternehmerforum 2014

8 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Einkommensteuer- Anwendung des Teilabzugsverbots im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG-E) Z. B. Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen (Teilwertabschreibungen auf Gesellschafter-Darlehen) zu nicht fremdüblichen Konditionen Überlassung (nicht fremdüblich) von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsaufspaltung) Maßgebliche Beteiligung 40% steuerfrei = kein Betriebsausgabenabzug 8 INTECON-Unternehmerforum 2014

9 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Einkommensteuer- Definition einer Erstausbildung (§ 4 Abs. 9 EStG-E) Zeitraum von mindestens 18 Monaten Mindestens 20 Stunden/Woche Staatlich anerkannte bzw. staatlich geregelte Ausbildung Ausbildung muss abgeschlossen sein 9 INTECON-Unternehmerforum 2014

10 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Einkommensteuer- Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen (§ 10 EStG-E) Zahlungsmodalitäten bei Basisrente Anhebung der Förderhöchstgrenze (pro Stpfl.) von € 20.000 auf€ 24.000 (Basisrente) 10 INTECON-Unternehmerforum 2014

11 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Einkommensteuer- Besteuerung geldwerter Vorteile für Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 EStG-E) Erhöhung der Freigrenze von 110€ auf 150€ je Arbeitnehmer Zwei Veranstaltungen pro Jahr Folge: Kein Arbeitslohn, keine Lohnversteuerung 11 INTECON-Unternehmerforum 2014

12 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Abgabenordnung- Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO-E) Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden Aktuell: Verdachtsmomente (§ 17 GwG) Ab 2015: Auch Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten Nichtfinanzsektor (§ 16 GwG) = zuständige Verwaltungsbehörden 12 INTECON-Unternehmerforum 2014

13 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Abgabenordnung- Wirtschaftsidentifikationsnummer (§§ 139a bis 139c AO-E) Verwendung auch von Dritten Keine Mehrfacherhebung notwendig Zusätzliches 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal (z. B. mehrere Betriebe, Betriebsstätten, Konzerne, etc.) 13 INTECON-Unternehmerforum 2014

14 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Umsatzsteuer- Schnellreaktionsmechanismus (§ 13b Abs. 10 UStG-E) Kurzfristige Ausdehnung des Reverse-Charge-Regelung Schwerwiegende Mehrwertsteuerbetrugsfälle Zeitlich begrenzt (max. 9 Monate) 14 INTECON-Unternehmerforum 2014

15 StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck JStG 2015 Ausgewählte Neuerungen -Umsatzsteuer- Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs.2 UStG-E) Monatliche Abgabepflicht bei Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels Gilt im Jahr der Übernahme und im Folgejahr Wirtschaftliche Gleichstellung mit einer Neugründung 15 INTECON-Unternehmerforum 2014

16 16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit INTECON GmbH Steuerberatungsgesellschaft Weserstraße 88b, 32547 Bad Oeynhausen Tel. 0 57 31 - 25 08 - 0, Fax 0 57 31 - 25 08 – 15 E-Mail: l.schirmbeck@intecon.de Internet: www.intecon.de StB/Dipl.-Kfm. (FH) Lars Schirmbeck

17 INTECON-Unternehmerforum 2014 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl. – Kfm. (FH) / Dipl. – Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers

18 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Mindestlohngesetz

19 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Mindestlohngesetz …das Wichtigste in Kürze 1.) Ab wann gilt das Gesetz?  01.01.2015 2.) Wen betrifft das Gesetz?  Grds. alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (s. Ausnahme) ca. 5,25 Mio. Erwerbstätigen, die momentan eine Stundenvergütung von unter 8,50 Euro erhalten 3.) Gibt es Ausnahmen?  Jugendliche < 18 Jahre ohne Berufsausbildung; Azubis, Ehrenamtliche, Praktikanten im Pflichtpraktikum, Langzeitarbeitslose (ersten 6 Monate), Zeitungszusteller (übergangsweise bis 31.12.2016), Regelung in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (übergangsweise bis 31.12.2017) 19

20 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Mindestlohngesetz …das Wichtigste in Kürze 4.) Zu vergüten ist die Arbeitszeit mit 8,50 € brutto, was heißt das?  Details im Gesetz nicht geregelt, daher analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung, h.M.: - Minijobber: brutto = netto - Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit, darf grds. geringer vergütet werden; < 8,50 €/Std? = unklar - Rufbereitschaft ≠ Arbeitszeit - Sonn- und Feiertagsarbeit: Zuschläge sind nach dem Gesetz nicht geschuldet und werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet; ggf. Arbeitsverträge überprüfen - Nachtarbeit: Ausgleich für die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr durch freie Tage oder Zuschlag zum Arbeitsentgelt (§ 6 Abs. 5 ArbZG); Zuschlag von 25% üblich = 8,50 € + 25% = 10,63 €/Std für mehr als 2 Stunden Arbeit 20

21 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Mindestlohngesetz …das Wichtigste in Kürze -Erfolgsabhängige Vergütung/Stücklohn: Vereinbarung von variabel + fix möglich; jedoch mind. 8,50 €/ Std. im Durchschnitt (lt. Gesetzesbegründung); nach h.M. keine Unterschreitung durch Stücklohn möglich (s. §3 MiLoG) - Weihnachtsgeld/ Urlaubsgeld: wohl keine Anrechnung auf den Mindestlohn - Entgeltumwandlungen, VWL: Entgeltumwandlung gem. Betriebsrentengesetz nach der Gesetzesbegründung wohl mit Anrechnung möglich, VWL nach EuGH wohl nicht - Sachzuwendungen: nach der Gesetzesbegründung keine Anrechnung auf den Mindestlohn 21

22 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Mindestlohngesetz …das Wichtigste in Kürze 5.) Was droht bei Unterschreitung?  AN haben Anspruch auf den Differenzbetrag; SV-Träger werden Nachforderungen erheben; Geldbuße aufgrund der Ordnungswidrigkeit bis zu T€ 500! (üblicherweise: Geldbuße = nicht gezahlter Mindestlohn x 2 + 30%; Beispiel: 10.000,00 € x 2 + 30% = 26.000,00 € Geldbuße) 6.) Kann der Mindestlohn vertraglich ausgeschlossen werden?  Nein! Eine vertragliche Abweichung nach unten führt zur Unwirksamkeit  ortsüblichen Lohn gem. § 612 BGB  Anspruch auf Mindestlohn verjährt erst nach drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB (kürzere Verjährung wohl nicht zulässig) 22

23 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Mindestlohngesetz …das Wichtigste in Kürze 7.) Welche Aufzeichnungspflichten bestehen?  zeitnahe (innerhalb 7 Tage) Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit + 2 Jahre Aufbewahrungsfrist für: Minijobber und AN in besonderen Wirtschaftsbereichen (u.a. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft ) 8.) Welches Haftungsrisiko besteht als Auftraggeber?  verschuldensunabhängige Haftung für Auftragnehmer auf Zahlung des Mindestlohns bei Werks- oder Dienstleistungen 23

24 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze 24

25 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze; Regierungsentwurf vom 24.09.2014 „Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Feuer springt“ (Carl Eduard Vehse) Der neue Trend in Deutschland lt. dpa Umfrage: Selbstanzeigen Januar bis Juni 2014: 22.500 Selbstanzeigen Januar bis Juni 2012: 8.000 25

26 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze; Regierungsentwurf vom 24.09.2014 1.) Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 10 Jahre?  die bisherige strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird von 5 Jahren (10 Jahre nur bei schwererer Steuerhinterziehung) auf 10 Jahre verlängert (damit auch für 10 Jahre nacherklärt werden muss) im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten! D.h. es bleibt bei der bisherigen Regelung.  Dafür: für den Umfang der Vollständigkeit wird eine feste (Nacherklärungs-)Frist von 10 Jahren eingeführt, damit Straffreiheit eintritt 2.) Welche Sperrgründe bestehen für eine Selbstanzeige?  Straffreiheit tritt nur ein, wenn die verkürzte Steuer pro Tat < 25.000,00 € (bisher 50.000,00 €) 26

27 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze; Regierungsentwurf vom 24.09.2014  Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt (Amtsmissbrauch, Belegfälschung, Bandenhinterziehung bei Umsatz- oder Verbrauchssteuern)  Ausweitung der Sperrwirkung der Prüfungsanordnung: bislang nur Sperrwirkung bei Bekanntgabe gegenüber Täter oder Vertreter zukünftig auch bei Bekanntgabe gegenüber Beteiligten, Begünstigten, Anstifter oder deren Vertreter (Regelungslücke hinsichtlich ausgeschiedener MA soll geschlossen werden)  Ausweitung der Sperrwirkung durch Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens (neben dem Täter jetzt auch für die Teilnehmer) 27

28 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze; Regierungsentwurf vom 24.09.2014  Ausweitung der Sperrwirkung durch das Erscheinen eines Prüfers zu einer USt-Nachschau, LSt-Nachschau, o.ä. (nach bisheriger Gesetzeslage fraglich) 3.) Verspätete oder korrigierte Abgabe von Voranmeldungen:  künftig ist (wieder) eine strafbefreiende Teil- Selbstanzeige durch z.B. die Korrektur einer USt-VA möglich (bisher: „…zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang…“). Die Neuregelung gilt nicht, wenn der Voranmeldezeitraum das Kalenderjahr ist.  Die Sperre der 25.000,00 €-Grenze greift in diesen Fällen nicht. 28

29 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze; Regierungsentwurf vom 24.09.2014 4.) Zahlung von Hinterziehungszinsen:  künftig setzt eine wirksame Selbstanzeige voraus, dass neben den hinterzogenen Steuern Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen fristgerecht entrichtet werden (insbesondere im Bereich der Schenkungsteuer relevant, da Festsetzungsverjährung von 10 Jahren erst beginnt, wenn der Schenker verstorben ist oder die Finanzverwaltung Kenntnis erlangt hat) 29

30 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Thorsten Albers INTECON-Unternehmerforum 2014 Änderungen bei der Selbstanzeige …das Wichtigste in Kürze; Regierungsentwurf vom 24.09.2014 5.) Absehen von der Strafverfolgung …oder das Erkaufen der Straffreiheit:  In den Fällen, in denen Straffreiheit nur nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 25.000,00 € pro Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall vorliegt (d.h. ansonsten wirksame Selbstanzeige), wird von der Verfolgung der Tat abgesehen, wenn neben den hinterzogenen Steuern und den Hinterziehungszinsen ein Strafzuschlag von 10% bis 20% der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit WP / StB Dipl.-Kfm. (FH) / Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) INTECON GmbH Steuerberatungsgesellschaft Landwehrstraße 21, 49393 Lohne Tel. 0 44 42 - 93 709 - 0, Fax 0 44 42 - 93 709 – 20 E-Mail: t.albers@intecon.de; Internet: www.intecon.de Thorsten Albers

32 INTECON-Unternehmerforum 2014 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl. – Kfm. Michael Midding

33 Steuern & IT 33 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding INTECON-Unternehmerforum 2014

34 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 34 1.Elektronische Rechnungen 2.ZUGFeRD 3.§ 87a AO Elektronische Kommunikation 4.Elektronische Kontoauszüge 5.Neufassung der GoBS/GDPdU -> GoBD Gliederung INTECON-Unternehmerforum 2014

35 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 35 Voraussetzungen Die umsatzsteuerlichen Regelungen für elektronische Rechnungen wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Juli 2011 neu gefasst. Die bis dato geltenden Vorrausetzungen, nämlich das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ein EDI-Verfahren sind nicht mehr erforderlich. Voraussetzung ist nunmehr ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, dass einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnung sicher stellen. Pflichtangaben einer Rechnung müssen auch auf einer elektronischen Rechnung enthalten sein (UStG §14 Abs. 4). Der Rechnungsempfänger muss damit einverstanden sein, die Rechnung in elektronischer Form zu erhalten (UStG §14 Abs. 1). Elektronische Rechnungen INTECON-Unternehmerforum 2014

36 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 36 „Innerbetriebliches Kontrollverfahren“ Ziel des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens ist die Sicherstellung der korrekten Übermittlung der Rechnung. Ein inhaltliche richtige Rechnung, nämlich richtige Leistung richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger, rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind. Elektronische Rechnungen INTECON-Unternehmerforum 2014

37 WP/StB Dipl.-Kfm. (FH) Michael Midding 37 „Innerbetriebliches Kontrollverfahren“ Der Unternehmer ist bei der Wahl des Verfahrens frei. Die Prüfung kann vom Unternehmer auf elektronischen Wege erfolgen (z.B. Abgleich der Rechnung mit Lieferschein oder Bestellung) oder durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren unterliegt keiner gesonderten Dokumentationspflicht. ABER der Steuerpflichtige ist nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteuerabzuges nach zuweisen. Elektronische Rechnungen INTECON-Unternehmerforum 2014

38 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 38 Aufbewahrungsverpflichtung Sowohl Papier- und elektronische Rechnungen sind nach § 10b UStG zehn Jahre aufzubewahren. Während des gesamten Zeitraumes müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV- gestützter Buchführungssysteme – GoBS –“ sowie die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) bleiben unberührt. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Die objektive Feststellungslast für alle Tatsachen, die einen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründen, verbleibt beim Unternehmer. Elektronische Rechnungen INTECON-Unternehmerforum 2014

39 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 39 Duplikate und Kopien Es gilt unverändert der Grundsatz, dass im Falle von mehreren Rechnungen für ein und dieselbe Leistung, ohne das die Rechnungen mit Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden. Besteht eine Rechnung aus mehren Dokumenten, sind diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Elektronische Rechnungen INTECON-Unternehmerforum 2014

40 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 40 Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) hat unter dem Namen ZUGFeRD ein einheitliches Rechnungsdatenformat für den elektronischen Rechnungsaustausch entwickelt. Das ZUGFeRD-Format (Zentraler User Guide Forum elektronischer Rechnung Deutschland) kombiniert das PDF-Dokument der Rechnung mit einer integrierten Rechnungsdatei im XML-Format. Die Rechnungen werden im PDF-Format verschickt. Die Daten werden zusätzlich in einer standardisierten XML-Struktur mit übertragen, die ins PDF eingebettet ist. Optisch ist die Rechnung nicht von einer gewöhnlichen PDF-Rechnung zu unterscheiden. Bei der Verarbeitung einer ZUGFeRD-Rechnung werden die Daten aus der eingebetteten XML-Struktur ausgelesen und die benötigten Daten in den Zahlungsträger, Buchungszeile, usw. übernommen. Weitere Informationen unter www.ferd-net.de ZUGFeRD INTECON-Unternehmerforum 2014

41 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 41 § 87a AO Elektronische Kommunikation (1) 1 Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2 Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Zu § 87a AEAO …Die Zugangseröffnung kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen. [..] Bei natürlichen oder juristischen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und die auf einem im Verkehr mit der Finanzbehörde verwendeten Briefkopf, in einer Steuererklärung oder in einem Antrag an die Finanzbehörde ihre E-Mail-Adresse angegeben oder sich per E-Mail an die Finanzbehörde gewandt haben, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass sie damit konkludent ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt haben. [..] Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO). Elektronische Kommunikation INTECON-Unternehmerforum 2014

42 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 42 Die BMF-Schreiben zu den GoBS aus dem Jahr 1995 und den GDPdU aus dem Jahr 2001 werden durch ein neues Schreiben ersetzt. „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ 1.Entwurf in 2013 2.Anhörung der Verbände 3.Weiterer Entwurf am 11. April 2014 4.In Kraft treten ???? Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD INTECON-Unternehmerforum 2014

43 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 43 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen Geschäftsvorfälle sind zeitgerecht zu verbuchen. Jede nicht durch die Verhältnisse des Betriebs oder des Geschäftsvorfalls zwingend bedingte Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Vorganges und seiner laufenden, grundbuchmäßigen Erfassung ist bedenklich. Eine Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1968). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD INTECON-Unternehmerforum 2014

44 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 44 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen Werden bei der Erstellung der Bücher Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern nur periodenweise erstellt, dann ist dies unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden: Die Erfassung der unbaren Geschäftsvorfälle eines Monats erfolgt bis zum Ablauf des folgenden Monats (bei Dauerfristverlängerung bis zum Ablauf des übernächsten Monats) in den Büchern bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen und durch organisatorische Vorkehrungen ist sichergestellt, dass die Unterlagen bis zu ihrer Erfassung nicht verloren gehen, z. B. durch laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern oder durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssytemen, Fakturierungssystemen etc. Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD INTECON-Unternehmerforum 2014

45 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 45 Belegfunktion Die Finanzverwaltung fordert unverändert Angaben auf dem Papierbeleg zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum. Bei einem elektronischen Beleg kann auch eine Verbindung mit dem Buchungssatz oder eine durch eine elektronische Verknüpfung erfolgen. Nach Anhörung der Verbände räumt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen ein, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind. Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD INTECON-Unternehmerforum 2014

46 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 46 Datensicherheit Der Steuerpflichtige hat sein DV-System gegen Verlust (z. B. Unauffindbarkeit, Vernichtung, Untergang und Diebstahl) zu sichern und gegen unberechtigte Eingaben und Veränderungen (z. B. durch Zugangs- und Zugriffskontrollen) zu schützen. Werden die Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elektronischen Unterlagen nicht ausreichend geschützt und können deswegen nicht mehr vorgelegt werden, so ist die Buchführung formell nicht mehr ordnungsmäßig. Die Beschreibung der Vorgehensweise zur Datensicherung ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation. Die konkrete Ausgestaltung der Beschreibung ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems. Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD INTECON-Unternehmerforum 2014

47 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 47 Verfahrensdokumentation Die Ordnungsmäßigkeit des DV-Systems setzt eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation voraus, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion (SOLL-Konzept). Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht. Dies gilt insbesondere für die eingesetzten Versionen der Programme (Programmidentität). Die Verfahrensdokumentation ist bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten (Changemanagement). Neufassung der GoBS/GDPdU  GoBD INTECON-Unternehmerforum 2014

48 WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Midding 48 INTECON IT - Dienstleistungen Erstellung einer Verfahrensdokumentation (Soll-Konzept), Durchführung von IT-Prüfungen nach IDW Standards, Erteilung von Softwarebescheinigungen, Datenanalyse (doppelte Zahlungen, Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten etc.). IT - Dienstleistungen INTECON-Unternehmerforum 2014

49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit WP / StB Dipl.-Kfm. INTECON GmbH Steuerberatungsgesellschaft Hermann-Ehlers-Straße 2, 49082 Osnabrück Tel. 0 54 1 - 1 39 07 - 0, Fax 0 54 1 - 1 39 07 - 20 E-Mail: m.midding@intecon.de; Internet: www.intecon.de Michael Midding

50 Gute Unterhaltung beim Live-Hacking 50 INTECON-Unternehmerforum 2014

51 Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Thomas Roschlau LL.M.

52 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 13.11.2014 in Melle Compliance im Arbeitsrecht INTECON-Unternehmerforum 2014

53 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) Gliederung/Aufbau 1.Compliance: Begriff und rechtliche Bedeutung 2.Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht a)Videoüberwachung b)Telefon-/Audioüberwachung c)E-Mail-Überwachung d)Rechtsfolgen unzulässiger Arbeitnehmerüberwachung 3.Ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 4.Schlusswort INTECON-Unternehmerforum 2014 53

54 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 Betriebswirtschaftliche Definition, z.B. IDW PS 980 Tz. 6: Begriff für die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien in Unternehmen, aber auch von freiwilligen Kodizes. Rechtliche Definition, z.B. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK): Compliance ist die in der Verantwortung des Vorstands liegende Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien. „Freie“ Definition: Ein Unternehmen und seine Mitglieder haben sich insgesamt rechtmäßig zu verhalten. 54 1. Compliance: Begriff und rechtliche Bedeutung

55 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 a)Videoüberwachung: - In der Regel zeitaufwändige und kostenintensive Installation von Kameras nötig - In der Praxis effektivste Form der Kontrolle - Dauerhafte Kontrollmöglichkeit für Arbeitgeber - Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer aa) Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen - Offene Überwachung gestattet nach §6b BDSG bei Kenntlichmachung - Heimliche Überwachung durch §6b BDSG nicht ausgeschlossen 55 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

56 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 a)Videoüberwachung: bb) Videoüberwachung in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen - Offene Überwachung: Vorrangiges Kontrollinteresse des Arbeitgebers notwendig - Heimliche Überwachung: Nur als Notwehr gegen Straftaten  Stets Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nötig - Mitbestimmungsrecht beachten (§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) - Wenn kein Betriebsrat vorhanden, muss jeder betroffene Arbeitnehmer aktiv werden 56 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

57 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 b)Telefon-/Audioüberwachung: aa) Ausschließlich dienstliche Nutzung (1) Überwachung von Verbindungsdaten - Speicherung von Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit, Kosten) und Daten der korrespondierenden Teilnehmer grundsätzlich zulässig, da Interesse des Arbeitgebers an Kosten- und Missbrauchskontrolle regelmäßig überwiegt - Komplette Erfassung der Zielnummer rechtmäßig möglich, BAG NZA 1986, 643 (2) Überwachung von Gesprächsinhalten - Grundsätzlich unzulässig wegen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht - Ausnahme: begründeter Verdacht einer Straftat des Arbeitnehmers mit Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis, vgl. §32 Abs. 1 S.2 BDSG 57 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

58 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 b)Telefon-/Audioüberwachung: bb) Erlaubte Privatnutzung (1) Überwachung von Verbindungsdaten - Nur zulässig, sofern für Abrechnung der Telefonate erforderlich - Erfassung der Zielnummern in der Regel nicht erforderlich - Wenn unentgeltliche Privatnutzung erlaubt, ist Abrechnung nicht erforderlich; Kontrolle nur bei begründeten Missbrauchsverdacht möglich (Sonderrufnummern, ausschweifendes Telefonieren) 58 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

59 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 b)Telefon-/Audioüberwachung: bb) Erlaubte Privatnutzung (2) Überwachung von Gesprächsinhalten - zu behandeln wie bei ausschließlich dienstlicher Nutzung - Besonderheit: Zusätzlich ist §88 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beachten: Privatgespräche geschützt durch Fernmeldegeheimnis Ausnahme: Straftat - Legale Überwachungsmöglichkeit bei Diensthandy: Anrufe des Arbeitgebers 59 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

60 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 c)E-Mail-Überwachung und Überwachung im Internet: aa) Ausschließlich dienstliche Nutzung (1) Überwachung von Verbindungsdaten - h. A. Speicherung von Verbindungsdaten sowie der Ziel- und Sendeadressen zulässig und möglich - Kontrolle der Verbindungsdaten zulässig nach §32 Abs. 1 S.1 BDSG aber: Abwägung widerstreitender Interessen und Verhältnismäßigkeitsprüfung (2) Überwachung von Textinhalten - Zulässig wegen Gleichstellung mit dienstlichem Schriftverkehr aber: Arbeitgeber muss sich auf Stichproben beschränken 60 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

61 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 c)E-Mail-Überwachung und Überwachung im Internet: bb) Erlaubte Privatnutzung (1) Überwachung von Verbindungsdaten - Speicherung privater Verbindungsdaten und Ziel- und Sendeadressen unzulässig - §97 TKG: Erlaubt nur, wenn für Abrechnung relevant oder bei Verdacht einer Straftat (2) Überwachung von Textinhalten - Kenntnisnahme, Speicherung, Auswertung unzulässig - Ausnahmen: Einverständniserklärung, Verdacht einer Straftat - ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten 61 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

62 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 d)Rechtsfolgen unzulässiger Arbeitnehmerüberwachung: aa) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche - Rechtsgrundlage: §§12, 862, 1004 BGB (analog) - Anspruchsinhalt: - Unterlassung persönlichkeitswidriger Maßnahmen - Beseitigung von widerrechtlich hergestellten Unterlagen - Löschungsanspruch nach § 6b Abs. 5 BDSG 62 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

63 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 d)Rechtsfolgen unzulässiger Arbeitnehmerüberwachung: bb) Schadensersatzansprüche - §823 Abs. 1 BGB, z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung - Schmerzensgeldansprüche, §§280, 253 Abs. 2 BGB - Ansprüche nach §§7, 8 BDSG 63 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

64 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 d)Rechtsfolgen unzulässiger Arbeitnehmerüberwachung: cc) Leistungsverweigerungsrecht - Einstellung der Arbeitsleistung bei unberechtigter Überwachungsmaßnahme - Bei berechtigter Arbeitseinstellung bleibt Vergütungsanspruch bestehen dd) Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer - In der Regel nicht ohne vorherige Abmahnung 64 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

65 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 d)Rechtsfolgen unzulässiger Arbeitnehmerüberwachung: ee) Beweisverwertungsverbot - Keine gesetzlichen Vorgaben in ZPO und ArbGG - Vielzahl gerichtlicher Einzelfallentscheidungen - Beispiele für unzulässige Maßnahmen: rechtswidrig hergestellte Tonbandaufnahmen, heimliche Videoüberwachung eines Angestellten bei Verdacht gegen die gesamte Belegschaft, Vernehmung von heimlichen Mithörern eines Telefonats 65 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

66 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 d)Rechtsfolgen unzulässiger Arbeitnehmerüberwachung: ee) Beweisverwertungsverbot - Beispiele für zulässige Maßnahmen: Verwendung von heimlichen Videoaufnahmen, die aus konkretem Anlass (Kassendifferenz) angefertigt werden, Zeugenvernehmung über die Erklärungen des anrufenden Gesprächspartners, heimlich angefertigte Fotoauf- nahmen bei konkretem Verdacht gegen einen Mitarbeiter, heimliche Videoaufnahmen in Notwehrsituationen 66 2. Aufklärung von Regelverstößen und Individualarbeitsrecht

67 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 a)BAG, Beschluss vom 03.02.2014 – 10 AZB 77/13 - Leitsatz: „Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ist regelmäßig gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der ordentliche Rechtsweg kommt in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehendem Rechtsverhältnis beruht.“ - Grundlage für den Auskunftsanspruch: §34 BDSG 67 3. Ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

68 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 b)BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 186/11 - Thematik: Abmahnungserfordernis bei privater Internetnutzug durch leitenden Angestellten - BAG sieht Abmahnung in konkretem Fall als erforderlich an, auch wenn in erheblichem Umfang pornographisches Material heruntergeladen wird und der Arbeitgeber bereits vorab auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bei erheblicher privater Internetnutzung hingewiesen hatte. Zu berücksichtigen sind die lange Betriebszugehörigkeit, die leitende Funktion des Arbeitnehmers und die Tatsache, dass dem Unternehmen durch die private Internetnutzung kein Schaden entstanden ist. 68 3. Ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

69 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014 c)BAG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 - Thematik: Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Handynutzung im Operationssaal  Abmahnungserfordernis - Orientierungssatz des Gerichts: „Gestattet oder duldet der Arbeitgeber, dass ein (Chef-)Arzt im Operationssaal mit dem schnurlosen Handapparat seines Diensttelefons und /oder seinem Mobiltelefon auch während laufender Operationen dienstlich veranlasste Gespräche führt, so ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig, die darauf gestützt wird, der Arzt habe unter den gleichen Bedingungen auch – wenige – private Gespräche geführt.“ 69 3. Ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

70 Rechtsanwalt Thomas Roschlau (LL.M.) INTECON-Unternehmerforum 2014  Compliance ist kein Modethema, sondern ein ernst zu nehmender Organisationsbereich  Compliance wird zum „Dauerbrenner“ der arbeitsrechtlichen Diskussion  Viele Fragen sind noch klärungsbedürftig, sodass aktuell ein arbeits- und datenschutzrechtlicher Graubereich verbleibt  In der Praxis sollten vermeintliche Verstöße mit Augenmaß aufgeklärt werden  Ziel darf es nicht sein, Recht mit Unrecht durchsetzen zu wollen 70 4. Schlusswort

71 71 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit INTECON GmbH Steuerberatungsgesellschaft Weserstraße 88b, 32547 Bad Oeynhausen Tel. 0 57 31 - 25 08 - 0, Fax 0 57 31 - 25 08 – 15 E-Mail: t.roschlau@intecon.de Internet: www.intecon.de Thomas Roschlau LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

72 INTECON-Unternehmerforum 2014


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