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Juristische Methodenlehre PaulusMethodenlehre Sommersemester 2016 Prof. Dr. Christoph Paulus, LL.M. (Berkeley)

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Präsentation zum Thema: "Juristische Methodenlehre PaulusMethodenlehre Sommersemester 2016 Prof. Dr. Christoph Paulus, LL.M. (Berkeley)"—  Präsentation transkript:

1 Juristische Methodenlehre PaulusMethodenlehre Sommersemester 2016 Prof. Dr. Christoph Paulus, LL.M. (Berkeley)

2 Internationale Staatsverträge Verträge + Verordnungen + Richtlinien Rechtsprechung des EuGH Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen NationalesRecht:Gesetze+ Rechtsprechung Europäisches Mehrebenensystem PaulusMethodenlehre

3 Robin MatzkeMethodenlehre Rechtsquellen des Europarechts 1.Primärrecht - Verträge (EUV/AEUV) 2. Sekundärrecht bzw. die Rechtsakte der EU - Verordnungen - Richtlinien - Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen

4 Robin MatzkeMethodenlehre Art. 288 AEUV […] Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

5 Robin MatzkeMethodenlehre Terminologie der Auslegung im europäischen Kontext Der EuGH spricht von „interprétation“ Davon ist nicht nur die klassische Auslegung, sondern auch die Methodik der Rechtsfortbildung umfasst. Damit beruht die europäische Methodik nicht auf Savignys Verständnis (Sinnermittlung nach Wortlaut, Systematik, Zweck, Historie), sondern geht u.U. darüber hinaus

6 Robin MatzkeMethodenlehre

7 Robin MatzkeMethodenlehre Terminologie der Auslegung im europäischen Kontext Beispiel: Das deutsche Ehepaar Dorothee Paul und Stefan Grunkin bekam im Jahr 1998 ein Kind, das in Dänemark geboren wurde. Das Kind erhält eine dänische Namensurkunde, nach der sein Nachname Grunkin- Paul lautet, sowie die deutsche Staatsbürgerschaft. Das Standesamt Niebüll lehnt die dänische Namensgebung indes ab. Ein Kind könne nicht die Nachnamen seiner Eltern als Doppelnamen führen. Das KG Berlin bestätigt diese Rechtsauffassung. Dem EuGH wird folgende Frage vorgelegt: Kann im Licht des in Art. 20, 21 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots bzw. im Hinblick auf die verbürgte Freizügigkeit das in Artikel 10 EGBGB verankerte deutsche Kollisionsrecht Bestand haben …, soweit es hinsichtlich des Namensrechts allein eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vornimmt?

8 Robin MatzkeMethodenlehre Terminologie der Auslegung im europäischen Kontext Art. 10 EGBGB (1)Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. […] § 1617 BGB (1)Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. […]

9 Robin MatzkeMethodenlehre Terminologie der Auslegung im europäischen Kontext Art. 18 AEUV Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. Art. 21 AEUV (1)Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

10 Robin MatzkeMethodenlehre Terminologie der Auslegung im europäischen Kontext „Zwar fällt das Namensrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Unionsbürger können sich in diesem Zusammenhang auf die ihnen durch den EG-Vertrag zuerkannten Rechte, insbesondere das Recht aus Art. 18 AEUV, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden und das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, berufen.“ Jacobs Schlussantrag vom 30.06.2005, C-96/04  Rechtsfortbildung, zum Schutz der einmal mit dem Namen erworbenen Identität

11 Robin MatzkeMethodenlehre Terminologie der Auslegung im europäischen Kontext Unionsrechtskonforme Auslegung: Beruht auf dem Vorrang des Primärrechts und seiner unmittelbaren Verbindlichkeit Im Konfliktfall ist eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Norm unanwendbar Richtlinienkonforme Auslegung: Gilt für Richtlinien, die unmittelbar nur die Mitgliedsstaaten binden Im Konfliktfall ist eine mit einer Richtlinie unvereinbare Norm nicht unanwendbar Unterfall der unionsrechtkonformen Auslegung (EuGH 05.10.2004 C- 397/01 – Pfeiffer)

12 Robin MatzkeMethodenlehre Wer legt Europarecht aus? Zuständig für die Auslegung von Unionsrecht sind alle Gerichte – d.h. auch mitgliedsstaatliche Gerichte – sowie Verwaltungsbehörden, denn auch sie sind an das Unionsrecht gebunden Es besteht grds. keine Vorlagepflicht zum EuG/EuGH Der EuGH sieht sich als letztinstanzliche Auslegungskontrolle (Riesenhuber/Pechstein/Drechsler § 8 Rz. 16)

13 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 1.Grammatikalische Auslegung Ziel: Ermittlung des möglichen Wortsinnes und seines Bedeutungsgehalts Art. 55 EUV: „(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist […]“

14 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 1.Grammatikalische Auslegung Problem: Jedes Rechtssystem verwendet Rechtsbegriffe mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt Zudem beansprucht das Unionsrecht überall gleichermaßen einheitliche Geltung Lösung: Jeder Rechtsbegriff muss in einem unionsautonomen Sinn interpretiert werden  Loslösung vom nationalen terminus technicus D.h.: Der EuGH definiert den Bedeutungsgehalt der Rechtsbegriffe selbst (vgl. auch Begriffsbestimmungen zu Beginn von EU- Rechtsakten)

15 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 1.Grammatikalische Auslegung Vorgehensweise des EuGH: a)Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen b) Rückgriff auf Systematik und Teleologie zur endgültigen Begriffsbestimmung

16 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 2. Systematische Auslegung Prämisse: Alle Rechtsnormen eines Rechtsaktes stehen in Beziehung zueinander Der EuGH nimmt dabei eine logische Gesetzesstruktur an, die sich bestimmt durch:  Regel-Ausnahme-Verhältnis  Allgemeiner und besonderer Teil  Systematische Überschriftenbildung  Kapitelaufbau: Grundlegende Bedeutung der ersten Norm und hiervon ausgehend im Folgenden Präzisierungen durch weitere Normen  Primärrecht steht über Sekundärrecht

17 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 3. Teleologische Auslegung Anknüpfungspunkt: Vertragsziele der Union (vgl. u.a. Art. 1 – 17 AEUV), insbesondere Sicherung der Funktionsfähigkeit Prämisse: Jede Norm ist so angelegt, dass sie ihr Ziel auch verwirklichen kann Ausgleich widerstreitender Interessen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Vgl. auch stets die Erwägungsgründe des Rechtsaktes Von herausragender Bedeutung: Der effet utile (Effizienzgebot)

18 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 3. Teleologische Auslegung Art. 4 Abs. 3 EUV „ […](3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“

19 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 4. Historische Auslegung Problem: Verhandlungsprotokolle und Entstehungsdokumente zu den Gründungsverträgen nicht zugänglich Bei Sekundärrecht wäre dies zwar möglich; der EuGH hat dieser Methode aber noch keine große Bedeutung beigemessen  Kaum Bedeutung

20 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 5. Rechtsvergleichende Auslegung Herleitung allgemeiner Rechtsgrundsätze aus dem Vergleich der Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten Beispiele : Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (EuGH C- 6/90), Gebot von Treu und Glauben

21 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 6. Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander Kein Rangverhältnis Grammatikalische Auslegung wegen der Vielsprachigkeit aber de facto eher geringer Historische Auslegung (noch) sehr gering, da Dokumente erst seit 1999 zugänglich

22 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 6. Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander Beispiel EuGH 6/72 Continental Can (vereinfacht): Ein Verpackungsunternehmen möchte ein anderes aufkaufen. Dazu soll es 80% der Anteile im Wege eines Share-Deals erwerben. Die Kommission sieht im konkrekten Fall ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV. Die Klägerin verteidigt sich damit, dass sie ihre marktbeherrschende Stellung nicht „missbrauche“. Art. 102 AEUV: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. […]“

23 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 6. Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander Wortlaut erfordert eigentlich ein Verschuldenselement, das über strukturelle Aspekte (d.h. die marktbeherrschende Stellung) hinausgeht Aber EuGH: „[…] die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens kann ohne Rücksicht darauf, mit welchen Mitteln und Verfahren sie erreicht worden sind, missbräuchlich und nach Art. 102 AEUV verboten sein […]“  In Einzelfall kann also z.B. die teleologische Auslegung der grammatikalischen Auslegung vorgehen.  Aber Vorsicht! Nicht verallgemeinerungsfähig

24 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung 7. Die Richtlinienkonforme Auslegung Besonderheit: Richtlinien binden unmittelbar nur den Mitgliedsstaat Unionsbürger können sich grds. Nicht unmittelbar auf Richtlinien berufen Im Rahmen seines Auslegungsspielraumes ist der Rechtsanwender verpflichtet, das Unionsrecht zur Geltung zu bringen Grenze: Contra-legem-Auslegung nicht geboten  d.h. der Auslegungsspielraum ist auszunutzen, muss aber nicht überschritten werden  Folge, der Unionsbürger hat ggf. einen Staatshaftungsanspruch gegen den Mitgliedsstaat, wenn er die Richtlinie nicht umgesetzt hat

25 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung Beispiel: Der Fliesenfall (vereinfacht nach BGH NJW 2012, 1073) K kaufte im Baumarkt Fliesen und verlegte sie in seinem Bad. Bald darauf bemerkte er Schattierungen, die aussahen wie Schmutzflecken. Dabei handelte es sich – wie ein Sachverständiger feststellte – um Mikroschleifspuren, die auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen seien, aber erst nach einiger Zeit sichtbar wurden. Abhilfe ist nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich. Der Hersteller ist grundsätzlich bereit, neue Fliesen zu liefern. K verlangt aber auch deren Einbau sowie den Ausbau der schattierten Fliesen. Zu Recht?

26 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung Beispiel: Der Fliesenfall (vereinfacht nach BGH NJW 2012, 1073) A.Anspruch auf Austausch der Fliesen Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB  Nacherfüllung § 439 BGB (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. […]

27 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung Beispiel: Der Fliesenfall (vereinfacht nach BGH NJW 2012, 1073) A.Anspruch auf Austausch der Fliesen Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB  Nacherfüllung § 439 BGB (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. […]

28 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung Beispiel: Der Fliesenfall (vereinfacht nach BGH NJW 2012, 1073) Art. 3 RL 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie […] (3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. […]

29 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung Beispiel: Der Fliesenfall (vereinfacht nach BGH NJW 2012, 1073) Art. 3 RL 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie […] (3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. […]

30 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung Beispiel: Der Fliesenfall (vereinfacht nach BGH NJW 2012, 1073) …he may require the seller to replace them… …, le consommateur a droit soit à la mise du bien dans un état conforme, sans frais, par réparation ou remplacement,…...o la sustitución del bien sin cargo alguno......il consumatore ha diritto al ripristino... sostituzione...

31 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung EuGH a.a.O. Rz. 54: Zum Begriff „Ersatzlieferung“ ist festzustellen, dass dessen genaue Bedeutung in den einzelnen Sprachfassungen unterschiedlich ist. Während sich dieser Begriff in einer Reihe von Sprachfassungen, etwa der spanischen („sustitución“), der englischen („replacement“), der französischen („remplacement“), der italienischen („sostituzione“), der niederländischen („vervanging“) und der portugiesischen („substituição“) auf den Vorgang in seiner Gesamtheit bezieht, bei dessen Abschluss das vertragswidrige Verbrauchsgut tatsächlich „ersetzt“ worden sein muss, und damit den Verkäufer verpflichtet, alles zu unternehmen, was notwendig ist, um dieses Ergebnis zu erreichen, könnten andere Sprachfassungen, wie insbesondere die deutsche („Ersatzlieferung“), für eine etwas engere Lesart sprechen. Wie aber die vorlegenden Gerichte betonen, beschränkt sich der Begriff auch in dieser Sprachfassung nicht auf die bloße Lieferung eines Ersatzes, sondern könnte im Gegenteil darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung besteht, das vertragswidrige Verbrauchsgut durch das als Ersatz gelieferte Gut auszutauschen.

32 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung EuGH a.a.O. Rz. 55: Eine Auslegung von Art. 3 II und III der Richtlinie in dem Sinne, dass diese Bestimmung den Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut verpflichtet, den Ausbau dieses Gutes aus der Sache, in die es der Verbraucher vor dem Auftreten des Mangels gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hatte, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen, entspricht überdies dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll.

33 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 24: …An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf Grund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 III AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gem. Art. 4 III EUV zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen…

34 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 25: …Vor diesem Hintergrund ist zunächst § 439 I Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst… Diese Auslegung ist noch vom Wortlaut des § 439 I Alt. 2 BGB gedeckt […]. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird „liefern“ zwar verstanden als „bringen“ oder „übergeben“ einer (bestellten) Sache. Auch im nationalen Kaufrecht ist unter „Lieferung“ grundsätzlich nur die Handlung zu verstehen, die der Verkäufer vorzunehmen hat, um seine Übergabe- und Übereignungspflicht aus § 433 I BGB zu erfüllen.

35 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 26: Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 439 I Alt. 2 BGB zur Umsetzung des Art. 3 II 1 der Richtlinie geschaffen. Dabei hat er nicht nur in der Gesetzesbegründung mehrfach den Begriff der Lieferung einer mangelfreien Sache mit der in der deutschen Fassung der Richtlinie verwendeten Wortwahl „Ersatzlieferung“ gleichgesetzt, die auch die Deutung zulässt, dass das vertragswidrige Verbrauchsgut durch die als Ersatz gelieferte Sache auszutauschen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch den in § 439 IV BGB enthaltenen Verweis auf § 346 I Alt. 1 BGB, wonach der Verkäufer seinerseits die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann, zum Ausdruck gebracht, dass dem Begriff der „Lieferung einer mangelfreien Sache“ in § 439 I BGB ein gewisses (Aus- )Tauschelement innewohnt.

36 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 27:  Wahlrecht des Käufers? Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I BGB führt nicht dazu, dass dem Käufer im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens ein Wahlrecht dahin zusteht, ob er dem Verkäufer den Aus- und Einbau gestattet oder diese Arbeiten selbst durchführt und den Verkäufer nur auf Kostenerstattung in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof hat dem Käufer ein solches Wahlrecht gerade nicht eingeräumt, sondern lediglich dem Verkäufer die Verpflichtung auferlegt, entweder selbst die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten vorzunehmen oder – in angemessener Höhe – die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.

37 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung  Kann sich der Verkäufer auf Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen? § 439 Abs. 3 BGB: Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

38 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung  Kann sich der Verkäufer auf Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen? Absolute vs. Relative Unmöglichkeit

39 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 30: Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten aber mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion des § 439 III BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.

40 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 30 ff.: Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zwar so ausgestalten wollte, dass sie mit der Richtlinie vereinbar ist, er hierbei jedoch Art. 3 III der Richtlinie so verstanden hat, dass dieser auch die absolute Unverhältnismäßigkeit erfasse.

41 Robin MatzkeMethodenlehre Besonderheiten der Auslegung BGH NJW 2012, 1073 Rz. 30 ff.: Die Vorschrift ist in solchen Fällen einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In den zuletzt genannten Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.  De facto Kostenbeteiligung des Käufers möglich.

42 Robin MatzkeMethodenlehre Grenzen der Auslegung Beispiel: Fall wie vor. Allerdings ist der Käufer nunmehr ebenso wie der Verkäufer ein Unternehmer. Ändert sich etwas?

43 Robin MatzkeMethodenlehre Grenzen der Auslegung  BGH NJW 2013, 220 Das aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 III AEUV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gem. Art. 4 III EU folgende Gebot richtlinienkonformer Auslegung greift hier nicht ein. Es beschränkt sich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Vorgaben der Richtlinie und das Urteil des Gerichtshofs beziehen sich nur auf den Verbrauchsgüterkauf und nicht auf andere Kaufverträge. Auch die vom Senat vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Alt. 2 BGB geht nicht weiter als die Richtlinie selbst, beschränkt sich also ebenfalls auf den Verbrauchsgüterkauf.

44 Robin MatzkeMethodenlehre Beispiel (vereinfacht nach EuGH NJW 1998, 47): U erhält eine europarechtswidrige Subvention. Die Kommission stellte per Beschluss die Europarechtswidrigkeit fest. Muss die Behörde die Subvention zurückfordern, wenn U die Geldleistungen mittlerweile verbraucht hat?

45 Robin MatzkeMethodenlehre Beispiel (vereinfacht nach EuGH NJW 1998, 47): § 48 VwVfG: (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

46 Robin MatzkeMethodenlehre Beispiel (vereinfacht nach EuGH NJW 1998, 47): § 48 VwVfG: (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

47 Robin MatzkeMethodenlehre Beispiel (vereinfacht nach EuGH NJW 1998, 47): § 48 VwVfG: (2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. […]

48 Robin MatzkeMethodenlehre Beispiel (vereinfacht nach EuGH NJW 1998, 47): § 48 VwVfG: (2) […] Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; 2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

49 Robin MatzkeMethodenlehre EuGH NJW 1998, 47, Rz. 24 ff.: Die Rückforderung der Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gem. einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Maße verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in Art. 93 EGV vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe haben konnte.

50 Robin MatzkeMethodenlehre EuGH NJW 1998, 47, Rz. 24 ff.: Das gleiche hat somit auch für den Einwand des Wegfalls der Bereicherung zu gelten, der im vorliegenden Fall dazu führen würde, die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch unmöglich zu machen.  Effet utile Bei staatlichen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, beschränkt sich die Rolle der nationalen Behörden auf die Durchführung der Entscheidungen der Kommission. Die nationalen Behörden verfügen somit bezüglich der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über keinerlei Ermessen.  Ermessensreduzierung auf 0


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